Frage von Abgeordneter Schächle Simon

Abgeordneter Simon Schächle

Einhaltung von Fristen und Verfahrensabläufen beim Amt für Umwelt

Im Bereich umweltrechtlicher Verfahren, insbesondere bei Prüfungen nach einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, bestehen verbindliche Fristen für die Bearbeitung und Rückmeldung durch die zuständigen Behörden. Diese Fristen sind für alle Verfahrensbeteiligten gleichermassen bindend und bilden eine zentrale Grundlage für verlässliche und rechtsstaatliche Abläufe. Es zeigt sich jedoch, dass Rückmeldungen durch das Amt für Umwelt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen oder dass substanzielle Stellungnahmen erst nach längerer Zeit und nach mehreren Rückfragen abgegeben werden. Dies führt zu Verzögerungen bei Projekten im ganzen Land und betrifft sowohl Gemeinden als auch weitere Antragsteller. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Einhaltung der gesetzlichen Fristen gewährleistet wird und wie die Regierung ihrer Aufsichtspflicht in diesem Bereich nachkommt.

Fragen

  1. Wie stellt die Regierung sicher, dass die gesetzlichen Fristen in Verfahren des Amtes für Umwelt eingehalten werden?
  2. In wie vielen Fällen wurden gesetzliche Fristen in den letzten drei Jahren nicht eingehalten?
  3. Welche Gründe führen aus Sicht der Regierung am häufigsten zu Verzögerungen bei der Bearbeitung durch das Amt für Umwelt?
  4. Welche internen Prozesse bestehen, um betroffene Antragsteller über Verzögerungen oder Schwierigkeiten in ihren Verfahren frühzeitig zu informieren?
  5. Welche konkreten Massnahmen plant die Regierung, um die Einhaltung der Fristen sowie die Transparenz und Verlässlichkeit in den Verfahren des Amtes für Umwelt zu verbessern?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen in umweltrechtlichen Verfahren wird insbesondere durch klar definierte Abläufe, eine Priorisierung der Geschäfte, eine kontinuierliche Überwachung der laufenden Verfahren sowie eine interne Qualitätssicherung sichergestellt. Komplexe Fälle werden ausserdem in regelmässigen Sitzungen zwischen dem Amt für Umwelt und dem Ministerium für Äusseres, Umwelt und Kultur besprochen.

zu Frage 2:

In umweltrechtlichen Verfahren gibt es eine einzige gesetzliche Frist. Diese betrifft die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall. In den letzten drei Jahren konnte diese Frist einmal nicht eingehalten werden.

Fristen im Baubewilligungsverfahren gelten als unterbrochen, bis die umweltrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind.

zu Frage 3:

Längere Bearbeitungszeiten können sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben, etwa aufgrund der Komplexität der Anträge oder aufgrund von unvollständigen oder qualitativ unzureichenden Gesuchsunterlagen.

zu Frage 4:

Das Amt für Umwelt gewährleistet eine strukturierte Verfahrensführung durch eine laufende fachliche Begleitung der Dossiers sowie durch die Wahrnehmung der Führungsverantwortung auf den jeweiligen Ebenen. Die Verfahren werden kontinuierlich überwacht und bei Bedarf entsprechend gesteuert. Sofern Verzögerungen absehbar sind oder eintreten, erfolgt eine frühzeitige Information der betroffenen Antragsteller. Dabei werden die Gründe für die Verzögerung sowie das weitere Vorgehen im Verfahren transparent dargelegt.

zu Frage 5:
Die Prozesse werden im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung laufend überprüft und bei Bedarf weiterentwickelt. Dabei stehen insbesondere eine effiziente Verfahrensabwicklung sowie eine transparente Kommunikation gegenüber den Antragstellern im Fokus.


Frage von Abgeordneter Nägele Lino

Abgeordneter Nägele Lino

Emissionszertifikate in Liechtenstein

Einleitung

Die Vorgaben aus dem Klimaübereinkommen von Paris eröffnen für Liechtenstein Chancen, insbesondere im Hinblick auf Innovation, Standortentwicklung und eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung, sind zugleich aber auch mit anspruchsvollen Aufgaben verbunden. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, welche Rolle allfällige Emissionszertifikate oder vergleichbare CO2-Kompensationsgutschriften bei der Zielerreichung spielen. Gerade in einem Umfeld, in dem Fragen zur Qualität, Nachvollziehbarkeit und Wirksamkeit solcher Instrumente zunehmend an Bedeutung gewinnen, ist es wichtig, dass deren Validität gewährleistet ist.

