Kaum ein Thema wird so kontrovers diskutiert wie der Schwangerschaftsabbruch. Meist stehen sich zwei Positionen gegenüber: das Selbstbestimmungsrecht der Frau und der Schutz des ungeborenen Lebens. Beide Seiten vertreten gewichtige Argumente. Doch möglicherweise führen wir die Debatte an der eigentlichen Kernfrage vorbei.
Text: Dr. Norbert Obermayr
Diese lautet nicht zuerst, ob eine Schwangerschaft beendet werden darf. Sie lautet vielmehr: Wann beginnt das menschliche Leben –
und ab wann gelten die Menschenrechte?
Die Biologie kennt keinen Zweifel
Über den Beginn eines neuen menschlichen Organismus besteht in der modernen Embryologie Einigkeit. Mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle entsteht ein neuer menschlicher Organismus.
Er besitzt
– eine eigene genetische Identität,
– ein eigenes Entwicklungsprogramm
– und entwickelt sich kontinuierlich weiter.
Nicht irgendwann wird aus ihm biologisch ein Mensch – sondern er entwickelt sich als Mensch von seinem frühesten Entwicklungsstadium an. Zwischen der befruchteten Eizelle, dem Embryo, dem Fötus, dem Neugeborenen, dem Erwachsenen und dem alten Menschen bestehen enorme Entwicklungsunterschiede. Ihre biologische Identität bleibt jedoch dieselbe.
Menschenrechte müssen universell sein
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention beruhen auf einem fundamentalen Gedanken:
Die Würde des Menschen ist universell.
Menschenrechte sollen gerade verhindern, dass Staaten darüber entscheiden können, welche Menschen schutzwürdig sind und welche nicht. Nach den Erfahrungen des 20. Jahrhunderts entstand die Überzeugung, dass Menschenwürde und Menschenrechte dem Staat vorausgehen. Sie sollen nicht vom Alter, der Herkunft, der Religion, der Leistungsfähigkeit, der Gesundheit oder gesellschaftlichen Mehrheiten abhängen.
Gerade deshalb stellt sich eine unbequeme Frage: Wenn Menschenrechte universell sind –
woran knüpfen sie an? An das Menschsein? Oder an bestimmte Entwicklungsstadien?
Die offene Grundsatzfrage Europas
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beantwortet diese Frage bislang nicht abschliessend. Er verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, wann der Schutz des ungeborenen Lebens beginnt, und räumt ihnen deshalb einen weiten Beurteilungsspielraum ein.
Juristisch mag diese Argumentation nachvollziehbar sein. Rechtsphilosophisch bleibt jedoch eine entscheidende Lücke. Denn das Recht auf Leben ist nicht irgendein Menschenrecht. Es ist die Voraussetzung für alle anderen Menschenrechte. Gerade deshalb erscheint es bemerkenswert, dass Europa bei der grundlegendsten aller Menschenrechtsfragen keine gemeinsame Antwort formuliert.
Kann der Beginn des Lebensschutzes eine politische Wertungsfrage sein?
Die Biologie beantwortet die Frage: Wann entsteht ein neuer menschlicher Organismus? Darauf gibt sie eine eindeutige Antwort.
Die Rechtsordnung beantwortet hingegen eine andere Frage: Ab wann soll dieser menschliche Organismus Träger des vollen Rechts auf Leben sein? Genau an dieser Stelle trennen sich Biologie und Recht. Aber: Mit welchen «Recht» setzt sich die Rechtsordnung über die Biologie?
Diese Trennung ist nicht überzeugend? Wenn objektiv feststellbar ist, wann menschliches Leben beginnt, warum soll sein rechtlicher Schutz erst später einsetzen? Warum gelten in Europa Fristen von zwölf Wochen, in anderen Staaten vierzehn oder mehr Wochen? Welches objektive Kriterium rechtfertigt diese Unterschiede?
Es gibt keinen biologischen Entwicklungsschritt, der exakt nach zwölf Wochen einen grundsätzlich anderen Menschen entstehen lässt. Die Frist ist daher keine naturwissenschaftliche, sondern eine rechtspolitische, eine willkürliche Festlegung. Und das macht sie mehr als erklärungsbedürftig.
Verantwortung beginnt früher
Die gesellschaftliche Diskussion konzentriert sich überwiegend auf die Zeit nach Eintritt einer Schwangerschaft. Dabei gerät aus dem Blick, dass fast jeder Schwangerschaft ein freiwilliger Sexualakt vorausgeht. Hier beginnt Verantwortung.
Jeder geschlechtsreife Mensch weiss oder muss wissen, dass Geschlechtsverkehr trotz moderner Verhütungsmethoden niemals völlig risikofrei ist. Wer sich freiwillig darauf einlässt, entscheidet sich zwar nicht für eine Schwangerschaft. Er nimmt deren Möglichkeit jedoch – mehr oder weniger – bewusst in Kauf. Diese Verantwortung tragen Mann und Frau gleichermassen.
Dennoch verschwindet der Mann nach Eintritt einer Schwangerschaft häufig nahezu vollständig aus der öffentlichen Debatte. Sie reduziert sich auf einen Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Frau und dem Schutz des ungeborenen Kindes. In der gesellschaftlichen Diskussion über das Selbstbestimmungsrecht der Frau wird auch das Recht der Frau inkludiert, dass sie über ein ungeborenes Leben entscheiden darf. Dabei ist ein Embryo biologisch nicht Teil der Frau, aber in deren vollkommener Abhängigkeit. Eine verantwortungsorientierte Gesellschaft muss diese dritte Dimension der Verantwortung wieder stärker in den Mittelpunkt rücken.
Freiheit und Verantwortung gehören zusammen
Das Selbstbestimmungsrecht – allgemein, nicht nur – der Frau ist ein hohes Gut. Ebenso unbestritten ist, dass Schwangerschaft und Geburt ihren Körper unmittelbar betreffen. Gerade deshalb verdient ihre Situation besonderen Respekt und besondere Unterstützung.
Doch Freiheit und Verantwortung dürfen nicht voneinander getrennt werden. Eine Gesellschaft, die Schwangerschaftsabbrüche nachhaltig reduzieren möchte, wird dies kaum allein durch Strafrecht erreichen. Ebenso wenig genügt es, ausschliesslich über Selbstbestimmung nach Eintritt einer Schwangerschaft zu sprechen.
Prävention beginnt früher. Sie beginnt mit gemeinsamer Verantwortung. Sie beginnt mit Aufklärung. Sie beginnt mit der Verantwortung des Mannes ebenso wie mit der Verantwortung der Frau.
Die eigentliche Menschenrechtsfrage
Vielleicht diskutieren wir deshalb seit Jahrzehnten über die Folgen, ohne die entscheidende Grundsatzfrage zu beantworten. Wenn Menschenrechte tatsächlich universell sind und jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zukommen, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob ihr Beginn von politischen Mehrheiten oder staatlichen Fristen abhängig sein darf.
Oder anders formuliert:
Kann das universellste aller Menschenrechte – das Recht auf Leben – zeitlich gestaffelt gelten, obwohl der Beginn menschlichen Lebens biologisch kontinuierlich verläuft?
Diese Frage richtet sich nicht gegen Frauen. Sie richtet sich auch nicht gegen den Rechtsstaat. Sie richtet sich an unser gemeinsames Verständnis von Menschenwürde. Denn die Antwort darauf entscheidet letztlich darüber, ob wir den Beginn menschlicher Rechte biologisch, philosophisch oder politisch definieren wollen.
Und genau darüber muss eine offene Gesellschaft ehrlich und ohne ideologische Scheuklappen diskutieren.

