Frage von Abgeordneter Kaiser Johannes

Abgeordneter Johannes Kaiser

AHV-Sicherung des Existenzminimums

«Die oberste Aufgabe des Staates ist die Förderung der gemeinsamen Volkswohlfahrt.»
So steht es in der Verfassung und so steht es auch auf der Tafel vor dem Hohen Haus.
Ich gehe davon au, dass die Altersvorsorge auch dazu gehört.

Als die AHV eingeführt wurde, war man der Auffassung, die AHV sollte die Existenz im Alter sichern. Wenn ich an die Lebenshaltungskosten in unserem Land denke, so bin ich der Auffassung, dass die aktuellen Renten diese Aufgabe nicht mehr erfüllen.

Meine Fragen dazu an die Regierung:

Fragen

  1. Ist die Regierung der Auffassung, dass die AHV-Renten die Existenz nicht mehr sichern und Handlungsbedarf besteht?
  2. Wie hoch ist der Anteil der Bevölkerung, der auf Ergänzungsleistungen oder andere Zuschüsse aus der Sozialhilfe angewiesen ist?
  3. Welche Reformen wären notwendig, damit die AHV-Renten existenzsichernd wären?

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

Man muss sich bewusst sein, dass eine Existenzsicherung von Renten der sozialen Sicherheit nur im Zusammenspiel mit den einkommens- und vermögensabhängigen Ergänzungsleistungen garantiert werden kann. Einfaches Beispiel: Wer nur ein einziges AHV-Beitragsjahr in Liechtenstein hat, wird mit dieser Rente sein Auskommen nicht bestreiten können. Es wäre also vollkommen verfehlt, die Existenzsicherung einzig durch Renten der AHV und IV anstreben zu wollen. Kurzum: Wer die AHV- und IV-Renten ohne die Ergänzungsleistungen denkt, macht einen Denkfehler. Zu dieser Erkenntnis kam auch der Staatsgerichtshof (s. StGH 1997 Nr. 14). In der Schweiz steht dieser Passus in der Bundesverfassung (Art. 112a) – auf diesen bezieht sich das Urteil des Staatsgerichtshofs.

zu Frage 2:

Per Ende 2025 bezogen 620 Rentnerinnen und Rentner Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Das ist eine Quote von rund 6% gemessen an allen AHV-Rentenbeziehenden. 13 Personen erhielten überdies noch Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Betroffen sind insbesondere Personen, die aufgrund unvollständiger Beitragszeiten in der AHV oder mangels Rentenansprüchen aus der beruflichen Vorsorge keine ausreichenden Leistungen erzielen. Grundsätzlich besteht bei Bezug einer AHV-Rente in Verbindung mit Ergänzungsleistungen kein Anspruch auf Sozialhilfe, da diese Leistungen das gesetzlich definierte Existenzminimum sicherstellen. Von den 998 IV-Rentnern mit Wohnsitz Liechtenstein benötigen 339 Personen Ergänzungsleistungen (EL). Das ergibt eine Quote von 39%. Der Grund für die relativ hohe EL-Quote bei den IV-Renten ist aber nicht in der Höhe der IV-Rente begründet, sondern entsteht in der Regel deshalb, weil diese Personen keine Rente der 2. Säule erhalten, da sie im massgebenden Zeitpunkt nicht bei einer Pensionskasse angeschlossen waren. 42 Personen erhielten zusätzlich wirtschaftliche Sozialhilfe. Massgebend zur Beurteilung ist dabei der IV-Grad. Nicht alle der 42 erhielten eine volle IV-Rente.

zu Frage 3:

Wenn der Gesetzgeber wollte, dass die Existenzsicherung allein durch Renten der AHV und IV gewährleistet sein soll, dann müsste er diese Renten massiv erhöhen und gleichzeitig zwingend für die langfristige Finanzierung dieses Ausgabenwachstums sorgen.


Frage von Landtagsvizepräsidentin Hoop Franziska

Franziska Hoop wird neue Geschäftsführerin der Special Olympics Liechtenstein. Foto: SOL
Landtagsvizepräsidentin Hoop Franziska

Unterstützung von Eltern beim Tod eines minderjährigen Kindes

Der Tod eines minderjährigen Kindes gehört zu den schwersten Schicksalsschlägen, die Eltern erleben können. In einer solchen Situation stehen Betroffene nicht nur vor einer enormen emotionalen Belastung, sondern auch vor praktischen und beruflichen Herausforderungen. Die Postulatsbeantwortung zeigt, dass solche Fälle in Liechtenstein glücklicherweise selten sind. Gerade deshalb stellt sich die Frage, ob für diese aussergewöhnlichen Situationen gezielte und angemessene Unterstützungsinstrumente geschaffen werden sollten.

Fragen

  1. In wie vielen Fällen der letzten 10 Jahre waren die betroffenen Eltern als Arbeitnehmende in Liechtenstein tätig beziehungsweise hatten grundsätzlich Anspruch auf arbeitsrechtliche Leistungen?
  2. Welche Kosten würden nach Einschätzung der Regierung entstehen, wenn Eltern beim Tod eines minderjährigen Kindes eine bezahlte Freistellung von beispielsweise 14 Tagen (10 Arbeitstagen) erhalten würden?
  3. Wie würden sich diese Kosten darstellen, wenn eine solche Leistung analog zur Vaterschaftszeit über die Familienausgleichskasse (FAK) finanziert würde?
  4. Wie beurteilt die Regierung grundsätzlich die Möglichkeit, eine solche befristete Trauerzeit über die FAK zu finanzieren, insbesondere vor dem Hintergrund der sehr geringen Anzahl betroffener Fälle pro Jahr?
  5. Welche gesetzlichen Anpassungen wären nach Einschätzung der Regierung erforderlich, um eine solche Leistung einzuführen?

