Frage von Abgeordneter Seger Martin

Meldestelle für Behandlungsfehler im Gesundheitswesen
In der Schweiz, insbesondere im Kanton Zürich, wird derzeit öffentlich und politisch über die Einrichtung einer zentralen niederschwelligen Meldestelle für medizinische Behandlungsfehler diskutiert. Anlass dazu gaben unter anderem bekannt gewordene Fälle schwerer Fehlbehandlungen sowie die Kritik, dass bestehende Beschwerde und Rechtswege für Betroffene oft unübersichtlich, aufwendig oder gar mit zu hohen Hürden verbunden sind. Medienberichte und Fachpersonen fordern deshalb eine strukturierte Meldemöglichkeit, um Vorfälle systematisch zu erfassen, auszuwerten und daraus Verbesserungen für die Patientensicherheit abzuleiten.
Fragen
- Besteht in Liechtenstein derzeit eine öffentlich zugängliche strukturierte Meldemöglichkeit für Patientinnen und Patienten zur Anzeige von Behandlungsfehler oder schwerwiegenden Vorfällen im Gesundheitswesen?
- Beabsichtigt die Regierung, eine unabhängige Meldestelle für Behandlungsfehler oder kritische Ereignisse im Gesundheitswesen aufzubauen?
- Falls nein: Wie stellt die Regierung sicher, ob Behandlungsfehler systematisch erfasst, ausgewertet und zur Verbesserung der Patienten genutzt werden?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
In Liechtenstein bestehen verschiedene Möglichkeiten für Patientinnen und Patienten, sich bei vermuteten Behandlungsfehlern oder schwerwiegenden Vorfällen im Gesundheitswesen an zuständige Stellen zu wenden. Abhängig vom Sachverhalt können Beschwerden insbesondere bei den zuständigen Aufsichtsbehörden oder auch bei der Liechtensteinischen Ärztekammer eingebracht werden. Eine wichtige Anlaufstelle ist die Liechtensteiner Patientenorganisation LIPO, welche zur Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten sowie der Versicherten und zur Verbesserung ihrer Stellung im Gesundheitswesen eingerichtet ist. Sie bietet unter anderem Informationen, Hilfestellungen und rechtliche Beratung im Zusammenhang mit vermuteten Diagnose- und Behandlungsfehlern. Darüber hinaus stehen Patientinnen und Patienten die üblichen zivil- und strafrechtlichen Rechtswege offen. Leistungserbringer im Gesundheitswesen unterliegen zudem berufsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, die eine Überprüfung von entsprechenden Vorfällen ermöglichen. Eine spezifische, zentralisierte Meldestelle für Behandlungsfehler nach dem Modell einer eigenständigen niederschwelligen Meldestelle besteht derzeit in Liechtenstein nicht.
zu Frage 2:
Die Regierung verfolgt das Ziel, die Patientensicherheit im Gesundheitswesen kontinuierlich zu stärken. Vor diesem Hintergrund werden internationale Entwicklungen und Erfahrungen, insbesondere in den Nachbarländern, laufend beobachtet. Derzeit bestehen jedoch keine konkreten Pläne zur Einrichtung einer eigenständigen, unabhängigen Meldestelle für Behandlungsfehler. Angesichts der überschaubaren Grösse des liechtensteinischen Gesundheitssystems wird derzeit davon ausgegangen, dass bestehende Strukturen grundsätzlich geeignet sind, entsprechende Vorfälle zu bearbeiten. Gleichzeitig ist die Regierung bestrebt, die bestehenden Instrumente zur Sicherstellung der Patientensicherheit laufend zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.
zu Frage 3:
Auch ohne eine zentrale Meldestelle bestehen in Liechtenstein verschiedene Mechanismen, um Behandlungsfehler oder kritische Ereignisse zu erfassen und daraus Verbesserungen für die Patientensicherheit abzuleiten. Dazu zählen insbesondere aufsichtsrechtliche Verfahren durch das Amt für Gesundheit bei möglichen Verstössen gegen berufs- oder gesundheitsrechtliche Vorschriften, interne Qualitäts- und Risikomanagementsysteme der Leistungserbringer, insbesondere im Landesspital, berufsrechtliche Verfahren sowie die Möglichkeit von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren, die ebenfalls zur Aufarbeitung entsprechender Vorfälle beitragen können.
Diese Instrumente tragen dazu bei, dass relevante Ereignisse untersucht und gegebenenfalls Massnahmen zur Verbesserung der Qualität und Sicherheit der medizinischen Versorgung getroffen werden.
Frage von Landtagsvizepräsidentin Hoop Franziska

kinderärztliche Versorgung in Liechtenstein 2.0
In der Antwort der Regierung vom 3. Oktober 2025 auf meine Kleine Anfrage wurde festgehalten, dass die kinderärztliche Versorgung in Liechtenstein als unzureichend beurteilt wird und verschiedene kurz- bis mittelfristige Massnahmen eingeleitet wurden. Dazu zählen insbesondere die Anpassung der ambulanten ärztlichen Bedarfsplanung, Massnahmen zur Besetzung freiwerdender Stellen, Gespräche mit Tarifpartnern sowie die Beauftragung des Liechtensteinischen Landesspitals, eine tragfähige Lösung für eine kinderärztliche Versorgung vor Ort zu erarbeiten. Angesichts der weiterhin angespannten Situation und der angekündigten Pensionierung eines Kinderarztes per Ende 2026 stellt sich die Frage nach dem aktuellen Stand der Umsetzung dieser Massnahmen.
Fragen
- Welche konkreten Massnahmen hat die Regierung seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 3. Oktober 2025 zur Sicherstellung der kinderärztlichen Versorgung umgesetzt?
- Welchen Stand hat die im Juli 2025 in Auftrag gegebene Vereinbarung über die ambulante ärztliche Bedarfsplanung in der Grundversorgung für Kinder‑ und Jugendmedizin?
- Konnte durch die Ausschreibung und aktive Bewerbung freiwerdender pädiatrischer Stellen durch LAEK und LKV eine konkrete Nachfolge sichergestellt werden?
- Sind die per 1. Januar 2026 vorgesehenen Stellenprozente in der Kinder‑
und Jugendmedizin vollständig besetzt? - Welchen konkreten Umsetzungsstand hat der Auftrag an das Liechtensteinische Landesspital zur Erarbeitung einer Lösung für die kinderärztliche Versorgung in Zusammenarbeit mit dem Kantonsspital Graubünden und dem Ostschweizer Kinderspital mit Blick auf das Jahr 2026?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 3. Oktober 2025 hat das Ministerium für Gesellschaft und Justiz mehrere konkrete Massnahmen zur Sicherstellung der kinderärztlichen Versorgung eingeleitet. Zunächst hat das Ministerium gemeinsam mit dem Amt für Gesundheit (AG), dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband (LKV) sowie dem Liechtensteinischen Landesspital (LLS) die Idee einer pädiatrischen Versorgung am LLS weiterentwickelt und deren Aufbau vorangetrieben. In der Folge hat das Ministerium Gespräche mit dem Kantonsspital Graubünden (KSGR) sowie dem Ostschweizer Kinderspital (OKS) geführt. Es ist gelungen, beide Partner für die am LLS vorgesehene Lösung zu gewinnen. Die Projektfinalisierung befindet sich derzeit in den letzten Zügen, und mit dem Start des pädiatrischen Angebots am LLS ist per Ende Mai 2026 zu rechnen.
