Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 31. März 2026, den Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz; BauKG) sowie die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes verabschiedet.
Das geltende Bauarbeitenkoordinationsgesetz ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2002 im Wesentlichen unverändert geblieben. In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben sich jedoch sowohl die gesetzlichen Anforderungen an, als auch die Komplexität von Bauvorhaben weiterentwickelt. Der Wunsch nach klareren Zuständigkeiten, weniger administrativen Hürden und einer verbesserten Sicherheitsplanung hat die Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung zusätzlich verstärkt. Praktische Erfahrungen haben zudem Schwachstellen des bestehenden Gesetzes offengelegt, die zu Rechtsunsicherheiten geführt haben.
Mit der Totalrevision wird unter anderem die Bewilligungspflicht für Koordinatorinnen und Koordinatoren von grossen Bauprojekten aufgehoben. Dadurch werden Doppelspurigkeiten reduziert und Verfahren vereinfacht. Gleichzeitig definiert das neue BauKG die Rollen und Aufgaben von Bauherrschaft und Koordinatorinnen und Koordinatoren im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz klarer. Auch die Anforderungen an den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan beschreibt es neu und umfassend. Neu soll zudem das Amt für Volkswirtschaft für den Vollzug des Gesetzes zuständig sein. Diese Massnahme dient der Optimierung im Vollzug sowie einer vereinheitlichten Handhabung der Verfahren.
Die umfassende Überarbeitung stellt sicher, dass die Qualität der Bauarbeitenkoordination weiter steigt, die Sicherheit auf Baustellen nachhaltig verbessert wird und gleichzeitig bürokratische Hürden abgebaut werden. Das revidierte Gesetz schafft moderne, klar strukturierte und praxistaugliche Rahmenbedingungen für heutige und zukünftige Bauprojekte.
Die 1. Lesung der Gesetzesvorlage ist im Mai-Landtag vorgesehen. Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage (www.rk.llv.li) bezogen werden.

