Verordnung zum Schutzstatus S wird angepasst

Ausländer-und Passamt, Vaduz. IKR

Vaduz (ots) – Infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine mit Beginn am 24. Februar 2022 und der anschliessenden grossen Fluchtbewegung hat die Regierung erstmals den Schutzstatus S aktiviert. Ziel war es, das liechtensteinische Asylsystem zu entlasten und den schutzsuchenden Personen möglichst schnell Klarheit über ihren Status in Liechtenstein zu verschaffen.

Derzeit verfügen rund 4.8 Mio. Geflüchtete aus der Ukraine über einen aktiven temporären Schutzstatus im Schengen-Raum. In Liechtenstein halten sich derzeit rund 950 Schutzsuchende auf. Über 1’500 Personen stellten seit Kriegsausbruch ein Schutzgesuch in Liechtenstein, wobei knapp 600 Personen wieder ausgereist sind.

Liechtenstein stimmt sich hinsichtlich der Schutzgewährung eng mit der EU sowie der Schweiz ab. Die EU hat beschlossen, die Schutzgewährung um ein weiteres Jahr bis mindestens März 2028 zu verlängern. Auch in Liechtenstein ist die individuelle Schutzgewährung jeweils auf ein Jahr befristet, wobei die liechtensteinische Ukraine-SchutzV (Verordnung über die vorübergehende Schutzgewährung für bestimmte Personengruppen aus der Ukraine, die Red.) analog der Schweiz unbefristet gilt und durch die Regierung mit Verordnung aufgehoben werden muss. In Anlehnung an den Entscheid der EU hat die Regierung beschlossen, dass die Ukraine-Schutzverordnung nicht vor März 2028 aufgehoben werden soll.

Neben einer Verlängerung der Schutzgewährung um ein weiteres Jahr sieht die EU neu zudem vor, die allgemeine Verteidigungsfähigkeit der Ukraine zu berücksichtigen. So soll neu ankommenden Personen, die von den ukrainischen Behörden wegen militärischer Verpflichtungen keine Genehmigung zum Verlassen der Ukraine haben, künftig in der Regel kein vorübergehender Schutz gewährt werden.

Zur Vermeidung eines Regelungsgefälles hat die Regierung die analoge Anpassung der Ukraine-Schutzverordnung beschlossen. Personen, die bereits über einen Schutzstatus in Liechtenstein verfügen, sind von der neuen Regelung nicht betroffen und behalten ihren Schutzstatus. Die neue Regelung tritt per 21. Juli 2026 in Kraft.

 

 

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