Darüber hinaus hat das Ministerium aufgrund des seitens der Liechtensteinischen Ärztekammer (LAEK) und des LKV geltend gemachten Ärztemangels eigenständig eine Stelle für eine Pädiaterin bzw. einen Pädiater ausgeschrieben. Auf dieses Inserat haben sich acht Pädiaterinnen und Pädiater beim Ministerium gemeldet. Die entsprechenden Kontakte und eingereichten Unterlagen wurden anschliessend an die LAEK weitergeleitet. Dies, da gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG), namentlich Art. 16b Abs. 6 KVG zur Bedarfsplanung, die LAEK und der LKV – im Gegensatz zur Regierung – die Besetzung der Bedarfsstellen vornehmen dürfen.
Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium am 20. Februar 2026 bei der LAEK den Stand des Verfahrens nachgefragt und die Rückmeldung erhalten, dass erste Kontakte zu geeigneten Bewerbenden hergestellt wurden. Aufgrund der Gesetzeslage liegt der Ball nun bei den Verbänden.
zu Frage 2:
LKV und LAEK haben dem Ministerium im Dezember 2025 eine überarbeitete «Vereinbarung über die ambulante ärztliche Bedarfsplanung» für die Bereiche Grundversorgung, Kinder- und Jugendmedizin, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Psychiatrie vorgelegt. Hier wird unter anderem eine massgebliche Ausweitung der Bedarfsstellen (unbefristet) vorgeschlagen. Angesichts der aktuellen Abläufe bei der Besetzung der Bedarfsstelle in der pädiatrischen Versorgung stellt sich für die Regierung die Frage, ob die Bedarfsplanung tatsächlich das zentrale Problem darstellt. Der weitere Prozess hat ergeben,
dass zum Vorschlag Nachbesserungen notwendig sind. Eine entsprechend überarbeitete Fassung der Vereinbarung wurde dem Ministerium im Februar 2026 erneut vorgelegt und befindet sich derzeit in Prüfung. Die Regierung verfolgt das Ziel, Versorgung zu garantieren, muss aber auch die Gesundheits-kosten im Griff behalten. Diesen Zielkonflikt gilt es nun gemeinsam mit den Verbänden aufzulösen.
zu Frage 3:
Siehe Antwort zu Frage 1. Bei den interessierten Personen lässt sich sicher ein geeigneter Pädiater bzw. eine geeignete Pädiaterin finden und die Regierung hofft, dass LKV und LAEK nun rasch handeln. Jedenfalls erachtet das Ministerium das Vorgehen, Bedarfsstellen breit auszuschreiben, als zielführend. Mit einer Willkommenskultur für dringend benötigte Ärztinnen und Ärzte, einer wirklich aktiven Suche und einem pragmatischen Vorgehen lässt sich dem Fachkräfte-mangel entgegnen, ohne dabei die Gesundheitskosten durch unnötige Mengenausweitung in die Höhe zu treiben.
zu Frage 4:
Per 1. Januar 2026 war eine Bedarfsstelle von 50% im Bereich der Kinder – und Jugendmedizin unbesetzt, da diese Stelle auf den 31. Dezember 2025 gekündigt worden war. Zudem sind derzeit jeweils zwei 50% Stellen ins Ausland (Schweiz) vergeben, diese können jedoch bei Bedarf wieder in Liechtenstein vergeben werden.
zu Frage 5:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage von Abgeordneter Hasler Erich

Jugendschutzprobleme bei digitalen Anwendungen an Schulen
Im September 2021 wurde von einer Person unter Berufung auf das Kinder- und Jugendschutzgesetz eine Anfrage betreffend die durch die Schulen auf dem Schulcomputer freigegebene Nutzung von privaten Video- und Unterhaltungs-plattformen durch Kinder und Jugendliche am Beispiel von Youtube an das ASD gestellt. Vorausgehend blieben diesbezügliche Fragestellungen an das Schulamt inhaltlich unbeantwortet.
Im Dezember 2021 wurde unter anderem zu diesem Thema ein förmlicher Antrag zur Beantwortung der Fragen an das Schulamt gestellt. Eine daraufhin erlassene Verfügung des Schulamtes zur Duldung der Nutzung von Youtube mitsamt bejahendem Regierungsentscheid wurde durch das Urteil 2024/078 des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben.
Die neuerliche Aufforderung zur diesbezüglichen Äusserung vom 15. April 2025 an das Schulamt und eine am 20. Oktober 2025 eingereichte Beschwerde an das Amt für Soziale Dienste bleiben bis heute wiederum unerledigt. Trotz mehrfacher und wiederkehrender Erwähnung dieser Missstände in den Jahresberichten der Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche seit 2021 bleiben diese gestellten Fragen unbeantwortet.
Die Nutzungsbedingungen von Youtube sehen vor, dass eine Nutzung durch Jugendliche unter 18 Jahre nur mit Erlaubnis Ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten erlaubt ist. Nach Art. 75 des Kinder- und Jugendgesetzes sind mit Kinder- und Jugendschutzfragen befasste Behörden zuständig.
Fragen
- Was bedeutet es aus Gesichtspunkten des Jugendschutzes, des PGR und des Mediengesetzes für Bildungseinrichtungen, wenn die Nutzung einer Plattform unter 18 Jahren ohne elterliche Erlaubnis durch den Hersteller selbst ausgeschlossen wird?
- Wer ist nach Art. 75 KJG verantwortlich, antragsgemäss über diesbezügliche Fragestellungen und innerhalb der Fristen nach dem Landesverwaltungsgesetz eine Verfügung auszustellen?
- Wann kann von welcher Stelle mit einer Verfügung zu dieser Fragestellung gerechnet werden?
- Wie gedenkt die Regierung die aufgezeigten Missstände in der Verwaltung, nämlich weder den Empfang von eingegangenen Schreiben zu bestätigen noch auf dieselben zu antworten, zu beseitigen?
