Frage von Abgeordneter Wenaweser Christoph

Dispositive für Bedrohungslagen und Ereignisse – Schnelleinsatzgruppe
Bedrohungslagen und Ereignisse unterschiedlicher Art in unmittelbarer Nachbarschaft und deren Bewältigung haben vor Augen geführt, dass diese oft nur mit vereinten nationalen Kräften und teilweise auch mit internationaler Hilfe bewältigt werden können. Solche oder andere Ereignisse können sich auch in Liechtenstein zutragen. Aufgrund der Kleinheit unseres Landes gelangen wir bei der Bewältigung schneller noch als andere an die Grenze unserer Möglichkeiten und sind auf ausländische Hilfe angewiesen. Dies wird wohl auch nach der sehr willkommenen Etablierung der im Aufbau befindlichen Schnelleinsatzgruppe der Fall sein. Bedrohungslagen und Ereignissen können in nicht abschliessender Aufzählung sein: Naturgewalten wie Hochwasser, Feuer, Erdbeben oder Bergstürze, kriminelle Ereignisse mit erheblicher Gefährdungslage für einen grösseren Personenkreis, Ausschreitungen im Rahmen von Anlässen, terroristische Bedrohungen oder Ereignisse. Meine Fragen dazu, ohne Details zu aus einsatztaktischen Gründen vertraulichen Dispositiven zu erwarten:
Fragen
- Welche Meilensteine konnten im Aufbau der Schnelleinsatzgruppe bereits erreicht werden und welche folgen als nächste?
- Wann soll die Einsatzgruppe vollumfänglich einsatzfähig sein?
- Für welche Bedrohungslagen und Ereignisse bestehen nationale Dispositive?
- Wie ist im Rahmen dieser Dispositive gewährleistet, dass Liechtenstein im Bedarfsfall schnell auf Unterstützung aus den umliegenden Ländern und nötigenfalls auch darüber hinaus zugreifen kann?
- Wie ist Liechtenstein in Dispositive eingebunden, um im Gegenzug im Rahmen seiner Möglichkeiten auch in den Nachbarländern in Ereignisfällen Unterstützung zu leisten?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Als Grundlage für die weiteren Entwicklungsschritte wurde die Organisationsstruktur der «Schnelleinsatzgruppe Massenanfall von Verletzten» im Detail vereinbart. Abgeleitet davon wurden die notwendigen personellen und materiellen Mittel bestimmt. Ein wesentlicher Teil der Ausrüstung konnte zwischenzeitlich beschafft werden. Die basierend auf einem detaillierten Konzept evaluierten vier Einsatzfahrzeuge sind bestellt und werden zu Beginn des kommenden Jahres ausgeliefert. Die aktive Rekrutierung der rund 50 erforderlichen Einsatzkräfte wird im Verlaufe dieses Monats im Rahmen von neun Informationsveranstaltungen initiiert. Das Ausbildungskonzept liegt vor, sodass Anfang des kommenden Jahres mit der Ausbildung der Retter gestartet werden kann.
zu Frage 2:
Wir gehen davon aus, dass nach dem Eintreffen der Fahrzeuge und dem Absolvieren der ersten Ausbildungsmodule bereits zu Beginn des kommenden Jahres erste Teilkomponenten der Schnelleinsatzgruppe bei Notfällen in den Einsatz gebracht werden können. Gemäss Ausbildungskonzept sollte auf Ende 2027 die vollumfängliche Einsatzbereitschaft der Schnelleinsatzgruppe gegeben sein.
zu Frage 3:
Gemäss der im vorletzten Jahr aktualisierten Gefährdungs- und Risikoanalyse hat sich das Land auf 18 Gefährdungen vorzubereiten. Im Rahmen des im April 2025 genehmigten integralen Risikomanagements hat die Regierung die jeweiligen Amtsstellen mit der Aufarbeitung der zugewiesenen Gefährdungen in Form von Eisatzdispositiven beauftragt. Gemäss aktuellem Statusbericht zum integralen Risikomanagement liegen für zehn Gefährdungen Einsatzplanungen vor (Starkregen, Sturm, Hitzewelle, Waldbrand, Rheinhochwasser, Grossunfall Personenverkehr, Stromausfall, Strommangellagen, Tierseuchen, Cyberereignisse). Für weitere vier Risiken befinden sich Dispositive aktuell in Ausarbeitung, nämlich zu Erdbeben, Unfall Chemiebetrieb, KKW-Unfall und Infektionskrankheit Mensch. Die Analyse der verbleibenden vier Gefährdungen – Gefahrengutunfall, Unfall Stauanlage, Ausfall IKT, Andrang Schutzsuchender – soll im Verlaufe der kommenden zwei Jahre erfolgen.
Die angeführten polizeilichen Ereignisse werden bei der Landespolizei als besondere Einsatzlagen oder Sonderlagen eingestuft und unter Einsetzung des Polizeisonderführungsstab PFS bewältigt.
zu Frage 4:
Grundlage für die Inanspruchnahme von ausländischen Hilfeleistungen bilden die diesbezüglichen Staatsverträge mit den Nachbarstaaten und der Europäischen Union. Den Kern der bei der Frage Nr. 3 erwähnten Einsatzdispositive bildet im Regelfall die Einrichtung eines Fachstabes, welcher die Umsetzung der gefährdungsspezifischen Massnahmen initiiert. Den Mitgliedern der verschiedenen Fachstäbe ist auch bekannt, welche Leistungen von welchen Institutionen der jeweiligen Vertragsstaaten erbracht werden können. Mit dem Ziel «In der Krise Köpfe kennen» werden im Rahmen von internationalen Übungen durch die Fach- und Führungsstäbe die zur Umsetzung der Staatsverträge erforderlichen persönlichen Beziehungsnetze geknüpft. Als Beispiel hierfür dient die Teilnahme des Landes an der im vergangenen November durchgeführten gesamtschweizerischen Übung IU25.
