Leserbrief von Jürgen Schädler, Wangerbergstrasse 20, Triesenberg

Auf Grund gesetzlicher Vorgaben gibt es auch bei Bargeldzahlungen Einschränkungen. So gilt bei Bezahlungen am Schalter zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss Art. 5 des Geldwäschegesetzes eine Grenze von 15 000 Franken. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen erfolgt, zwischen denen ein Zusammenhang zu bestehen scheint. 

Händler unterliegen bei hohen Barzahlungen den Sorgfaltspflichten. Verdächtige Transaktionen müssen gemeldet werden, unabhängig davon, ob sie bar oder digital erfolgen.

Die Liechtensteinische Post AG ist verpflichtet, bei einer Bareinzahlung von
über 5 000 Franken pro einzelner Position die wirtschaftliche Berechtigung zu prüfen und zu dokumentieren. Bareinzahlungen auf das eigene Konto können hingegen ohne Betragslimite vorgenommen werden.

Derzeit läuft eine Vernehmlassung betreffend den Erlass eines Geldwäschegesetzes und der Änderung weiterer Gesetze. Dabei geht es um die Umsetzung verschiedener EU-Vorgaben. Unter anderem beabsichtigt die EU, eine Bargeldobergrenze von 10 000 EUR sowie eine Überprüfung der Zahlenden bei gelegentlichen Bargeldtransaktionen ab 3 000 EUR einzuführen.

Aktuell prüft die Regierung die Initiative «JA zu Bargeld» auf Qualität, Verfassungskonformität, Vereinbarkeit mit Staatsverträgen, sprachlicher Präzision und Einheitlichkeit des Rechts. Damit wird Rechtsklarheit geschaffen und Widersprüche innerhalb der Rechtsordnung vermieden. Allfällige Unstimmigkeiten im eingereichten Gesetzestext werden von der Regierung korrigiert.

Für Initianten ohne juristische Ausbildung ist diese Dienstleistung der Regierung sehr wertvoll. So wird gewährleistet, dass bei einer allfälligen Volksabstimmung «JA zu Bargeld» ein Gesetzestext vorliegt, der keine Schlupflöcher für Geldwäsche eröffnet.