Herbert Elkuch stellt sich die Frage, ob eine Volkszählung wie eine politische Wahl oder Abstimmung gemacht werden könnte, um die Anonymität der Teilnehmer bestmöglichst zu gewährleisten.
Leserbrief von Herbert Elkuch, Platte 44, Schellenberg
Bei der Volkszählung ist ein Fragebogen auszufüllen, auf dem der Name, Geburtstag und AHV-Nummer bereits aufgedruckt sind. Gefragt wird nach besonders schützenswerten personenbezogenen sensiblen Daten, zum Beispiel der Religionszugehörigkeit. Auch wenn die Teilnehmer später anonymisiert werden, in den Stammdaten sind die Namen vorhanden.
Während die Ergebnisse einer Volkszählung für Planungen und politische Weichenstellungen wichtig sind, lösen anderseits persönliche Auskunftspflichten über das Privatleben bei vielen Teilnehmern Ängste vor Überwachung und Klassifizierung aus. Mit Internet übermittelte Daten könnten theoretisch auch von Unbefugten abgefangen werden. Datenkombinationen mit Namen, Adresse und Telefonnummer haben bekanntlich einen grossen Wert.
Das führt zur Frage, kann eine Volkszählung, wie eine Abstimmung oder Wahl, geheim an der Urne oder mit Brief(wahl) gemacht werden. Mit der «Stimmkarte» werden die Teilnehmer ohne Rückverfolgbarkeit auf den abgegebenen Inhalt erfasst und eine Mehrfachbeteiligung ist ausgeschlossen. Für die Volkszählung müsste anstelle der Stimmkarte eine andere Karte definiert werden, da nicht nur Stimmbürger befragt werden.
Mit einer anonymen Teilnahme dürfte der Rücklauf der Fragebogen eher höher sein und inhaltlich präziser. Dies, weil die eingereichten Daten anonym sind und deshalb keine Angst auf einen Rückschluss auf die teilnehmende Person mitschwingt, resp. nicht erfolgen kann. Mit weitgehend maschinenlesbaren Fragebogen hält sich der personelle Aufwand für die Auswertung in vertretbaren Grenzen.
Politisch wäre eine anonymisierte Volkszählung ein prüfenswertes Thema. Mit einem Postulat eines/r Abgeordneten könnte eine Umstellung auf eine anonymisierte Volkszählung kostengünstig geprüft werden. Eine Volkszählung hat den Zweck, Daten zu erfassen, die nicht in Verwaltungsregistern aufgeführt sind. Die Daten müssen die Bevölkerung in seiner Gesamtheit repräsentieren – jedoch keine Daten von einzelnen identifizierbaren Personen.
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