Für den Beizug polizeilicher Unterstützung aus der Schweiz und Österreich zur Bewältigung einer polizeilichen Sonderlage bildet der Trilaterale Polizeikooperationsvertrag die rechtliche Grundlage. Darin ist die gegenseitige Hilfeleistung bei Grossereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen geregelt und die Entsendung von Spezialisten und Ausrüstung explizit vorgesehen.
zu Frage 5:
Die verantwortlichen Krisenorganisationen der jeweiligen Vertragsstaaten und der Europäischen Union bewirtschaften Mittellisten, in der auch die Ressourcen der ausländischen Partner und von Liechtenstein erfasst werden. Das Land partizipiert in diesem Sinne aktiv am Ressourcenmanagement der Eidgenossenschaft, indem die in Liechtenstein selbst zur Verfügung stehenden Einsatzmittel direkt vom Amt für Bevölkerungsschutz in das hierfür vom Bund bereitgestellte Erfassungs- und Bewirtschaftungssystem eingepflegt werden. Wie in der Postulatsbeantwortung «Bevölkerungsschutz stärken» von der Regierung in Aussicht gestellt, soll mit dem Aufbau der «Schnelleinsatzgruppe Massenanfall von Verletzten» und der Ausbildung eines auf Ortung und Rettung von verschütteten Personen spezialisierten USAR-Teams zwei weitere, im internationalen Verbund immer wieder gesuchte Rettungseinheiten geschaffen werden.
Für den Einsatz der Landespolizei in den Nachbarstaaten bietet der Trilaterale Polizeikooperationsvertrag auch die Rechtsgrundlage, um bei polizeilichen Sonderlagen im Rahmen der Möglichkeiten Unterstützung leisten zu können. Dies war in der Vergangenheit im Rahmen von sogenannten IKAPOL-Einsätzen auch schon öfters in der Schweiz der Fall, z.B. bei gewaltbereiten Grossdemonstrationen.
Frage von Abgeordneter Seger Martin

Aufenthaltsbewilligungen für ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ausserhalb des Schutzstatus S
Vor dem Hintergrund der aktuellen migrations- und steuerpolitischen Entwicklungen sowie im Interesse der Transparenz hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Drittstaatsangehörige, habe ich folgende Fragen:
Fragen
- Wie viele ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben in den letzten zehn Jahren in Liechtenstein eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die nicht unter den Schutzstatus S fallen?
- Auf welchen gesetzlichen Grundlagen wurden diese Aufenthaltsbewilligungen jeweils erteilt?
- Wie viele der unter Frage 1 genannten Personen unterliegen bzw. unterlagen der Besteuerung nach Aufwand (Pauschalbesteuerung) und wieviel Steuereinnahmen generieren diese?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
In den letzten zehn Jahren wurde an 34 ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
zu Frage 2:
Die gesetzlichen Grundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung finden sich im Ausländergesetz. In Zusammenhang mit dem Familiennachzug, der sich nach der Staatsangehörigkeit der nachziehenden und nicht der nachgezogenen Person richtet, ist neben dem Ausländergesetz auch das Personenfreizügigkeitsgesetz zu beachten.
zu Frage 3:
Es wurde in einem Fall eine Besteuerung nach dem Aufwand bewilligt. Angaben zur Höhe der daraus resultierenden Steuereinnahmen können aufgrund des Steuergeheimnisses nicht gemacht werden.
Frage von Abgeordneter Seger Daniel

Unterschiedliche Einspeisetarife?
Liechtenstein gilt aufgrund seiner hohen Pro-Kopf-Photovoltaikleistung als Solarweltmeister. Unter anderem wird der Bau von privaten PV-Anlagen gefördert, ebenso geben die LKW Haushalten ohne eigenem Dach die Möglichkeit einer Solarbeteiligung, wodurch diese Haushalte ab Inbetriebnahme während der Beteiligungslaufzeit von ihrem Solarstrom auch ohne eigene PV-Anlage profitieren.
Einmal jährlich im Januar werden die effektiv produzierten Kilowattstunden Strom vergütet. Pro Kilowattstunde Strom wird der aktuelle Hochtarifpreis des Produkts LiStrom natur exklusive Netznutzung und EEG-Umlage vergütet. Haushalte mit einer eigenen PV-Anlage erhalten demgegenüber die Vergütung auf Grundlage der marktorientierten Preise.
Dazu meine Fragen:
Fragen
- Was sind die Gründe für die unterschiedlichen Tarife für Eigentümer einer eigenen PV-Anlage einerseits und Haushalte mit einer PV-Beteiligung andererseits?
- Wie wird dieser Unterschied gerechtfertigt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass PV-Eigentümer Investitionskosten zu tragen haben, auch wenn diese teilweise von Land und Gemeinden subventioniert werden?
- Was spricht für einen gleichen Tarif?
- Was sind die Gründe gegen eine Gleichbehandlung der beiden Modelle in Bezug auf die Einspeisevergütung?
- Welche Rechtsnormen müssten wie geändert werden, damit im Sinne der Gleichbehandlung bei beiden Modellen derselbe Tarif angewendet wird?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu den Fragen 1 bis 5:
Die unterschiedlichen Tarife begründen sich in der grundlegend unterschiedlichen Ausgestaltung der beiden Modelle: Die Vergütung für private PV-Anlagen, die direkt in das Verteilnetz einspeisen, unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes (EEG) sowie der Energieeffizienzverordnung (EEV).