Fragen

  1. Hat das Land Liechtenstein in den letzten zehn Jahren Emissionszertifikate oder vergleichbare CO2-Kompensationsgutschriften erworben?
  2. Falls ja, für welche Projekte wurden diese Zertifikate oder Gutschriften erworben, in welchen Ländern befinden sich diese Projekte, und welche Beiträge wurden dafür jeweils aufgewendet?
  3. Wie hoch ist die Gesamtsumme, die das Land Liechtenstein in den letzten zehn Jahren für den Erwerb solcher Zertifikate oder Gutschriften eingesetzt hat?
  4. Für welche gesamte Menge an CO2-Emissionen wurden in diesem Zeitraum entsprechende Zertifikate oder Gutschriften erworben?
  5. Falls das Land keine Emissionszertifikate oder vergleichbaren CO2-Kompensationsgutschriften erwirbt, welche Bedeutung kommt anderen beziehungsweise vergleichbaren Instrumenten bei der Erreichung der Klima- und Energieziele zu?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

Ja, das Land Liechtenstein hat in den letzten zehn Jahren CO2-Zertifikate erworben, um die Reduktionsverpflichtungen unter dem Kyoto-Klimaprotokoll zum Rahmenabkommen der Vereinten Nationen zu Klimaänderungen zu erfüllen, wobei letztmals Zertifikate im Jahr 2021 erworben wurden.

zu Frage 2:

Bei der Auswahl der ausländischen Projekte wurden nach Möglichkeit die Schwerpunktländer des Liechtensteiner Entwicklungsdienstes priorisiert. Unter anderem wurden Projekte in Äthiopien, Bangladesch, Bolivien, Honduras, Nepal, Kambodscha, Ruanda und Sambia unterstützt. Inhaltlich standen der ökologische Nutzen sowie die sozialethische Verträglichkeit der Projekte im Vordergrund. Die Projektsummen lagen pro Projekt zwischen rund CHF 20’000 und CHF 90’000.

zu Frage 3:

Das Land Liechtenstein hat zwischen 2016 und 2021 CHF 830’870 für CO2-Zertifikate aufgewendet.

zu Frage 4:

Die erworbenen Zertifikate entsprechen einem Volumen von rund 160’000 Tonnen CO2.

zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 1.


Frage von Abgeordneter Schädler Roger

Abgeordneter Schädler Roger

Rotwild Nachttaxation

Die erste diesjährige Rotwildzählung mittels Nachttaxation fand am 17. März 2026 statt. Es wurden insgesamt 413 Stück Rotwild gezählt, die höchste seit 2014 jemals gezählte Menge. Gegenüber der ersten Zählung 2025, am 20. März 2025, ist dies eine Zunahme um 128 Stück (plus 45%) und gegenüber der zweiten Zählung 2025 immer noch eine Zunahme um 106 Stück (plus 35%). In einer aktuellen tabellarischen Übersicht des Amtes für Umwelt werden die Ergebnisse der Nachttaxationen seit 2014 dargestellt. Die Zählungen mit Scheinwerfern von 2014 bis 2021 ergaben Stückzahlen zwischen 166 und 297. Die Zählungen mit Wärmebildgeräten von 2022 bis 2025 Stückzahlen zwischen 267 und 340. Die Zählung vom 17. März 2026 übertraf alle bisherigen Zählungen bei weitem.