- Gibt es in der Verwaltung einen «Code of Conduct» (Verhaltenskodex), wie mit Anfragen von Einwohnern des Landes zu verfahren ist?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Bildungseinrichtungen haben den Auftrag, Kinder und Jugendliche in ihrem Rahmen und nach ihren Möglichkeiten zu schützen. Wird eine Plattform vom Hersteller selbst als nicht geeignet für Minderjährige eingestuft, ist dies ein Hinweis dafür, dass Inhalte, Kontakte oder Funktionen potenziell sicherheits- und datenschutzrelevante Risiken darstellen könnten. Wenn ein externer Dienst personenbezogene Daten z.B. in Form von Nutzerkonten verarbeitet und es keine sinnvolle Alternative gibt, bedeutet dies, dass an den Schulen die 2024 eingeführte pseudonymisierte E-Mail-Adresse verwendet werden muss, um jegliche personenbezogenen Rückschlüsse zu eliminieren. Die Schule muss sicherstellen, dass im Unterricht Plattformen und Dienste genutzt werden, welche dem pädagogischen Ziel dienen und den Schutz der Kinder und Jugendlichen gewährleisten.
zu Frage 2:
Gestützt auf Art. 75 Abs. 1 iVm. Art. 67 Abs. 2 KJG hat das Amt für Soziale Dienste als Kindes- und Jugendschutzbehörde sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu altersunangemessenen Produkten oder Dienstleistungen erhalten. Seit Eingang der angesprochenen Beschwerde hat das Amt für Soziale Dienste die für die Einschätzung der gemeldeten möglichen Jugendschutzverletzung notwendigen Informationen vom Schulamt eingefordert. Gemäss Art. 19 KJG müssen das Amt für Soziale Dienste und das Schulamt zusammenarbeiten. Demgemäss stehen beide Behörden im Austausch, um für den Unterricht jugendschutzkonforme und für den Kompetenzerwerb in der Medienbildung geeignete Alternativen zur regulären Nutzung von YouTube zu finden.
zu Frage 3:
Im Austausch zwischen dem Amt für Soziale Dienste und dem Schulamt sind verschiedene Aspekte aus technischer, pädagogischer sowie Jugendschutzsicht zu berücksichtigen und abzuwägen. Ob, in welcher Form und durch welches Amt eine Massnahme zu treffen ist, wird im weiteren Verfahren entschieden.
zu Frage 4:
Aus Sicht der Regierung ist klar, dass Eingaben und Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet und mit der nötigen Sorgfalt behandelt werden müssen.
zu Frage 5:
Es gibt keinen Verhaltenskodex. Im Leitbild der Landesverwaltung ist festgehalten, dass die Anliegen der Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden (…), sofern diese mit den öffentlichen Interessen vereinbar sind. Grundlage für diese partnerschaftliche Zusammenarbeit sind die wechselseitige Achtung und das Vertrauen aller Beteiligten.
Frage von Abgeordneter Zimmermann Johannes

Sicherheit der Jugendräume in Liechtenstein
In der Silvesternacht dieses Jahres ereignete sich in einer Bar in Crans Montana im Kanton Wallis eine furchtbare Brandkatastrophe, in welcher 41 Menschen ihr Leben verloren und weitere 115 Personen zum Teil schwerverletzt wurden mit lebenslangen Folgen, verbunden mit unsäglichen Schmerzen.
In Liechtenstein haben Jugendliche sehr wenig Möglichkeiten altersgerecht in den Ausgang gehen zu können, ausser in den zwölf Jugendräumen, wie Jugendtreff, Jugendbeiz oder auch Jugendcafé.
Fragen
- Gibt es in jedem Jugendraum eine oder mehrere Fluchttüren, insbesondere in Jugendtreffs, welche sich auf mehr als einem Stockwerk befinden?
- Gibt es noch Jugendtreffs, welche gemäss Schweizer Brandschutzrichtlinien schnell brennbares Material verbaut haben? Falls ja, ist da ein Umbau/Neubau angedacht?
- Werden Mitarbeiter sowie die Jugendlichen in regelmässigen Abständen in Sachen Brandschutz oder Verhalten bei Erdbeben geschult respektive gibt es entsprechende Übungen?
- Gibt es in jedem Jugendtreff genügend und mehrere unterschiedliche feuerlöschende Massnahmen wie Wasserschläuche, Schaumgeräte, Branddecken und Weiteres mehr?
- Wer kontrolliert in welchem Rhythmus die Jugendtreffs und werden diese Bestandesaufnahmen von einer übergeordneten, landesweiten Sicherheits- oder Koordinationsstelle gesammelt?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Die Zuständigkeit für die betroffenen Räume befindet sich bei den Gemeinden. Die Jugendräume befinden sich im Eigentum der jeweiligen Gemeinden. Dementsprechend sind die Gemeinden auch verantwortlich für die Ausstattung, Umsetzung und Einhaltung der brandschutztechnischen Vorgaben. Die Anforderungen an den Brandschutz richten sich nach der Nutzungsart, der zugelassenen Personenzahl und den baulichen Gegebenheiten.
Die Anzahl der erforderlichen Notausgänge ist an die maximale Nutzung gekoppelt: Bei Räumen bis 50 Personen ist in vielen Fällen ein Notausgang ausreichend, solange er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Bei mehr als 50 Personen verlangt der Brandschutz in der Regel mehrere unabhängige Fluchtwege.
zu Frage 2:
Derzeit wird geprüft, ob in einzelnen Jugendtreffs noch Bauteile oder Ausstattungen vorhanden sind, die gemäss den Schweizer Brandschutzrichtlinien als schnell brennbares Material einzustufen wären.
Eine abschliessende Aussage ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Sollte im Rahmen dieser laufenden Überprüfung festgestellt werden, dass tatsächlich schnell brennbares Material verbaut wurde, wird dieses umgehend entfernt, ersetzt oder baulich angepasst, um die Sicherheit zu gewährleisten und den geltenden Vorschriften vollständig zu entsprechen.
zu Frage 3:
Ab diesem Jahr sind für die Mitarbeitenden der Jugendtreffs regelmässige Schulungen im Bereich Brandschutz vorgesehen. Diese Schulungen werden alle drei Jahre durchgeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Teams über Verhalten im Notfall informiert sind und entsprechend reagieren können. Da sich die Besucherinnen und Besucher der Jugendtreffs laufend verändern, ist zudem eine klare und gut sichtbare Beschilderung für den Notfall notwendig. Dadurch wird gewährleistet, dass auch neue oder sporadisch anwesende Jugendliche im Ernstfall die Fluchtwege rasch erkennen und richtig handeln können.
zu Frage 4:
In allen Jugendräumen (inkl. Jugendcafé und Jugendbeiz) stehen ausreichende und unterschiedliche feuerlöschende Einrichtungen zur Verfügung.
zu Frage 5:
Die Endabnahme der brandschutzrelevanten Anlagen und Massnahmen erfolgt durch das Amt für Hochbau und Raumplanung (AHR). Mit dieser Abnahme wird bestätigt, dass die gesetzlichen Brandschutzanforderungen erfüllt sind. Nach der Endabnahme geht die Zuständigkeit für die weiteren periodischen Brandschutz-kontrollen an die Gemeinden über. Gemäss Art. 27 Brandschutzgesetz (BSchG) ist die Einhaltung der Brandschutzvorschriften regelmässig zu überprüfen. Der Gemeinderat bestimmt dafür ein entsprechendes Kontrollorgan. Dieses Kontrollorgan überwacht gemäss Art. 28 BSchG unter anderem die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften, kontrolliert Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen sowie die Lagerung feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und überprüft den brandschutzgerechten Zustand von Gebäuden.
