Frage des Abgeordneten Erich Hasler

Abgeordneter Erich Hasler

Ja zu Bargeld

Die angemeldete Volksinitiative «Ja zu Bargeld» soll sicherstellen, dass alle Personen in Liechtenstein ihre bevorzugte Zahlungsmethode frei wählen können. Dazu soll im Gesetz über die Einführung der Frankenwährung mit einem zusätzlichen Artikel Rechtssicherheit hergestellt, Unsicherheiten in der Anwendung beseitigt und die Bargeldannahme rechtlich präziser formuliert werden. Zahlreiche europäische Staaten haben eine Pflicht zur Annahme von Bargeld bereits gesetzlich oder verfassungsrechtlich verankert. Bargeld ist für das Funktionieren des Landes, insbesondere im Fall eines längeren Stromausfalls (Blackout) oder eines Cyberangriffs zentral.

Die Initiative mit dem Titel «JA zu Bargeld» wurde am 19. Februar 2026 eingereicht. Nach mehr als 15 Wochen ist das Ergebnis der Vorprüfung der Volksinitiative immer noch unbekannt. Auch wenn das Volksrechtegesetz keine ausdrückliche Frist vorsieht, erscheint die bisherige Dauer der Vorprüfung aussergewöhnlich lang. Wenn zukünftig Abstimmungs-sonntage eingeführt werden sollen, müssen auch die Fristen der Vorprüfung von Volks-initiativen klar geregelt sein. Meine Fragen:

Fragen

  1. Erachtet die Regierung den Erhalt einer flächendeckenden Bargeldinfrastruktur und die tatsächliche Verwendbarkeit von Bargeld als notwendig, um Personen ohne Zugang zu elektronischen Zahlungsmitteln die Teilnahme am Wirtschaftsleben zu gewährleisten?
  2. Hält die Regierung die Empfehlung des Bevölkerungsschutzes zur Bevorratung von Bargeld bei Krisenlagen für glaubwürdig und zweckmässig, wenn gleichzeitig keine allgemeine Pflicht zur Annahme von Bargeld bestünde?
  3. Im geltenden Gesetz betreffend die Einführung der Frankenwährung ist bereits geregelt, dass Münzen nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, Banknoten hingegen grundsätzlich in beliebiger Höhe anzunehmen sind. Wie beurteilt die Regierung den Vorschlag der Initianten, die Bargeldannahme bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Banknotenwert und Rechnungsbetrag bei Wechselgeldfragen zu präzisieren und die der Annahmepflicht von Bargeld ohne Benachteiligung von Barzahlern im Gesetz festzuschreiben?
  4. Wie beurteilt die Regierung die Gefahr im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheits-satzes gemäss Art. 31 Landesverfassung, dass Personen, die aus Alters-, Gesundheits- oder anderen Gründen nicht oder nur eingeschränkt auf elektronische Zahlungsmittel zurückgreifen können, bei einer Einschränkung der Bargeldannahme faktisch benachteiligt werden?
  5. Wann rechnet die Regierung mit dem Abschluss der Vorprüfung der Volksinitiative «Ja zu Bargeld», und kann sie bereits versichern, dass das Ergebnis den Abgeordneten rechtzeitig vor der Landtagssitzung im September zur Verfügung gestellt wird?

Beantwortung durch
Regierungschefin Brigitte Haas

zu Frage 1:

Die Regierung misst dem Erhalt einer funktionsfähigen und flächendeckenden Bargeldinfrastruktur grosse Bedeutung bei. Bargeld leistet einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Teilhabe verschiedener Bevölkerungsgruppen und stellt für Personen, die elektronische Zahlungsmittel nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, weiterhin eine wichtige Zahlungsmöglichkeit dar.

zu Frage 2:

Die Regierung unterstützt die Empfehlungen des Bevölkerungsschutzes zur Bevorratung von Bargeld für Krisenfälle. Bargeld kann insbesondere bei vorübergehenden Beein-trächtigungen elektronischer Zahlungssysteme einen wichtigen Beitrag zur Aufrecht-erhaltung der Zahlungsfähigkeit leisten. Heute besteht keine gesetzliche Pflicht zur Annahme von Bargeld, dennoch kann faktisch bei fast hundert Prozent der Lebensmittel-geschäfte oder anderer im Krisenfall notwendigen Versorgungsläden mit Bargeld gezahlt werden.