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

In den zehn Jahren zwischen 2015 bis 2024 gab es in Liechtenstein im arithmetischen Schnitt jedes Jahr knapp 3 (2,6) Todesfälle von Personen im Alter von 0 bis 19 Jahren. Wenn beide Eltern in Liechtenstein erwerbstätig waren, ergäbe das also jährlich 6 Fälle von Trauerzeit. Rechnet man noch Grenzgänger dazu, bei denen eher nur ein Elternteil in Liechtenstein erwerbstätig ist, kommt man auf eine gerundete Zahl von 10 Fällen.

zu Frage 2:

Der Kostenschätzung werden folgende Voraussetzungen zugrunde gelegt: Es wird angenommen, dass ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf bezahlte ausserordentliche Freizeit besteht. Des Weiteren wird als Basis der Brutto-Medianlohn im Jahr 2022 von 7’042 Franken herangezogen. Bei einer Freistellung von 10 Arbeitstagen entstünden den Arbeitgebern bei voller Lohnzahlungspflicht und jährlich 10 betroffenen Arbeitnehmenden Kosten in Höhe von rund 32’000 Franken.

zu Frage 3:

Bei einer Lohnersatzzahlung durch die FAK analog der Regelung zur Vaterschaftszeit würden die bei der FAK anfallenden Kosten evtl. etwas niedriger ausfallen als jene beim Arbeitgeber gemäss Antwort zu Frage 2, da beim Vaterschaftsgeld nur 80% des Lohnes geschuldet sind und das Vaterschaftsgeld zudem gedeckelt ist.

zu Frage 4:

Eine Möglichkeit ist für den Gesetzgeber grundsätzlich immer gegeben. Die Regierung erachtet aber eine zusätzliche, spezifische, aber letztlich pauschale Regelung für einen Anspruch auf Trauerzeit vor dem Hintergrund der im geltenden Arbeitsrecht bereits bestehenden Ansprüche als der jeweiligen subjektiven Situation nicht als angemessen.

zu Frage 5:

Um Trauerzeit gesetzlich zu verankern, wären Anpassungen des Arbeitsrechts im ABGB, des Gesetzes über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit sowie verschiedener weiterer Gesetze nötig (Staatspersonalgesetz, AHV-Gesetz, Steuergesetz usw.). Ausserdem wäre es nötig, die verschiedenen Leistungen zu koordinieren, zum Beispiel eben die Trauerzeit mit der Mutterschaftszeit usw.


Frage von Landtagpräsident Kaufmann Manfred

Landtagpräsident Kaufmann Manfred

Strafrechtliche Erfassung von sexualisierten Deepfakes

Wie unter anderem im «Vaterland»-Artikel vom 28. März 2026 zu lesen war, wirft die zunehmende Verbreitung von mittels künstlicher Intelligenz erzeugten sogenannten Deepfake-Inhalten erhebliche rechtliche und gesellschaftliche Fragen auf. Insbesondere die Erstellung und Verbreitung von sexualisierten Darstellungen realer Personen ohne deren Einwilligung stellt eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar und kann für Betroffene gravierende Folgen haben.

Aktuelle internationale Entwicklungen – unter anderem in Deutschland – zeigen, dass bestehende strafrechtliche Bestimmungen oftmals nicht ausreichen, um dieses Phänomen wirksam zu erfassen. Auch in Liechtenstein wurde das Thema bereits mittels einem Postulat politisch aufgegriffen. Gleichwohl ist bislang unklar, ob die geltende Rechtslage eine hinreichende Strafbarkeit gewährleistet oder ob eine spezifische gesetzliche Regelung erforderlich ist.

Hierzu meine Fragen an die Regierung:

Fragen

  1. Teilt die Regierung die Einschätzung, dass die Erstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfake-Inhalten nach geltendem Recht in Liechtenstein nicht in allen Fällen eindeutig strafbar ist?
  2. Welche konkreten strafrechtlichen Bestimmungen kommen derzeit zur Anwendung und wo sieht die Regierung allfällige Lücken oder Abgrenzungsschwierigkeiten?
  3. Beabsichtigt die Regierung, einen eigenständigen Straftatbestand für die unbefugte Erstellung und/oder Verbreitung von Deepfake-Inhalten zu prüfen oder vorzuschlagen?
  4. Falls gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen wird: Welche Anpassungen im Strafrecht (insbesondere hinsichtlich Tatbestand und Strafrahmen) werden in Erwägung gezogen?
  5. In welchem zeitlichen Rahmen gedenkt die Regierung, dem Landtag gegebenenfalls konkrete Vorschläge zu unterbreiten?

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

Ja, die Regierung teilt diese Einschätzung, dass nach geltendem liechtensteinischen Recht die Erstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfake-Inhalten nicht in allen Fällen eindeutig strafbar ist. Ob ein strafbares Handeln vorliegt, ist abhängig vom konkreten Einzelfall.

Wird etwa eine minderjährige Person dargestellt oder soll eine solche dargestellt werden, fällt dies unter § 219 StGB (Kinderpornografie), der auch synthetische Darstellungen erfasst und die blosse Herstellung bereits unter Strafe stellt.

Bei Erwachsenen greifen strafrechtliche Bestimmungen erst, wenn zur Herstellung eine nach aussen gerichtete Handlung hinzukommt, also insbesondere die Verbreitung, Zugänglichmachung, Weitergabe oder Druckausübung. In solchen Fällen können § 111 StGB (Üble Nachrede), § 112 StGB (Verleumdung), § 218a StGB (Pornografie), § 107c StGB (Cybermobbing), § 108 StGB (Täuschung) oder § 144 StGB (Erpressung) erfüllt sein.