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Solarbeteiligung der LKW um ein eigenständiges, marktwirtschaftliches Produkt, welches nicht auf einer expliziten gesetzlichen Grundlage beruht. Anbieter solcher marktwirtschaftlichen Produkte – z.B. auch das Produkt der Solargenossenschaft – sind in ihrer Ausgestaltung der Bedingungen frei und sollen aus Sicht der Regierung nicht per Gesetz weiter eingeschränkt werden. Während private Eigentümer vom Eigenverbrauch und den damit einhergehenden Einsparungen von Netzkosten profitieren, aber auch das volle Investitions-, Betriebs- und Vermarktungsrisiko ihrer Anlage tragen, ist die Solarbeteiligung als niederschwellige Investitionsmöglichkeit für Haushalte ohne eigenes Dach konzipiert. Um dieses Modell für Teilnehmende attraktiv und kalkulierbar zu gestalten, basiert die Vergütung auf einem fest definierten Referenzpreis (LiStrom natur). Dies bietet den Beteiligten Planungssicherheit, was gerade für Kleinanleger ein wesentliches Produktmerkmal darstellt.
Gegen eine Gleichbehandlung der Tarife spricht, dass es sich um gänzlich unterschiedliche Risikoprofile handelt: Der Privateigentümer agiert als Unternehmer, der Beteiligte als Bezieher einer vertraglich zugesicherten Leistung. Der Preis eines Anteilsscheins ist daher als Teil einer betriebswirtschaftlichen Mischkalkulation zu verstehen. Er bildet nicht lediglich die reinen Gestehungs- und Betriebskosten der Anlage ab, sondern umfasst auch die Absicherung gegen Marktpreisrisiken sowie den administrativen Aufwand der LKW für die Verwaltung und Abrechnung der Beteiligungen.
Frage von Abgeordneter Schächle Simon

Ausbildungspflichten und Prüfungsanforderungen für Baumaschinenführer
In Liechtenstein bestehen derzeit keine eigenständigen gesetzlichen Regelungen zur Ausbildung von Baumaschinenführern. Gemäss Auskunft des Amts für Volkswirtschaft orientiert sich die Praxis jedoch stark an den bestehenden Standards der Schweiz sowie der EU/EWR. Gleichzeitig zeigt sich in der Schweiz eine zunehmende kantonale Entwicklung hin zu verbindlichen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen für das Führen von Baumaschinen.
Diese Ausgangslage führt insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen, etwa im Baugewerbe, Gartenbau, Forstbereich sowie in Werkbetrieben von Land und Gemeinden, zu erheblicher Unsicherheit hinsichtlich der konkret einzuhaltenden Anforderungen, der Kostenfolgen sowie der zukünftigen regulatorischen Entwicklung. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die aktuelle Praxis konkret einzuordnen ist und wie sich die Regierung zu weiteren Entwicklungen positioniert.
Fragen
- Beabsichtigt die Regierung, verbindliche nationale Regelungen oder Mindestanforderungen für Baumaschinenführer einzuführen?
- Welche konkreten Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen gelten derzeit in Liechtenstein für das Führen von Baumaschinen?
- In welchem Umfang wird bestehende Berufserfahrung von Maschinisten bei der Qualifikation berücksichtigt?
- Mit welchen durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Mitarbeiter ist für einen kleinen Betrieb zu rechnen?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Gemäss Artikel 8 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, Tätigkeiten mit besonderen Gefahren ausschliesslich Arbeitnehmenden zu übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet und befähigt sind.
In der auch für Liechtenstein massgebenden Richtlinie 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) werden Arbeiten mit maschinell angetriebenen Arbeitsmitteln als besonders gefährliche Arbeiten eingestuft. Somit besteht bereits heute eine nationale Verpflichtung, Mitarbeitende für den sicheren Umgang mit solchen Arbeitsmitteln auszubilden. Die Regierung sieht daher keinen weiteren regulatorischen Handlungsbedarf.
zu Frage 2:
Liechtenstein verfügt derzeit über keine eigene, staatlich geregelte Baumaschinenführer-ausbildung. Entsprechend existieren auch keine national festgelegten Ausbildungs- oder Prüfungsanforderungen. Die Praxis orientiert sich an den in der Schweiz etablierten Ausbildungsstandards, welche branchenweit anerkannt sind. Darüber hinaus werden in Liechtenstein auch entsprechende Qualifikationen aus dem EWR‑Raum akzeptiert.
zu Frage 3:
Wie bei Frage 2 ausgeführt, verfügt Liechtenstein derzeit über keine eigene, staatlich geregelte Baumaschinenführerausbildung. Die Anrechnung von Berufserfahrung muss deshalb direkt mit der jeweiligen Ausbildungseinrichtung geklärt werden. In der Praxis kommen Übergangsregelungen zur Anwendung, die es ermöglichen, dass erfahrene Maschinisten verkürzte Ausbildungswege oder direkte Prüfungszulassungen erhalten können.
zu Frage 4:
Die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Mitarbeiter lassen sich nicht pauschal angeben. Da in Liechtenstein keine einheitlichen nationalen Standards für die Baumaschinenführerausbildung bestehen, variieren die Kosten je nach Ausbildungsstätte, Kursumfang und Maschinentyp. Die konkreten Kosten müssen daher direkt mit den jeweiligen Ausbildungseinrichtungen abgeklärt werden.
Frage von Abgeordnete Kindle-Kühnis Marion

Qualität und Sicherstellung der Mobilfunkinfrastruktur in Liechtenstein
Im Positionspapier der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes (2025) wird die Bedeutung einer leistungsfähigen und stabilen Netzinfrastruktur als wesentlicher Standortfaktor hervorgehoben. Gleichzeitig bestehen Hinweise auf eine zunehmende Diskrepanz zwischen dem von der Telecom Liechtenstein im Geschäftsbericht 2024 dargestellten Anspruch einer hochmodernen, stabilen Infrastruktur und der tatsächlichen Netzqualität im Mobilfunkbereich.