zu Frage 3:

Die Frage betrifft die konkrete Ausgestaltung einzelner Bestimmungen des eingereichten Initiativtexts. Die Regierung nimmt während des laufenden Vorprüfungsverfahrens keine inhaltliche Position zu einzelnen Regelungsvorschlägen ein.

zu Frage 4:

Wie in Frage 1 ausgeführt, misst die Regierung dem Erhalt einer funktionsfähigen, flächendeckenden und diskriminierungsfreien Bargeldinfrastruktur grosse Bedeutung bei. Dies gilt insbesondere auch für Personen, die elektronische Zahlungsmittel nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Entsprechende Anliegen sind bei der Ausgestaltung des Zahlungsverkehrs stets zu berücksichtigen.

Eine andere Frage ist, mit welchen konkreten rechtlichen Instrumenten diesem Anliegen Rechnung getragen werden soll. Zum Umstand, dass die Regierung während des laufenden Vorprüfungsverfahrens keine inhaltliche Position zum eingereichten Initiativtext einnimmt, wurde bereits ausgeführt.

zu Frage 5:

Die rechtliche Prüfung der Bargeldinitiative ist anspruchsvoll, da der vorgeschlagene Initiativtext Fragen in unterschiedlichen, miteinander verschränkten Rechtsräumen aufwirft und die rechtlichen Wirkungen des vorgeschlagenen Normtexts sorgfältig zu beurteilen sind. Die Abklärungen sind im Gange. Die Regierung wird den Vorprüfungsbericht zur Initiative nach Abschluss der erforderlichen Abklärungen dem Landtag in der zweiten Jahreshälfte vorlegen.


Frage der Abgeordneten Sandra Fausch

Landtagsabgeordnete Sandra Fausch

digihub.li

Der Landtag hat mit dem Bericht und Antrag Nr. 34/2023 die Förderung des Projekts «dighub.li» mit einem Betrag von CHF 1,5 Mio. für drei Jahre beschlossen. Ziel von «digihub.li» ist es, als zentrale Plattform die digitale Transformation in Liechtenstein voranzutreiben, insbesondere durch die Vernetzung von Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung, die Förderung von Innovationen sowie die Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMU, bei der Digitalisierung. Eingebettet ist die Initiative bzw. das Projekt in das EU-Programm Digitales Europa. Das Staatsbeitrag stellt 50% der gesamten Förderung der Initiative dar. Die anderen 50% sind EU finanziert.

Im damaligen Bericht und Antrag sind vier Kernfelder definiert (ich nenne sie wörtlich):

  1. Aufbau eines Ökosystems für die Zusammenarbeit und Digitalisierung von KMU und des öffentlichen Sektors in Liechtenstein
  2. Vermittlung von digitaler Kompetenz für KMU und den öffentlichen Sektor mit Forcierung des Wissensaustauschs zwischen der EU und Liechtenstein
  3. Coaching von Projekten zur digitalen Transformation
  4. Bereitstellung von Innovationsräumen für Startups, KMU und Investoren, um digitale Geschäftsmodelle aufzubauen und zu skalieren.

Die Förderperiode lief bis Mitte Juni 2025, wobei die Finanzierung von Tätigkeiten bis Ende Juni 2026 vorgesehen ist. Im Rechenschaftsbericht heisst es die Vorgaben der Leistungsvereinbarung wurden erfüllt.

Daraus meine Fragen:

Fragen

  1. Welche wesentlichen quantitativen Zielgrössen wurden in der Leistungsvereinbarung festgelegt und wie ist der jeweilige Erfüllungsgrad aktuell?
  2. Laut Bericht und Antrag unterliegt «digihub.li» einer Wirkungsmessung und eines Reportings. Welche messbaren Wirkungen auf die Zielsetzung von digihub.li kann die Regierung nachweisen?
  3. Ist nach Ende der Förderperiode ein öffentlicher Schlussbericht oder Wirkungsbericht vorgesehen, wenn nein was sind die Gründe?
  4. Welche Strukturen und Angebote bestehen nach Auslaufen der Förderung von «digihub.li»?

Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas

zu Frage 1:

Die Steuerung und die Erfolgskontrolle von digihub.li erfolgen über die im EU-Grant Agreement definierten Objectives and Key Results (OKRs), Key Performance Indicators (KPIs) und Meilensteine, welche integraler Bestandteil der Leistungsvereinbarung sind. Zu den wesentlichen Grössen zählen beispielsweise die Anzahl betreuter Unternehmen, durchgeführter Beratungen und Coachingfälle sowie die Entwicklung der digitalen Reife; das sogenannte Digital Maturity Assessment. Die entsprechenden Kennzahlen und Fortschritte werden im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichte von digihub.li ausgewiesen. Die Regierung verweist hinsichtlich der einzelnen Kennzahlen daher auf den Jahresbericht 2024, öffentlich einsehbar auf „jahresbericht.digihub.li“. Zum Abschlussbericht siehe Antwort zu Frage 3.

zu Frage 2:

Die Wirkung von digihub.li kann anhand verschiedener messbarer Indikatoren nachgewiesen werden. Ein zentrales Instrument ist das von der EU vorgegebene Digital Maturity Assessment, mit dem die Entwicklung der digitalen Reife bei begleiteten Unternehmen erfasst wird. Darüber hinaus liegen Kennzahlen zu den erbrachten Leistungen vor, insbesondere zur Anzahl begleiteter Unternehmen und Startups, zu durchgeführten Trainings und Teilnehmenden sowie zu eingeworbenen Fördermitteln. Ebenfalls dokumentiert sind die Entstehung neuer Netzwerke und Kooperationen sowie der Ausbau der internationalen Vernetzung im Rahmen des europaweiten EDIH-Netzwerks. Die entsprechenden Ergebnisse werden im Rahmen der Berichterstattung von digihub.li ausgewiesen. Hinsichtlich der einzelnen Kennzahlen verweist die Regierung auf den veröffentlichten Jahresbericht 2024 sowie den in Kürze erscheinenden Abschlussbericht.

zu Frage 3:

Digihub.li hat während der gesamten Förderperiode gemäss Leistungsvereinbarung jährlich einen Geschäfts- und Tätigkeitsbericht vorgelegt. Die Berichte wurden finanztechnisch geprüft und von einer externen Revisionsstelle bestätigt. Ein umfassender Geschäftsbericht wurde, wie in der Antwort zu Frage 1 bereits ausgeführt, zur Halbzeit der Förderperiode veröffentlicht. Zwar ist ein gesonderter öffentlicher Schluss- oder Wirkungsbericht in der Leistungsvereinbarung nicht vorgesehen, jedoch wird digihub.li im Rahmen des letzten Geschäftsberichts die Ergebnisse über die gesamte Förderperiode zusammenfassen und insofern einen abschliessenden Überblick über die Tätigkeit während der gesamten Laufzeit geben. Die Veröffentlichung dieses Berichts erfolgt in Kürze auf www.digihub.li. Unabhängig davon erfolgt auf EU-Ebene nach Ablauf der Förderperiode eine abschliessende Berichterstattung und Prüfung im Rahmen des EU-Grant Agreements.

zu Frage 4:

Die Leistungsvereinbarung enthält keine Regelung zur Fortführung von digihub.li nach Ende der Förderperiode und begründet keine entsprechenden Verpflichtungen. Die bestehende Projektpartnerschaft wird nach Auslaufen der Förderung in der bisherigen Form enden. Eine allfällige Weiterentwicklung und Fortführung der im Rahmen von digihub.li aufgebauten Angebote und Aktivitäten obliegt den verbleibenden privaten Akteuren. Welche Angebote langfristig fortgeführt werden, wird sich im Rahmen einer allfälligen eigenständigen Weiterentwicklung zeigen.


Frage des Abgeordneten Daniel Salzgeber

Abgeordneter Salzgeber Daniel

Goldhandel mit Rabatt 2.0

Im März 2026 beantwortete die Regierung eine Kleine Anfrage des Abg. Daniel Seger zur Geschäftstätigkeit der TGI AG in Vaduz. Dabei wurde ausgeführt, dass der Verkauf von physischem Gold sowie dessen Verwahrung grundsätzlich keine bewilligungspflichtige Tätigkeit darstelle.

Inzwischen hat die FMA jedoch festgestellt, dass die TGI AG mit verschiedenen Produkten ein bewilligungspflichtiges Einlagengeschäft ohne die erforderliche Bewilligung betrieben habe. Zudem wurden Sachverhaltsdarstellungen an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt. In der Folge wurde öffentlich über Hausdurchsuchungen und strafrechtliche Ermittlungen berichtet.