Wie die Regierung in der Postulatsbeantwortung betreffend Massnahmen gegen Missbrauch durch Deepfakes ausführt, werden die aktuellen Entwicklungen in den Nachbarstaaten sowie auf europäischer Ebene aufmerksam verfolgt und, wo erforderlich, zusätzliche nationale Massnahmen vorbereitet.

zu Frage 2:

Das Strafgesetzbuch bietet verschiedene Anknüpfungspunkte zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes von Deepfakes. Es enthält mehrere Tatbestände, unter welche sexualisierte Deepfake-Inhalte – abhängig vom konkreten Einzelfall – subsumiert werden können.

In Betracht kommen insbesondere §§ 105 f. StGB (Nötigung, schwere Nötigung), § 107 StGB (gefährliche Drohung), § 107c Abs. 1 StGB (Cybermobbing), § 111 StGB (üble Nachrede), §  112 StGB (Verleumdung), § 144 StGB (Erpressung), §§  146 ff. StGB (schwerer oder gewerbsmässiger Betrug), § 218a StGB (Pornografie), § 219 StGB (Kinderpornografie).

Hinsichtlich allfälliger Regelungslücken oder Abgrenzungsschwierigkeiten verweist die Regierung auf die aktuellen Entwicklungen in den Nachbarstaaten allen voran Österreich, das in erster Linie als strafrechtliches Rezeptionsland für Liechtenstein gilt.

zu Frage 3:

Auf europäischer Ebene sollen im Rahmen der KI-Verordnung zusätzliche materielle Vorgaben oder Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Deepfake-Anwendungen eingeführt werden. Da die KI-Verordnung nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen auch für Liechtenstein unmittelbar Geltung entfaltet, erscheint es sachgerecht, diese Entwicklungen abzuwarten. Ein nationaler Vorgriff auf laufende europäische Gesetzgebungsprozesse wäre mit Blick auf die angestrebte Harmonisierung sowie die grenzüberschreitende Natur der betroffenen Sachverhalte nicht zweckmässig.

zu Frage 4:

Wie zu Frage 2 und 3 ausgeführt, beobachtet die Regierung die aktuellen gesetzgeberischen Entwicklungen in den Nachbarstaaten sowie den laufenden europäischen Gesetzgebungsprozess genau, möchte diesen aber nicht vorgreifen.

zu Frage 5:

Konkrete Vorschläge können dem Landtag vorgelegt werden, wenn absehbar ist, wie die europäischen Vorgaben konkret lauten bzw. wie sich die Gesetzgebungen in den Nachbarstaaten entwickeln.


Frage von Abgeordnete Kindle-Kühnis Marion

Abgeordnete Kindle-Kühnis Marion

Elternzeit in Liechtenstein

Liechtenstein hat am 1. Januar 2026 die Elternzeit eingeführt. Eltern haben Anspruch auf vier Monate Elternzeit, davon zwei Monate bezahlt mit 100 Prozent Lohnersatz. Die Einführung der bezahlten Elternzeit in Liechtenstein stellt einen bedeutenden Fortschritt in der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dar. Die Regelungen sollen es arbeitenden, angestellten Eltern ermöglichen, mehr Zeit mir ihren neugeborenen Kindern zu verbringen und gleichzeitig ihre beruflichen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Nach einer dreimonatigen Anlaufphase habe ich folgende Fragen:

Fragen

  1. Kann die Regierung bezüglich des Anlaufs und den Anträgen schon ein erstes Resümee ziehen?
  2. Sind der Regierung Bereiche bei der administrativen Abrechnung bekannt, welche vergessen wurden?
  3. Wohin können sich KMU wenden, wenn es Unklarheiten bei der Abrechnung der Elternzeit gibt?
  4. Sind der Regierung mögliche Schwierigkeiten bei der Abrechnung bekannt?

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

In den ersten drei Monaten nach Einführung der neuen Leistungen liegen der Familienausgleichskasse folgende Zahlen vor: Für das Elterngeld wurden in 134 fertig bearbeiteten Fällen und 660’000 Franken Leistungen ausbezahlt. Die ausbezahlten Leistungen für das Mutterschaftsgeld betrugen bei 34 fertig bearbeiteten Fällen und 390’000 Franken. Beim Vaterschaftsgeld wurden 74 Fälle fertig bearbeitet und 190’000 Franken ausbezahlt. Die Zahlen in Franken sind auf 10’000 gerundet.

Beim Mutterschaftsgeld ist zu berücksichtigen, dass die Familienausgleichskasse nur für Geburten nach dem 1. Januar 2026 zuständig ist. Für die Mütter der vorher geborenen Kinder waren auch im Jahr 2026 noch die Krankenkassen zuständig.

Das Total von 1’240’000 Franken für die ersten 3 Monate kann aber nicht ohne Weiteres auf ein Kalenderjahr hochgerechnet werden, vor allem nicht beim Mutterschaftsgeld. Im Januar gingen die Anträge noch zögerlich ein, haben nun aber in der letzten Zeit massiv zugenommen (allein über 100 Elterngeldanträge im Monat März). Wichtig zu sagen: Die rückwirkende Anwendung von Elterngeldes für Kinder, die in den Jahren 2023, 2024 und 2025 geboren wurden, führt nicht zu finanziellen Schwierigkeiten der Familienausgleichskasse.

zu Frage 2:

