Frage von Abgeordneter Seger Martin

Häusliche Gewalt sowie strafrechtliche Verurteilungen
Häusliche Gewalt steht ein ernst zu nehmendes gesellschaftliches Problem dar. Gleichzeitig besteht ein öffentliches Interesse an transparenten und differenzierten Informationen zur Kriminalitätsentwicklung im Zusammenhang mit Personen aus dem Asylbereich sowie mit Schutzstatus S. Zur sachlichen Beurteilung ersuche ich um die Beantwortung der folgenden Fragen auf Basis einheitlicher Definitionen sowie soweit möglich in der Form einer Zeitreihe über die letzten zehn Jahre.
Fragen
- Wie viele polizeilich registrierte Fälle häuslicher Gewalt wurden im Fürstentum Liechtenstein in den letzten zehn Jahren pro Jahr erfasst?
- Wie verteilen sich die tatverdächtigen Personen in Fällen häuslicher Gewalt in den letzten zehn Jahren pro Jahr nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit und aufenthaltsrechtlichem Status?
- Wie viele polizeiliche Wegweisungen beziehungsweise Betretungs- und Annäherungsverbote wurden in den letzten zehn Jahren jährlich ausgesprochen und wie viele Wiederholungsfälle wurden im selben Zeitraum registriert?
- Wie viele rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen gab es in den letzten zehn Jahren pro Jahr bei Personen aus dem Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsbereich unter Angabe des Aufenthaltsstatus, Deliktsgruppe und Staatsangehörigkeit?
- Wie viele Polizeieinsätze wurden in den letzten zehn Jahren in Zusammenhang mit Beteiligungen von Personen mit einem Schutzstatus S oder Asyl registriert und in welchen Deliktgruppen?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Bis 2019 wurden statistisch lediglich die an die Staatsanwaltschaft angezeigten Fälle häuslicher Gewalt ausgewiesen. Per 1. Januar 2020 erfolgten Anpassungen in Bezug auf die Begriffsdefinition und die statistische Erfassung, um die internationale Vergleichbarkeit des Gewaltphänomens «Häusliche Gewalt» in Liechtenstein zu verbessern. Gleichzeitig wurde der Fachstelle Bedrohungsmanagement die Funktion einer Koordinationsstelle «Häusliche Gewalt» bei der Landespolizei zugewiesen. Die polizeilich registrierten Fälle (auch ohne Anzeigen) können daher erst ab 2020 ausgewiesen werden.
| 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | |
| Meldungen HG | 75 | 101 | 164 | 251 | 195 |
| Wegweisungen | 5 | 1 | 6 | 3 | 1 |
| Betretungsverbote | 5 | 1 | 6 | 3 | 1 |
zu Frage 2
Der Begriff «Häusliche Gewalt» normiert kein Delikt, sondern definiert verschiedene mit Gewalt konnotierte Ereignisse in einem speziellen Beziehungs- und Örtlichkeitskontext (von einem verbalen Streit bis hin zur Körperverletzung). Nicht bei jedem Fall «Häuslicher Gewalt» gibt es daher zwingend eine tatverdächtige Person.
Seit der Schaffung der Fachstelle Bedrohungsmanagement bei der Landespolizei werden die Meldungen und Einsätze wegen häuslicher Gewalt nach Alter (Erwachsene, Jugendliche, Kinder) und Geschlecht der involvierten Personen jeweils im Rechenschaftsbericht der Regierung an den Landtag zum Bereich der Landespolizei ausgewiesen.
Eine statistische Abfragemöglichkeit hinsichtlich Staatsangehörigkeit und aufenthaltsrechtlichem Status besteht nicht. Diese könnten nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung eruiert werden.
zu Frage 3:
Die Anzahl Fälle häuslicher Gewalt seit 2015 sind im Jahresbericht 2024 der Landespolizei ausgewiesen. Im Jahresbericht ebenfalls ersichtlich ist die Anzahl der Anzeigen an die Staatsanwaltschaft sowie die Anzahl, der in diesem Zeitraum gemäss Art. 24g PolG verfügten Wegweisungen und Betretungsverbote.
| 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | |
| Anzeigen an StA (HG) | 19 | 19 | 21 | 30 | 32 | 24 | 27 | 41 | 69 | 51 |
| Wegweisungen | 0 | 1 | 0 | 0 | 0 | 5 | 1 | 6 | 3 | 3 |
| Betretungsverbote | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 5 | 2 | 9 | 9 | 1 |
zu Frage 4:
Davon ausgehend, dass auch hier Fälle häuslicher Gewalt gemeint sind: Da es sich beim Begriff der «häuslichen Gewalt» nicht um ein Delikt handelt, können in den Datenbanken der Gerichte keine statistischen Abfragen gemacht werden. Die gewünschten Angaben könnten nur durch eine Einzelfallprüfung eruiert werden. Der hierfür notwendige Aufwand würde den Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage bei weitem übersteigen.
Der Aufenthaltsstatus gemäss den ausländerrechtlichen Vorschriften gehört nicht zu den Personalien, deren Anführung das Gesetz in einem Strafurteil verlangt. In den Datenbanken der Gerichte können daher auch dazu keine statistischen Abfragen durchgeführt werden. Auch diese Angaben könnten nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung eruiert werden.
zu Frage 5:
Die Nationale Polizei Applikation NPS sieht keine statistische Auswertung nach Aufenthaltsstatus vor. Die gewünschten Angaben könnten nur durch eine Einzelfallprüfung eruiert werden. Der hierfür notwendige Aufwand würde den Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage bei weitem übersteigen.
Frage von Abgeordneter Hasler Erich

Urteil des Staatsgerichtshofs zur Gleichbehandlung von vorläufig aufgenommenen Personen und Personen mit Schutzstatus S
In einem jüngst publizierten Urteil hat der Staatsgerichtshof festgestellt, dass vorläufig aufgenommene Personen und Personen mit Schutzstatus S gleichzubehandeln sind. Aktuell halten sich circa 900 Personen mit Schutzstatus S und etwa 30 vorläufig aufgenommene Personen in Liechtenstein auf. Beispielsweise per Ende September 2022 befanden sich beispielsweise 29 vorläufig aufgenommene Personen im Land. Der Schutzstatus S wurde ursprünglich eingeführt, um kurzfristig eine Überlastung des Asylwesens zu verhindern und weil mit einer baldigen Rückkehr der Schutzsuchenden in den Heimatstaat gerechnet wurde.
Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die vom StGH festgestellte Ungleichbehandlung möglichst bald zu beheben. Eine Gleichstellung von nichterwerbstätigen Personen mit Schutzstatus S mit der Personengruppe der vorläufig Aufgenommenen könnte beispielsweise zur Folge haben, dass sie rückwirkend ab Stellung eines Asylgesuchs in der AHV zu versichern wären mit entsprechenden Folgen für Steuerzahler und die AHV. Die politischen Ansichten darüber, wie die Ungleichbehandlung behoben werden soll, gehen naturgemäss weit auseinander.
Um die Sachlage etwas zu erhellen, deshalb folgende Fragen an die Regierung:
Fragen
- Welche finanziellen Auswirkungen, nämlich a) Belastungen für den Steuerzahler in einem ersten Schritt, und b) Belastungen für die AHV, IV und FAK in einem zweiten Schritt,
hätte eine Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Personen mit dem Schutzstatus S? - Angenommen, für eine alleinstehende, schutzsuchende Frau, die im Alter von 40 Jahren eingereist ist und anschliessend nie erwerbstätig war, wurde zu Lasten der Staatskasse
a) während fünf Jahren und zum Vergleich und b) während zehn Jahren der Mindestbeitrag von CHF 370 pro Jahr in die AHV eingezahlt, und diese Person kehrt anschliessend nach 5 respektive nach 10 Jahren in die Ukraine zurück, welche AHV-Rente würde diese beim Erreichen des AHV-Alters erhalten, obwohl sie nie eigenes Geld in die AHV eingezahlt hat? - Wie hoch wäre die AHV-Rente im Fall der Frage 2, wenn die gleiche Frau bei Beginn des Versicherungsbeginns noch zwei Kinder im Alter von acht und zehn Jahren hätte?
- Bis wann wird die Regierung für die oben skizzierte Problematik bezüglich Personen mit Schutzstatus S nicht nur in Bezug auf die AHV, sondern insgesamt, auch in Bezug auf alle Bereiche des Lebens wie zum Beispiel Unterbringung, Gesundheitsversorgung, Familiennachzug und so weiter, einen Plan und mögliche Lösungsvorschläge unterbreiten?
- Was spricht gemäss Regierung für und was gegen eine Änderung des Art. 49 Abs. 2 des Asylgesetzes, der eine Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren Aufenthalt vorsieht?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Frage 1 geht davon aus, dass der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung von Personen mit Schutzstatus S ausdehnen würde. Wie der Gesetzgeber diese Frage letztlich lösen wird, ist heute noch ungewiss. Ausserdem erlauben die verfügbaren Daten nur sehr grobe Kostenschätzungen. Diese Kostenschätzungen für alle Bereiche, nicht nur für AHV, IV und FAK, werden aktuell in einer von der Regierung eingesetzten Arbeitsgruppe erhoben. Die grösste Kostenfolge würde dabei in einer Anfangsphase wohl Staat und Gemeinden treffen, denn sie finanzieren die Ergänzungsleistungen für bedürftige Rentnerinnen und Rentner. Die Personengruppe mit dem aktuellen Schutzstatus S würde tendenziell zu dieser Gruppe gehören.
zu Frage 2:
Für die Beantwortung der Frage 2 muss die Annahme getroffen werden, dass die betroffene Person tatsächlich als Nichterwerbstätige AHV-beitragspflichtig wäre. Damit ein Anspruch auf Rente besteht, braucht es also auch eine Beitragskarriere, konkret die Einzahlung von Beiträgen an AHV, IV und FAK. Das ist heute für nichterwerbstätige Personen mit Schutzstatus S nicht der Fall, könnte sich aber so ergeben, je nachdem, welche Regelungen der Gesetzgeber trifft.
Der Mindestbeitrag an AHV, IV und FAK beträgt heute 368.55 Franken, gerundet also rund 370.- Franken pro Jahr. Für die Altersrente einer nie verheirateten und stets kinderlosen Person ergeben sich daraus die folgenden Rentenanwartschaften:
Wenn jemand 5 Jahre lang den Mindestbeitrag von rund 370.- pro Jahr entrichtet hat, dann ergibt sich daraus nach heutigen Ansätzen eine Anwartschaft auf Altersrente von 1’807.- Franken jährlich.
Wenn der Mindestbeitrag 10 Jahre lang entrichtet wurde, verdoppeln sich diese Anwartschaften auf 3’614.- Franken jährlich.
zu Frage 3:
Bei Frage 3 gelten dieselben Überlegungen, die bereits bei der Antwort auf Frage 2 geschildert wurden. Für den Rentenanspruch ist es nötig, dass tatsächlich zuvor auch Beiträge entrichtet wurden. Bei Frage 4 kommen nun allerdings noch Erziehungsgutschriften dazu. Wer während der Beitragskarriere auch noch Kinder unter 16 hat, dem werden vollkommen beitragsfrei noch Erziehungsgutschriften angerechnet. Das führt im konkreten Beispiel zu einer Verdoppelung der Altersrente, nämlich zur höchstmöglichen Rente, die angesichts der Beitragsdauer möglich ist. Das führt dann bei 5 Beitragsjahren mit dem Mindestbeitrag von 370.- Franken jährlich zu einer Rentenanwartschaft von 3’614.- Franken jährlich. Bei 10 Beitragsjahren sind es 7’241.- Franken jährlich.
zu Frage 4:
Die Regierung hat schon vor einiger Zeit, schon vor dem Urteil des Staatsgerichtshofs, eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich der Thematik des Schutzstatus S umfassend annimmt. Dabei geht es um sehr viel mehr nur die Belange der AHV, IV und FAK. Die AHV-IV-FAK-Anstalten werden von dieser Arbeitsgruppe situativ einbezogen. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sind abzuwarten. Es ist noch zu früh, um jetzt schon im Rahmen einer Kleinen Anfrage konkrete Gesetzesänderungsvorschläge schildern zu können.
zu Frage 5:
Wie bereits bei Frage 4 ausgeführt, hat die Regierung eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die unter anderem diese Frage klärt. Die Regierung wird nach Abschluss der Arbeiten über die Ergebnisse informieren.
