Regierung verabschiedet Stellungnahme zur Abänderung des Volksrechtegesetzes  

Vaduz (ots) – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 12. Mai 2026, die Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Volksrechtegesetzes (VRG) (Einführung von fixen Abstimmungssonntagen) aufgeworfenen Fragen verabschiedet.

In seiner Sitzung vom 8. November 2024 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 113/2024 betreffend die Abänderung des Volksrechtegesetzes (Einführung von fixen Abstimmungssonntagen) in erster Lesung beraten und das Eintreten mit 23 Stimmen beschlossen. Die Vorlage geht auf eine vom Landtag am 1. März 2023 überwiesene Motion zur Einführung von fixen Wahl- und Abstimmungssonntagen zurück.

Der Regierungsentwurf sieht vor, im Volksrechtegesetz die rechtlichen Grundlagen für ein System fixer Abstimmungssonntage zu schaffen. Die Grundzüge der Neuregelung werden in einem neuen Artikel verankert (Art. 25a VRG). Gestützt auf diesen soll die Regierung die konkreten Abstimmungstermine auf Verordnungsstufe festlegen. Vorgesehen ist, dass grundsätzlich vier im Voraus bestimmte Sonntage pro Jahr für Volksabstimmungen zur Verfügung stehen. Die bestehenden Fristen für das Zustandekommen von Referendums- und Initiativbegehren bleiben unverändert; angepasst werden lediglich die Fristen und Modalitäten für die Anordnung und Durchführung der Volksabstimmung.

In der ersten Lesung wurde die Vorlage vom Landtag mehrheitlich positiv aufgenommen. Hervorgehoben wurden insbesondere die verbesserte Planbarkeit von Volksabstimmungen und die Entlastung der Gemeinden und Wahl- bzw. Abstimmungskommissionen. Kritisch diskutiert wurden die Ausgestaltung der Ausnahmeregelung zu den fixen Abstimmungsterminen, mögliche längere Intervalle bis zur Volksabstimmung in Wahljahren, die Dauer der Vorprüfung von Volksbegehren im Lichte der Pflicht zur „sofortigen“ Prüfung sowie die Auswirkungen auf Referenden über Finanzbeschlüsse.

Mit der nun verabschiedeten Stellungnahme zur zweiten Lesung hält die Regierung an der grundsätzlichen Stossrichtung der Vorlage fest. Sie präzisiert insbesondere die Erläuterungen zur Regel-Ausnahme-Systematik bei den fixen Abstimmungstagen und stellt klar, dass fixe Termine den Regelfall bilden, in sachlich begründeten Ausnahmefällen aber ein Abweichen möglich sein soll. Zudem bekräftigt die Regierung die bisherige Auslegung der Pflicht zur unverzüglichen Vorprüfung von Volksbegehren und erläutert, wie die verlängerte Frist für die Durchführung von Volksabstimmungen mit der neuen Systematik fixer Abstimmungstermine zusammenspielt.

Der Landtag wird die Stellungnahme voraussichtlich in seiner Sitzung im Juni 2026 im Rahmen der zweiten Lesung der Vorlage beraten.