Es war schon während des Gesetzgebungsprozesses klar, dass man nach den ersten Erfahrungen der Praxis Nachbesserungen vornehmen muss. Dazu kann bspw. auf die weiteren Kleinen Anfrage dieser Landtagssitzung zum Thema Elterngeld verwiesen werden. Ein weiteres Beispiel für die Notwendigkeit von Nachbesserung liegt darin, dass nach der 1. Lesung im Arbeitsrecht, nämlich in dessen Art. 34c, die Frist für den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Elternzeit von 12 auf 6 Monate Dauer der Betriebszugehörigkeit gekürzt wurde.  Dabei wurde vergessen, auch im Gesetz über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit die korrespondierende Regelung für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes anzupassen. Dort, in Art. 34m, wird auf die Löhne der letzten 12 Monate abgestellt. Diese Diskrepanz lässt sich zwar in der Praxis als Versehen des Gesetzgebers korrigieren, sollte aber letztendlich auch im Gesetz bereinigt werden. Die Regierung wird die verschiedenen kritischen Punkte, die sich in der Praxis ergeben, prüfen und die nötigen Verbesserungen umsetzen bzw. dem Landtag in Vorschlag bringen.

zu Frage 3:

Fragen bezüglich der Ausrichtung von Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Vaterschaftsgeld sind an die Familienausgleichskasse zu richten. Sie ist für die Ausrichtung dieser Leistungen zuständig. Dem Elterngeld usw. vorgelagert ist jedoch die Frage, ob Anspruch auf Elternzeit usw. besteht. Das ist eine arbeitsrechtliche Thematik und dafür ist die Familienausgleichskasse nicht zuständig. Diese Fragen hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu klären.

zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 2.


Frage von Abgeordnete Haldner-Schierscher Manuela

Abgeordnete Haldner-Schierscher Manuela

Bezahlte Elternzeit bei Geringverdienenden

Per 1. Januar 2026 wurde in Liechtenstein erstmals eine gesetzlich geregelte, bezahlte Elternzeit eingeführt. Das neue Recht gewährt jeder anspruchsberechtigten Person bis zu vier Monate Elternzeit, davon zwei Monate mit 100 Prozent Lohnersatzleistung (Elterngeld) bis max. CHF 4’900 pro Monat.

An die Fragestellerin gelangten über Beratungsstellen Rückmeldungen aus der Bevölkerung, wonach insbesondere Geringverdienende mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, die bezahlte Elternzeit überhaupt in Anspruch nehmen zu können. Grund dafür ist die gesetzlich vorgesehene Auszahlungsmodalität des Elterngeldes. Dieses wird nachträglich und nicht laufend ausbezahlt. Eine erste Auszahlung setzt grundsätzlich den Bezug von mindestens zehn Tagen Elternzeit voraus. Für Personen ohne finanzielle Rücklagen entsteht damit eine Liquiditätslücke, die existenzielle Ausmasse annehmen kann. Mit dem Ergebnis, dass ein Recht auf dem Papier von einem Teil der Bevölkerung faktisch nicht wahrgenommen werden kann, was dem erklärten Ziel der Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf zuwiderläuft.

Fragen

  1. Ist der Regierung bekannt, dass die nachträgliche Auszahlungsmodalität des Elterngeldes für Geringverdienende eine faktische Hürde zur Inanspruchnahme der Elternzeit darstellt?
  2. Wurden im Rahmen der Gesetzgebungsprozesse die spezifischen Konsequenzen der nachträglichen Entschädigung für Geringverdienende geprüft und bewertet? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
  3. Sieht die Regierung Handlungsbedarf, die Auszahlungsmodalitäten anzupassen?
  4. Wenn ja, welche Massnahmen wird die Regierung ergreifen, um die Situation von Eltern mit tiefen Einkommen zu verbessern und die Chancengleichheit zu erhöhen?
  5. Wenn nein, weshalb verzichtet die Regierung darauf? Bitte dann auch um eine Begründung, wie in der Praxis mit dieser Situation umgegangen werden soll.

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage hat die Regierung die Inanspruchnahme der Elternzeit insbesondere für Geringverdienende durch zwei Änderungen erleichtert. Erstens wurde die Vergütung von 50% auf 100% des bisherigen Lohns angehoben. Zweitens wurde die Obergrenze der maximalen Vergütung verdoppelt – nämlich auf aktuell CHF 4‘900 pro Monat. Dazu kommt, dass bei Elterngeld im Vergleich zum Arbeitslohn den Betroffenen «mehr Netto vom Brutto» bleibt. Was jedoch im ganzen Gesetzgebungsprozess tatsächlich nicht thematisiert wurde, ist die Frage, ob Geringverdiener es sich leisten können, allzu lange auf die Auszahlung des Elterngeldes zu warten. Der Vorschlag der Regierung lautete, dass Elterngeld nicht im Voraus, sondern im Nachhinein ausgerichtet werden soll, konkret frühestens nach dem Bezug eines Totals von 10 Tagen Elternzeit. Allerdings soll nach spätestens 6 Monaten eine Zwischenzahlung erfolgen, auch wenn in diesem Zeitraum noch keine 10 Tage Elternzeit bezogen sind. Die von der Regierung so vorgeschlagenen Regelungen in Art. 41 des Gesetzes über die Familienzulagen und den Erwerbersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit waren im Landtag in 1. und 2. Lesung unbestritten. Die Diskussion wurde nicht gewünscht und der Landtag hat diesen Regierungsvorschlag übernommen.

zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

zu Frage 3:

Die Regierung wird nach den ersten Erfahrungen aus der Praxis Verbesserungen der massgebenden gesetzlichen Regelungen prüfen. Dabei kann auch geprüft werden, ob für Geringverdiener Sonderregelungen der Auszahlungsmodalitäten sinnvoll und möglich wären. Dazu ist anzumerken, dass bspw. Vorschüsse der Familienausgleichskasse auf noch gar nicht bezogene Elternzeit aus Sicht der Regierung kritisch zu sehen sind. Ausserdem muss auch der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten – auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – gesehen werden. Es gilt dann, einen «Grenzwert» zu setzen. Der Landtag hat ja auch stundenweisen Bezug von Elternzeit zugelassen. Es macht aber bspw. keinen Sinn, Elterngeld so rasch als möglich mit Bestätigungen des Arbeitgebers usw. zu administrieren und durch die Familienausgleichskasse auszuzahlen, wenn nur eine einzige Stunde Elternzeit bezogen wurde.