Dabei ist festzuhalten, dass zwischen leitungsgebundener Infrastruktur (insbesondere Glasfaser) und funkbasierter Infrastruktur (Mobilfunk) funktional und regulatorisch zu unterscheiden ist. Während im Bereich Glasfaser ein hoher Ausbaustandard erreicht scheint, werden im Mobilfunkbereich wiederholt Instabilitäten, Verbindungsabbrüche sowie unzureichende Netzabdeckung festgestellt.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass mehrere Mobilfunkanbieter dieselben Antennenstandorte nutzen. Diese Form der Infrastrukturteilung kann unter Umständen zu Kapazitätsengpässen sowie zu qualitativen Beeinträchtigungen führen.
Vor diesem Hintergrund habe ich folgende Fragen an die Regierung:
Fragen
- Welche konkreten regulatorischen, aufsichtsrechtlichen oder infrastrukturellen Massnahmen beabsichtigt die Regierung zu ergreifen, um eine den Anforderungen von Bevölkerung und Wirtschaft entsprechende Qualität und Stabilität des Mobilfunknetzes sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf wiederholt festgestellte Verbindungsabbrüche und Netzunterbrüche?
- Wie beurteilt die Regierung die bestehende Rechtslage hinsichtlich der Grenzwerte für Mobilfunkanlagen und inwieweit wird eine Anpassung dieser Grenzwerte im Sinne der von der LIHK angeregten Überprüfung als rechtlich zulässig, technisch erforderlich und verhältnismässig erachtet?
- Wie bewertet die Regierung die Praxis der gemeinsamen Nutzung von Antenneninfrastruktur durch mehrere Mobilfunkanbieter im Hinblick auf mögliche kapazitive Einschränkungen sowie unter wettbewerbs- und telekommunikationsrechtlichen Gesichtspunkten und sieht die Regierung hier regulatorischen Handlungsbedarf?
- Welche Massnahmen trifft die Regierung, um sicherzustellen, dass die Bewertung und Weiterentwicklung der Telekommunikationsinfrastruktur differenziert nach leitungsgebundenen (Glasfaser) und funkbasierten (Mobilfunk) Netzen erfolgt, und dass bestehende Defizite im Mobilfunkbereich nicht durch positive Entwicklungen im Glasfaserausbau überdeckt werden?
- Inwieweit qualifiziert die Regierung ein flächendeckendes, qualitativ ausreichendes und störungsarmes Mobilfunknetz als Bestandteil der Grundversorgung im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, und welche konkreten Mindestanforderungen an Verfügbarkeit, Qualität und Ausfallsicherheit werden diesbezüglich definiert oder angestrebt?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Um die Qualität der Mobilfunknetze in Liechtenstein objektiv feststellen zu lassen, hat das Amt für Kommunikation (AK) im Herbst 2025 dazu erstmals unabhängige Messungen durchführen lassen. Die Ergebnisse zeigen ein im internationalen Vergleich unterdurchschnittliches Qualitätsniveau des Mobilfunks in Liechtenstein – insbesondere im Bereich der Sprachkommunikation. Diese Ergebnisse werden derzeit vom AK mit den Mobilfunknetzbetreibern diskutiert.
Als Massnahmen zur Verbesserung der Qualität des Mobilfunks kommen nach wie vor – wie bereits im Rahmen der Interpellationsbeantwortung der Regierung betreffend die Einführung des 5G-Mobilfunkstandards in Liechtenstein (BuA Nr. 51/2020) ausgeführt – insbesondere der Bau zusätzlicher Antennenstandorte oder die Anhebung bzw. Aufhebung der Anlage-Grenzwerte in Betracht.
zu Frage 2:
Aus regulatorischer Sicht ist festzuhalten, dass das aktuell gültige Umweltschutzgesetz (USG) sowie die darauf basierende Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) analog zur Schweiz auf dem Vorsorgeprinzip beruhen und im internationalen Vergleich sehr tiefe Anlagegrenzwerte vorsehen. Diese gehen weit über die international implementierten, anerkannten, wissenschaftlich abgestützten Immissionsgrenzwerte hinaus. Anpassungen in diesem Bereich würden eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen voraussetzen. Aus Sicht der Regierung ist eine Änderung der gesetzlichen Grenzwerte rechtlich zulässig und technisch möglich.
zu Frage 3:
Die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten wurde eingeführt, um die Anzahl sichtbarer Anlagen zu begrenzen und die Belastung des Landschafts- und Siedlungsbildes zu reduzieren.
Gleichzeitig ist festzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Standorten aus technischer Sicht sowohl Vorteile als auch Herausforderungen mit sich bringt. Während sie zur Reduktion der Anzahl baulicher Anlagen beiträgt, kann sie bei steigender Datennutzung und unterschiedlichen Netzanforderungen der Betreiber auch zu kapazitiven Einschränkungen führen, im speziellen mit den aktuell sehr tiefen Anlagegrenzwerten. Ist eine gemeinsame Nutzung eines geplanten Standortes aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich, kann von einer gemeinsamen Nutzung abgesehen werden.
