Frage von Abgeordneter Hasler Dietmar

Abgeordneter Dietmar Hasler

Anerkennung der BMS Liechtenstein bei Schweizer Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen

Die Berufsmaturitätsschule (BMS) Liechtenstein hat informiert, dass ab dem Abschlussjahr 2027 neue Zulassungsbedingungen für ein Studium an einer Schweizer Fachhochschule oder für den Zugang zur Passerelle gelten. Demnach müssen Absolventinnen und Absolventen der BMS Liechtenstein künftig einen Kompetenznachweis in einer zweiten Schweizer Landessprache – Französisch oder Italienisch – erbringen. An der Schule wird derzeit jedoch ausschliesslich Englisch als Fremdsprache unterrichtet.

Nach Angaben der BMS Liechtenstein befindet sich das Anerkennungsverfahren zwischen Liechtenstein und der Schweiz aktuell in der Vernehmlassung. Sollte die vorgesehene Regelung in dieser Form umgesetzt werden, ist mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen. Dies betrifft insbesondere die Entwicklung der Schülerzahlen sowie die Situation potenzieller Studierender aus Liechtenstein, die ohne den Nachweis einer zweiten Schweizer Landessprache kein Studium an einer Schweizer Fachhochschule aufnehmen könnten und damit unter Umständen auf Studienangebote in Österreich oder Deutschland ausweichen müssten. Für Universitäten in Liechtenstein und Österreich sowie für Fachhochschulen in Österreich und Deutschland ist ein entsprechender Sprachnachweis hingegen nicht erforderlich.

Fragen

  1. Seit wann ist die Regierung über diese Änderung informiert?
  2. Welche konkreten Schritte hat die Regierung im aktuellen Anerkennungsverfahren unternommen, um zusätzliche Sprachauflagen für BMS-Liechtenstein-Absolventinnen und -Absolventen abzuwenden?
  3. Welche Position vertritt die Regierung gegenüber der Schweiz hinsichtlich der Gleichstellung der liechtensteinischen BMS mit der schweizerischen Berufsmaturität?
  4. Die Lernenden der BMS Liechtenstein absolvieren bereits heute einen deutlich umfangreicheren Unterrichtsumfang als vergleichbare Lernende an Schweizer Berufsmaturitätsschulen. Welche Massnahmen plant die Regierung, sollte die zweite Landessprache eingeführt werden, um diese so umzusetzen, dass die Lernenden einerseits nicht überlastet und andererseits gegenüber den Lernenden in der Schweiz nicht benachteiligt werden und gleichzeitig die langfristige Attraktivität der BMS Liechtenstein und des Bildungsstandorts Liechtenstein gewährleistet bleiben?
  5. Wie sieht der weitere Zeitplan aus und welche nächsten Schritte sind geplant?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry 

zu Frage 1:

Das Schulamt wurde im Juli 2020 über die Befristung der Schweizerischen Anerkennung der Lehrgänge der BMS Liechtenstein informiert. Seit 2022 ist der Regierung bekannt, dass die Schweiz eine zweite Landessprache für eine Anerkennung voraussetzt.

zu Frage 2:

Seit 2022 wurden die notwendigen Schritte unternommen, um den Fortbestand der Anerkennung sicherzustellen. Die damalige Bildungsministerin führte hierzu im März 2023 ein Gespräch mit Bundesrat Guy Parmelin. In der Folge kam es zu beidseitigen Besuchen zwischen Liechtenstein und der Schweiz und Arbeitssitzungen mit dem Ziel, ein entsprechendes Abkommen zu finalisieren.

zu Frage 3:

Liechtenstein und die Schweiz sind im Bildungsbereich sehr eng miteinander verbunden. Aus Sicht der Regierung ist die Anerkennung des Berufsmaturitätsabschlusses der BMS Liechtenstein seitens der Schweiz von grösster Bedeutung.

zu Frage 4:

Die BMS Liechtenstein ist aus mehreren Gründen ein sehr attraktives Bildungsangebot in der Region. Zur Sicherung der langfristigen Attraktivität wurden bereits zentrale Massnahmen umgesetzt, insbesondere die Einführung des Liechtensteiner Lernmodells. Die aktuellen Anmeldezahlen zeigen, dass der geplante Sprachnachweis einer zweiten Landessprache keinerlei Einfluss auf die Nachfrage hat. Es ist vorgesehen, dass Studierende der BMS Liechtenstein, die kein Studium in der Schweiz anstreben, die zweite Schweizer Landessprache nicht nachweisen müssen, womit unnötige Zusatzbelastungen vermieden werden.

zu Frage 5:

Die Schweizerische Vernehmlassung zum Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Berufsmaturitätszeugnissen dauert noch bis Mai 2026. Eine Unterzeichnung des Abkommens zwischen Schweiz und Liechtenstein wird 2026 angestrebt.