Frage von Abgeordnete Kindle-Kühnis Marion

Alarmierungsfunktion in Liechtenstein
Wie im «Liechtensteiner Vaterland» am 15. Januar 2026 zu lesen war, konnte nun mit dem Schweizer Radio und Fernsehen SRF eine neue Lösung im Alarmierungsfall gefunden werden. Das von der SRG betriebene Notdispositiv ICARO steht den liechtensteinischen Behörden nun rund um die Uhr zur Verfügung. Dies ist absolut zu begrüssen, damit sich die Bevölkerung in einen Not- oder Katastrophenfall schnell und sicher informieren kann. Informationen können nun über die Altert-Swiss-App oder über die Radiosender SRF 1 und SRF 3 erfolgen. Meine Fragen hierzu:
Fragen
- Wie hoch sind die Kosten für die neue Lösung mit SRF?
- Wären automatische Pushnachrichten auf alle im liechtensteinischen Telefonnetz befindlichen Mobiltelefone eine zusätzliche Möglichkeit, um im Alarmfall so viele Personen als möglich zu erreichen?
- Wären die technischen Voraussetzungen dafür gegeben? Wenn nein, was würde dazu noch benötigt werden?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Das jährliche Entgelt für die mit der SRG im Rahmen des Notfallradios ICARO vereinbarten Leistungen beträgt 36’600 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.
zu Frage 2:
Die Handyalarmierung – auch unter dem Begriff Cell Broadcast bekannt – ermöglicht das Versenden von Warnmeldungen an alle in einer Funkzelle eingebuchten Mobiltelefone. Im Wissen um die besondere Bedeutung von Cell Broadcast bei der Alarmierung der Bevölkerung, wurde bereits im Jahre 2024 eine Arbeitsgruppe tätig, die sich in enger Abstimmung mit der Schweiz mit der Einführung dieses Systems beschäftigt.
zu Frage 3:
Gemäss aktuellem Kenntnisstand beabsichtigt die Schweiz Cell Broadcast im Jahre 2029 einzuführen. Im Rahmen einer vom Amt für Bevölkerungsschutz beauftragten Studie wurde die Möglichkeit einer autonomen und damit zeitnäheren Implementierung von Cell Broadcast in Liechtenstein geprüft. Die Verfasser der Studie kommen auf Grund von wirtschaftlichen, betrieblichen aber auch von technischen Überlegungen zum Schluss, dass die Einführung von Cell Broadcast realistischerweise nur gemeinsam mit der Schweiz erfolgen kann. Die technischen Voraussetzungen für die Einführung von Cell Broadcast sind derzeit weder in der Schweiz noch in Liechtenstein erfüllt. Einerseits müssen die Betreiber der Mobilfunknetze ein sogenanntes «Cell Broadcast Center» (CBC) beschaffen und in ihre Netzinfrastruktur integrieren. Andererseits ist für die Anbindung an die zentrale Alarmierungsplattform Polyalert eine klar definierte Schnittstelle sowie eine ausfallsichere Verbindung für die bidirektionale Datenübertragung bereitzustellen.
Frage von Abgeordnete Kindle-Kühnis Marion

Sicherheitsstrategie Liechtenstein
Im Mai Landtag letzten Jahres wurde in der Beantwortung einer Kleinen Anfrage festgestellt, dass aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage die Entwicklung einer integrierten Sicherheitsstrategie mit hoher Priorität vorangetrieben wird. Nun, 10 Monate später, ist die geopolitische Lage noch angespannter als damals. Meine Fragen hierzu:
Fragen
- Wie weit ist die Regierung mit der Entwicklung der liechtensteinischen Sicherheitsstrategie?
- Wird diese dem Landtag vorgelegt? Und wenn ja, wann kann damit gerechnet werden?
- Wie stuft die Regierung die Sicherheitslage für Liechtenstein ein?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Basierend auf dem erarbeiteten und festgelegten Leitbild, den Strategiezielen sowie den Handlungsfeldern werden derzeit die Massnahmen definiert.
zu Frage 2:
Nach Verabschiedung der sicherheitspolitischen Strategie im Frühjahr 2026 wird diese dem Landtag und anschliessend der Öffentlichkeit vorgestellt.
zu Frage 3:
Die weltweite Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Jüngstes Beispiel hierfür ist die aktuelle Situation im Nahen Osten; Die Sicherheitslage in Liechtenstein ist – trotz spürbarer Auswirkungen der verschiedenen Krisen – gut. Die Kerngruppe Sicherheitspolitik erstellt im Zweiwochenrhythmus ein primär retrospektives Lagebild vom Bereich Äussere und Innere Sicherheit über die Cyber-Sicherheit, den Bevölkerungsschutz, Migration bis hin zur Wirtschaft. Im Rahmen der integrierten sicherheitspolitischen Strategie soll ergänzend dazu eine koordinierte und vorausschauende Einschätzung der Lage ermöglicht werden.
Frage von Abgeordneter Nägele Lino

Marktentwicklung im Geldspielbereich
Als Antwort auf die Kleine Anfrage zur Casino-Situation nach dem «Vaterland»-Bericht vom 11. Oktober 2025 hält die Regierung in ihrer Beantwortung vom 7. November 2025 fest, dass sie davon ausgehe, «dass die Branche als solche nicht gefährdet ist». Vertreter der Spielbanken widersprechen dieser Einschätzung unter Verweis auf die von der Geldspielaufsicht Anfang Februar veröffentlichten kumulierten Zahlen zum Geschäftsjahr 2025.