zu Frage 4:

Eine Möglichkeit zur Verbesserung der Auszahlungsmodalitäten wäre bspw., dass eben auch Elterngeld in Ausnahmefällen an den Arbeitgeber ausgerichtet wird. Dies ist bspw. bei Mutterschaftsgeld und Vaterschaftsgeld der Fall, wenn der Arbeitgeber während der Freistellung weiterhin den Lohn bezahlt hat. Das würde allerdings den administrativen Aufwand der Arbeitgeber erhöhen. Er müsste berücksichtigen, dass Elterngeld im Unterschied zum Lohn eben nicht steuerpflichtig ist.

zu Frage 5:

Kurzfristige wirksame Massnahmen der Regierung zur Verbesserung der von der Landtagsabgeordneten aufgeworfenen Thematik sind nicht möglich. Der Gesetzgebungsprozess dauert erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit. Es ist jedoch möglich, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Lohnvorschüsse gewähren und diese Vorschüsse mit späteren Lohnzahlungen verrechnen, sobald die Eltern die ersten Zahlungen von der Familienausgleichskasse erhalten haben.


Frage von Abgeordneter Nägele Lino

Abgeordneter Nägele Lino

Gebühr für medizinisch nicht dringliche Fälle auf der Notfallstation

Im Schweizer Parlament wurde das Thema einer Gebühr für Behandlungen auf der Spitalnotfallaufnahme konkret in Bezug auf eine Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme aufgenommen. Der Nationalrat hat sich für einen Gesetzesentwurf ausgesprochen. Vorgesehen sind dabei auch Ausnahmen, insbesondere für Schwangere, Kinder sowie Personen, die mit einem Transport- oder Rettungsdienst eingeliefert werden. Vor diesem Hintergrund stellen sich mir folgende fünf Fragen:

Fragen

  1. Liegen der Regierung Daten oder Auswertungen dazu vor, wie viele Fälle auf der Notfallstation des Landesspitals in den letzten fünf Jahren medizinisch nicht dringlich waren oder grundsätzlich auch durch Hausärzte beziehungsweise den ärztlichen Notfalldienst hätten behandelt werden können?
  2. Falls keine genauen Zahlen vorliegen: Bestehen Schätzungen oder sonstige Anhaltspunkte zur Grössenordnung solcher Fälle?
  3. Wie beurteilt die Regierung die Auswirkungen medizinisch nicht dringlicher Konsultationen auf Wartezeiten, Personaleinsatz, Infrastrukturbelastung und die Behandlung echter Notfälle am Landesspital?
  4. Hat die Regierung dieses Thema bereits geprüft oder wird sie prüfen, ob eine separate Gebühr für medizinisch nicht dringliche Selbstzuweisungen auf die Notfallstation in Liechtenstein rechtlich, gesundheitspolitisch und praktisch sinnvoll und umsetzbar wäre?
  5. Kann die Regierung Auskunft darüber geben, ob Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner bei einer allfälligen Einführung einer solchen Gebühr in der Schweiz diese ebenfalls bezahlen müssten, wenn sie dort eine Notfallstation eines Spitals aufsuchen?

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

Auf der interdisziplinären Notfallstation des Liechtensteinischen Landesspitals erfolgt eine strukturierte medizinische Ersteinschätzung (Triage) nach dem international etablierten Emergency Severity Index (ESI). Dieses System priorisiert Patientinnen und Patienten nach medizinischer Dringlichkeit und ist internationaler Standard in der Notfallmedizin.

Für das Jahr 2025 wurden am Liechtensteinischen Landesspital insgesamt 9 728 Notfallpatientinnen und -patienten behandelt. Davon wurden 1.8% als ESI 5 und folglich als nicht dringende Notfälle klassifiziert.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Unbestritten ist, dass medizinisch nicht oder weniger dringliche Konsultationen in Notfallstationen sowohl die Spitäler als auch das Gesundheitswesen in mehrfacher Hinsicht negativ belasten. Diese Fälle beanspruchen Personal, Behandlungsräume und diagnostische Infrastruktur und können damit Wartezeiten für andere Patientinnen und Patienten verursachen.

Auf der Notfallstation des Liechtensteinischen Landesspitals erfolgt eine strukturierte Triage, wodurch dringliche und lebensbedrohliche Fälle stets priorisiert behandelt werden. Wartezeiten betreffen daher in erster Linie Patientinnen und Patienten mit geringerer Dringlichkeit, während die Versorgung echter Notfälle dadurch grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird. Im Vergleich zu anderen grossen Notfallstationen sind die Wartezeiten im Landesspital gering. Grundsätzlich wird jeder Patient innert 10 Minuten triagiert. Lediglich an umsatzstarken Tagen kann es vorkommen, dass die Wartezeit abhängig von der Triage höher ausfällt, da das Landesspital räumlich wie personell an diesen Tagen an seine Grenzen stösst.

