Im Februar hatte sich unter anderen eine Firma wegen eines Vergehens gegen das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge zu verantworten. In Abwesenheit wurde ein Rumäne wegen der versuchten Einreise mit gefälschtem Führerausweis verurteilt. Gespannt erwartete man Verhandlungen über das Verbrechen des
sexuellen Missbrauchs bzw. des Deliktes der beharrlichen Verfolgung.
Ein Arbeitgeber im Unterland wurde von der FMA gemeldet und in der Folge angezeigt, weil er bzw. sein Unternehmen die Beiträge zur beruflichen Vorsorge nicht rechtzeitig an die Vorsorgeeinrichtung entrichtet hatte. Bei der Strafverfolgung handelt es sich um eine Verknüpfung von Arbeitsrecht/Sozialversicherungsrecht (BPVG) mit dem Strafrecht (StGB), um Vorenthaltungen von Vorsorgegeldern durch Firmen zu sanktionieren.
Der Arbeitgeber gestand, Vorsorgegelder verspätet einbezahlt zu haben, nachdem seine Firma in Geldprobleme geraten war. Ein Mitarbeiter hatte eine grössere Summe veruntreut, wofür dieser auch verurteilt wurde. Allerdings wurde das veruntreute Geld als uneinbringlich erklärt. Obwohl der Unternehmer mit der Pensionskasse in Kontakt war und diese über die notgedrungen verspätete Einzahlung informiert hatte, wurde er angezeigt.
Unter diesen Umständen entschied sich das Gericht mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft für eine Diversion. Das Strafverfahren wurde für ein Jahr Probezeit eingestellt. Der schuldige Arbeitgeber hat zudem einen Pauschalkostenbeitrag von 500 Franken zu bezahlen.
Unterwegs mit gefälschtem Führerschein
Ein Rumäne wurde am Zoll mit gefälschtem Führerschein in einem Mercedes erwischt und dementsprechend wegen des Vergehens der Urkundenfälschung sowie der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes angeklagt.
Der Beschuldigte erschien nicht vor Gericht. Der gefälschte britische Führerschein, den er im Internet bestellt hatte, wurde eingezogen. Zur Strafe errechnete das Gericht einen Betrag von 1800 Franken – 120 Tagessätze zu 15 Franken. Die Busse hatte der Angeklagte sofort an Ort und Stelle noch bezahlt. Die Verfahrenskosten wurden für uneinbringlich erklärt. Übrig blieb eine Strafe von 140 Franken. Deren Bezahlung kann wohl nicht erwartet werden.
Sexueller Missbrauch, beharrliche Verfolgung
Die Öffentlichkeit, grösstenteils vertreten durch die Medien, erwartete mit Spannung eine Strafverhandlung beim Kriminalgericht wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person. Die ganztägig angesetzte Verhandlung wurde jedoch kurzfristig abberaumt. Es wurde nicht bekannt, wie es mit dem Fall weitergeht.
Eine nicht mehr ganz so junge Frau hatte sich gemäss Paragraf 107a StGB der «beharrlichen Verfolgung» schuldig gemacht. Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, also beispielsweise im Wege einer elektronischen Kommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt. Wer eine Person derart widerrechtlich beharrlich verfolgt, ist laut Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Dieser Tatbestand war erfüllt. Die Angeklagte hatte auch Marihuana konsumiert, was ein Stück weit ihr Verhalten erklären, wenn auch nicht entschuldigen konnte.
Da die Beschuldigte geständig war und sich bereit zeigte, für ihr Tun Verantwortung zu übernehmen, verhängte das Gericht eine Strafe von 3000 Franken. Offen fügte der Richter an, das Urteil solle ihr eine Lehre sein. In einem kleinen Land sei es leicht möglich, dass man sich zufällig treffe, aber vor Gericht wolle er sie nie wiedersehen.