Vor dem Hintergrund einer sachlichen Einordnung der Marktentwicklung ersuche ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
Fragen
- Laut Aussagen seitens der vier verbliebenen Spielbanken ist ein wirtschaftliches Führen dieser unter den aktuellen Rahmenbedingungen nicht möglich. Ist aus den vorliegenden Zahlen für das Jahr 2025 ersichtlich, wie viele Spielbanken noch ein positives Jahresergebnis erzielen konnten? Wenn ja, welche?
- Seit dem Marktstart 2017 hat die Regierung mit Verschärfungen in den Markt eingegriffen. Plant die Regierung, die Rahmenbedingungen im Geldspielbereich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um einen regulierten Weiterbetrieb zu ermöglichen?
- Wie hoch sind die bisher dem Staat zugeflossenen Geldspielabgaben seit 2017?
- Ende 2025 ist das Bewilligungsmoratorium für Spielbanken ausgelaufen: Auf welcher Grundlage hat die Regierung auf eine Verlängerung verzichtet und weshalb wurde die Revision des Geldspielgesetzes nicht abgewartet?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Die Revisions- und Geschäftsberichte der Spielbanken für das Geschäftsjahr 2025 liegen der Geldspielaufsicht im Amt für Volkswirtschaft voraussichtlich erst Ende März 2026 vor. Daten zu Gewinnen und Verlusten wie auch zu Kennzahlen werden vom Amt nicht veröffentlicht. Letztlich ist es der Entscheid der Aktionäre beziehungsweise der Investoren, unter welchen Voraussetzungen sie ihren Spielbetrieb weiterführen wollen oder können.
zu Frage 2:
Mit der Abänderung der Spielbankenverordnung per 1. November 2025 wurden unter anderem Anpassungen zur Abgabe von Gratisspieleinsätzen, der Tischöffnungszeiten und der Rechnungslegung vorgenommen. Gleichzeitig hat die Geldspielaufsicht im Amt für Volkswirtschaft praktische Erleichterungen in der laufenden Aufsicht umgesetzt. Die Ausgangslage gegenüber dem Jahr 2021, als mit der Motion „Casino-Bremse“ gefordert wurde, den Casino-Boom zu bremsen, hat sich stark verändert. Die Anzahl der Spielbanken hat sich reduziert und die Bruttospielerträge sind rückläufig. Die im Vernehmlassungsbericht vom November 2022 vorgeschlagenen Anpassungen des Geldspielgesetzes werden derzeit überprüft und eine überarbeitete Vernehmlassung ist in Vorbereitung. Damit zusammenhängend werden auch Anpassungen auf Verordnungsebene geprüft.
zu Frage 3:
In den Jahren 2017 bis 2025 haben die Spielbanken Geldspielabgaben von insgesamt rund 282 Millionen Franken geleistet.
Im Jahr 2017 waren es rund 5 Millionen, im Jahr 2018 gut 19 Millionen, im Jahr 2019 knapp 30 Millionen, im Jahr 2020 knapp 27 Millionen, im Jahr 2021 rund 28 Millionen, im Jahr 2022 über 49 Millionen, im Jahr 2023 50 Millionen, im Jahr 2024 knapp 53 Millionen und im Jahr 2025 rund 20 Millionen.
zu Frage 4:
Das Bewilligungsmoratorium wurde vom Landtag am 4. November 2022 als eine befristete Sofortmassnahme bis zum 31. Dezember 2025 beschlossen. Diese Massnahme wurde im Kontext der damaligen Marktentwicklung mit fünf tätigen Spielbanken und drei hängigen Gesuchen getroffen, um den Erlass zusätzlicher regulatorischer Massnahmen zu prüfen und in Kraft zu setzen, deren Wirkung zu evaluieren sowie allfällige Korrekturen am Bewilligungssystem vorzunehmen. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Landtag im Juni 2021 die Motion «Casino-Bremse» an die Regierung überwiesen und die Regierung beauftragt hat, Massnahmen zu ergreifen, um den Casino-Boom in Liechtenstein zu bremsen und dazu unter anderem ein Bewilligungsmoratorium zu prüfen.
Diesen Auftrag hat die Regierung 2021 und 2022 mit verschiedenen Massnahmen umgesetzt, welche auf dem Spielbankenmarkt die beabsichtigte Wirkung erzielt haben. Aktuell sind vier Spielbanken in Liechtenstein tätig. Es kann festgehalten werden, dass das Ziel des Bewilligungsmoratoriums und der weiteren Massnahmen erreicht wurde, weshalb es keinen Grund gab, das Moratorium zu verlängern.
Frage von Abgeordneter Öhri Stefan

Umsetzung des Energieausweisgesetzes und Gebäudeenergieausweis GENAL
Mit dem Energieausweisgesetz (EnAG) besteht die Pflicht, beim Verkauf, bei der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes einen Energieausweis vorzulegen und zu übergeben. Seit 1. Juli 2025 wird dafür der Gebäudeenergieausweis Liechtenstein (GENAL) verwendet. Für Käufer/-innen, Mieter/-innen und Pächter/-innen bildet dieser Ausweis eine wichtige Grundlage, um Energieverbrauch, laufende Kosten und einen möglichen Sanierungsbedarf einer Liegenschaft einschätzen zu können. Aus Rückmeldungen von verschiedenen Marktteilnehmenden geht hervor, dass in der Praxis bislang nur wenige Energieausweise erstellt werden, die Zuständigkeiten in der Verwaltung nicht überall klar scheinen und keine zentrale Datenbasis besteht.
Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen zur Durchsetzung der geltenden Rechtslage, zur Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger sowie zur Datengrundlage für energie- und klimapolitische Ziele.
Ich bitte die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:
Fragen
- Wie viele Gebäudeenergieausweise GENAL wurden seit Einführung der überarbeiteten Version per 1. Juli 2025 beim zuständigen Amt eingereicht, aufgeschlüsselt nach Baueingaben für Neubauten, Baueingaben für die Installation einer Photovoltaikanlage, Baueingaben für den Heizungstausch, Handänderungen von Liegenschaften und Mieterwechseln bei Liegenschaften?