Vor diesem Hintergrund habe ich die folgenden Fragen an die Regierung:

Fragen

  1. Welche neuen Erkenntnisse haben seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom März 2026 dazu geführt, dass die FMA nun aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen die TGI AG ergriffen hat?
  2. Waren die von der FMA beanstandeten Produkte bereits zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage im März 2026 auf dem Markt verfügbar? Falls ja, weshalb wurden diese damals nicht als bewilligungspflichtiges Einlagengeschäft qualifiziert?
  3. Seit wann führte die FMA konkrete Abklärungen bezüglich eines möglichen unerlaubten Einlagengeschäfts der TGI AG durch?
  4. Wann gelangte die FMA erstmals zur Auffassung, dass ein entsprechender Verdacht bestehen könnte?
  5. Wie erklärt die Regierung den Unterschied zwischen der Einschätzung, welche der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom März 2026 zugrunde lag, und der heutigen aufsichtsrechtlichen Beurteilung der FMA?

Beantwortung durch
Regierungschefin Brigitte Haas

zu Frage 1:

Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine dem Bankgesetz unterstehende Tätigkeit, wie beispielsweise das Einlagengeschäft, ausgeübt wird, ist von der FMA ein Ermittlungsverfahren zu führen und der Sachverhalt entsprechend zu erheben. Dieses Ermittlungsverfahren dauert so lange, bis der Sachverhalt vollständig erhoben und die Sache spruchreif ist. Übt eine natürliche oder juristische Person eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ohne Bewilligung aus, ergreift die FMA gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag in Art. 174 Bankgesetz die jeweils notwendigen Massnahmen. Insbesondere kann die FMA zur Herstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren war im März 2026 noch nicht abgeschlossen, sondern wurde im Mai 2026 abgeschlossen. Die FMA hat die Ergebnisse des Verfahrens in ihrer Bekanntmachung vom 28. Mai 2026 kommuniziert.

zu Frage 2:

Zwei der Produkte wurden zu diesem Zeitpunkt angeboten. Eine etwaige Qualifikation als bewilligungspflichtiges Einlagengeschäft kann nicht zum Zeitpunkt des erstmaligen Angebots erfolgen, sondern sobald der Sachverhalt vollständig erhoben und die Sache spruchreif ist. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren war im März 2026 noch nicht abgeschlossen, sondern wurde im Mai 2026 abgeschlossen.

zu Frage 3:

Die FMA hat die Ergebnisse des Verfahrens in ihrer Bekanntmachung vom 28. Mai 2026 kommuniziert. Weiterreichende Einzelheiten zu einzelnen Verfahren unterliegen dem Amtsgeheimnis.

zu Frage 4:

Für etwaige Massnahmen der FMA sind gesicherte Erkenntnisse nach vollständiger Erhebung eines Sachverhalts und somit der Verfahrensabschluss massgebend. Die FMA kann aufgrund des Amtsgeheimnisses keine Aussagen zu einzelnen Verfahren, insbesondere auch nicht zu möglichen Einschätzungen zu Sachverhalten vor Abschluss oder sogar vor Beginn eines Verfahrens, treffen.

zu Frage 5:

Die Aussagen aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom März 2026 haben nach wie vor Bestand. Die TGI AG unterliegt nicht der prudentiellen Aufsicht der FMA. Die FMA hat jedoch mit Verfügung vom 26. Mai 2026 festgestellt, dass die TGI AG das Einlagengeschäft ohne die hierfür benötigte Bewilligung erbringt. Auch hat die FMA nicht alle Produkte der TGI AG als Einlagengeschäft qualifiziert. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass andere Produkte oder Angebote der TGI durch die FMA bewilligt oder gutgeheissen wurden. Die heutige Beurteilung basiert auf den abgeschlossenen Ermittlungen. Das Ermittlungsverfahren war im März 2026 noch nicht abgeschlossen, sondern wurde im Mai 2026 abgeschlossen. Die FMA erlässt, wie es das Gesetz vorsieht, erst nach Abschluss der Ermittlungen und entsprechender Beweiswürdigung die notwendigen Massnahmen.