Ein wesentlicher Einflussfaktor auf die Auslastung der Notfallstation ist die Tatsache, dass das Landesspital seit einigen Jahren den gesetzlichen Notfalldienst der niedergelassenen Hausärztinnen und Hausärzte übernommen hat. Dadurch wird ein Teil der früher ambulant behandelten Notfälle heute direkt im Spital versorgt, insbesondere ausserhalb der regulären Praxisöffnungszeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen.

zu Frage 4:

Die Einführung einer pauschalen Gebühr für medizinisch nicht dringliche Konsultationen wird in verschiedenen Gesundheitssystemen diskutiert. Fachgesellschaften der Notfallmedizin – unter anderem die Schweizerische Gesellschaft für Notfall- und Rettungsmedizin – beurteilen solche Modelle teilweise kritisch. Die Regierung erachtet eine Prüfung derzeit nicht als notwendig.

zu Frage 5:

Ob Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner eine solche Gebühr im konkreten Fall ebenfalls bezahlen müssten, lässt sich derzeit nicht abschliessend beantworten. Die Vorlage ist noch nicht endgültig verabschiedet und die Kantone sollen die Regelung freiwillig einführen können. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner eine Sonderbehandlung in Schweizer Spitälern bekommen werden.


Frage von Abgeordneter Vogt Achim

Abgeordneter Achim Vogt

Analyse zur Evaluierung und Weiterentwicklung der nationalen Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf gesundheitliche Krisen

Am 10. März 2026 berichtete das «Vaterland» über das vom 2. bis 6. März 2026 in Vaduz durchgeführte «Public Health Emergency Preparedness Assessment». Ziel dieser Resilienz-Bewertung war es, die nationale Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf gesundheitliche Krisen zu evaluieren und Weiterentwicklungspotenziale zu identifizieren.

Die fachliche Federführung lag beim Amt für Gesundheit. Neben dem Gesundheitsminister beteiligten sich Vertreter der Weltgesundheitsorganisation, der Europäischen Kommission, des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie ein Länderexperte aus Belgien.

Zeitgleich fand die März-Sitzung des Landtags statt, in deren Rahmen die Kleine Anfrage «Sechs Jahre Corona – Status quo?» eingereicht wurde. Diese befasst sich mit der Aufarbeitung der Coronapandemie und verweist explizit auf Ergebnisse aus Spanien, der Schweiz und den USA. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage entsteht jedoch der Eindruck, dass entsprechende internationale Entwicklungen für Liechtenstein nicht von Relevanz seien. Umso bemerkenswerter, dass parallel dazu in Liechtenstein eine themengleiche Analyse mit internationalen Fachleuten durchgeführt wurde.

Fragen

  1. Wie erklärt der Gesundheitsminister den Unterschied zwischen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen von PHEPA und seiner Antwort auf die Kleine Anfrage, in der die internationale Aufarbeitung der letzten Pandemie für Liechtenstein als sozusagen nicht relevant dargestellt wird?
  2. Waren Vertreter der Schweiz am genannten Assessment beteiligt? Falls ja, welche Vertreter und Organisationen waren vertreten?
  3. Auf welcher Grundlage kann eine systematische Analyse und Weiterentwicklung der nationalen Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf gesundheitliche Krisen erfolgen, wenn die Aufarbeitung der COVID-19-Pandemie in Liechtenstein noch nicht vollständig abgeschlossen ist?
  4. Welche fachlichen Grundlagen, Datenquellen und Erfahrungswerte wurden im Rahmen des Assessments herangezogen? (Bitte unter Angabe der beteiligten Experten sowie der verwendeten Referenzquellen.)
  5. Wann, in welchem Umfang und in welcher Form werden die Ergebnisse sowie ein allfälliger Massnahmenplan aus dem Assessment dem Landtag und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

Die Aufarbeitung der Covid-19-Pandemie war nicht Ziel bzw. Gegenstand des Public Health Emergency Preparedness Assessments (PHEPA). Es besteht daher kein Zusammenhang zur Beantwortung der erwähnten kleinen Anfrage. Ziel der Analyse war es, die nationale Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf gesundheitliche Krisen systematisch zu evaluieren und Weiterentwicklungspotenziale zu identifizieren. Dabei halfen die Erfahrungen mit der Bewältigung der Covid-19-Pandemie – neben vielen anderen Themen – natürlich dabei, Ressourcen und Funktionsweisen zu evaluieren.

zu Frage 2:

Das PHEPA-Assessment richtet sich an EU und EWR-Mitgliedstaaten. Eine breite Beteiligung von Vertretern und Organisationen aus der Schweiz ist daher nicht vorgesehen. Lediglich im Bereich Antibiotikaresistenz wurde ein Schweizer Experte beigezogen. Hier stützt sich Liechtenstein auf eine enge Kooperation mit dem Netzwerk ANRESIS, geführt vom Institut für Infektionskrankheiten der Universität Bern.

zu Frage 3:

ECDC, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, welches mit der Durchführung der PHEPA-Assessments betraut ist, hat entsprechende Leitlinien entwickelt, welche die Grundlage des Assessments darstellen. Diese sowie umfangreiches Informationsmaterial sind über die Website von ECDC öffentlich zugänglich. Nach diesen Grundlagen wurde die Evaluation vorgenommen.

zu Frage 4:

Die Beantwortung dieser Frage würde den Rahmen einer kleinen Anfrage sprengen.

zu Frage 5:

Mehrere EU/EWR‑Staaten haben ihre PHEPA‑Berichte auf freiwilliger Basis öffentlich zugänglich gemacht. Die Regierung wird nach Vorliegen des Berichts ebenfalls über eine Publikation entscheiden. Basierend auf dem PHEPA-Bericht soll im Anschluss ein Massnahmenplan erarbeitet werden, um die Krisenvorsorge bei grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren im Land zu verbessern. Über eine geeignete Veröffentlichung des Massnahmenplans entscheidet ebenfalls die Regierung.