- In welcher Form wird bei der Verbücherung von Kaufverträgen über Liegenschaften durch das Grundbuchamt oder andere zuständige Stellen die Einhaltung der Pflicht zur Vorlage und Aushändigung eines gültigen Energieausweises nach EnAG überprüft?
- Welche Personen sind derzeit zur Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen in Liechtenstein berechtigt und welche Anforderungen gelten für diese Personen hinsichtlich fachlicher Qualifikation, Schulung und allfälliger Verpflichtungen zur Annahme von Aufträgen, insbesondere für Angehörige der Architektur- und Planungsberufe?
- Mit welchen typischen Kosten müssen Eigentümerinnen und Eigentümer für die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises GENAL rechnen (zum Beispiel für ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus und ein kleines Geschäftsgebäude)?
- Wie ist der aktuelle Stand der Arbeiten zur Einrichtung einer zentralen datenschutzkonformen Datenbank für Gebäudeenergieausweise, die eine Nutzung durch Behörden, Planungsbüros und Finanzinstitute ermöglicht und die Erfüllung der europäischen Berichtspflichten sowie die Überwachung der nationalen Energieziele unterstützt, und welche Stelle der Landesverwaltung ist für die Koordination in diesem Bereich zuständig?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Gemäss der Energieverordnung (EnV) Art. 19 Abs. 1) ist der Baubehörde gemeinsam mit dem Baugesuch ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) zur Genehmigung vorzulegen. Konkret betrifft dies aktuell nur das Baubewilligungsverfahren.
Per 05.03.2026 wurden Total 51 Gebäudeenergieausweise beim zuständigen Amt für Hochbauten und Raumplanung eingereicht. Davon sind 25 bei Baueingaben für Neubauten, 26 bei Baueingaben für Sanierung, Umbau usw., 0 bei Baueingaben für die Installation einer Photovoltaikanlage, 0 bei Baueingaben für den Heizungstausch, 0 bei Handänderungen von Liegenschaften und 0 aufgrund von Mieterwechseln bei Liegenschaften ausgestellt worden.
zu Frage 2:
Es gibt keine Vorschrift, dass dies bei der Verbücherung aktiv überprüft werden muss. Die Verantwortung zur Vorlage liegt beim Verkäufer, Vermieter oder Verpächter.
Die Vorlagepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 des Energieausweisgesetzes ist wie folgt formuliert: Beim Verkauf, bei der Vermietung oder bei der Verpachtung eines Gebäudes hat der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter, dem Käufer, Mieter oder Pächter bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis oder eine beglaubigte Kopie davon vorzulegen und ihm diesen bei Vertragsabschluss auszuhändigen.
zu Frage 3:
In der Energieverordnung (EnV) und der Bauwesen-Berufe-Verordnung ist festgehalten, dass die Energieausweise nur durch die nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz zugelassenen befähigten Energieberater erstellt werden dürfen.
zu Frage 4:
Zu den Preisen liegen erste wenige Angaben aus der Praxis vor. Diese liegen in der Grössenordnung von 500 bis 1’500 Franken. Der Aufwand für die Erstellung hängt stark von der Art des Gebäudes, dem Baujahr (Für neuere Bauten ab 2009 ist die Erstellung einfacher und damit kostengünstiger) und dem Vorhandensein von Plänen und technischen Daten ab.
zu Frage 5:
Das Amt für Hochbauten und Raumplanung ist gemäss dem Baugesetz für die elektronische Erfassung von statistisch relevanten Daten zuständig. Dies beinhaltet auch energetische Daten, welche im Merkmalskatalog des Liechtensteinischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) geregelt sind und sich an den Merkmalskatalog des Bundesamts für Statistik anlehnen.
Die Einführung einer Vollzugsplattform soll im Zuge und auf Basis einer geltenden gesetzlichen Grundlage im Rahmen der Umsetzung der Gebäuderichtlinie erfolgen.
Frage von Abgeordnete Petzold-Mähr Bettina

Abstimmungssonntage
Am 1. März 2023 hat der Landtag eine Motion überwiesen, welche die Regierung beauftragt hat, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um fixe Wahl- und Abstimmungssonntage einzuführen. Die 1. Lesung wurde am 8. November 2024 durch den Landtag vorgenommen. Nun haben wir die Liste der geplanten Regierungsvorlagen für das Jahr 2026 erhalten und dort scheint die 2. Lesung immer noch nicht auf. Im Hinblick auf die vor der Tür stehenden Initiativen habe ich folgende Fragen:
Fragen
- Wann plant die Regierung dem Landtag den Bericht und Antrag für die 2. Lesung vorzulegen?
- Worin liegen die Schwierigkeiten, dass die Regierung dies bis heute noch nicht gemacht hat?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Es ist derzeit geplant, die Stellungnahme für die zweite Lesung im ersten Halbjahr dem Landtag vorzulegen. Das Datum für das Inkrafttreten soll auf den 1. Januar 2027 festgelegt werden.
zu Frage 2:
Die Vorlage hat sich aufgrund des Regierungswechsels und aus Ressourcengründen verzögert.
Frage von Abgeordneter Rehak Thomas

Vergütung von eingespeistem Photovoltaikstrom
Immer wieder beklagen Betreiber von Photovoltaikanlagen, dass die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) die ins Elektrizitätsnetz eingespeiste Energie mit weniger als CHF 0.06 pro kWh vergüten. Gemäss dem Energieeffizienzgesetz (EEG) sowie der dazugehörigen Verordnung erfolgt die Vergütung seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich zu marktorientierten Preisen. Sofern diese, gemessen an einer definierten Referenzanlage beziehungsweise Referenzproduktion, im Jahresdurchschnitt unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Mindestvergütung liegen, ist im Folgejahr ein Ausgleichsbeitrag vorgesehen.
Hierzu meine Fragen:
Fragen
- Wie genau berechnet sich die Vergütung für eine ins Elektrizitätsnetz der LKW eingespeiste Kilowattstunde Photovoltaikstrom, insbesondere die Zusammensetzung des marktorientierten Preises, und die exakten Berechnungsmodalitäten des jährlichen Durchschnitts?
