Am 8. Juli 2025 hat die Regierung dem Landtag den Bericht und Antrag 50/2025 betreffend die Verkürzung der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist unterbreitet. In seiner Sitzung vom 5. September 2025 hat der Landtag den Bericht und Antrag 50/2025 beraten, wobei die Abgeordneten die Vorlage begrüssten und dem Eintreten zustimmten.
Der gegenständliche Beitrag gibt einen Überblick über die geplanten Änderungen.

Text: Dr. Domenik Vogt

Allgemeines
Die Verjährung ist ein zentrales Rechtsinstitut des liechtensteinischen Zivilrechts und wird definiert als der Verlust eines Rechts, das während der vom Gesetz bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist (§ 1451 ABGB). Sinn und Zweck von Verjährungsfristen ist die Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Mögliche Forderungen sollen innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner die Verjährung einwenden und so den Anspruch abwehren.

Bestehende Rechtslage
Unterschieden wird grundsätzlich zwischen der allgemeinen («langen») Verjährungsfrist und den nur auf gewisse Fälle anwendbaren kürzeren Verjährungsfristen. Die lange Verjährungsfrist ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall. Wenn sich im Gesetz keine Sonderbestimmung findet, dann gilt die lange Verjährungsfrist, welche grundsätzlich 30 Jahre beträgt.

Daneben gibt es eine Reihe verschiedener kürzerer Verjährungsfristen. So muss etwa das Recht auf die Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen binnen drei Jahren und, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren geltend gemacht werden. Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, wie etwa Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge sowie zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten verjähren innerhalb von drei Jahren. Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb (also die Ansprüche des Unternehmers, nicht aber der Liefer- oder Leistungsanspruch des Kunden), Forderungen von Miet- und Pachtzinsen und Forderungen auf Dienstlohn verjähren innert fünf Jahren.

Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich innert 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Ist dem Beschädigten der Schaden oder die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so unterliegt der Ersatzanspruch einer dreissigjährigen Frist.

Geplante Änderungen
Die allgemeine Verjährungsfrist soll nunmehr von 30 Jahren auf zehn Jahre verkürzt werden. Für bestimmte Ansprüche wird jedoch die bisherige Verjährungsfrist von 30 Jahren beibehalten. Dies gilt etwa für Forderungen, die durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil festgestellt wurden.

Bei der Verjährung von Schadenersatzansprüchen soll bei Verbrechen weiterhin die bisherige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelten. Wenn dem Beschädigten der Schaden oder die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen nicht bekannt geworden ist, soll die Verjährungsfrist von 30 Jahren nur mehr im Falle von gerichtlich strafbaren Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr bedroht sind, gelten (ansonsten 10 Jahre).

Übergangsrecht und Inkrafttreten
Auf Ansprüche, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes (am 01.April 2026 unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist) entstehen, findet das neue Recht Anwendung. Insbesondere Ansprüche, die der allgemeinen Verjährung unterliegen und vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstanden sind, verjähren nach bisherigem Recht, spätestens aber zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Domenik Vogt, Rechtsanwalt und Partner

Über die Person
Domenik Vogt ist als Rechtsanwalt in Liechtenstein zugelassen und beschäftigt sich schwerpunktmässig mit dem Gesellschafts- und Unternehmensrecht. Darüber hinaus befasst sich Domenik Vogt mit Fragen des Wirtschafts-, Vertrags- und Steuerrechts.

 

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