Frage von Abgeordnete Heeb-Kindle Carmen

Abgeordnete Carmen Heeb-Kindle

Verfahrensdauer und Entscheidungsprozess betreffend das Schulprojekt Villa Stärn

Für das Schulprojekt Villa Stärn wurde am 5. Februar 2025 ein Antrag beim Ministerium für Bildung eingereicht, nachdem bereits am 29. November 2024 ein Vorgespräch mit dem Schulamt stattgefunden hatte. Die Unterlagen wurden zur fachlichen Prüfung an das Schulamt weitergeleitet. Am 12. Mai 2025 wurden ergänzende Angaben zur räumlichen Umsetzung des Lehrplans nachgereicht. Weitere Gespräche mit dem Schulamt fanden am 26. Mai 2025 sowie am 18. September 2025 statt. Im Juni 2025 wurde vom Schulamt eine befristete Bewilligung für drei Jahre mündlich in Aussicht gestellt.

Der Antrag befindet sich seither in juristischer Prüfung. Eine Unsicherheit betreffend Basisstufe und Kindergarten wurde im Oktober 2025 geklärt. Das Projekt wurde dem Bildungsminister an der Fraktionssitzung der FBP vom 9. Februar 2026 vorgestellt. Eine formelle Entscheidung liegt bislang nicht vor, wodurch der geplante Schulstart im Sommer 2026 unter zunehmendem Zeitdruck steht.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen an die Regierung:

Fragen

  1. Wie stellt sich aus Sicht der Regierung der vollständige zeitliche Ablauf des Bewilligungsverfahrens seit Einreichung des Antrags dar und welche konkreten Prüfschritte wurden bislang durchgeführt?
  2. Welche rechtlichen oder administrativen Fragestellungen führten zur länger andauernden juristischen Prüfung und wie wurde deren Klärung im Detail vorgenommen?
  3. Welche Ergebnisse ergab das am 9. Februar 2026 geführte Gespräch mit dem Bildungsminister an der Fraktionssitzung der FBP und welche weiteren verbindlichen Schritte wurden dabei vereinbart?
  4. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Regierung dagegen, das Schulprojekt Villa Stärn als offizielles liechtensteinisches Pilotprojekt zu ermöglichen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das bestehende Bildungssystem erkennbar an strukturelle und organisatorische Grenzen stösst und neue Modelle praxisnah erprobt werden könnten?
  5. Welche zeitlichen Perspektiven sieht die Regierung für eine rechtsverbindliche Entscheidung vor und welche Massnahmen werden ergriffen, um Planungssicherheit für Eltern, Lehrpersonen und Trägerschaft im Hinblick auf das Schuljahr 2026/27 sicherzustellen?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Zu laufenden Bewilligungsverfahren wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt. Dass die Villa Stärn einen Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Privatschule auf der Primarstufe eingebracht hat, wurde bereits in den Medien öffentlich bekannt gegeben. Dieser Antrag wurde noch vor den Landtagswahlen bzw. offiziellen Vereidigung der neuen Regierung am 10. April 2025 eingebracht. Gemäss Art. 60 f. Schulgesetz bedürfen Privatschulen einer Bewilligung der Regierung. Das Bewilligungsverfahren und die Voraussetzungen sind in den Art. 62 ff. Schulgesetz geregelt. Wie den Antragstellern bereits mitgeteilt wurde, ist geplant, diesen Antrag der Regierung im März 2026 zur Beschlussfassung vorzulegen.

zu Frage 2:

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag nicht nur juristisch, sondern auch fachlich zu prüfen ist und war. Es ist zu betonen, dass die Bewilligung einer Privatschule komplex und zeitintensiv ist. Zudem bedarf ein solcher Antrag einer sorgfältigen und gesetzeskonformen Prüfung, da hiervon das Kindeswohl unzähliger Kinder und der Bildungsstandort Liechtenstein betroffen ist.

zu Frage 3:

Zu Gesprächen an Fraktionssitzungen kann die Regierung keine Auskunft erteilen.

zu Frage 4:

Diesbezüglich ist auf die zu erwartende Entscheidung der Regierung über den Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Privatschule auf der Primarstufe zu verweisen.

zu Frage 5:

Siehe Antwort 1.


Frage von Abgeordneter Schächle Simon

Abgeordneter Simon Schächle

Zulassung und Führerscheine von Flüchtlingen mit Schutzstatus S

Das Strassenverkehrsrecht des Fürstentums Liechtenstein gilt für alle Personen, die sich im Inland aufhalten und am motorisierten Verkehr teilnehmen. Es unterscheidet nicht nach Herkunft oder Aufenthaltsstatus, sondern knüpft an die tatsächliche Teilnahme am Verkehr an. Daraus folgt der Grundsatz der rechtsgleichen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften.