Fragen

  1. Wie interpretiert die Regierung das Ergebnis der Nachttaxation vom 17. März 2026?
  2. Welche Massnahmen leitet die Regierung daraus ab?
  3. Erachtet die Regierung die bestehenden Kompetenzen der staatlichen Wildhut angesichts der aktuellen Bestandesentwicklung als ausreichend oder sieht sie Anpassungsbedarf?
  4. Haben die aktuellen Zählungen Einfluss auf die Höhe des Abschussplanes 2026 respektive für die Folgejahre?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

Die Ergebnisse der Rotwildnachttaxationen sind als Trendindikator zu verstehen und nicht als exakte Bestandsaufnahme. Sie erfassen lediglich den zum Zeitpunkt der Erhebung sichtbaren Teil des Bestandes und stellen damit eine Mindestzahl dar. Eine einzelne Nachttaxation ist daher stets als Momentaufnahme zu betrachten. Die aktuell hohe Zahl deutet auf einen hohen Bestand hin, ist jedoch im mehrjährigen Vergleich zu interpretieren.

zu Frage 2:

Die Bestandesregulierung beim Rotwild ist ein langfristiger Prozess. Eine einzelne Zählung löst daher in der Regel keine unmittelbaren Massnahmen aus und hat auch keinen direkten Einfluss auf die Höhe des Abschussplanes. Die erkennbaren Entwicklungen und Trends werden jedoch in der Abschussplanung berücksichtigt. Der Schwerpunkt des Wildtiermanagements liegt weiterhin auf der Reduktion der Wildtierbestände.

zu Frage 3:

Ja, die Regierung erachtet die bestehenden Kompetenzen der Wildhut als ausreichend.

zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 2.


Frage von Abgeordneter Schädler Roger

Abgeordneter Schädler Roger

Wolfspräsenz in Liechtenstein

In den letzten Wochen ist in Liechtenstein eine deutliche Zunahme von Wolfsnachweisen zu beobachten. Gemäss Amt für Umwelt wurden allein im laufenden Jahr bereits zahlreiche Sichtungen registriert. Besonders hervorzuheben sind zwei aktuelle Vorfälle, bei denen ein Hirschkalb in unmittelbarer Siedlungsnähe gerissen wurde. Seitens der Behörden wird das Verhalten der Wölfe derzeit als «unbedenklich» eingestuft, da sich die Tiere primär auf Wildtiere konzentrieren. Gleichzeitig führt die zunehmende Präsenz, insbesondere in Siedlungsnähe, bei Teilen der Bevölkerung und bei Nutztierhaltern zu Verunsicherung.

Zudem stellt der Herdenschutz für viele Betriebe einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand dar. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die bestehenden Unterstützungs- und Informationsinstrumente zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.

Fragen

  1. Welche konkreten Kriterien und Schwellenwerte legt die Regierung zugrunde, um das Verhalten von Wölfen als «unbedenklich» einzustufen, und ab welchem Punkt wird ein Verhalten als problematisch eingestuft?
  2. Welche konkreten Unterstützungsleistungen (finanziell, organisatorisch oder beratend) stellt die Regierung den Nutztierhaltern aktuell für den Herdenschutz zur Verfügung?
  3. Welche konkreten zusätzlichen Massnahmen und Ressourcen sind angesichts der aktuellen Lage für die Sömmerungssaison 2026 geplant, und bis wann werden diese umgesetzt?
  4. Inwiefern ist das an der Schweiz orientierte Wolfsmanagement auf die spezifischen räumlichen und strukturellen Gegebenheiten Liechtensteins übertragbar und wo sieht die Regierung dessen Grenzen?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

Das Verhalten von Wölfen wird gemäss “Wolfskonzept Liechtenstein”, welches auf der Homepage des Amts für Umwelt einsehbar ist, in vier Stufen eingeteilt: unbedenklich, auffällig, unerwünscht und problematisch. Die Kriterien zur Beurteilung der Gefährlichkeit sind im Konzept detailliert aufgeführt.

Unbedenkliches Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn sich Wölfe ausserhalb der üblichen Aktivitätszeiten des Menschen bewegen und den Menschen meiden. Problematisch ist das Verhalten, wenn ein Wolf zum Beispiel wiederholt die Nähe des Menschen sucht, sich aktiv auf Menschen zubewegt oder keine natürliche Scheu mehr erkennen lässt.

Werden definierte Kriterien im Verhalten überschritten, werden Massnahmen ergriffen. Diese reichen von verstärkter Beobachtung und Vergrämung bis hin zum Abschuss eines einzelnen Tieres.

zu Frage 2:

Nutztierhalter werden in Liechtenstein sowohl fachlich als auch finanziell unterstützt. Die Regelungen richten sich nach der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV).