Frage von Abgeordnete Bühler-Nigsch Dagmar

Akzeptanz und Nutzung elektronisches Gesundheitsdossier (eGD)
Mit dem elektronischen Gesundheitsdossier wurde in Liechtenstein ein zentrales Instrument zur Digitalisierung des Gesundheitswesens eingeführt. Ziel ist es, vordefinierte medizinische Daten und Informationen wie beispielsweise Spitalaufenthalte, Arztbesuche, Röntgenbilder, Laborbefunde und Medikationslisten zu sammeln. Es können darin aber auch wichtige Informationen wie Allergien und Unverträglichkeiten abgelegt werden.
Während Gesundheitsdienstleister grundsätzlich zur Ablage relevanter Daten verpflichtet sind, ist die Nutzung des eGD für Versicherte freiwillig (Opt-out-Modell). Sie behalten dabei die Datenhoheit und entscheiden über Zugriffsrechte, können Daten aber nicht selber oder über eine Dienststelle in die Datenbank eingeben. In diesem Zusammenhang gilt es auch den grenzüberschreitenden Datenaustausch zu beachten, da viele Versicherte auch medizinische Leistungen im grenznahen Ausland in Anspruch nehmen.
Zweieinhalb Jahre nach der Einführung stellt sich die Frage, wie gut das eGD
in der Praxis angenommen wird und welchen tatsächlichen Nutzen es bisher entfaltet. Und zwar sowohl auf der Seite der Versicherten als auch bei den Gesundheitsdienstleistern.
Fragen
- Wie viele versicherte Personen in Liechtenstein verfügen aktuell über ein eGD und wie intensiv wird es von diesen genutzt?
- Wie viele Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Gesundheitsdienstleister in Liechtenstein sind im eGD eingebunden und in welchen Bereichen sehen diese einen konkreten Nutzen der gesammelten Daten im Behandlungsalltag?
- Welche Arten von Gesundheitsdaten werden derzeit im eGD gespeichert und wie beurteilt die Regierung deren Informationsgehalt und Grad der Vollständigkeit?
- Wie ist der Datenaustausch zwischen dem eGD und Gesundheitsdienstleistern im Ausland geregelt beziehungsweise wie kann sichergestellt werden, dass man relevante Daten von liechtensteinischen Versicherten auch bei einer Behandlung im Ausland ins eGD einspeisen kann?
- Welche nächsten Schritte sind geplant, um Nutzung, Akzeptanz und Nutzen des eGD weiter zu verbessern?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Derzeit sind in Liechtenstein 45’439 versicherte Personen im elektronischen Gesundheitsdossier (eGD) registriert. Von diesen nutzen rund 2’600 Personen ihr Dossier aktiv, beispielsweise durch Einsicht in ihre Gesundheitsinformationen oder das Verwalten eigener Dokumente. Durch strategische Weiterentwicklungsprojekte soll die Nutzung zukünftig erhöht werden.
zu Frage 2:
Folgende Berufssparten sind als zur Datenspeicherung verpflichtete Gesundheitsdienstleistende an das eGD angebunden: Ärzte, Apotheker, Alters- und Pflegeheime, Chiropraktoren und Labors. Von diesen nutzen derzeit insgesamt 126 angeschlossene Gesundheitsdienstleistende das System für die Erstellung, Übermittlung und Einsicht von behandlungsrelevanten Dokumenten. Der für die Gesundheitsdienstleistenden erwartete Nutzen im Behandlungsalltag besteht in einem schnellen und ortsunabhängigen Zugriff auf aktuelle und vollständige Gesundheitsinformationen, einer verbesserten Behandlungskoordination, z. B. durch Zugriff auf Überweisungen, Austrittsberichte oder Befunde, weniger Doppeluntersuchungen, aktuelle Medikationsübersichten und eine höhere Patientensicherheit durch nachvollziehbare Verlaufsdokumentation.
zu Frage 3:
Im eGD werden derzeit medizinische Dokumente aus Behandlungen in Liechtenstein sowie neu auch solche aus Behandlungen bei bewilligten Gesundheitsdienstleistenden im Ausland gespeichert. Dazu gehören insbesondere Befunde, Arztberichte und weitere behandlungsrelevante Unterlagen. Die Regierung beurteilt den potentiellen Informationsgehalt der im eGD gespeicherten Daten als hoch und erwartet durch die grenzüberschreitende Vernetzung eine deutliche Verbesserung der Vollständigkeit und Aktualität der Gesundheitsinformationen.
zu Frage 4:
Der Datenaustausch zwischen dem eGD und Gesundheitsdienstleistern im Ausland erfolgt über eine speziell dafür geschaffene, sichere technische Schnittstelle zur Schweizer Plattform SwissMedLink des gemeinnützigen Digitalisierungsvereins eSANITA. Diese Schnittstelle überträgt medizinische Dokumente ausschliesslich weiter, ohne sie selbst zu speichern. Damit ausländische Gesundheitsdienstleister Daten in das eGD einspielen können, ist zunächst eine Bewilligung des Amtes für Gesundheit erforderlich. Im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens wird geprüft, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Datenverarbeitung und den Datenschutz erfüllt werden. Erst danach ist eine technische Anbindung zulässig. Ausländische Leistungserbringer, die über die Bewilligung verfügen, können ihre Behandlungsdokumente unmittelbar in das elektronische Gesundheitsdossier der Patientinnen und Patienten hochladen. Dies ermöglicht einen zeitnahen und sicheren Informationsfluss, ohne dass ein manueller Weiterleitungsprozess erforderlich ist. Um Gesundheitsdienst-leistenden Einsicht in die im eGD gespeicherten medizinischen Dokumente zu gewähren, ist zudem weiterhin die Einwilligung der Patientinnen und Patienten erforderlich. Die Datenhoheit verbleibt vollständig bei den betroffenen Versicherten.
zu Frage 5:
Zur weiteren Verbesserung der Nutzung, Akzeptanz und des Nutzens
des eGD sind mehrere konkrete Schritte geplant, die sowohl technische Weiterentwicklungen als auch Massnahmen zur Erhöhung der Benutzerfreundlichkeit umfassen.
So wird im Laufe des Jahres 2026 die Einführung einer neuen eGD‑App erfolgen. Diese App ermöglicht den Versicherten erstmals einen niederschwelligen, mobilen und benutzerfreundlichen Zugang zu ihrem elektronischen Gesundheitsdossier. Über die Anwendung können die Nutzerinnen und Nutzer ihre medizinischen Dokumente jederzeit einfach und sicher einsehen sowie Freigaben verwalten. Die Regierung erwartet, dass diese App die alltägliche Nutzung des eGD erheblich erleichtert und die Akzeptanz in der Bevölkerung weiter steigert.