Aus wettbewerbs- und telekommunikationsrechtlicher Sicht ist die Standortkoordination grundsätzlich zulässig und kann zur effizienten Nutzung bestehender Infrastruktur beitragen. Ein regulatorischer Handlungsbedarf würde sich insbesondere dann ergeben, wenn sich daraus nachweisbare negative Auswirkungen auf die Netzqualität oder den Wettbewerb ergeben. Entsprechende Entwicklungen werden laufend beobachtet.
zu Frage 4:
Die Regierung verfolgt das Ziel, die Telekommunikationsinfrastruktur differenziert nach leitungsgebundenen und funkbasierten Netzen zu beurteilen und weiterzuentwickeln. Der Ausbau der Glasfaserinfrastruktur stellt einen wichtigen Bestandteil der digitalen Infrastruktur dar, kann jedoch bestehende Herausforderungen im Mobilfunkbereich nicht kompensieren. Die beiden Netztopologien unterscheiden sich grundsätzlich hinsichtlich ihrer technischen Eigenschaften und Einsatzbereichen und decken grundlegend verschiedene Bedürfnisse ab: Ortsfeste vs. mobile Konnektivität. Daher ist eine eigenständige Betrachtung und Weiterentwicklung beider Bereiche erforderlich.
zu Frage 5:
Der Ausbau wie auch die Modernisierung der Mobilfunknetze sind ein zentrales Thema für die Regierung. Aktuelle Mindestanforderungen an die Mobilfunknetze sind in den entsprechenden Zuteilungsverfügungen der Funkfrequenzen enthalten und sehen Mindestdatenraten für einen bestimmten Versorgungsgrad der Bevölkerung vor. Weitergehende Kriterien sind aktuell nicht vorgesehen und gesetzlich nicht definiert.
Frage von Abgeordneter Kaiser Johannes

Verstärkung des Rheindamms auf der Schweizer Seite
Seit einiger Zeit wird auf der Schweizer Seite der Rheindamm verstärkt. Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Massnahme zum Hochwasserschutz handelt.
Meine Fragen dazu an die Regierung:
Fragen
- Wird der Rheindamm auf der liechtensteinischen Seite auch so verstärkt wie auf der schweizerischen Seite?
- Wird das Projekt «Rheinaufweitung» auf liechtensteinischer Seite weiterverfolgt, was im Gegensatz zur Verstärkung des Rheindamms auf schweizerischer Seite stehen würde?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Der Zustand der Rheindämme wurde in den vergangenen Jahren in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen untersucht. Im Rahmen dieser umfassenden Planungen konnte gemeinsam mit dem Kanton St.Gallen ein Massnahmen-programm zu den notwendigen Dammverstärkungen entwickelt und festgelegt werden. Die Dammverstärkungen erfolgen somit beidseits des Rheins nach denselben Prinzipien. Im Bericht «Strategie 2020», der gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen erstellt und von der Regierung sowie den sieben Rheingemeinden genehmigt wurde, wird das generelle Vorgehen zur Verstärkung der Rheindämme zusammenfassend dargestellt.
Auf der liechtensteinischen Rheinseite konnten im Herbst 2021 die ersten Sanierungsmassnahmen an den Rheindämmen aufgenommen werden. Seither werden die liechtensteinischen Rheindämme jeweils über die Wintermonate abschnittsweise saniert.
zu Frage 2:
Parallel zu den Dammertüchtigungen sieht die «Strategie 2020» vor, die ökologischen und landschaftlichen Qualitäten des Alpenrheins gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen auf zwei Abschnitten mittels Flussaufweitungen substanziell aufzuwerten. Im Zuge dieser Aufweitungen werden jeweils auf beiden Seiten des Rheins neue Hochwasserschutzdämme errichtet, welche jeweils zurückversetzt angeordnet werden. Diese neuen Hochwasser-schutzdämme sind, was die Standfestigkeit angeht, mindestens so stabil wie die instand gesetzten, sanierten Dammabschnitte.
Das Vorprojekt zur Revitalisierung des Rheins im Gebiet «Schaan, Buchs und Eschen» konnte in der Zwischenzeit weitgehend abgeschlossen werden. Dieses Aufweitungsprojekt soll gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen und in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien sowie den betroffenen Rheingemeinden Schaan und Eschen aktiv weiterverfolgt werden.
Frage von Abgeordneter Hasler Erich

Einnahmen der LKW für Leistungspreis und Winterzuschlag
Auf das Jahr 2025 haben die LKW ein neues Modell für die Netzbenutzung eingeführt und die Besitzer von PV-Anlagen, unabhängig der verbrauchten Strommenge, der Kundegruppe 2 zugeteilt. Bei den übrigen Strombezügern entschied bislang die verbrauchte Strommenge darüber, ob der Strombezüger der Kundengruppe 1 oder 2 zugeteilt wurde. Im Jahr 2025 lag die Grenze bei einem Jahresverbrauch von 15‘000 kWh. Auf das Jahr 2026 wurde diese Grenze auf 10‘000 kWh herabgesetzt, wobei nicht klar ist, ob die Öffentlichkeit überhaupt darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Überhaupt ist infrage gestellt, dass die von den LKW gemachten Anpassungen an den Tarifmodellen zu einer Veränderung des Verbrauchsverhaltens geführt haben.
Dazu meine Fragen:
Fragen
- Wie hoch war der Netzabsatz für die Kundengruppen 1 und 2 in den Jahren 2022 bis 2025 und der totale Netzabsatz aller Strombezüger?
- Wie hoch waren die Einnahmen der LKW für den im Winterhalbjahr in Rechnung gestellten Leistungspreis der Kundengruppen 1 und 2 in den Winterquartalen der Jahre 2023/2024, 2024/2025 und 2025/2026?
- Wie hoch war der Netzabsatz in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 22:00 Uhr in den Winterquartalen der Jahre 2023/2024, 2024/2025 und 2025/2026?
- Inwiefern besteht eine Korrelation zwischen den monatlichen Leistungskosten (basierend auf Monatshöchstwerten), die an die vorgelagerten Netze (Axpo, Swissgrid) gezahlt werden und den Leistungsspitzen der PVA-Kundengruppe (Datum/Uhrzeit)? Bitte in Form einer tabellarischen Gegenüberstellung darstellen.