Die Übergangsbestimmung vom 30. April 2025, «Wichtige Informationen zu Führerschein und Fahrzeugen für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S», hält fest, dass auch Personen mit Schutzstatus S den ordentlichen Bestim-mungen betreffend Führerausweis, Fahrzeugzulassung, technischer Prüfung sowie Versicherungsschutz unterliegen. Insbesondere ist vorgesehen, dass Personen, welche den Schutzstatus S nach dem 5. April 2024 erhalten haben, ihren ukrainischen Führerschein nach Ablauf von zwölf Monaten in einen liechtensteinischen Führerausweis umzutauschen haben. Voraussetzung hierfür ist das Absolvieren und Bestehen einer Kontrollfahrt.

Ebenso unterliegen Fahrzeuge den ordentlichen Zulassungs- und Prüfpflichten, einschliesslich der Vorführung bei der Motorfahrzeugkontrolle nach den geltenden technischen Anforderungen. Für den Betrieb eines Motorfahrzeuges ist zudem ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Versicherungsschutz erforderlich.

Fragen

  1. Wie wird die gesetzlich vorgesehene Pflicht zur Umschreibung ukrainischer Führerscheine nach Ablauf der 12-Monats-Frist im Sinne einer rechtsgleichen Anwendung des Strassenverkehrsrechts konkret vollzogen und überwacht und wie viele Personen mit Schutzstatus S mussten ihren Führerschein bislang umschreiben, und wie viele Kontrollfahrten wurden durchgeführt (aufgeschlüsselt nach bestanden und nicht bestanden)?
  2. Wie viele Fahrzeuge von Personen mit Schutzstatus S mit ausländischem Kennzeichen befinden sich aktuell im Land und wie viele wurden mit liechtensteinischen Kontrollschildern versehen?
  3. Wie wird gewährleistet, dass Fahrzeuge von Personen mit Schutzstatus S vor Erteilung liechtensteinischer Kontrollschilder den ordentlichen technischen Anforderungen der Motorfahrzeugkontrolle unterliegen und keine abweichende Vollzugspraxis besteht?
  4. Wie wird überprüft, dass für Fahrzeuge von Personen mit Schutzstatus S ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Versicherungsschutz besteht?
    Wie viele Fälle eines fehlenden oder ungenügenden Versicherungsschutzes wurden in diesem Zusammenhang festgestellt?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Grundsätzlich gelten die Vorgaben des Strassenverkehrsrechts für alle Verkehrsteilnehmer. Daher gelten aufgrund der Regierungsweisungen aus dem Jahr 2024 diese Vorgaben auch für ukrainische Personen und Fahrzeuge. In Bezug auf den Umtausch von Führerausweisen bedeutet dies, dass der Umtausch unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen wie bei Personen aus anderen nicht EU/EWR-Ländern erfolgt. Dies bedeutet unter anderem, dass sie zum Nachweis ihrer Fahrkompetenz eine Kontrollfahrt müssen. Es gibt zu den Kontrollfahrten aber keine herkunftslandspezifische Statistik.

zu Frage 2:

Aufgrund der Gleichbehandlung gibt es weder für ukrainische Fahrzeuge noch andere nicht EU/EWR-Fahrzeuge eine gesonderte Statistik.

zu Frage 3:

Gemäss geltendem Recht dürfen ausländische Motorfahrzeuge in Liechtenstein verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind. Dies gilt auch für ukrainische Motorfahrzeuge. Eine abweichende Behandlung vor der liechtensteinischen Zulassung würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen. Vor Erteilung einer liechtensteinischen Zulassung, erfolgt eine technische Prüfung durch das Amt für Strassenverkehr.

zu Frage 4:

Der Versicherungsschutz wird bei einem konkreten Anlassfall wie beispielsweise einer Verkehrskontrolle durch die Landespolizei geprüft. Bisher gab es aber keinen Fall, wo dieser nicht vorlag. Liegt ein fehlender Versicherungsschutz vor, würde dies auch bei ukrainischen Fahrzeugen eine sofortige Stilllegung bedeuten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einem zugelassenen ukrainischen Fahrzeug im Rahmen der ordentlichen Zulassung der Versicherungsschutz geprüft wurde, wie dies auch bei Fahrzeugen aus z. B. Frankreich oder Italien angenommen wird.