Ebenso wird die Anbindung weiterer ausländischer Gesundheitsdienstleistender vorangetrieben. Nach der ersten erfolgreichen technischen Integration des Kantonsspitals Graubünden sollen in einem nächsten Schritt zusätzliche für die Versorgung der liechtensteinischen Bevölkerung relevante Spitäler in der Ostschweiz angeschlossen werden. Durch die Ausweitung dieser grenzüberschreitenden Vernetzung erhöht sich der Nutzen des eGD für Patientinnen und Patienten weiter, da immer mehr medizinische Dokumente aus im Ausland erfolgten Behandlungen automatisch und vollständig im eGD verfügbar werden.
Auch sieht die Regierung im Rahmen der eHealth‑Strategie weitere Massnahmen vor, die auf ein modernes, vernetztes und patientenzentriertes Gesundheitssystem abzielen. Dazu gehören die kontinuierliche Weiterentwicklung der technischen Schnittstellen, klare Governance‑Strukturen, sichere Datenprozesse sowie eine enge Zusammenarbeit mit den beteiligten Partnern im In‑ und Ausland. Diese Schritte sollen sowohl Transparenz als auch Effizienz im Datenfluss weiter verbessern und damit die Versorgungsqualität nachhaltig aufwerten.
Frage von Landtagsvizepräsidentin Hoop Franziska

Liechtensteiner Untersuchungsheft
Eltern mit Wohnsitz in Liechtenstein erhalten für ihr Kind nach wie vor das gelbe Untersuchungsheft mit Impfausweis. In der Schweiz wurde hingegen bereits vor längerer Zeit auf ein handliches Gesundheitsheft umgestellt, das neben den Dokumentationsmöglichkeiten auch zahlreiche wichtige und hilfreiche Informationen für Eltern enthält. Dieses Gesundheitsheft wurde von Pädiatrie Schweiz in Zusammenarbeit mit der CSS entwickelt.
Da im LLS keine Geburten stattfinden können, bringt der überwiegende Teil der in Liechtenstein wohnhaften schwangeren Frauen ihr Kind in der Schweiz zur Welt. Entsprechend werden die Geburtsdaten zunächst im in der Schweiz gebräuchlichen Gesundheitsheft erfasst. Zu einem späteren Zeitpunkt erhalten die Eltern zusätzlich den vergleichsweise unpraktischen Untersuchungsordner aus Liechtenstein.
In den Kinderarztpraxen, bei den Hebammen und in der Mütter-Väter-Beratung führt dies häufig zu Doppeleinträgen. Den je nach Wunsch der Eltern dokumentieren die Fachpersonen die Vorsorgeuntersuchungen entweder im Untersuchungsordner, parallel in beiden Dokumenten oder weiterhin ausschliesslich im Gesundheitsheft. Dies verursacht einen erhöhten administrativen Aufwand und führt zu einer uneinheitlichen Dokumentation.
Fragen
- Plant die Regierung die Einführung eines einheitlichen, handlichen Gesundheitshefts für Kinder mit Wohnsitz in Liechtenstein, orientiert
am in der Schweiz etablierten Gesundheitsheft und angepasst an die liechtensteinischen Gegebenheiten? - Falls eine solche Einführung nicht vorgesehen ist, aus welchen Gründen
wird darauf verzichtet? - Falls eine Einführung geplant ist, welche konkreten Schritte und welcher zeitliche Rahmen sind vorgesehen, um eine praxistaugliche und einheitliche Dokumentation von Geburt, Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen für Kinder mit Wohnsitz in Liechtenstein sicherzustellen?
- Wie hoch sind die Kosten pro Untersuchungsordner in Liechtenstein und welche Kosten fallen im Vergleich dazu für das in der Schweiz verwendete Gesundheitsheft an?
- Welche nächsten Schritte plant die Regierung zur Einführung beziehungsweise Weiterentwicklung der elektronischen Krankengeschichte in der kinder‑ und jugendmedizinischen Versorgung in Liechtenstein?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
In Liechtenstein besteht seit Langem ein gezieltes Vorsorgeprogramm für Kinder. Jedes in Liechtenstein geborene Kind erhält ab Geburt schriftlich Einladungen zu den Vorsorgeuntersuchungen. Eltern erhalten nach der Geburt ihres Kindes automatisch das bekannte «Gelbe Büachle» zugeschickt. In diesem gelben Untersuchungsordner werden unter anderem Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen sowie wichtige Informationen zur Entwicklung des Kindes dokumentiert. Diese Unterlagen wurden jüngst überarbeitet und stehen den Eltern demnächst in aktualisierter Form als Gesundheitsheft zur Verfügung. In die Überarbeitung wurden Elemente des schweizerischen Gesundheitsheftes miteinbezogen, allerdings natürlich unter Wahrung der liechtensteinischen Gegebenheiten.
zu Frage 2:
Siehe Antwort zu Frage 1.
zu Frage 3:
Siehe Antwort zu Frage 1.
zu Frage 4:
Das bekannte «Gelbe Büachle» kostet in der Herstellung und im Vertrieb rund 43 Franken pro Stück. Das neue Gesundheitsheft kostet demgegenüber in der Herstellung nur einen Bruchteil davon, nämlich rund 6 Franken. Insbesondere soll die Verteilung neu über Spitäler und Kinderärzte erfolgen, wodurch auch die Kosten für den Versand deutlich tiefer ausfallen. Die Kosten für die administrative Abwicklung durch das Amt für Gesundheit sinken ebenfalls.
zu Frage 5:
Grundsätzlich verfügen in Liechtenstein versicherte Kinder heute bereits über ein elektronisches Gesundheitsdossier (eGD), in welchem die Behandlungsdaten eingesehen werden können. Um sie ähnlich wie im Gesundheitsheft darstellen zu können, z.B. als Impfausweis, werden strukturierte Daten benötigt. Das ist ein Ziel im Rahmen der Weiterentwicklung des eGD.
Frage von Abgeordneter Rehak Thomas

Anforderungsprofil für den Vorsitz der Geschäftsleitung der AHV-IV-FAK
Für die neu zu besetzende Position des Vorsitzes der Geschäftsleitung (100%) bei der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK wird unter anderem ein Hochschul-abschluss in Wirtschaft, Recht oder Management verlangt. Zudem werden Erfahrung im Bereich Sozialversicherungen und eine gute Vernetzung in Liechtenstein sowie ein Verständnis für die Zusammenhänge zwischen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorausgesetzt.
Hierzu meine Fragen:
Fragen
- Welche Gremien oder Stellen waren für die Erarbeitung und Genehmigung dieses Anforderungsprofils zuständig?
- Weshalb wird eine «beste Vernetzung in Liechtenstein» ausdrücklich als Anforderung genannt, und wie wird diese objektiv beurteilt?