- Weshalb ist für die Berechnung des durchschnittlichen marktorientierten Preises beziehungsweise des Ausgleichsbeitrags eine definierte Referenzanlage beziehungsweise Referenzproduktion erforderlich?
- Wie wird diese Referenzproduktion konkret festgelegt (Parameter, Anlagengrösse, Produktionsprofil)?
- In welchen Fällen kann es effektiv dazu kommen, dass die ausbezahlte Vergütung unter sechs Rappen pro kWh liegt, und wie wird in diesen Fällen der Ausgleich im Folgejahr abgewickelt?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Die Vergütung bzw. der Erlös für Photovoltaikstrom ergibt sich aus der marktorientierten Vergütung zuzüglich einem allfälligen Ausgleichsbeitrag.
Der Preis für die marktorientierte Vergütung ist der Marktpreis, der sich stündlich am so genannten Day-Ahead-Spotmarkt der schweizerischen Strombörse EPEX Spot bildet. Treten negative Marktpreise auf, werden diese gemäss den geltenden Bestimmungen der Energieeffizienz-Verordnung nicht betrachtet und die Vergütung beträgt mindestens 0 Rp/kWh.
Es wird nach Ablauf des Jahres geprüft, ob ein Ausgleichsbeitrag für die Anlagenbetreiber im Marktorientierten Vergütungsmodell ausbezahlt wird. Der Ausgleichsbeitrag wird anhand der gesetzlichen Mindestvergütung und dem jahresdurchschnittlichen Erlös einer definierten Referenzanlage berechnet. Erreicht (oder übersteigt) der Erlös der Referenzanlage die gesetzliche Mindestvergütung, so wird kein Ausgleichsbeitrag ausbezahlt. Unterschreitet die Referenzanlage hingegen die Mindestvergütung, so legt die Differenz aus Mindestvergütung und dem jahresdurchschnittlichen Erlös der Referenzanlage die Höhe des auszubezahlenden Ausgleichsbeitrages fest. Eine allfällige Auszahlung des Ausgleichsbeitrages erfolgt rückwirkend auf Basis der effektiven Nettoeinspeisung jedes einzelnen Anlagenbetreibers.
Detaillierte Informationen zur Vergütung und zur Berechnung des Ausgleichsbetrages finden sich im «Leitfaden Einspeisevergütung aus erneuerbaren Energien ab 1.1.2025» auf der LKW-Webseite unter der Rubrik Kundendienst > Downloads > Photovoltaik.
zu Frage 2:
Der marktorientierte Preis ist nicht abhängig von der Referenzanlage. Der marktorientierte Preis ist der stündliche Marktpreis, welcher die Schweizer Energiehandelsbörse Swissix publiziert.
Die Ermittlung des Ausgleichsbeitrags auf Grundlage der definierten Referenzanlage sowie des durchschnittlichen marktorientierten Produktionsertrages aus dieser Anlage, ist in Art. 17 Abs. 2b des Energieeffizienzgesetzes verankert. Durch diesen marktorientierten Ansatz werden gezielt Anreize für ein einspeise- und konsumorientiertes Verhalten gesetzt. Ein individueller Ausgleich von 6 Rp./kWh würde diesen marktwirtschaftlichen Mechanismus hingegen ausser Kraft setzen und käme faktisch einer festen Einspeisevergütung gleich. Damit entfiele der Anreiz, Einspeise- oder Verbrauchsverhalten zeitlich im Sinne des Marktverlaufs zu optimieren. Wer sein Einspeise- bzw. Konsumverhalten bewusst steuert, kann eine Gesamtvergütung von über 6 Rp./kWh erzielen. Dies lässt sich beispielsweise erreichen, indem der Stromverbrauch in die Mittagsstunden verlagert oder überschüssige Energie mittels Stromspeicher in andere Tageszeiten verschoben wird.
zu Frage 3:
Die Referenzproduktion wird anhand einer typischen Referenzanlage festgelegt. Bei der Referenzanlage handelt es sich um eine vollständig einspeisende Photovoltaikanlage auf einem Flachdach mit einer Leistung von 83.25 kWp. Sie ist nach Süden ausgerichtet, weist eine leichte Abweichung von 9° nach Westen auf und verfügt über einen Neigungswinkel von 30°. Die Anlage befindet sich auf dem Dach des Betriebszentrums der Post in Schaan.
zu Frage 4:
Die unterschiedlichen Vergütungen aus der Marktpreiskomponente ergeben sich aus den individuellen Einspeiseprofilen der PV-Anlagen in das Verteilnetz. Wird ein Teil des erzeugten Stroms beispielsweise morgens oder abends während den Phasen mit höheren Energiemarktpreisen selbst verbraucht und es wird nur Energie während Zeiten mit tieferen Energiemarktpreisen zurückgespiesen, so führt dies zu einem tieferen durchschnittlichen Rückspeisepreis als derjenige, welcher von der Referenzanlage erzielt wird. Die Mindestvergütung von 6 Rp./kWh sichert somit den durchschnittlichen Markterlös während den Produktionszeiten der Referenzanlage nach unten ab. Ein individueller Ausgleich findet aber nicht statt, da es sich bei der Vergütung und dem Ausgleichsbetrag nicht um eine feste Einspeisevergütung von 6 Rp./kWh handelt.
Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der selbst genutzte Strom nicht aus dem Netz bezogen werden muss und dadurch Einsparungen bei Energie- und Netzkosten von rund 25–30 Rp./kWh entstehen – ein Vorteil, der den etwas tieferen Rückspeisetarif in der Regel deutlich überkompensiert.
Frage von Abgeordneter Salzgeber Daniel

Satelliten und Liechtensteiner Frequenzen
Liechtenstein verfügt seit Jahren über angemeldete Satellitenfrequenzen bei der Internationale Fernmeldeunion, kurz ITU. Mit der Zuteilungsverfügung des Amts für Kommunikation vom 3. Dezember 2025 wurden Nutzungsrechte in diesem Zusammenhang vorläufig und bedingt eingeräumt und die Umsetzung zentraler ITU-Schritte festgelegt. Dabei wird in der Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass die internationale Koordinierung sowie Start und Betrieb der dafür notwendigen Satelliten durch die Betreiberin auf eigene Kosten zu erfolgen haben.
