Die elf Gemeinden Liechtensteins verfügen im internationalen Vergleich über relativ weitgehende Selbstbestimmungsrechte. Sie sind auch finanziell meist in einer komfortablen Lage. Politisch dominieren die gleichen Parteien wie auf Landesebene. Deren Macht und Einfluss kann allerdings mithilfe umfassender direktdemokratischer Rechte wie auch mittels staatlicher Aufsicht kontrolliert werden.
Text: Wilfried Marxer

ehemaliger Forschungsbeauftragter für Politikwissenschaft am Liechtenstein Institut, 2011–2018 auch Direktor, Mitherausgeber des Handbuchs «Das politische System Liechtensteins»
Der Staatsaufbau Liechtensteins kennt neben der nationalen Ebene noch die kommunale Ebene, also die Gemeinden. In grösseren Staaten besteht meist noch eine dritte Ebene zwischen der nationalen und der kommunalen Ebene, so etwa die Kantone in der Schweiz oder die Bundesländer in Österreich. Oberland und Unterland stellen zwar zwei Wahlkreise dar, verfügen aber nicht über eigene Organe oder gesetzgeberische Kompetenzen.
Gemeindegebiet
Das Land Liechtenstein ist flächenmässig auf die elf Gemeinden aufgeteilt. Bei den meisten Talgemeinden erstreckt sich das Gemeindegebiet bis in Höhenlagen und schliesst teilweise auch Alpgebiet mit ein. Dadurch ist das Gemeindegebiet nicht unbedingt zusammenhängend. Mit 29,7 Quadratkilometern weist Triesenberg die grösste Fläche auf, gefolgt von Schaan und Triesen. Die kleinste Fläche hat Schellenberg mit 3,6 Quadratkilometern.
Die elf Gemeinden werden in der Verfassung namentlich aufgezählt. Grenzänderungen zwischen Gemeinden, die Schaffung neuer oder die Zusammenlegung bestehender Gemeinden benötigen einen Mehrheitsbeschluss der in den betreffenden Gemeinden wahlberechtigten Landesangehörigen. Seit der Verfassungsrevision von 2003 haben die Gemeinden auch das Recht, aus dem Staatsverband auszutreten.
Eigener und übertragener Wirkungskreis
Ebenfalls in der Verfassung wird erwähnt, dass die Gemeinden über einen eigenen und einen übertragenen Wirkungskreis verfügen. Der eigene Wirkungskreis betrifft beispielsweise die Wahl der Gemeindeorgane, die Organisation der Gemeinde, die Verleihung des Gemeindebürgerrechts, die Verwaltung des Gemeindevermögens, aber auch die Förderung des sozialen, kulturellen und religiösen Lebens, die Errichtung und Erhaltung von Kindergärten und Primarschulen, die Ortsplanung, die Wasserversorgung und die Abwasser- und Abfallentsorgung.
Der Staat kann den Gemeinden weitere Aufgaben übertragen, muss dann aber auch die nötigen Mittel bereitstellen.
Gemeindeorgane
Oberstes Organ in der Gemeinde ist die Gemeindeversammlung. Tatsächlich werden aber Beschlüsse der Gemeindeversammlung nicht mehr in physischer Versammlung der Stimm- und Wahlberechtigten gefasst, sondern in Form von Urnenabstimmungen. Dabei hat sich seit Längerem die Briefwahl durchgesetzt, der sonntägliche Gang an die Wahlurne wird nur noch von einer kleinen Minderheit praktiziert.
Die Kompetenzen der Gemeindeversammlung gehen sehr weit. Neben der Wahl des Gemeindevorstehers/der Gemeindevorsteherin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates und der Geschäftsprüfungskommission betrifft dies unter anderem auch die Gemeindeordnung, die Bewilligung von einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben ab einer bestimmten Höhe, die Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke und weiteres.
Der Vorsteher/die Vorsteherin und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates werden alle vier Jahre gewählt, wobei die FBP und die VU auf Gemeindeebene noch stärker abschneiden als auf Landesebene. Die Zahl der Gemeinderäte kann je nach Grösse der Gemeinde von sechs bis zwölf Mitglieder variieren. Die Wahl der dreiköpfigen Geschäftsprüfungskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach der Gemeinderatswahl zu erfolgen.
Grundsätzlich stehen die Gemeinden unter Aufsicht des Staates. Ein Beispiel hierfür ist, dass die Gemeinden gemäss Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz ihr Budget (Voranschlag) jeweils der Regierung zur Genehmigung vorlegen müssen.
Initiative und Referendum
Die Bürgerinnen und Bürger verfügen wie auf Landesebene auch auf Gemeindeebene über weitreichende direktdemokratische Rechte. So kann ein Sechstel der Stimmberechtigten ein Referendum gegen einen Finanzbeschluss des Gemeinderates ergreifen, wenn dieser – je nach Gemeindeordnung – einen Betrag von 100’000 bis 300’000 Franken überschreitet. Unabhängig vom Höchstbetrag kann auch gegen den Voranschlag, den Gemeindesteuerzuschlag, den Erlass von Zonenplan und Bauordnung und gegen weitere Beschlüsse das Referendum ergriffen werden, sodass hierüber die Gemeindeversammlung abstimmen kann. Ebenso kann ein Sechstel der Stimmberechtigten der Gemeinde zu den genannten Sachverhalten eine Initiative lancieren und einen Gemeindeversammlungsbeschluss erwirken.
Mittels gleichlautenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von drei beziehungsweise vier Gemeinden könnte auch landesweit eine Initiative oder ein Referendum ergriffen werden, statt diese mittels landesweiter Unterschriftensammlung anzustreben.
Das politische System Liechtensteins
Handbuch für Wissenschaft und Praxis
Schriftenreihe des Liechtenstein-Instituts, 1. Baden-Baden: Nomos, 2024. Herausgegeben von Wilfried Marxer, Thomas Milic und Philippe Rochat.
Das Handbuch enthält in 23 Kapiteln Informationen zu Themen wie Souveränität, Regierung, Landtag, Parteien, Medien, Wahlen und Wahlsystem, Politische Kultur u. v. a.
Die Print-Ausgabe ist im Buchhandel
erhältlich. Das ePDF kann kostenlos von der Website des Liechtenstein-Instituts oder des Nomos-Verlags heruntergeladen werden.
Mit dieser Beitragsreihe möchte das Liechtenstein-Institut das Handbuch «Das politische System Liechtensteins» näher vorstellen.
Heute zum Thema: «Gemeinden»
Der Beitrag «Gemeinden» von Wilfried Marxer im Handbuch «Das politische System Liechtensteins» gibt einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung, die rechtlichen Grundlagen, empirische Befunde und die aktuelle Situation. Die Kapitel schliessen mit einem internationalen Vergleich, umfangreichen Literaturlisten und Internetlinks zu relevanten Websites.
Die inhaltliche Verantwortung für die einzelnen Beiträge liegt bei den jeweiligen Autoren.





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