- Wie wird sichergestellt, dass die geforderte Vernetzung nicht zu Interessenkonflikten führt und die institutionelle Unabhängigkeit gewahrt bleibt?
- Angesichts der konkret formulierten Anforderungen stellt sich die Frage, ob das Anforderungsprofil unabhängig und ergebnisoffen definiert wurde. Kann die Regierung darlegen, wie sichergestellt wurde, dass das Profil nicht auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist, beziehungsweise welche Vorkehrungen wurden zur Wahrung der Objektivität und Chancengleichheit im Auswahlverfahren getroffen?
- Wie viele Bewerbungen sind auf diese Ausschreibung eingegangen? Bitte um Aufschlüsselung nach inländischen und ausländischen Bewerbungen.
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Zur Frage der Zuständigkeit ist vorwegzuschicken, dass die Regierung nicht für die Wahl der Direktion der AHV-IV-FAK-Anstalten zuständig ist. Dafür ist der Verwaltungsrat der AHV-IV-FAK-Anstalten zuständig. Er legt das Vorgehen, darunter auch die öffentliche Ausschreibung sowie den Auswahlprozess, in Absprache mit dem zuständigen Ministerium fest. Der Verwaltungsrat hat für die Einzelheiten eine Findungskommission bestehend aus Mitgliedern des Verwaltungsrates eingesetzt. Er wird von der Findungskommission laufend informiert. Der Regierungsrat erhält alle Unterlagen des Verwaltungsrates und ist zu sämtlichen Verwaltungsratssitzungen eingeladen. Der aktuelle Direktor steht der Kommission in der Anfangsphase beratend zur Seite, wird aber ab der Phase der Kandidateninterviews aus dem Prozess ausscheiden.
Zum Anforderungsprofil: Für alle Schlüsselstellen bei den AHV-IV-FAK-Anstalten bestehen definierte Anforderungsprofile. Das in der Stellenausschreibung verkürzt dargestellte Anforderungsprofil basiert auf den schon bestehenden Grundlagen. Es wurde lediglich an die konkrete Situation einer geplanten Reorganisation der AHV-IV-FAK-Anstalten angepasst, nämlich die Ablösung der «Einzelspitze» eines Direktors durch ein mehrköpfiges Geschäftsleitungs-gremium, für den nun eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gesucht wird. Die abschliessende Definition dieses Stellenprofils erfolgte durch die Findungs-kommission (beratend unterstützt durch den aktuellen Direktor).
zu Frage 2:
Die gute Vernetzung in Liechtenstein bedeutet, was im Stelleninserat geschildert ist, nämlich das Verständnis der – wörtlich zitiert – «Zusammenhänge zwischen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft» in Liechtenstein zu kennen. Die Erfüllung dieses Kriteriums lässt sich objektiv feststellen, wobei es bei diesem Kriterium jedoch keine feinziselierte Abstufung der Frage braucht, wer dieses Kriterium am besten erfüllt. Dieses Kriterium ist kein Unikum bei den AHV/IV/FAK-Anstalten. Auch andere öffentlich-rechtliche Institutionen suchen nach diesem Profil. Po Wirtschaft und Gesellschaft.
zu Frage 3:
Die Frage der Interessenkollision stellt sich bei jeder Anstellung, welche die AHV-IV-FAK-Anstalten auf Kaderniveau vornehmen – wie bei so vielen Stellen in Liechtenstein aufgrund der Kleinheit. Rein gesetzlich gelten für die Position des Direktors oder der Direktorin einzig die Unvereinbarkeitsregeln von Art. 5 ÖUSG. Sie bzw. er darf weder dem Landtag noch der Regierung angehören, ausserdem darf sie oder er weder direkt noch indirekt massgebend wirtschaftlich oder persönlich mit der Revisionsstelle oder dem leitenden Revisor verbunden sein. Die AHV-IV-FAK-Anstalten gehen in diesem Bereich jedoch weiter, als die gesetzlichen Vorgaben dies verlangen: Interessensbindungen sind bei Stellenantritt und anschliessend jährlich offenzulegen. Der Verwaltungsrat hat das dafür massgebende «Reglement über Integrität und Loyalität» und das entsprechende jährlich einzureichende Formular auf der Homepage der AHV-IV-FAK-Anstalten veröffentlicht. Ausserdem darf jedes Kadermitglied entgeltliche und/oder zeitintensive Nebentätigkeiten und insbesondere strategische Führungsfunktionen in anderen Unternehmen nur mit Zustimmung des AHV-IV-FAK-Verwaltungsrates ausüben.
zu Frage 4:
Der zuständige Regierungsrat erhält dieselben Unterlagen wie der Verwaltungsrat, er ist per Gesetz zu sämtlichen Sitzungen des Verwaltungsrates eingeladen. Die Regierung kann somit den gesamten Prozess eng verfolgen. Dadurch wird sichergestellt, dass es sich um ein unabhängiges und ergebnisoffenes Anforderungsprofil handelt
zu Frage 5:
Es geht insgesamt um eine erfreulich hohe Zahl von Bewerbungen. Der grössere Teil davon hat Auslandwohnsitz, davon wiederum mehrere mit Arbeitsort in Liechtenstein.
Frage von Abgeordneter Kaiser Johannes

Finanzielle Entwicklung der AHV und Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 25bis AHVG
Die AHV-IV-FAK-Anstalten haben die provisorischen Jahresergebnisse 2025 veröffentlicht. Die Kennzahl «Jahresausgaben in Reserve» der AHV sank trotz aussergewöhnlich hoher Vermögenserträge von 10,22 auf 10,15 Jahre. Bei durchschnittlichen Erträgen wäre sie bereits unter zehn Jahresausgaben gefallen. Das versicherungstechnische Gutachten 2024 hatte aufgezeigt, dass das AHV-Vermögen ab 2043 unter die gesetzliche Mindestgrenze von fünf Jahresausgaben sinken wird. Damit wurde der Automatismus gemäss Art. 25bis Abs. 2 AHVG ausgelöst. Die Regierung wäre gesetzlich verpflichtet gewesen, dem Landtag spätestens im Dezember 2025 Massnahmenvorschläge zu unterbreiten. Dies ist bekanntlich nicht geschehen. Regierungsrat Emanuel Schädler teilte dem Landtag schriftlich mit, dass er diese wichtige gesetzliche Frist zur Sicherung der AHV nicht einhalten werde – er brauche mehr Zeit. Mittlerweile sind weitere knapp fünf Monate vergangen, ohne dass dem Landtag irgendwelche Massnahmenvorschläge unterbreitet worden wären.
Fragen
- Bis wann gedenkt die Regierung, dem Landtag die gemäss Art. 25bis Abs. 2 AHVG vorgesehenen Massnahmenvorschläge zur langfristigen Sicherung der AHV vorzulegen?
- Welche konkreten Schritte hat die Regierung seit der Kenntnisnahme des versicherungstechnischen Gutachtens 2024 unternommen, um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen?