Frage von Abgeordneter Seger Daniel

Abgeordneter Daniel Seger

Rehabilitierung und Entschädigung von strafrechtlich verfolgten Homosexuellen in Liechtenstein 2.0

Im Mai 2024 stellte ich zum selben Thema eine erste Kleine Anfrage. Die Regierung beantwortete diese zusammengefasst damit, dass zuerst bekannt sein müsse, wie viele Fälle es in Liechtenstein gegeben habe und wie viele Personen in Liechtenstein betroffen waren. Mittlerweile wurden durch Lukas Ospelt vom Liechtenstein Institut die Gerichtsakten gesichtet. Er hat am 9. März 2026 seine Ergebnisse vorgestellt. Dabei kommt er zum Ergebnis, dass es zwischen 1895 und 2001 zu 65 Schuldsprüchen nach § 129 I lit. b Strafgesetz (StG) von 1859 kam. Diese Schuldsprüche betrafen 59 Personen. Insgesamt wurden 291,5 Monate Freiheitsentzug im Kerker oder Arrest verhängt, wobei davon 216,5 Monate schwerer Kerker- und der Rest Arreststrafen waren. Unbedingt wurden 169 Monate Kerker- oder Arreststrafen verhängt. Zwischen 1867 und 2001 wurden in weiteren Strafverfahren 53 Personen als Verdächtige, Beschuldigte oder Angeklagte gemäss § 129 I lit. b StG oder gemäss den §§ 208, 209, 220 und 221 StGB geführt. Somit wurden zwischen 1860 und 2001 insgesamt 112 Personen als Verdächtige, Beschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte wegen gleichgeschlechtlicher Betätigung strafrechtlich verfolgt.

Dazu meine Fragen:

Fragen

  1. Wie lange benötigt die Regierung für die Prüfung der Forschungsergebnisse?
  2. Wie schaut der Zeitplan dafür aus?
  3. Österreich, das Liechtenstein im Strafrechtsbereich als Rezeptionsland dient, hat im Jahr 2024 Verantwortung übernommen und ein Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetz eingeführt. Wie steht die Regierung vor dem Hintergrund der Forschungsergebnisse zu einer Rezeption des österreichischen Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetzes?
  4. Wird die Regierung hier von sich aus tätig oder benötigt sie einen parlamentarischen Vorstoss?
  5. Wie steht die Regierung zum aufgeworfenen Klärungsbedarf von Lukas Ospelt, dass die Höhe der vom Staat zu leistenden Entschädigungszahlungen in Liechtenstein höher sein müssten als in Österreich, wobei auch in der österreichischen Lehre Kritik an der zu geringen Höhe der Entschädigungszahlung bekannt wurde?

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

Die Forschungsergebnisse liegen der Regierung nicht vor. Nach Auskunft des Liechtenstein-Instituts erfolgt die Publikation in zwei Teilen, voraussichtlich im Frühjahr und Sommer 2026. Solange die Ergebnisse nicht veröffentlicht sind, kann die Regierung mit der inhaltlichen Prüfung nicht beginnen und eine Zeitplanung ist unmöglich.

zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

zu Frage 3:

Die Regierung steht einer Rezeption des österreichischen Gesetzes grundsätzlich offen gegenüber, wird aber nach Vorliegen der Forschungsergebnisse zunächst klären, ob und in welcher Form eine solche Rezeption sachgerecht ist.

zu Frage 4:

Wie zu den bisherigen Fragen ausgeführt, wird die Regierung die Thematik von sich aus prüfen, sobald die Forschungsergebnisse veröffentlicht werden.

zu Frage 5:

Erst auf Grundlage der Forschungsergebnisse kann die Regierung zu allfälligen Detailfragen, einschliesslich möglicher Entschädigungsmodalitäten, Stellung nehmen.


Frage von Abgeordnete Fausch Sandra

Abgeordnete Fausch Sandra

Unfallversicherung

Arbeitgeber sind von Gesetzes wegen verpflichtet für ihre Angestellten eine Berufs- und Unfallversicherung abzuschliessen. In Liechtenstein verfügen acht Versicherungsgesellschaften über eine Bewilligung, die obligatorische Unfallversicherung in Liechtenstein anzubieten. Anders als bei der obligatorischen Krankenversicherung besteht bei der Unfallversicherung keine Pflicht seitens der Versicherer einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Versicherung anzubieten. Bei der Schaffung der obligatorischen Unfallversicherung hat der Gesetzgeber dazumal auf einen spielenden Markt gesetzt. Der günstigste oder beste Unfallversicherer erhält am meisten Kunden. In der Praxis kann es vorkommen, dass Versicherer an Interessierte nicht einmal ein Angebot für eine Unfallversicherung abgeben. Als letzter Ausweg kann sich ein Arbeitgeber an das Amt für Gesundheit wenden. Diese zwingt einen Versicherer zur Ausstellung einer Versicherungspolice.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

Fragen

  1. Welche gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass die Unfallversicherer keine Pflicht zur Aufnahme haben?
  2. Wie bewertet die Regierung die heutige Regelung in Bezug auf ihre Effizienz?
  3. In wie vielen Fällen hat das Amt für Gesundheit in den letzten 5 Jahren eine Verfügung (also Zwangszuteilung) ausgestellt oder vorgenommen und wie war die Verteilung auf die verschiedenen Versicherer?
  4. Wie bewertet die Regierung eine klare Versicherungspflicht für eine obligatorische Versicherung?