Am 22. Januar 2026 informierte die Regierung zudem über den erfolgreichen Start von zwei Satelliten als wichtigen Meilenstein für die tatsächliche Nutzung der liechtensteinischen Satellitenfrequenzen und damit für die Absicherung der bestehenden Frequenzrechte.
Vor diesem Hintergrund stellen sich mir nun die folgenden fünf Fragen:
Fragen
- Welche finanziellen Mittel hat das Land Liechtenstein seit Beginn der Arbeiten an den betreffenden Satellitenfrequenzrechten insgesamt aufgewendet? (bitte jahrweise und nach Kostenarten aufschlüsseln)
- Welche vertraglichen Grundlagen bestehen aktuell für die Nutzung der Frequenzrechte, insbesondere im Kontext der Zuteilungsverfügungen, und welche Zahlungsflüsse zugunsten des Landes sind darin vorgesehen?
- Wie sehen die nächsten regulatorischen Schritte beziehungsweise Meilensteine aus und ab welchem Zeitpunkt rechnet die Regierung realistisch mit erstmaligen Einnahmen zugunsten des Landes?
- Mit welchen Einnahmen und Ausgaben rechnet die Regierung für die nächsten fünf, zehn und 15 Jahre?
- Welchen volkswirtschaftlichen oder strategischen Mehrwert erwartet die Regierung (wie zum Beispiel Standortpolitik, Weltraumwirtschaft, Ansiedlungen, Know-how, Kooperationen) und wie wird dieser Nutzen messbar gemacht?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Die Zuteilungsverfügungen sahen und sehen eine Verpflichtung zur Kostenübernahme durch die jeweilige Zuteilungsinhaberin vor. Demgemäss wurden und werden der jeweiligen Zuteilungsinhaberin sämtliche Kosten, die durch das Projekt anfallen, weiterverrechnet und von dieser getragen. Dazu gehören die (internen) Stunden des Amtes für Kommunikation, die Reisekosten und Verwaltungskosten für externe Berater und Experten sowie Gebühren und Kosten internationaler Organisationen und Partner. Bis dato sind sämtliche Kosten in der Höhe von rund 3 Millionen Franken weiterverrechnet worden. Somit sind dem Steuerzahler keine Kosten erwachsen.
zu Frage 2:
Die Grundlagen sind die Zuteilungsverfügung und die einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere das Gesetz über die elektronische Kommunikation, die Funkfrequenzverordnung und die Gebührenverordnung. Die vorgesehenen Zahlungsflüsse ergeben sich aus der erwähnten Verpflichtung der Zuteilungsinhaberin zur Kostenübernahme und aus den Nutzungsgebühren für die Frequenznutzungsrechte pro betriebsbereitem Satelliten in Höhe von 10’000 Schweizer Franken pro Jahr.
zu Frage 3:
Die regulatorischen Meilensteine werden von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) vorgegeben. Für Meilenstein 2 müssen bis Juni und September 2026 50 Prozent der Satelliten im Orbit sein und für Meilenstein 3 bis Juni und September 2028 100 Prozent.
Die Regierung rechnet mit erstmaligen Einnahmen im Jahr 2026, nachdem die ersten Satelliten der Konstellation gestartet sind.
zu Frage 4:
Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden, da noch nicht klar ist, welche Anzahl an Satelliten bis zu welchem Termin genau gestartet wird.
zu Frage 5:
Das Projekt ist für Liechtenstein strategisch bedeutend, weil es eine knappe internationale Ressource – nämliches orbitales Frequenzspektrum – langfristig sichert, die internationale Sichtbarkeit des Landes stärkt und neue Möglichkeiten für Kooperationen eröffnet. Zudem ermöglicht es eine vertiefte Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und dem United Nations Office for Outer Space (UNOOSA). Der volkswirtschaftliche und strategische Mehrwert liegt darüber hinaus in der gezielten Positionierung Liechtensteins in einem stark wachsenden Zukunftsmarkt. Initiativen wie das Center for Space and Aviation Switzerland and Liechtenstein (CSA) in Dübendorf stärken die internationale Vernetzung mit Forschungseinrichtungen, Industrie und Raumfahrtakteuren und positionieren Liechtenstein als kompetenten Partner.
Messbar wird der erwartete Mehrwert künftig insbesondere durch die Anzahl und Qualität internationaler Kooperationen und Projekte, die Beteiligung liechtensteinischer Unternehmen in diesem Bereich, Forschungs- und Innovationsprojekte im Umfeld des Center for Space and Aviation Switzerland and Liechtenstein, Ansiedlungen oder Partnerschaften mit internationalen Akteuren und durch konkrete wirtschaftliche Effekte wie Investitionen, neue Dienstleistungen oder Arbeitsplätze im erweiterten Weltraum-Ökosystem.
Frage von Abgeordneter Rehak Thomas

Reisen von Personen mit Schutzstatus S
Seit Kriegsausbruch haben 1’442 Personen in Liechtenstein ein Schutzgesuch gestellt. Aktuell halten sich rund 900 Personen aus der Ukraine im Land auf, davon waren Ende Februar 2026 201 minderjährig.
Erwerbstätige Asylsuchende bzw. Personen mit Schutzstatus S unterliegen einer Lohnzession. Sie erhalten pro Person und Tag 10 Franken Fürsorgeleistungen, 4 Franken Taschengeld sowie eine Motivationsprämie von 20 Prozent des Nettolohnes, sofern sie einer Arbeit nachgehen.
Gemäss Faktenblatt «Schutzstatus S» des Ausländer- und Passamts (APA) dürfen Personen mit vorübergehendem Schutz und gültigem biometrischen Reisepass im Schengen-Raum reisen und nach Liechtenstein zurückkehren. Landesabwesenheiten ab einer Nacht sind der Flüchtlingshilfe (FHL) und dem APA vorgängig zu melden; ab dem 15. Abwesenheitstag werden Leistungen eingestellt. Reisen in die Ukraine sind grundsätzlich möglich.