- Haben die Netzpreiserhöhungen, insbesondere der Netzpreiszuschlag und der Leistungspreis, zu statistisch eindeutigen Änderungen des Netzabsatzes geführt?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
Einleitend ist in Bezug auf die Aussage in der Frageeinleitung, dass nicht klar, sei, ob über die Senkung des Schwellenwerts informiert wurde, Folgendes festzuhalten: Für die Einstufung in die Kundengruppe 2 galt im Jahr 2025 ein Jahresverbrauch von über 15’000 Kilowattstunden oder der Betrieb einer PV‑Anlage. Die Senkung des Schwellenwertes auf 10’000 Kilowattstunden für das Tarifjahr 2026 wurde von den LKW mehrfach und über verschiedene Kanäle kommuniziert – erstmals am 30. September 2025 im Vaterland‑Artikel «Weitere Stromsenkungen – und ein Einheitstarif».
zu Frage 1:
Die Kundengruppen 1 und 2 wurden erstmals im Jahr 2025 eingeführt. Deshalb können die Absatzzahlen für diese Kundengruppen erst ab der Einführung dieser Kundengruppen angegeben werden.
Der Netzabsatz für die Kundengruppe 1 betrug im Jahr 2025 69’178 Megawattstunden. Derjenige der Kundengruppe 2 belief sich auf 90’246 Megawattstunden. Der gesamte Netzabsatz im Jahr 2025 belief sich auf 364’949 Megawattstunden. Die gesamten Netzabsätze der Vorjahre beliefen sich auf 380’859 Megawattstunden im Jahr 2022, 369’680 Megawattstunden im Jahr 2023 und 372’065 Megawattstunden im Jahr 2024.
zu Frage 2:
Die Kundengruppen 1 und 2 kamen – wie bereits in Antwort 1 ausgeführt – erstmals für das Tarifjahr 2025 zur Anwendung. Es können somit für diese Kundengruppen die Absatzzahlen auch erst ab deren Einführung angegeben werden. Zudem besitzt der Tarif der Kundengruppe 1 keinen Leistungspreis, weshalb auch hier keine Angabe möglich ist.
Für das 1. Quartal 2025 beliefen sich die Erlöse des Leistungspreises für die Kundengruppe 2 auf insgesamt CHF 454’765. Von diesem Gesamtbetrag haben Kunden mit einer PV-Anlage CHF 256’950 verursacht und die restlichen Erträge wurde von Kunden ohne PV-Anlage in dieser Kundengruppe getragen. Für das 4. Quartal 2025 betragen die Erträge für die Kundengruppe 2 gesamthaft CHF 473’213 und davon wurden wiederum CHF 284’236 von Kunden mit einer PV-Anlage bezahlt.
zu Frage 3:
Der Netzabsatz des Verteilnetz Liechtenstein kann wie bei Frage 2 ebenfalls nur für das Jahr 2025 angegeben werden, da das nachgefragte Zeitfenster erst ab diesem Datum zur Standartauswertung für alle Kundengruppe gehört. Für das nachgefragte Zeitfenster von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr belief sich der gesamte Netzabsatz im ersten Quartal 2025 auf 21’950 Megawattstunden und im vierten Quartal 2025 auf 22’021 Megawattstunden.
zu Frage 4:
Eine reine PVA-Kundengruppe existiert nicht. Die Frage wird deshalb sinngemäss für das Jahr 2025 und die gesamte Kundengruppe 2 beantwortet, die aus Kunden mit einer PV-Anlage und aus Kunden mit einem Bezug von mehr als 15’000 Kilowattstunden besteht.
Die Korrelation zwischen den verursachten Leistungs- und Energiebezügen wird für alle Netzebenen und alle Kundengruppen rechnerisch im Rahmen der Netzkostenrechnung ermittelt. Dies bildet die Basis für die Wälzung der anrechenbaren Netzkosten auf die einzelnen Kundengruppen. So lässt sich verursachergerecht und nachvollziehbar bestimmen, welche Kundengruppe welchen Anteil an den Netzkosten zu tragen hat.
Damit ergibt sich für das Jahr 2025, dass die Kundengruppe 2 insgesamt 25.67% der Kosten des vorgelagerten Netzes trägt, wobei 17.97% der Kosten auf Basis der monatlichen Spitzenleistung der Kundengruppe 2 entsteht. Betrachtet man in dieser Kundengruppe 2 einzig die Kunden mit einer PV-Anlage, so haben diese Kunden 9.89% der Kosten des vorgelagerten Netzes aufgrund ihres Leistungsbezuges zu tragen.
Ausserdem ist zu beachten, dass die vorgelagerten Netzkosten insgesamt lediglich rund 3.48% der gesamten anrechenbaren Netzkosten ausmachen. Für Kunden mit einer PV‑Anlage sinkt der durch die Leistung beeinflusste Kostenanteil dadurch auf einen Anteil von lediglich 0.34%.
zu Frage 5:
Aufgrund der erzielten Umsatzerlöse der LKW im Bereich Stromnetze ist ersichtlich, dass die durchschnittlichen Netzpreise für das Tarifjahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um gesamthaft 7.9% pro abgegebener Kilowattstunde gesenkt wurden. Ebenso ist der Netzabsatz zwischen 2024 und 2025 um mehr als 1.9% gesunken. Aufgrund dieser starken Veränderung der Netzerlöse und des Netzabsatzes sowie aufgrund der Tatsache, dass die Einführung des neuen Tarifmodells erst ca. 15 Monate umfasst, können noch keine statistisch-signifikanten Aussagen oder gar Kausalitäten für eine Lenkungswirkung der neuen Tarife für das LKW-Verteilnetz aus den Bezugsdaten abgeleitet werden.
Die Lenkungswirkung von Leistungspreisen in der Tarifgestaltung von Netznutzungsentgelten ist hingegen wissenschaftlich umfassend dokumentiert und wurde anhand realer Tarifmodelle und von Netzbetreibern empirisch bestätigt. Die Verhaltensänderung durch den Kunden umfasst dabei die signifikante Lastverschiebung sowie die signifikante Reduktion der Spitzenlast im Netz.
