Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (EWR-Referenzwert-Durch-führungsgesetz; EWR-RWDG), und das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) sollen abgeändert werden. Den entsprechenden Vernehm-lassungsbericht hat die Regierung in ihrer Sitzung vom Dienstag, 13. Januar 2026, genehmigt.
Die Referenzwertverordnung (EU) 2016/1011 regelt die Bereitstellung finanzieller Referenzwerte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und soll Manipulationen verhindern. Sie verpflichtet Administratorinnen und Administratoren zu hohen organisatorischen, technischen und aufsichtsrechtlichen Standards, einschliesslich Risikomanagement, IKT-Sicherheit und Transparenz. Bislang wurden Referenzwerte in drei Kategorien eingeteilt: kritische, signifikante und nicht signifikante Referenzwerte. Je nach Bedeutung galten unterschiedliche regulatorische Anforderungen. Die Einstufung richtete sich vor allem nach der Intensität der Nutzung. Zusätzlich bestanden spezielle Vorschriften für Rohstoff-, Zinssatz- und ESG-bezogene Referenzwerte.
Beschränkung auf kritische und signifikante Referenzwerte
Mit der neuen Verordnung (EU) 2025/914 wird der Anwendungsbereich auf kritische und signifikante Referenzwerte sowie bestimmte ESG-bezogene Referenzwerte beschränkt. Administratorinnen und Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte werden von den meisten Pflichten befreit. Sie können jedoch freiwillig beantragen, Referenzwerte als signifikant einzustufen. Ziel der Reform ist es, kleinere Administratorinnen und Administratoren sowie nationale Aufsichtsbehörden zu entlasten und die Regulierung auf kritische und signifikante Referenzwerte zu konzentrieren.
Die Reform stärkt die Aufsicht über Referenzwerte: Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erhält erweiterte Befugnisse, einschliesslich direkter Kontrolle über Administratorinnen und Administratoren aus Drittstaaten. Nationale Behörden und die ESMA können künftig Warnhinweise zur Nutzung aussprechen.
Zudem müssen ESG-bezogene Angaben transparenter offengelegt werden.
Die Verordnung (EU) 2025/914 kommt in Liechtenstein nach Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar zur Anwendung. Für die Durchführung bestimmter Vorschriften
der Verordnung sind Anpassungen im EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz und im Finanzmarktaufsichtsgesetz erforderlich.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Website www.rk.llv.li bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 11. Februar 2026.