Frage von Abgeordneter Seger Martin

Abgeordneter Martin Seger

LIE-Bike

Im September 2022 war der Starttermin des LIE-Bike-Projekts. Insgesamt waren 71 LIE-Bikes im Einsatz, welche zwischen rund 20 und 2’200 km, gesamthaft rund 55’000 km, zurückgelegt haben. Was ein Schnitt von rund 780 Kilometern pro LIE-Bike ergibt. Heruntergebrochen auf die 41 Monate Probezeit ergeben sich rund 19 Kilometer pro Rad pro Monat. Wenn wir davon ausgehen, dass doch einige Motoren gewechselt wurden und die LIE-Bikes wieder mit null Kilometern begonnen haben, habe ich wohlwollend ein Drittel an Kilometern dazugerechnet, das heisst 30 Kilometer pro Rad und Monat, also circa ein Kilometer pro Tag. Daraus ergeben sie folgende Fragen:

Fragen

  1. Wie hoch waren die Kosten für die Anschaffung der Velos, der Hard- und Softwarekomponenten sowie der überdachten Leihstationen?
  2. Wie hoch sind die angefallenen Kosten für den Betrieb? (Austausch der Akkus, Einsammeln der defekten Bikes durch die Liechtensteinische Post AG, Anschaffung des LIE-Bike-Service-Fahrzeuges, des Akkuschrankes im HPZ und laufende Personal- und Unterhaltskosten für die LIE-Bike-Testjahre.)
  3. Welche Kosten sind für Reparaturen in der Auxila angefallen, Ersatzteile und Arbeit?
  4. Welchen Ertrag haben die LIE-Bikes in rund dreieinhalb Jahren seit September 2022 generiert?
  5. Was rechtfertigt die geplante Anschaffung von 300 LIE-Bikes, wenn die bestehenden 71 LIE-Bikes sehr bescheiden genutzt wurden, ein Kilometer pro Tag und zeitweise fast ein Drittel der Bikes aufgrund diverser Defekte und Ersatzteilmängel längerfristig nicht einsatzbereit waren.

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Die Kosten der Beschaffung der Velos inkl. der nötigen Ausrüstung (Ladegeräte, Zusatzausrüstung, Elektronik, Beschriftungen, Kleinteile usw.) belief sich auf CHF 156’248.30

Die Betriebssoftware ist ein Software-as-a-Service-Modell (SaaS). Die Nutzungsgebühren betrugen für die Jahre 2022 bis 2025 gesamthaft CHF 133’233.60

Veloabstellanlagen in den Gemeinden werden von der jeweiligen Gemeinde finanziert und errichtet. Verleihstationen an Bushaltestellen wurden dort eingerichtet, wo schon Fahrradabstellplätze vorhanden waren.

zu Frage 2:

Die Betriebskosten für die Jahre 2022 bis 2025 betrugen CHF 440’225.60. Darin enthalten sind Kosten von Auftragnehmern für den Service und Verschub sowie interne Personalaufwände für den Fahrradverleih.

Verschubfahrzeug, Werkzeuge (u. a. Akkuschrank) und Hilfsmittel wurden von beauftragten Unternehmen beschafft und sind in den Betriebskosten enthalten.

zu Frage 3:

Die Kosten für die Reparaturen (Arbeits- und Materialkosten) betrugen für die Jahre 2022 bis 2025 CHF 53’865.40

zu Frage 4:

Der Ertrag für die Jahre 2023 bis Ende 2025 betrug CHF 183’769.90. Der Ertrag setzt sich aus den Einnahmen durch Ausleihen der Kunden und den Abgeltungen der Gemeinden zusammen.

zu Frage 5:

LIEmobil führt das Pilotprojekt von LIEbike dieses Jahr weiter. Ab 2027 wird LIEbike als permanentes Angebot ins Portfolio von LIEmobil aufgenommen werden. Die Pilotphase hat für LIEmobil wichtige Erkenntnisse gebracht.

Während des Pilotbetriebs musste LIEmobil feststellen, dass die Ersatzteilverfügbarkeit für das gewählte System zeitweise stark eingeschränkt war und sich einzelne Komponenten als sehr störungsanällig erwiesen. Die Erfahrungen aus dem Pilotbetrieb werden in die Neuausschreibung zur Beschaffung einer grösseren Flotte einfliessen, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die Verfügbarkeit der neuen Flotte deutlich höher sein wird.

Die vergleichsweise geringe Zahl an Velos führte zu einer Limitation der Anzahl an Ausleihestationen, so dass die Nutzug vielfach mit einem längeren Fussmarsch zur/von der LIEbike-Station verbunden war, was der Attraktivität des Leihsystems nicht zuträglich war. Mit der Beschaffung einer deutlich grösseren Zahl an Fahrzeugen, welche en bloc eingekauft wird, wird LIEmobil die Zahl der Ausleihstationen deutlich erhöht werden können, so dass Fusswege kürzer und das LIEbike-System klar attraktiver wird und der Mehrwert von LIEbike gegenüber der Zielkundschaft deutlich besser kommuniziert werden kann, als dies heute der Fall ist. Durch die grössere Zahl an Stationen und Velos kann LIEmobil von Skaleneffekten profitieren. Ein erster grosser Industriebetrieb plant ihre eigene Veloflotte zugunsten von LIEbike aufzugeben. LIEmobil führt Gespräche mit anderen grossen Organisationen, welche Bedarf an Velomobilität haben.