Die Herdenschutzberatung ist für die Betriebe kostenlos. Geeignete Schutzmassnahmen, wie elektrische Zäune, die Behirtung von Schafen auf Alpen oder Herdenschutzhunde werden finanziell gefördert.

Schäden an Nutztieren, die nachweislich durch geschützte Tierarten wie den Wolf verursacht wurden, werden vollumfänglich vergütet.

zu Frage 3:

Der Herdenschutz in Liechtenstein wurde in den vergangenen Jahren gezielt aufgebaut. Sollten sich dennoch zusätzliche spezifische Massnahmen für die Sömmerungssaison 2026 als notwendig erweisen, werden diese in enger Abstimmung mit den betroffenen Akteuren und im Rahmen des geltenden Rechts umgesetzt.

zu Frage 4:

Das Wolfsmanagement Liechtensteins orientiert sich aufgrund der geografischen Lage sowie der Zugehörigkeit zur gemeinsamen Alpenwolfspopulation eng an jenem der Schweiz. Gleichzeitig ist die Landesfläche Liechtensteins deutlich kleiner als typische Wolfsreviere. Ein wirksames Wolfsmanagement erfordert daher eine sorgfältig koordinierte, grenzüberschreitende Vorgehensweise.


Frage von Abgeordnete Fausch Sandra

Abgeordnete Fausch Sandra

Atomwaffenverbotsvertrag

Der Atomwaffenverbotsvertrag (AVV) wurde 2017 an der UNO-Generalversammlung von 122 Staaten, darunter Liechtenstein angenommen. Der Vertrag verbietet Staaten, Atomwaffen zu entwickeln, zu testen, zu produzieren und zu besitzen. Zudem wird die Unterstützung solcher Aktivitäten sowie das Stationieren von Atomwaffen auf eigenem Boden verboten. Der Vertrag soll einen Prozess einleiten, durch den alle Menschen frei von der Bedrohung von Nuklearwaffen leben können.

74 Staaten haben den Vertrag ratifiziert oder sind ihm beigetreten, darunter auch Österreich. Am 22. Januar 2021 ist der Vertrag nach der 50. Ratifizierung in Kraft getreten. Liechtenstein hat den AVV unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.

Laut einer Antwort der Regierung auf die Kleine Anfrage des Abg. Thomas Lageder vom November 2018 zum AVV gibt es keine rechtlichen Einwände zur Unterzeichnung des Vertrags. Es muss einzig gemäss Art. 8bis Zollvertrag eine besondere Vereinbarung mit der Schweiz abgeschlossen werden.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

Fragen

  1. Welche Gründe gibt es dafür, dass eine solche Vereinbarung bis heute nicht geschlossen wurde?
  2. Wieso hat die Regierung etwaige Vorbehalte gegenüber einer Ratifizierung des AVV weder dem Landtag noch der Öffentlichkeit kommuniziert?
  3. Gedenkt die Regierung den AVV dem Landtag zur Ratifizierung vorlegen?
  4. Wenn ja, wann ist mit einer Vorlage zu rechnen?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

Beim Atomwaffenverbotsvertrag, AVV, handelt es sich um ein Abkommen, das zollvertragsrelevant ist. Liechtenstein verfügt im Bereich der Entwicklung, Herstellung, Lagerung sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kernwaffen über keine eigenen Rechtsvorschriften und hat daher keine Möglichkeit, den AVV eigenständig rechtlich umzusetzen.

Aufgrund der Zollvertragsrelevanz verfolgt die Regierung die politische Diskussion in der Schweiz zum AVV sehr genau. Der Bundesrat vertritt weiterhin die Position, dass ein Beitritt zum AVV derzeit nicht im Interesse der Schweiz liegt.

Eine Ratifikation des AVV unabhängig von der Schweiz ist derzeit nicht geplant.

Im Übrigen ist Liechtenstein bereits Vertragspartei zahlreicher Abkommen im Bereich Abrüstung und Sicherheit. Unter anderem hat Liechtenstein den Atomwaffensperrvertrag ratifiziert.

zu Frage 2:

Die Regierung hat ihre Position im Rahmen von Antworten auf Kleine Anfragen wiederholt öffentlich kundgetan.

zu Frage 3:

Siehe Antwort auf Frage 1.

zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 1.