Vaduz (ots) – Im Zusammenhang mit der Volksinitiative «Fristenlösung für Liechtenstein» werden derzeit verschiedene Aussagen zur geltenden Rechtslage öffentlich diskutiert. Diese haben teilweise zu Unsicherheiten geführt. Das Ministerium für Gesellschaft und Justiz nimmt dies zum Anlass, Klarheit über die geltende Rechtslage zu schaffen.

Frauen, die mit einer ungeplanten oder ungewollten Schwangerschaft konfrontiert sind, befinden sich häufig in einer schwierigen persönlichen Situation. «Gerade deshalb ist es wichtig, dass sie sich auf korrekte Informationen verlassen können und wissen, welche medizinischen und psychosozialen Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten ihnen offenstehen», erklärt Gesellschaftsminister Emanuel Schädler.

Straffreiheit für die Frau

Mit der 2015 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde die Rechtslage bewusst geändert. Ziel war unter anderem, Frauen, die sich aus einer persönlichen Krise oder Notlage für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, nicht zusätzlich zur persönlichen und seelischen Belastung mit Strafe zu bedrohen. Lässt eine Frau einen Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt vornehmen, ist dies für die Frau straffrei.

Die «zweite Tablette» kann auch in Liechtenstein eingenommen werden

In der öffentlichen Diskussion sind insbesondere Fragen zur sogenannten zweiten Tablette bei einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch aufgekommen. Dabei ist festzuhalten, dass bei einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch die erste von üblicherweise zwei Tabletten im Rahmen der ärztlichen Behandlung in einer Klinik im grenznahen Ausland eingenommen wird. Die zweite Tablette kann von der Frau straffrei auch in Liechtenstein eingenommen werden.

Davon zu unterscheiden ist eine Selbstabtreibung ohne ärztliche Begleitung, beispielsweise durch selbst beschaffte oder hergestellte Substanzen. Diese Konstellation fällt nicht unter einen ärztlich begleiteten Schwangerschaftsabbruch, weshalb sich die Frau strafbar macht. «Hier geht der Schutz der Gesundheit der Frau vor», stellt Justizminister Schädler klar.

Umfangreiche Informations- und Beratungsmöglichkeit

Auch hinsichtlich des häufig verwendeten Begriffs «Informationsverbot» ist eine Klarstellung angezeigt. In Liechtenstein besteht kein generelles Informations- oder Beratungsverbot für Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen oder anerkannte Schwangerschaftsberatungsstellen.

Ärztinnen und Ärzte dürfen eine betroffene Frau im individuellen Gespräch medizinisch beraten, sie über ihre Situation und mögliche Behandlungswege aufklären und ihr Informationen über geeignete medizinische Einrichtungen für einen allfälligen Schwangerschaftsabbruch geben. Auch die Weitergabe einer Adresse einer entsprechenden Klinik ist zulässig. Demgegenüber ist das öffentliche Anbieten, Anpreisen oder Bewerben von Dienstleistungen, Mitteln oder Verfahren für Schwangerschaftsabbrüche verboten. Auch Beratungsstellen wie schwanger.li stehen Frauen und Paaren zur Verfügung. Die Dienstleistung von schwanger.li ist kostenlos, vertraulich und auf Wunsch anonym. Die Beratung erfolgt ergebnisoffen. Besprochen werden die Fortsetzung der Schwangerschaft und mögliche Unterstützungsangebote ebenso wie ein Schwangerschaftsabbruch, eine vertrauliche Geburt oder eine Adoption. Ziel ist es, Frauen in einer schwierigen Situation verlässlich zu informieren und sie dabei zu unterstützen, eine eigenständige und tragfähige Entscheidung zu treffen.

Betroffene Frauen sollen im Mittelpunkt stehen

Die Volksinitiative berührt grundlegende gesellschaftliche, ethische und rechtliche Fragen. Unterschiedliche politische und persönliche Auffassungen dazu sind zu respektieren. Gerade in einer kontroversen Debatte ist es jedoch wichtig, dass die tatsächliche Rechtslage korrekt dargestellt wird und nicht durch eine falsche Darstellung der geltenden Rechtslage zusätzliche Ängste oder Unsicherheiten bei betroffenen Frauen entstehen.

«Frauen in der Situation eines Schwangerschaftskonflikts müssen darauf vertrauen können, dass sie in Liechtenstein kompetente Beratung und medizinische Information erhalten. Wenn sich eine Frau aufgrund einer persönlichen Krise oder Notlage für einen ärztlich begleiteten Schwangerschaftsabbruch entscheidet, bleibt sie nach geltendem Recht straffrei. Im Mittelpunkt stehen die Unterstützung und die Gesundheit der Betroffenen», erklärt Regierungsrat Emanuel Schädler.

 

 

Previous articleNeuer AIA-Partnerstaat Senegal