Mit dem Ausbau des LIEbike-Angebotes gehen bei LIEmobil bereits weit fortgeschrittene Überlegungen einher, die Nutzung von LIEbikes für Inhaberinnen und Inhaber von LIEmobil-Jahresabos zu sehr günstigen Konditionen oder kostenlos zu ermöglichen. Diese Massnahme hätte einen klar positiven Effekt auf die Nutzung von LIEbike und würde die Attraktivität des Bus-, Bahn- und Veloangebotes nochmals deutlich steigern.

Beim Veloverleih handelt es sich um einen Baustein, welcher dazu beiträgt, den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr auf andere Verkehrsmittel zu erleichternund somit helfen kann, die Strassen zu den Hauptverkehrszeiten zu entlasten.

Ebenfalls ist LIEbike ein imagebildendes Instrument für Liechtenstein. So wie in anderen Destinationen üblich werden Leihvelos von Gästen aus dem Ausland genutzt, um Liechtenstein zu entdecken und zu erkunden.


Frage von Abgeordneter Seger Martin

Abgeordneter Martin Seger

Ingenieurleistungen betreffend SZU II und Landesspital

Im Zusammenhang mit den Bauprojekten Schulzentrum Unterland II in Ruggell sowie dem Neubau des Landespitals Liechtenstein stellt sich die Frage der ausreichenden Absicherung des Bauherrstaat Liechtenstein bei allfälligen Planungs-, Ausführungs- und Aufsichtsmängeln.

Fragen

  1. Wie ist der Bauherrstaat Liechtenstein bei den Projekten Schulzentrum Unterland II und Landesspital gegen Planungs- und Ausführungsfehler abgesichert?
  2. Welche konkreten Versicherungen, zum Beispiel Berufshaftpflicht, Projektversicherungen, bestehen seitens der beauftragten Ingenieure und Planer und in welcher Höhe ist die Deckungssumme festgelegt?
  3. Erachtet die Regierung die bestehenden vertraglichen und versicherungstechnischen Sicherungsmechanismen als ausreichend, um finanzielle Schäden für den Staat vollumfänglich abzudecken.
  4. Prüft die Regierung, ob gegen die bei den genannten Projekten beteiligten Ingenieure oder weiteren Planungsbeteiligten derzeit laufende Verfahren anhängig sind und ob solche Verfahren Auswirkungen auf bestehende oder künftige Garantie-, Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des Bauherrstaates Liechtenstein haben könnten?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry 

zu Frage 1:

Die Absicherung gegen Planungs- und Ausführungsfehler erfolgt bei staatlichen Hochbauprojekten auf mehrfache Weise. Es werden jeweils eine Bauherrenhaftpflichtversicherung sowie Haftpflicht- und Berufshaftpflichtversicherungen abgeschlossen.

zu Frage 2:

Die Versicherungen und die Deckungssummen für Versicherungsleistungen sind in den Ausschreibungen und Werkverträgen in den Eignungskriterien (EK 2 «Nachweis der geforderten Versicherungen») geregelt.

Bei den Planerverträgen sind die Mindestsummen pro Ereignis wie folgt festgelegt:

  • Personen-, Sach- und Vermögensschäden CHF 5 Mio. pro Ereignis
  • Bauten- und Vermögensschäden CHF 5 Mio. pro Ereignis (bei Bauten > CHF 10 Mio.)

zu Frage 3:

Die bestehenden vertraglichen und versicherungstechnischen Sicherungen werden als angemessen angesehen.

zu Frage 4:

Grundsätzlich werden bei allen Ausschreibungen des Landes, also sowohl für Planungs- als auch für Werkleistungen, fünf Eignungskriterien abgefragt. Eignungskriterien legen fest, ob eine Unternehmung zur Offertstellung zugelassen wird oder nicht. Die Eignungskriterien werden bei der Offertprüfung überprüft und, wenn eingefordert, auch die entsprechenden Unterlagen dazu.

Das EK 1 dient der «Feststellung des Nachweises des Geschäftssitzes im EWR/WTO-Raum».

Beim EK 2 wird der «Nachweis der geforderten Versicherungen» gefordert. Hier ist die Mindestdeckung durch das Land vorgegeben und die Unternehmung muss die Deckungshöhe ihrer Versicherung angeben, die mindestens die Vorgabe des Landes erreichen muss.

Beim EK 3 «Nachweis der Unbedenklichkeit» müssen die Unternehmungen diverse Fragen wie beispielsweise zu Beitragszahlungen an Sozialversicherung, zu laufenden Insolvenzverfahren, zu rechtskräftigen Verurteilungen etc. beantworten. Zusätzlich wird im EK 3 abgefragt, ob bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrags erhebliche oder dauerhafte Mängel, die die vorzeitige Beendigung des früheren Auftrags, Schadenersatz oder eine andere vergleichbare Sanktion zur Folge hatten, eingetreten sind.

