In den vergangenen zwei Monaten besuchten Schüler eine Verhandlung über einen Fall von gefährlicher Bedrohung via E-Mail, ein «geistig abnormer Rechtsbrecher» hatte wegen Bedrohung eines Bewährungshelfers mit einem Messer die Unterbringung in einer forensisch-therapeutischen Klinik zu befürchten, und ein Amtsträger hatte sich wegen Amtsmissbrauch vor dem Kriminalgericht zu verantworten.
Anfang Dezember wohnte eine Klasse der Realschule Triesen einer Verhandlung bei, in welcher das Landgericht einen jungen Mann wegen gefährlicher Drohung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung für drei Jahre verurteilte. Der zweifach einschlägig bedingt vorbestrafte Mann hatte eine Logistikfirma, die als Subunternehmer der österreichischen und kroatischen Post tätig ist, via E-Mail bedroht, weil ein Paket nie bei ihm angekommen war. Während die österreichische Post argumentierte, die kroatische Post sei für den Verlust des Pakets verantwortlich, sah die kroatische Post die Verantwortung bei den österreichischen Kollegen.
Der Beschuldigte betonte, dass er einen Fehler gemacht habe. Er habe niemanden wirklich mit dem Tode bedrohen, sondern lediglich «Dampf ablassen» wollen, weil niemand Verantwortung übernommen habe für den Verlust seines Pakets. Der Richter relativierte diese Beteuerung des Angeklagten: Es habe sich nicht einfach um einen Lausbubenstreich gehandelt, denn immerhin sei in Kroatien ein Gebäude geräumt worden, nachdem die Bombendrohung via E-Mail eingegangen war.
Die Verteidigung erklärte, dass ihr Mandant freiwillig und gerne Bewährungshilfe in Anspruch nehme. Die Bewährungshilfe sei ihm aufgrund früherer Vorstrafen bekannt, und er bekomme Beratung betreffend Impulskontrolle und Gewaltbereitschaft. Ihr Mandant bereue die Tat. Dennoch erklärte der Richter, ein Schuldspruch sei zwingend, weil der Tatbestand der gefährlichen Drohung subjektiv und objektiv erfüllt sei.
Nach der Urteilsverkündigung hatten die Mitglieder Schulklasse die Möglichkeit, dem Richter sowie dem Präsidenten des Landgerichts Fragen zu stellen und so aus ihrem Besuch des Landgerichts eine informative Lektion in Staatskunde, insbesondere zur Rechtsprechung, zu machen.
Doch keine Unterbringung in Anstalt für «geistig abnorme Rechtsbrecher»
Das Landgericht als Kriminalgericht entschied sich gegen die Unterbringung eines Straftäters in einer Anstalt für – in der Rechtssprache – «geistig abnorme Rechtsbrecher». Der junge Mann war nicht das erste Mal auffällig geworden und hatte sich wegen wahnhaften Aussagen und Drohungen in Therapie begeben müssen. In E-Mail-Mitteilungen an verschiedene Institutionen hatte er sich als «König von Liechtenstein» bezeichnet, die Absetzung des Fürstenhauses verlangt und mit «tödlicher Gewalt» gedroht. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er sich immer noch für den König von Liechtenstein halte, erwiderte der Angeklagte, er habe keine Beweise dafür.
Beim Beschuldigten wurde eine Schizophrenie festgestellt, die jeweils durch Cannabiskonsum ausgelöst worden sei. Zudem wird die Wahrnehmung des Beschuldigten durch eine Schilddrüsenfehlfunktion sowie Depressionen verzerrt. Um seine «Zustände» in den Griff zu bekommen, musste er sich einer Therapie unterziehen, und ihm wurde ein Bewährungshelfer beigestellt. Diesen bedrohte der Angeklagte, als er ihn zu Hause besuchte. Er habe seinen Bewährungshelfer nicht ernsthaft bedrohen, sondern diesen einfach mit einem Küchenmesser so weit einschüchtern wollen, dass er das Haus, in dem der Angeklagte mit seiner Mutter wohnt, verlasse.
Der Richter wie auch ein sachverständiger Psychiater attestierten dem Beschuldigten, dass er in der laufenden Therapie erfreuliche Fortschritte gemacht habe. Der Sachverständige betonte, dass Therapie einer Bestrafung vorzuziehen sei, besonders nachdem sich gezeigt habe, wie gut der Beschuldigte auf die Therapie anspreche. Damit die Therapie auch wirklich fortgesetzt werde, sei es notwendig, dass das Gericht eingeschaltet werde.
Das Gericht sprach sich schliesslich für eine Unterbringung in einer forensisch-therapeutischen Anstalt aus, erliess aber die tatsächliche Unterbringung bedingt auf fünf Jahre. Während dieser Zeit hat der Rechtsbrecher mehrere Weisungen des Gerichts zu befolgen: Die medizinische Behandlung, inklusive Psychotherapie, ist fortzusetzen, die Medikamente sind ohne Unterbruch einzunehmen, auf Alkohol- und Drogen ist zu verzichten, und die Begleitung durch einen Bewährungshelfer (allerdings einen neuen) ist weiterzuführen.
Amtsmissbrauch in eigener Sache
Ein ehemaliger leitender Mitarbeiter des Amtes für Strassenverkehr wurde wegen Missbrauchs der Amtsgewalt zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung für zwei Jahre verurteilt. Zudem muss er für die Kosten der Tatrekonstruktion in Höhe von 2’000 Franken aufkommen.
Das Kriminalgericht sah es als erwiesen an, dass der frühere Amtsträger das Recht des Staates, die Verkehrszulassung für Fahrzeuge zu verweigern (z. B. wegen technischer Mängel und somit möglicher Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder von Natur- und Umwelt) umgangen hatte.
Der Angeklagte bemerkte wenige Tage vor der letzten Prüfung in seiner Ausbildung zum Fahrlehrer, dass sein Auto, das für die Fahrschule bereits umgerüstet war, noch keine Verkehrszulassung hatte. Die entsprechende Fahrzeugprüfung hätte er Kollegen in der Abteilung Technik des Strassenverkehrsamtes übertragen oder gar selbst durchführen können. Vom zuständigen Disponenten liess er sich einen entsprechenden Fahrzeugkontrolltermin eintragen. Der Beschuldigte konnte aber letztlich nicht beweisen, dass die Fahrzeugprüfung tatsächlich durchgeführt wurde, denn weder er noch sein Auto wurden bei der Einfahrt in die MFK-Prüfhalle von der Videoüberwachung erfasst.
Das Gericht anerkannte, dass der frühere Mitarbeiter des Amtes für Strassenverkehr damals privat stark unter Druck stand und in der Belegschaft des Amtes eine «Neidkultur» vorherrschte. Trotzdem hielt es einen Schuldspruch für unumgänglich, weil es keinerlei Erklärung dafür gab, warum die Einfahrt in die Prüfhalle von der Videoüberwachung nicht aufgezeichnet wurde. Das Gericht musste davon ausgehen, dass die vorgeschriebene Fahrzeugkontrolle gar nicht durchgeführt worden war.