Ausserhalb der Netznutzung findet bereits eine Lenkungswirkung statt. So zeigt sich bei den Netzanschlussgesuchen eine klare Verhaltensänderung in Liechtenstein: Neue PV‑Anlagen werden heute beinahe immer mit einem zusätzlichen Batteriespeicher beantragt. Auch die Anzahl der Anschlussgesuche von Batteriespeichern zur Ergänzung von bestehenden PV-Anlagen ist markant angestiegen. Dies, um den Eigenverbrauch zu erhöhen und die Netzbezugskosten zu reduzieren. Dieser Trend entsteht jedoch nicht nur wegen der Leistungspreise beim Netz, sondern auch durch die sinkende EEG‑Vergütung für die Stromeinspeisung und durch die günstigeren Anschaffungskosten für Batteriespeicher. Die LKW als Verteilnetzbetreiber begrüssen diese Verhaltensveränderung ausdrücklich und werden auf das Jahr 2027 die Anschlussbedingungen für Speicher im gemischten Betrieb mit einer PV-Anlage weiter erleichtern.
Frage von Abgeordneter Gassner Sebastian

Empfehlungen der Energiemarktkommission zu den Netzkosten
Die EMK empfiehlt in ihrem Gutachten zu den Kapitalkosten für Strom- und Gasnetzbetreiber einen Eigenkapitalanteil von 40 Prozent und einen Fremdkapitalanteil von 60 Prozent. Diese Anteile entsprechen der effizienten Finanzierung von Vergleichsunternehmen aus dem Strom- und Gasversorgungsbereich. Für die Umsetzung im Bereich der Stromversorgung wäre eine Anpassung von Art. 5 Abs. 5 EMV, also der Energiemarktverordnung, notwendig, da dieser aktuell noch einen Eigenkapitalanteil von 70 Prozent und einen Fremdkapitalanteil von 30 Prozent vorgibt. Es wird zudem empfohlen, das Kapitalkostenkonzept als solches in der Energiemarkt- und Gasmarktverordnung zu verankern, ohne dabei aber explizit fixe Parameter vorzugeben.
Die Überprüfung des Kapitalkostensatzes in der Schweiz hat punktuell einen gewissen Anpassungsbedarf in den Parametern des Schweizer Modells aufgezeigt. Das empfohlene Konzept verhindert kurzfristige Wertschwankungen, gewährt somit Stabilität bei den Eigenkapitalkostensätzen bei gleichzeitiger Aktualität beim Fremdkapitalkostensatz. Deshalb empfiehlt die EMK auch für Liechtenstein, im Sinne der Investitionssicherheit, einen ähnlichen, an die Schweiz gestützten Ansatz.
Dazu habe ich folgende Fragen:
Fragen
- Wieso hat die Regierung diese Empfehlungen der EMK nicht umgesetzt?
- Kann die Regierung bestätigen, dass sich der für die Stromnetzkosten relevante WACC (gerundet auf eine Nachkommastelle) dadurch von 4,0 Prozent auf 3,7 Prozent reduzieren würde?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
Zunächst ist festzuhalten, dass das in der Frageeinleitung erwähnte Gutachten nicht von der Kommission für Energiemarktaufsicht (EMK) stammt. Es handelt sich um ein Gutachten der EVU Partners AG aus dem Jahr 2023, welches im Auftrag der EMK erstellt wurde.
zu Frage 1:
Die EMK hat gegenüber der Regierung keine Empfehlung zur Anpassung von Art. 5 Abs. 5 der Energiemarktverordnung abgegeben.
zu Frage 2:
Nein, das Gegenteil ist der Fall. Der aktuell gültige zulässige Zinssatz «Weighted Average Cost of Capital», kurz WACC, für das Stromnetz wurde von der EMK für die Jahre 2024 bis 2026 auf 3.7% festgelegt. Der Zinssatz ist auf der Internetseite der EMK veröffentlicht.
Eine Anpassung der Gewichtung der Anteile von Eigen- zu Fremdkapital von 70% zu 30% gemäss Art. 5 Abs. 5 der Energiemarktverordnung auf 40% zu 60% hätte eine Erhöhung des WACC auf rund 4% zur Folge gehabt. Die Netznutzungspreise wären dadurch angestiegen. Der Grund liegt darin, dass bei der Erhöhung des Fremdkapitalanteils gleichzeitig das Risiko für den verbleibenden Eigenkapitalanteil steigt. Dies wiederum führt dazu, dass der Eigenkapitalkostensatz steigt. In Summe ergibt sich gemäss Gutachten der EVU Partner AG aus dem Jahr 2023 damit ein höherer WACC.
Frage von Abgeordnete Cissé Tanja

Mögliche Einschränkungen von privaten Feuerwerken auf Landesebene
Die kürzlich eingereichte Petition für ein landesweites Feuerwerksverbot, die von über 2’500 Personen unterzeichnet wurde, wurde im März-Landtag knapp nicht weiterverfolgt. Dies vor allem deshalb, weil ein generelles Verbot als zu weitgehend beurteilt wurde. Gleichzeitig hat die Diskussion gezeigt, dass die Belastung für Mensch, Tier und Umwelt sowie Fragen der Sicherheit immer stärker in den Fokus rücken.
In der Schweiz und in Österreich kennen verschiedene Gemeinden bereits heute Einschränkungen von Feuerwerk, insbesondere im privaten Bereich – etwa durch die Beschränkung auf bestimmte Tage, Zeitfenster oder durch Bewilligungspflichten. Diese Beispiele zeigen, dass Teilverbote in der Praxis umsetzbar sind.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und in welcher Form solche Einschränkungen auch in Liechtenstein möglich wären, insbesondere, ob eine Regelung auf Landesebene sinnvoll und umsetzbar ist, damit wir am Ende nicht von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Regelungen haben.