- Wie beurteilt die Regierung die Tatsache, dass die Kennzahl «Jahresausgaben in Reserve» trotz aussergewöhnlich hoher Vermögenserträge gesunken ist, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für den Handlungsbedarf?
- Mit welchen zusätzlichen jährlichen Belastungen rechnet die Regierung für die FAK aufgrund der Einführung von Elterngeld, Vaterschaftsgeld und der Verlagerung des Mutterschaftsgeldes ab 2026?
- Wie stellt die Regierung künftig sicher, dass gesetzlich verankerte Fristen und Automatismen im Bereich der AHV-Finanzierung eingehalten werden?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Die Regierung hat dem Landtag bereits im Oktober 2025 schriftlich bekanntgegeben, dass ein Vernehmlassungsbericht zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV bzw. zur Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der ersten Jahreshälfte 2026 verabschiedet werden soll. Der weitere Zeitplan sieht vor, das Vernehmlassungsergebnis zu verarbeiten und dem Landtag im Herbst 2026 einen Bericht und Antrag vorzulegen. Der Regierung ist wichtig zu betonen, dass sich für die Versicherten dadurch nichts ändert: Die Verzögerung wird selbstverständlich eingepreist. Das heisst konkret: Wir gehen statt vom Zieldatum 2043 auf das Zieldatum 2045 ein, womit die gesetzlich verpflichtende Prognose auf 20 Jahre hinaus eingehalten werden kann.
zu Frage 2:
Die Regierung hat bereits vor der Sommerpause 2025 den ersten Entwurf eines konkreten Vernehmlassungsberichts behandelt. Es zeigte sich, dass verschiedene dem Landtag bereits im Oktober 2025 geschilderte Faktoren eine Verschiebung nötig machten. Dazu gehören die Auswirkungen der geopolitischen Lage auf unsere Wirtschaft und das Zusammenspiel zwischen der 1. Säule, AHV, und der 2. Säule, Pensionskasse. Infolgedessen wurde diese Thematik unter anderem zwischen den Ministerien und im Lenkungsausschuss zur Altersstrategie weiterverfolgt. Zudem erfolgten verschiedene Abklärungen mit den versicherungstechnischen Gutachtern. Einerseits wurde das versicherungs-technische Gutachten 2024 aktualisiert und verschiedene neue Varianten zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV berechnet. Wir sind aufgrund dessen nun in der Lage, verschiedene Szenarien relativ einfach zu rechnen, was uns dabei helfen wird, Massnahmen optimal aufeinander abzustimmen.
zu Frage 3:
Der provisorische Jahresabschluss 2025 der AHV zeigt, dass die Kennzahl «Jahresausgaben in Reserve» geringfügig sinkt, obwohl die Vermögenserträge mit einer Rendite von über 7% aussergewöhnlich hoch sind. Dieses Ergebnis zeigt einmal mehr, dass sich die langfristige finanzielle Sicherung der AHV eben gerade nicht mit Vermögenserträgen lösen lässt. Das überrascht die Experten nicht, im Gegenteil. Das zeigt, dass es die Bereitschaft des Gesetzgebers für unpopuläre Massnahmen braucht.
zu Frage 4:
Frage 4 bezieht sich auf Leistungen, die bei der FAK seit 1. Januar dieses Jahres möglich sind: Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Vaterschaftsgeld. Es ist vollkommen unmöglich, die für 2026 und künftig zu erwartenden Ausgaben bereits jetzt schon, zwei Monate nach Einführung der neuen Leistungen, vernünftig abschätzen zu können.
zu Frage 5:
Die gesetzlich verankerten Fristen sind bekannt. Es besteht keinerlei Gefahr, dass die Fristen vergessen gehen könnten. Schwieriger gestaltet sich die Einhaltung der Fristen für die Politik. Bei dieser versicherungstechnischen Prüfung ist es die Regierung, die mit guten Gründen anstelle eines Schnellschusses einen besser fundierten und breiter abgestützten Entscheid treffen wollte. Bei der letzten versicherungstechnischen Prüfung, im Dezemberlandtag 2020, war es der Landtag, der die von der Regierung vorgelegte Gesetzesnovelle mit 25 Nein-Stimmen bachab schickte. Ziel der Regierung ist eine durchdachte Vorlage mit Erfolgsaussichten und nachhaltig positiver Wirkung auf die langfristige Perspektive des AHV-Fonds.
Frage von Abgeordneter Vogt Achim

Sechs Jahre Corona – Status quo?
International geschieht derzeit einiges in der Aufarbeitung der Corona-Pandemie. Beispielsweise hat das Schweizer Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2026 entschieden, dass die Verträge zur Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen zwischen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und den Herstellern vollständig offenzulegen sind. Nachdem Liechtenstein die entsprechenden Impfstoffe über die Schweiz bezogen hat und arzneimittelzulassungsrechtlich an Swissmedic angebunden ist, sind diese Urteile auch für Liechtenstein relevant. Konkret handelt es sich um die Bundesverwaltungsgerichts-Urteile vom 10. Februar 2026: A-488/2024, A-514/2024 und A-619/2024.
Das oberste Gericht Spaniens hat Lockdowns sowie Corona-Strafen für verfassungswidrig erklärt, entsprechende Strafen aufgehoben und Rückerstattungen angeordnet.
In den Vereinigten Staaten von Amerika wurde eine informelle Beschwerdestelle eingerichtet, an die sich insbesondere deutsche Ärzte wenden können, die im Zusammenhang mit der Corona Pandemie strafrechtlich oder berufsrechtlich verfolgt wurden.
Die folgenden Fragen sollen zur sachlichen und transparenten Aufarbeitung dienen.
Zu den Fragen sind jeweils Links als Quellen aufgeführt.
Fragen
- Welche Haltung vertritt die Liechtensteiner Regierung in Bezug auf das in der Schweiz diskutierte Moratorium für modRNA-Impfstoffe?
(Quelle_https://www.zeitpunkt.ch/das-aktionsbuendnis-freie-schweiz-und-svp-nationalrat-remy-wyssmann-verlangen-moratorium-fuer) - Wie beurteilt die Regierung die Rückerstattung von Corona-Bussgeldern in Liechtenstein analog dem Beispiel Spaniens?
(Quelle_ https://www.nzz.ch/international/bussgeld-amnestie-fuer-deutsche-corona-straftaeter-in-der-diskussion-spanien-zahlt-bereits-millionenbetraege-zurueck-ld.1906720) - Wann und in welchem Umfang beabsichtigt die Regierung, die Bevölkerung über die in der Schweiz gerichtlich freigeklagten Impfstoffverträge zu informieren.
(Quelle_https://www.bvger.ch/de/newsroom/medienmitteilungen/covid-19-impfstoffvertraege-sind-offenzulegen-2903) - Wie steht die Regierung zur Idee, in Liechtenstein eine Corona-Meldestelle einzurichten, die es Ärzten und weiteren Personen aus dem Gesundheitswesen ermöglicht, ihre Erfahrungen aus der Pandemiezeit mitzuteilen.