Beim EK 4 «Nachweis der geforderten Personalkapazität» muss der Anbieter mit Beilagen die vorgegebene Personalkapazität nachweisen.

Abschliessend werden im EK 5 «Nachweis der geforderten Referenzen» zwei Referenzobjekte abgefragt. Sind die Referenzen nicht bekannt, werden die angegebenen Kontaktpersonen schriftlich angefragt.

Wird eines der fünf Eignungskriterien nicht erfüllt, wird der Anbieter vom Verfahren ausgeschlossen.


Frage von Abgeordneter Vogt Thomas

Abgeordneter Thomas Vogt

Besteuerung von Elektroautos und Hybridautos

In Liechtenstein sind derzeit Elektro- und Hybridautos von der Motorfahrzeugsteuer ausgenommen. Dabei nutzen sie alle die gleichen Strassen und die gleiche Infrastruktur. Im Juli 2024 gab die Regierung bekannt, dass die Pläne, künftig auch Elektro- und Hybridautos zu besteuern, auf Eis gelegt wurden. Begründet wurde dies damit, dass die Schweiz durch die Mindererträge in der Mineralölsteuer offenbar neue Möglichkeiten für die distanzabhängige Besteuerung prüfe. Im Januar 2025 titelte dann das «Vaterland»: «Wie weiter mit der Motorfahrzeugsteuer? Die Richtung wird im Frühling bestimmt.» Damals hat die Regierung offenbar eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um der Regierung eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen zu liefern. Das ist nun über ein Jahr her, gehört habe ich noch nichts. Deshalb meine Fragen:

Fragen

  1. Was war das Ergebnis der eingesetzten Arbeitsgruppe und wie lautet die Empfehlung der Arbeitsgruppe?
  2. Wann hat die Regierung bzw. das zuständige Ministerium dieses Ergebnis der Arbeitsgruppe erhalten?
  3. Wie sieht das weitere Vorgehen seitens des Ministeriums in dieser Angelegenheit aus?
  4. Wird das Ministerium generell die Besteuerung von Elektro- und Hybridautos weiterverfolgen?
  5. Ist absehbar, dass sich der Landtag in dieser Legislatur mit einer entsprechenden Vorlage befassen kann?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Die eingesetzte Arbeitsgruppe bezüglich ”Ersatzlösung für abnehmende Erträge aus der Mineralölsteuer” wurde mit der Prüfung des Einbezugs Liechtensteins in die schweizerischen Lösungsvarianten beauftragt. Die Motorfahrzeugsteuer war nicht Gegenstand dieses Auftrags. Die Empfehlung der Arbeitsgruppe war die Entwicklungen in der Schweiz weiter zu verfolgen, bevor eine definitive Entscheidung betreffend das weitere Vorgehen getroffen wird. Grundsätzlich wurde festgehalten, dass im durch den Zollvertrag begründeten gemeinsamen Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein weiterhin möglichst einheitliche Regelungen im Bereich der Verbrauchs- und Lenkungssteuern anzustreben sind.

zu Frage 2:

Der Bericht der Arbeitsgruppe wurde meinem Ministerium nach dem Regierungswechsel im Mai 2025 vorgelegt. Nach erfolgter Evaluation hat die Gesamtregierung sodann in ihrer Sitzung vom 2. Dezember 2025 den Bericht zur Kenntnis genommen.

zu Frage 3:

Bezüglich des Auftrags der Arbeitsgruppe hinsichtlich der Ersatzlösung für abnehmende Erträge aus der Mineralölsteuer wird die Entwicklung in der Schweiz weiterverfolgt. Hiervon ist das weitere Vorgehen betreffend das Motorfahrzeugsteuergesetz zu unterscheiden.

zu Frage 4:

Das zuständige Ministerium befindet sich derzeit in Ausarbeitung eines Vernehmlassungsberichts bezüglich der Abänderung des Motorfahrzeugsteuergesetzes. Hierbei werden verschiedene Varianten geprüft. Über die konkrete Ausgestaltung kann jedoch erst nach erfolgtem Beschluss der Gesamtregierung Auskunft erteilt und informiert werden. Es ist vorgesehen, den Vernehmlassungsbericht 2026 in Vernehmlassung zu geben.

zu Frage 5:

Ja


Frage von Abgeordnete Cissé Tanja

Abgeordnete Cissé Tanja

Altersprüfung der Fahrtauglichkeit in Liechtenstein

In Liechtenstein wie auch in der Schweiz müssen Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker ab dem 75. Altersjahr regelmässig eine vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung der Fahreignung absolvieren. Die Kontrolle erfolgt altersabhängig und unabhängig von konkreten Auffälligkeiten. Demgegenüber verzichten Staaten wie Deutschland und Österreich auf solche pauschalen Altersuntersuchungen und überprüfen die Fahreignung nur bei konkreten Hinweisen oder Ereignissen. Begründet wird dies unter anderem damit, dass das Alter allein kein verlässlicher Indikator für die Verkehrssicherheit sei und gesundheitliche Einschränkungen individuell beurteilt werden müssen.

