Wer schützt das ungeborene Leben?

Leserbrief von Dr. Norbert Obermayr, Auf Berg 44, Mauren

Die Debatte über den Schwangerschaftsabbruch wird meist als Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Frau und dem Schutz des ungeborenen Kindes dargestellt. Dabei bleibt die entscheidende Frage bis heute unbeantwortet: Ab wann ist menschliches Leben Träger eigener Rechte?

Biologisch besteht allgemeingültig Einigkeit: Mit der Befruchtung entsteht ein neuer menschlicher Organismus. Die eigentliche Kontroverse ist daher keine biologische, sondern eine rechtliche und ethische. Dennoch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) diese Grundsatzfrage bislang bewusst offengelassen und den Mitgliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum eingeräumt. Damit kann derselbe Embryo je nach Land einen völlig unterschiedlichen rechtlichen Schutz genießen. Für ein Gericht, das den Schutz der Menschenrechte gewährleisten soll, ist diese Rechtsunsicherheit schwer nachvollziehbar.

Ebenso widersprüchlich erscheint die verbreitete Zwölf-Wochen-Frist. Besitzt das ungeborene Kind vor der Geburt keinerlei eigene Rechtsposition, warum endet die Zulässigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs dann nach zwölf Wochen? Weshalb nicht erst kurz vor der Geburt? Umgekehrt: Hat das ungeborene Leben einen schützenswerten Eigenwert, stellt sich die Frage, warum dieser Schutz erst nach Ablauf einer Frist maßgeblich werden soll. Die geltenden Regelungen beruhen letztlich auf politischen Kompromissen, nicht auf einer allgemein anerkannten menschenrechtlichen Begründung.

Zur Rechtfertigung eines Schwangerschaftsabbruchs wird häufig auf den Konflikt zwischen den Rechten der Schwangeren und dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes verwiesen. Solche Konflikte gibt es – nicht nur bei einer ernsthaften Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Frau. Sie dürfen aber nicht zur pauschalen Begründung jeder Abtreibung werden. Viele Notlagen ließen sich durch bessere gesellschaftliche Unterstützung für Schwangere und Familien lösen, zumindest aber entschärfen.

Solange weder der EGMR noch die Staatengemeinschaft beantworten, ab wann menschliches Leben Träger eigener Rechte ist, bleibt das Fundament der europäischen Rechtsprechung in dieser Frage unvollständig. Wer von Menschenrechten spricht, muss auch den Mut haben zu klären, für wen sie gelten.

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