(Quelle_https://www.nzz.ch/international/das-us-gesundheitsministerium-richtet-fuer-deutsche-aerzte-eine-beschwerdestelle-ein-im-fokus-stehen-die-pandemie-strafverfahren-der-behoerden-ld.1925851) - Warum ordnete die Regierung während der angeblichen Covid-Pandemie einen Lockdown, Maskenpflicht und so weiter an, obwohl die WHO keine verpflichtenden Massnahmen – sondern lediglich Empfehlungen vorgab?
(Quelle_ https://www.infosperber.ch/gesundheit/corona-lockdown-die-who-will-ihn-nicht-empfohlen-haben/)
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Die Diskussion über ein Moratorium für modRNA-Impfstoffe findet derzeit ausschliesslich in der Schweiz statt. In Liechtenstein besteht hierfür kein Anlass. Impfstoffe werden nach den gesetzlich festgelegten Prüf- und Zulassungsverfahren beurteilt, basierend auf wissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen.
zu Frage 2:
Die Frage bezieht sich auf eine Entscheidung des spanischen Verfassungsgerichts (die rechtliche Beurteilung der dortigen staatlichen Massnahmen im Zusammen-hang mit der COVID-19-Pandemie betreffend) und steht im Einklang mit der spanischen Rechtsordnung. Eine direkte Anwendbarkeit für Liechtenstein ist aufgrund des Territorialitätsprinzips ausgeschlossen. Die während der Pandemie in Liechtenstein angeordneten staatlichen Massnahmen basierten auf den national geltenden rechtlichen Grundlagen. Eine Rückerstattung von allfälligen unrechtmässig angeordneten Bussgeldern würde auf jeden Fall eine letztinstanzliche Entscheidung eines inländischen Gerichts voraussetzen.
zu Frage 3:
Das angesprochene Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts ist für Liechtenstein rechtlich nicht bindend. Ob, in welchem Umfang und auf welcher rechtlichen Grundlage eine analoge Offenlegung und Information in Bezug auf die Verträge zur Beschaffung von COVID-19-Impfstoffen auch in Liechtenstein erfolgen kann, setzt vorgängig eine spezifische rechtliche Abklärung dieser Fragen voraus. Erst im Anschluss kann eine allfällige öffentliche Kommunikation erfolgen.
zu Frage 4:
Die Regierung und das zuständige Ministerium für Gesellschaft und Justiz stehen in einem kontinuierlichen Austausch mit Ärztinnen und Ärzten, medizinischem Fachpersonal sowie weiteren fachlich betroffenen Akteuren im Gesundheits-wesen. Rückmeldungen, Erfahrungen und fachliche Einschätzungen aus der Praxis werden dabei stets offen entgegengenommen und fortlaufend im entsprechenden Kontext evaluiert. Grundsätzlich besteht jederzeit die Möglichkeit, entsprechende Anliegen oder Erfahrungen an die zuständigen Stellen heranzutragen. Vor diesem Hintergrund wird derzeit kein Bedarf für
die Einrichtung einer spezifischen Meldestelle gesehen.
zu Frage 5:
Zunächst ist festzuhalten, dass in Liechtenstein zu keinem Zeitpunkt ein «Lockdown» im Sinne einer allgemeinen Ausgangssperre oder eines generellen Verbots, das eigene Haus zu verlassen, angeordnet wurde. Neben der erwähnten Maskenpflicht bestanden während der COVID-19-Pandemie spezifische zeitlich begrenzte Massnahmen, die sich an internationalen fachlichen Einschätzungen zum besten Schutz der Bevölkerung orientierten, wie die vorübergehende Schliessung bestimmter Einrichtungen, Einschränkungen für Veranstaltungen sowie Begrenzungen von Menschenansammlungen. Sämtliche angeordneten Massnahmen wurden regelmässig fachlich überprüft und in einen internationalen Kontext gestellt.
Frage von Abgeordnete Fausch Sandra

Veranstaltung zum internationalen Tag der Frau
Am 8. März begehen wir bekanntlich den internationalen Tag der Frau. Im Fokus stehen dabei Themen wie Förderung der wirtschaftlichen Stärkung von Frauen, Frauenrechte sowie Gleichstellung der Geschlechter und Beseitigung von Diskriminierung.
In den Vergangenen Jahren lud das Amt für soziale Dienste beziehungsweise der Fachbereich für Chancengleichheit zusammen mit anderen Organisationen wie zum Beispiel dem Verein «Frauen in guter Verfassung» zu einer öffentlichen Veranstaltung ein. Der Jodelchor «Echo der Eierstöcke» als Hauptakt des letzten Jahres ist mir noch bestens in Erinnerung, ebenso der rege Austausch am Anlass selbst. Nun ist mir aufgefallen, dass bislang keine Einladung des Amts für soziale Dienste zum internationalen Tag der Frau erfolgte, was darauf hindeutet, dass in diesem Jahr keine vergleichbare Veranstaltung stattfindet.
Fragen
- Gibt es in diesem Jahr keine von der öffentlichen Hand mitgetragene Veranstaltung zum internationalen Tag der Frau am 8. März?
- Wenn nein, was sind die Gründe dafür?
- Wird es im kommenden Jahr wieder eine Veranstaltung geben, an der sich das Amt für soziale Dienste respektive der Fachbereich für Chancengleichheit beteiligt?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Der Internationale Tag der Frau am 8. März ist ein Anlass, um auf die Bedeutung der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leistungen von Frauen aufmerksam zu machen und auf bestehende Ungleichheiten hinzuweisen. Dieses Jahr wurde eine Medienmitteilung publiziert, die das UNO-Schwerpunktthema «Rights. Justice. Action. For ALL Women and Girls» ins Zentrum stellt. Aus Sicht der Regierung ist der 8. März vor allem ein Tag des Engagements für gegenwärtige und zukünftige Themen, die Frauen und Mädchen betreffen und stärken können. Dies trifft auch auf gewaltsame Auseinandersetzungen zu, durch die Frauen und Mädchen zu Opfern werden. Am kommenden Sonntag, 8. März, versammeln sich Frauen aus der Zivilgesellschaft um 14 Uhr vor dem Regierungsgebäude in Vaduz. In Weiss gekleidet und in Stille treten sie für den Frieden ein und senden ein Statement für Zusammenhalt, Verantwortung und eine friedliche Gesellschaft. Das Amt für Soziale Dienste beteiligt sich finanziell an der Organisation der Aktion.
zu Frage 2:
siehe Antwort auf Frage 1 und 3
zu Frage 3:
Derzeit sind Überlegungen in Gang, ob und in welcher Form das Amt für Soziale Dienste den 8. März in den nächsten Jahren gestalten wird. Dabei ist der finanzielle und personelle Aufwand ein zu berücksichtigender Faktor.


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