Auch auf EU-Ebene wurde im Rahmen einer Reform der Führerscheinrichtlinie über verpflichtende Gesundheitschecks für ältere Autofahrer/-innen diskutiert. Entsprechende Vorschläge wurden jedoch aus den gleichen Gründen abgelehnt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach Wirksamkeit, Verhältnismässigkeit und Kosten-Nutzen der bestehenden Regelung in Liechtenstein.

Die Regierung wird daher um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

Fragen

  1. Wie viele Personen haben in den vergangenen zehn Jahren die Fahrtauglichkeitsprüfung nicht bestanden?
  2. Wie viele über 75-jährige Personen waren in den vergangenen zehn Jahren in Verkehrsunfälle verwickelt und wie hoch ist deren Anteil im Vergleich zu anderen Altersgruppen (nach Möglichkeit inklusive Verursacheranteil)?
  3. Welche jährlichen Gesamtkosten entstehen dem Staat durch Durchführung und Administration dieser Altersprüfungen und welche durchschnittlichen Kosten tragen die betroffenen Personen pro Untersuchung selbst?
  4. Liegen der Regierung Studien, Auswertungen oder sonstige Erkenntnisse vor, die einen messbaren Beitrag dieser Altersprüfung zur Verkehrssicherheit belegen? Wenn ja, welche?
  5. Prüft die Regierung vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen, insbesondere des erneuten Verzichts auf verpflichtende Altersprüfungen in der EU, eine Anpassung oder Abschaffung der bestehenden Regeln in Liechtenstein?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Es gibt keine statistischen Auswertungen bzw. Erhebungen hierzu. Die überwiegende Mehrheit besteht die medizinische Kontrolluntersuchung im Rahmen der Fahrtauglichkeitsprüfung. Erfreulicherweise gibt es viele verantwortungsvolle Personen, die von sich aus den Führerausweis, z. B. aufgrund ihrer Selbsteinschätzung, abgeben bzw. trotz entsprechender Einladung keine medizinische Untersuchung mehr absolvieren und somit auf die Verlängerung des Führerausweises verzichten.

zu Frage 2:

In Liechtenstein gibt es keine Statistik hierzu. Die Zahlen des Bundesamts für Statistik (BFS) der Schweiz zeigen jedoch, dass die Altersgruppe über 80 Jahre pro Million gefahrene Kilometer im Jahre 2024 deutlich die meisten Verkehrsunfälle verursacht. Gefolgt von der Altersgruppe der 18 bis 24-jährigen und der Altersgruppe zwischen 65 und 79 Jahren. Hiervon kann abgeleitet werden, dass abgesehen von der Altersgruppe der Neulenker in der Schweiz das Unfallrisiko mit zunehmendem Alter merklich und überproportional ansteigt. So verursachen 18-24jährige 0.31 Verkehrsunfälle pro Million gefahrener Kilometer. Bei den über 80-jährigen sind es deren 0.61, also doppelt so viele wie die Gruppe der Neulenker. Dazwischen, also von 24 bis 79 Jahre bewegt sich der Wert zwischen 0.14 und 0.25, was übrigens schon innerhalb dieses Intervalls eine erste Verdoppelung bedeutet.

zu Frage 3:

Die Kosten pro Person belaufen sich auf CHF 120 für die Untersuchung, welche direkt dem Vertrauensarzt zu entrichten sind, sowie CHF 20 für die Verlängerung des Führerausweises. Die Gesamtkosten für den Staat sind vollumfänglich mit der Gebühr von CHF 20 pro Führerausweis gedeckt.

zu Frage 4:

Es liegt keine Studie vor, die den direkten Zusammenhang zwischen Alter und Unfallrisiko aufzeigt. Die bereits unter Frage 2 ausgeführte Statistik des BFS zeigt jedoch deutlich den Zusammenhang zwischen Alter und Unfallrisiko auf. Ebenso dürfte unbestritten sein, dass altersbedingte Veränderungen wie z. B. nachlassendes Sehvermögen oder Hörverlust sich auf die Fahrtauglichkeit und somit auf die Verkehrssicherheit negativ auswirken können. Daher leistet die regelmässige Untersuchung ab 75 Jahren einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit im Strassenverkehr für alle Teilnehmenden und nicht zuletzt für die betroffene Person selbst.