Ich bitte die Regierung daher um die Beantwortung folgender Fragen:
Fragen
- Welche gesetzlichen Regelungen zu Feuerwerken bestehen heute schon auf Landesebene und wo würden gegebenenfalls Anpassungen verankert werden?
- Wie beurteilt die Regierung ein landesweites Verbot von privaten Feuerwerken bei gleichzeitiger Möglichkeit von zentral organisierten, bewilligten Anlässen wie zum Beispiel dem Feuerwerk am Staatsfeiertag?
- Wie steht die Regierung zu einer landesweiten, zeitlichen Einschränkung von Feuerwerken, beispielsweise durch die Beschränkung auf bestimmte Zeitfenster oder einzelne Tage?
- Welche Herausforderungen sieht die Regierung bei der Umsetzung und Kontrolle solcher Regelungen?
- Wie schätzt die Regierung die Wirksamkeit solcher Massnahmen im Hinblick auf Lärmbelastung, Tierwohl, Umwelt und öffentliche Sicherheit ein?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Zu Regelungen auf Landesebene ist Folgendes festzuhalten: Für die Herstellung, den Import und den Verkauf von Feuerwerk – nicht aber für das Abbrennen – gilt aufgrund des Zollvertrags das schweizerische Sprengstoffrecht. Daneben besteht die Verordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen im Europäischen Wirtschaftsraum. Diese Regelungen betreffen nur den grenzüberschreitenden Verkehr sowie die Bereitstellung auf dem Markt von Feuerwerk und nicht die Verwendung bzw. das Abbrennen von Feuerwerk. Weiter ist das Brandschutzrecht zu beachten. In der Umwelt- und Naturschutzgesetzgebung besteht für Feuerwerke keine Regelung. Auch sind die Gesetze im Bereich Umwelt- und Naturschutz von ihrer Systematik her nicht geeignet, Regelungen zum Abfeuern von Feuerwerken zu erlassen.
Wie die Regierung bereits mehrfach ausgeführt hat, hätte eine rechtliche Regelung zum Abfeuern privater Feuerwerke – wie z.B. eine zeitliche und /oder örtliche Einschränkung der Verwendung von Feuerwerkskörpern – im Rahmen der Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung durch die Gemeinden zu erfolgen.
zu Frage 2:
Einem generellen landesweiten Verbot privater Feuerwerke steht die Regierung zurückhaltend gegenüber. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung unter Einbezug der Gemeinden, Naturschutzorganisationen, Jägerschaft und Tierhalter.
Wie bereits ausgeführt, liegt die Zuständigkeit zur Regelung privater Feuerwerke im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Demgegenüber befürwortet die Regierung für Grossfeuerwerke eine klare landesrechtliche Steuerung und Bewilligungspflicht. Im Entwurf zur Totalrevision des Brandschutzgesetzes ist vorgesehen, dass gewerbsmässig durchgeführte Grossfeuerwerke einer feuerpolizeilichen Bewilligung bedürfen, wovon insbesondere auch das Feuerwerk am Staatsfeiertag erfasst ist.
zu Frage 3:
Die Regierung hat in der Vergangenheit Empfehlungen zur zeitlichen Beschränkung ausgesprochen, so zum Beispiel, dass das Abfeuern privater Feuerwerke „nicht innerhalb der Nachtruhezeiten von 22 bis 6 Uhr stattfinden soll “ und – etwa an Silvester – „auf möglichst kurze Zeitfenster beschränkt werden soll“. Einer landesweiten Regelung für eine zeitliche Einschränkung steht die Regierung zurückhaltend gegenüber, dies unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Gemeinden sowie der damit verbundenen Herausforderungen im Vollzug.
zu Frage 4:
Landesweite Verbote oder zeitliche Einschränkungen des Abbrennens würden in die Gemeindekompetenz eingreifen, da dieser Bereich bisher als «eigener Wirkungskreis der Gemeinden» behandelt wird. Zudem bestünden praktische Vollzugs- und Koordinationsherausforderungen infolge der Notwendigkeit einer flächendeckenden Kontrolle durch die Landespolizei und/oder Gemeindebehörden, insbesondere während Spitzenzeiten an Silvester und dem Staatsfeiertag. Dies führt zum Risiko einer Vollzugsdiskrepanz. Der Vollzug solcher temporären Verbote setzt aber effektive Kontrollen voraus.
zu Frage 5:
In den letzten Jahren ist es in Liechtenstein zu keinen grösseren Zwischenfällen mit Feuerwerkskörpern (schwere Verletzungen, Brand) gekommen. Es wurden an den Grenzübergängen zu Österreich regelmässig am Boden knallende Feuerwerkskörper sichergestellt, da diese aufgrund der Gefährlichkeit in der Handhabung in der Schweiz und Liechtenstein generell verboten sind. Inwieweit ein landesweites Feuerwerksverbot dazu führen könnte, dass keine Feuerwerkskörper über die Grenze gebracht werden, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Aus sicherheitspolizeilicher Sicht ist hier aktuell kein Handlungsbedarf gegeben.
Hinsichtlich der Belastung für Tiere und Umwelt ist festzuhalten, dass Feuerwerk kurzfristig und lokal zu erhöhten Feinstaubwerten führt. Der entstehende Lärm wirkt sich belastend auf Teile der Bevölkerung aus. Bei Tieren lösen der Lärm und die grellen Lichtblitze unter Umständen heftige Stresssymptome aus, die sich unter anderem als Erstarrungs-, Panik- und Fluchtreaktionen äussern. Zudem verbleiben bei unsachgemässer Entsorgung Abfälle teilweise langfristig in der Umwelt. Diese Auswirkungen würden durch entsprechende Einschränkungen der Verwendung von Feuerwerkskörpern verringert.


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