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

Das Unfallversicherungsgesetz enthält keine Bestimmung, die den zugelassenen Unfallversicherern eine generelle Pflicht auferlegt, mit jedem Arbeitgeber einen Versicherungsvertrag abzuschliessen. Vielmehr garantiert das Gesetz eine Wahlfreiheit für den Arbeitgeber (Art. 62 UVersG). Das Versicherungsverhältnis ist ausdrücklich als Privatvertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherer konzipiert (UVersG Art. 59 Abs. 1).

zu Frage 2:

Eine konkrete, zahlen- oder fallbasierte Effizienzbeurteilung dieser speziellen Regelung (bspw. Verweigerung von Offerten) liegt der Regierung nicht vor bzw. kann von dieser nicht bewertet werden.

zu Frage 3:

In den letzten fünf Jahren gab es 25 Zuweisungen, die abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge an die Unfallversicherer zugewiesen wurden.

zu Frage 4:

Im Unfallversicherungsrecht wird bewusst auf eine allgemeine Kontrahierungspflicht aller zugelassenen Versicherer gegenüber jedem Arbeitgeber verzichtet. Stattdessen setzt der Gesetzgeber auf ein ausgewogenes System, das einerseits die Wahlfreiheit des Arbeitgebers stärkt und andererseits eine lückenlose Absicherung gewährleistet. Kern dieses Ansatzes ist die freie Wahl des Versicherers durch den Arbeitgeber (UVersG Art. 62), welche sowohl den Versicherungsnehmern als auch den Versicherern flexible und marktorientierte Lösungen ermöglicht.

Gleichzeitig wird durch eine behördliche Zuweisungslösung sichergestellt, dass auch in Fällen, in denen kein Versicherungsvertrag zustande kommt, dennoch ein Versicherungsschutz besteht (UVersG Art. 59 Abs. 3). Auf diese Weise wird gewährleistet, dass jeder Arbeitgeber und dessen Arbeitnehmer in jedem Fall über eine Unfallversicherung verfügen.


Frage von Abgeordneter Gassner Sebastian

Abgeordneter Gassner Sebastian

Kostenentwicklung im Gesundheitswesen 2025

Die jüngsten Zahlen des Liechtensteinischen Krankenkassenverbandes (LKV) zur Kostenentwicklung im Jahr 2025 zeigen ein zweigeteiltes Bild. Während die gesamten Bruttoleistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) markant um 6,2 Prozent auf rund CHF 222,5 Mio. gestiegen sind, verzeichneten die rein im Inland (FL) erbrachten Leistungen lediglich ein moderates Wachstum von 1,7 Prozent.

Damit liegen die inländischen Leistungserbringer innerhalb des von der Regierung definierten Kostenziels von 2,0 Prozent. Als Haupttreiber der Kostensteigerung wird primär der stationäre Bereich im Ausland mit 13,4 Prozent identifiziert, wobei hier auch Einmaleffekte durch nachverrechnete Komplexfälle aus dem Vorjahr eine Rolle spielen sollen.

Dazu habe ich folgende Fragen:

Fragen

  1. Inwieweit plant die Regierung, die Versorgungsautonomie im Inland zu stärken, um dem Trend der Abwanderung von Leistungen entgegenzuwirken?
  2. Welche Möglichkeiten sieht die Regierung, um auf die Kostenentwicklung Einfluss zu nehmen und die finanzielle Belastung im Gesundheitswesen nachhaltig zu dämpfen?
  3. Welche dieser Möglichkeiten will die Regierung in kurzfristigen, mittel- oder langfristigen Massnahmen umsetzen?
  4. Welchen Zeitplan sieht die Regierung vor?

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

Es muss an dieser Stelle ausdrücklich betont werden, dass die stationären Leistungen im Ausland im Betrachtungszeitraum in besonderem Masse von Abrechnungsverzögerungen betroffen waren. Daher sind die Statistiken mit Vorsicht zu geniessen. Die Regierung kann daraus jedenfalls keinen systematischen Trend zur Abwanderung von Leistungen ins Ausland ableiten und wird weiterhin dafür sorgen, eine bedarfsgerechte, umfassende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, ohne ineffiziente Doppelstrukturen aufzubauen.

zu Frage 2:

Die Regierung arbeitet an einem umfassenden Kostendämpfungspaket, das noch in dieser Legislatur umgesetzt werden soll. Zu den vorgesehenen Massnahmen gehören unter anderem die Überprüfung und Senkung der Labortarife, die Förderung von Generika durch gezielte Anpassungen bei Kostenbeteiligungen und Vergütungsmodellen sowie eine zielgerichtete Ausgestaltung der Befreiung chronisch Kranker von der Kostenbeteiligung. Darüber hinaus sollen das Wirtschaftlichkeitsverfahren gestärkt, der Leistungskatalog fortlaufend optimiert und im Rahmen von Runden Tischen kostendämpfende Selbstverpflichtungen mit Leistungserbringern erarbeitet werden. Ergänzend wird eine Evaluierung der Kostenziele vorgenommen, um deren Steuerungswirkung weiter zu erhöhen. Für nachhaltige Wirksamkeit von Massnahmen braucht es alle Akteure – vom Gesetzgeber über die Leistungserbringenden und die Versicherungen bis hin zu den Leistungsbeziehenden.

zu Frage 3:

Ein erstes Massnahmenpaket soll zeitnah noch in dieser Legislatur mittels einer Revision des Krankenversicherungsgesetzes sowie begleitenden Massnahmen umgesetzt werden. Die mittel- bis langfristige Weiterentwicklung des Gesundheitssystems, z.B. in Form von neuen Versorgungsmodellen, soll mit einem zweiten Reformpaket adressiert werden, für dessen Ausarbeitung voraussichtlich mehr Zeit benötigt wird. Dennoch sollen auch für künftige Legislaturen Grundlagen erarbeitet werden, auf die aufgebaut werden kann.

zu Frage 4:

Zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets wird derzeit an einem Vernehm-lassungsbericht gearbeitet, welcher gemäss aktuellem Zeitplan noch in diesem Sommer vorgelegt werden soll. Die Befassung des Landtages kann – je nach Ergebnis der Vernehmlassung – voraussichtlich im Herbst dieses Jahres erfolgen.