zu Frage 5:

Grundsätzlich verfolgt die Regierung die Entwicklungen in diesem Bereich sehr aufmerksam. Obwohl es in der EU bisher keine entsprechende Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten gibt, ist die Handhabung dieses Themas sehr unterschiedlich. So sehen z. B. Deutschland und Österreich von einer Untersuchung ab, hingegen schreibt beispielsweise Spanien eine regelmässige Untersuchung bereits ab 65 Jahren und Portugal sogar schon ab 50 Jahren vor. Die Regierung vertritt die Ansicht, dass die seit 1. Januar 2019 geltende Heraufsetzung der Altersgrenze von 70 auf 75 Jahren weiterhin zeitgerecht ist und analog zur Schweiz bis auf weiteres beibehalten werden soll.


Frage von Abgeordnete Cissé Tanja

Abgeordnete Cissé Tanja

Aktueller Stand Projekt Liechtensteinische Landesbibliothek – Umnutzung des Postgebäudes in Vaduz

Der Landtag hat im Jahr 2019 einen Verpflichtungskredit für die Umnutzung des ehemaligen Post- und Verwaltungsgebäudes in Vaduz für die Liechtensteinische Landesbibliothek gesprochen. Im Jahr 2024 wurde ein beantragter Ergänzungskredit aufgrund von Mehrkosten, insbesondere im Bereich Statik, Brandschutz und Elektroinstallationen, vom Landtag abgelehnt. In der Folge wurden alternative Finanzierungsmodelle geprüft. Die Gemeinde Vaduz hat zwischenzeitlich einen Finanzierungsbeitrag gesprochen und auch private Spender konnten gewonnen werden.

Gemäss öffentlichen Aussagen des zuständigen Infrastrukturministers soll dem Landtag ein neuer Bericht und Antrag unterbreitet werden.

Vor diesem Hintergrund bitte ich die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:

Fragen

  1. Wie stellt sich die aktuelle Finanzierung des Projekts dar (Beiträge Land, Gemeinde Vaduz, private Spender, allfällige Reserven)?
  2. Wann beabsichtigt die Regierung, dem Landtag den angekündigten neuen Bericht und Antrag vorzulegen?
  3. Ist geplant, das in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zu veröffentlichen?
  4. Ist seitens des Ministeriums geplant, die Schenkung der Gemeinde Vaduz an Bedingungen zu knüpfen, und wenn ja, an welche?
  5. Wie sehen die nächsten Schritte im Projekt aus? Kann mit dem Umbau wie geplant im Mai 2026 begonnen werden und bis wann, schätzt die Regierung, wird die neue Landesbibliothek im Städtle eröffnen können?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Die Finanzierung des Projektes setzt sich aus dem bewilligten Verpflichtungskredit von 2019, den Ergänzungskrediten von 2023 und einem Investitionskostenbeitrag der Gemeinde Vaduz sowie aktuell aus einem weiteren Investitionskostenbeitrag der Gemeinde Vaduz und verschiedenen Schenkungen gemeinnütziger Stiftungen und Privater zusammen. Mit der vorliegenden Finanzierung des Projekts kann eine Bauherrenreserve von rund 10% ausgewiesen werden. In Summe stehen rund CHF 38.4 Mio. für den Bau zur Verfügung.

zu Frage 2:

Die Regierung beabsichtigt, den angekündigten Bericht und Antrag dem Landtag vor der Sommerpause 2026 vorzulegen.

zu Frage 3:

Nein, die Veröffentlichung des Rechtsgutachtens ist nicht geplant.

zu Frage 4:

Die Schenkung der Gemeinde Vaduz ist an Gegenleistungen geknüpft, die ausnahmslos das künftig als Landesbibliothek genutzte Gebäude betreffen. Konkret sind dies die Nutzung von Lagerflächen für Bücher sowie – immer nach Absprache mit der Landesbibliothek bzw. dem Land Liechtenstein – die Mitnutzung des Veranstaltungsraums, der Tiefgarage, dem Foyer auf der Ebene der Äulestrasse und der Aussenräume Für den Veranstaltungsraum beim Eingangsbereich Ebene Städtle besteht ein Mitspracherecht der Gemeinde Vaduz bei der Namensgebung.

zu Frage 5:

Vorausgesetzt der Landtag stimmt dem Antrag der Regierung um Genehmigung für die Annahme und zweckgebundene Verwendung von finanziellen Zuwendungen Dritter, so wie dies im BuA vorgesehen ist, zu, soll der Planungsstopp aufgehoben und das Baugesuch vorbereitet werden. Anschliessend kann mit der Ausschreibungsplanung begonnen werden. Der frühste mögliche Baustart wäre somit im 1. Quartal 2027 und der angestrebte Bezug im 3. Quartal 2029.