Quelle: menschenrechte.li

Forum: Verein für Menschenrechte in Liechtenstein, Schaan

Menschenrechtliche Grundlagen für die Regelung des Abbruchs

Lesen Sie nachfolgend eine Zusammenfassung des Rechtsgutachtens der Universität Bern vom August 2026, verfasst im Auftrag des Vereins für Menschenrechte in Liechtenstein. Quelle: Manuela Hugentobler, «Menschenrechtliche Rahmenbedingungen des Schwangerschafts-abbruchs in Liechtenstein», 24. August 2026. Verfügbar unter menschenrecht.li/berichte. Das Rechtsgutachten wurde uns von Frau Lisa von Reden (Fachbereich  Gleichstellung) vom Verein für Menschenrechte in Liechtenstein, Schaan zur Verfügung gestellt.

Was sagen die Menschenrechte zum Schwangerschaftsabbruch? Welche Empfehlungen hat Liechtenstein von internationalen Menschenrechtsausschüssen erhalten? Wie sind die geltende Regelung und die Volksinitiative «Fristenlösung für Liechtenstein» einzuordnen?

Was bestimmen die Menschenrechte?

Kapitel 3: Der Spielraum des Gesetzgebers

Liechtenstein hat einen erheblichen Spielraum, die Regeln zum Schwangerschaftsabbruch zu gestalten. Dieser Spielraum hat aber klare Grenzen. Die Entscheidung über Fortsetzung oder Abbruch einer Schwangerschaft ist menschenrechtlich geschützt. Wie weit daraus ein Recht auf Zugang zu einem Schwangerschaftsabbruch folgt, hat der EGMR bislang nicht
abschliessend beantwortet. Wichtig sind Privatleben, Selbstbestimmung, Gesundheit, Gleichbehandlung, Information und tatsächlicher Zugang der betroffenen Person.

 

Was sagen internationale Menschenrechtsorgane?

Kapitel 4: Empfehlungen an Liechtenstein

Verschiedene internationale Menschenrechtsausschüsse kritisieren die bestehende liechtensteinische Regelung und empfehlen Verbesserungen. Die Empfehlungen unterscheiden sich im Detail. Gemeinsam ist ihnen: Zugangshürden sollen abgebaut, sichere Leistungen ermöglicht und Informationen zugänglich gemacht werden.

 

Wie wird die heutige Situation eingeordnet?

Kapitel 5: geltendes Recht und Volksinitiative

Das Gutachten stellt fest: Menschenrechte schreiben kein bestimmtes Modell zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs vor. Sie verlangen aber, dass die Rechte der schwangeren Person ernst genommen werden und ein gesetzlich erlaubter Zugang in der Praxis wirksam ist.

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