Hierzu meine Fragen:
Fragen
- Das Faktenblatt des APA erweckt den Eindruck, Reisen in die Ukraine seien nur aus bestimmten Gründen zulässig. Rechtlich besteht jedoch lediglich eine Meldepflicht ohne Vorgabe eines Reisegrundes. Wie erklärt die Regierung diese Diskrepanz? Ist sie bereit, die Informationen rechtlich klarer formulieren zu lassen?
- Wie viele Schutzbedürftige meldeten in den letzten zwei Jahren eine Auslandreise, wie viele davon in die Ukraine, bzw. wie lange dauerte der durchschnittliche Aufenthalt in der Ukraine, und wie hoch schätzt die Regierung eine allfällige Dunkelziffer?
- In Norwegen sind Reisen in die Ukraine für Personen mit entsprechendem Schutzstatus grundsätzlich nicht erlaubt, da dies als Wegfall des Schutzbedürfnisses gewertet wird. Welche Argumente sprechen aus Sicht der Regierung für bzw. gegen eine vergleichbare Regelung?
- Wie viele Personen im erwerbsfähigen Alter mit Schutzstatus S waren im vergangenen Kalenderjahr ganzjährig erwerbstätig? Bitte aufgeschlüsselt nach Beschäftigungsgrad (100%, 80 – 99 %, 50 – 79%, unter 50%) sowie separat ausgewiesene Personen in Arbeitsprogrammen.
- Welche Zielwerte (in Vollzeitäquivalenten) hat die Regierung für die Erwerbstätigenquote von Personen mit Schutzstatus S, die seit 2022 oder 2023 anwesend sind, festgelegt und wie hoch ist der aktuelle Zielerreichungsgrad.
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Im Faktenblatt steht konkret «Personen mit vorübergehender Schutzgewährung und einem gültigen biometrischen Reisepass können gem. Ukraine-Schutzverordnung im Schengen-Raum reisen und nach Liechtenstein zurückkehren.» Weiter steht: «Schutzsuchende dürfen auch in die Ukraine reisen um z.B. Angehörige zu pflegen, die das Land nicht verlassen können oder um Söhne, Väter und Ehemänner zu besuchen, welche im Krieg kämpfen.» Es ist somit klar ersichtlich, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Die Regierung sieht deshalb keinen Änderungsbedarf.
zu Frage 2:
Das Ausländer- und Passamt (APA) führt keine Statistiken zu den Auslandreisen von Schutzsuchenden. Gemäss Art. 5 der Ukraine-SchutzV dürfen Schutzbedürftige mit dem Ausweis S ohne besondere Bewilligung des APA im Schengen-Raum reisen. Landesabwesenheiten sind dem APA lediglich zu melden. Ab dem 15. Tag der Abwesenheit werden die Leistungszahlungen eingestellt. Zudem verfügt das APA bei Landesabwesenheiten, welche einer Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland gleichkommen, das Erlöschen des Schutzstatus. Neben der Meldung von Seiten der Schutzsuchenden überprüft auch die FHL die Landesanwesenheit und meldet längere Abwesenheiten dem APA, welche wie bereits erwähnt, Einfluss auf Leistungen oder die Aufrechterhaltung des Schutzstatus haben könnten.
zu Frage 3:
Bei anerkannten Flüchtlingen wird das Asyl gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b AsylG widerrufen, wenn sich diese freiwillig wieder unter den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, stellen. Eine Heimatreise fällt unter diese Bestimmung.
Schutzbedürftige sind keine anerkannten Flüchtlinge und diesen nicht gleichgestellt. Der Schutzstatus ist vielmehr rückkehrorientiert. Grund für das Schutzbedürfnis ist im Ukraine-Konflikt im Gegensatz zur üblichen Situation bei Flüchtlingen auch nicht der ukrainische Staat, sondern der russische. Der ukrainische Staat bietet den ukrainischen Schutzbedürftigen nach wie vor konsularische Dienstleistungen an, welche von den Schutzbedürftigen problemlos in Anspruch genommen werden können.
Wie im Faktenblatt festgehalten, fördert der Beibehalt und die Pflege von Kontakten im Heimatland gemäss Experten die Rückkehrfähigkeit und -bereitschaft der Schutzbedürftigen. Insbesondere ist in Bezug auf den Krieg in der Ukraine zu berücksichtigen, dass Männer im wehrpflichtigen Alter die Ukraine nicht verlassen dürfen. In Liechtenstein halten sich eine Vielzahl ukrainischer Kinder auf, dessen Väter sich nach wie vor in der Ukraine aufhalten, nicht ausreisen dürfen und teilweise im Militär dienen. Die Mütter und Kinder reisen teilweise kurzfristig für wenige Tage in die Ukraine, um die Väter zu sehen, wenn diese Fronturlaub haben. Den ukrainischen Schutzbedürftigen die Reise in die Ukraine zu verbieten, würde bedeuten, diesen Kindern die Möglichkeit zu nehmen, ihre Väter zu sehen, was nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Auch für die ukrainischen Männer, insbesondere diejenigen, die im Militär dienen, ist es für ihre spätere Wiedereingliederung in die Gesellschaft wichtig, die Beziehung zur Familie aufrecht zu erhalten.
zu Frage 4:
Derzeit sind rund 200 Asyl- und Schutzsuchende erwerbstätig. Die gewünschten Angaben können nur durch Einzelfallprüfung eruiert werden. Bei den Arbeitsprogrammen für Asyl- und Schutzsuchende handelt es sich jeweils um Kurzeinsätze im Auftrag des Landes und der Gemeinden.
zu Frage 5:
Die Regierung hat bisher keine Zielwerte für die Beschäftigungsquote von Schutzsuchenden festgelegt. Derzeit haben 32% der Schutzsuchenden zwischen 18 und 64 Jahre ein aufrechtes Arbeitsverhältnis.


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