Liechtensteinische Untertanen – ein Widerspruch

Die Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner werden in ausländischen Medien gerne als fürstliche Untertanen bezeichnet. Dieser polemische Sprachgebrauch ist sachlich falsch, und er untergräbt das staatsbürgerliche Selbstbewusstsein der liechtensteinischen Bürgerinnen und Bürger sowie deren Sinn für Eigenverantwortung.

 

 

Der Begriff «Untertan» bezeichnete im vorkonstitutionellen Zeitalter die dem König, dem Landesherrn oder dem Grundherrn als Inhaber der obrigkeitlichen Gewalt unterworfenen Personen. Durch die allmähliche Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse wurden im frühneuzeitlichen römisch-deutschen Reich sämtliche Einwohner und Einwohnerinnen eines Territoriums zu Untertanen des Fürsten, der seinerseits Vasall des Kaisers war. Mit dem Ende des Alten Reichs 1806 gelangten die Fürsten – soweit ihre Territorien nicht in andere, grössere Staaten integriert wurden – in die Stellung souveräner Herrscher.

In Liechtenstein beseitigte der nun «souveräne» Fürst Johann I. 1808 die althergebrachten ständischen Rechte der Bevölkerung und regierte in der Folge absolutistisch. Noch 1832 bekräftigte er im sogenannten Untertanspatent, dass die «Unterthanen» ihm als ihrer «rechtmässigen Obrigkeit» «Gehorsam und Unterwürfigkeit» schuldeten. Aber bereits im Revolutionsjahr 1848 forderten die Landesausschüsse, «in Zukunft als Bürger und nicht als Unterthanen behandelt» zu werden. Diese Forderung wurde mit den 1849 erlassenen (aber bereits 1852 wieder zurückgenommenen) konstitutionellen Übergangsbestimmungen und endgültig mit der Konstitutionellen Verfassung von 1862 erfüllt: Beide Verfassungen bezogen sich nicht mehr auf das Konzept der Untertänigkeit, sondern auf jenes der Staatsbürgerschaft und der «bürgerlichen Rechte» – zu denen auch die Wahl des gesetzgebenden Landrats (1849) bzw. Landtags (ab 1862) gehörte. Die Mitbestimmung der Volksvertretung bei der Gesetzgebung und bei der Finanzverwaltung war mit der Vorstellung von «Untertanen» kaum mehr vereinbar. Der Fürst vereinigte zwar gemäss
§ 2 der Verfassung von 1862 «in sich alle Rechte der Staatsgewalt», ernannte damals noch ohne Mitwirkung des Landtags die Regierung und verfügt bis heute über das Recht der Gesetzessanktion – ohne Landtag konnte und kann aber auch er keine Gesetze mehr erlassen. Seit der Verfassung von 1921 ist die Staatsgewalt «im Fürsten und im Volke» verankert: Neben das monarchische Prinzip trat nun explizit und gleichrangig das demokratische Prinzip. Im dualen System der «konstitutionellen Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage» begegnen sich die beiden «Souveräne» Fürst und Volk auf Augenhöhe und nicht in einem Unterordnungsverhältnis. Seit 2003 räumt die Verfassung den Landesbürgerinnen und -bürgern zudem die Möglichkeit ein, einen Misstrauensantrag gegen den Fürsten oder eine Initiative zur Abschaffung der Monarchie einzubringen. Damit wurde auch ein neueres Untertänigkeitsverständnis obsolet: einer mit legitimen Mitteln nicht aufhebbaren Monarchie unterworfen zu sein.

So passt der Begriff der Untertänigkeit schon lange nicht mehr zum politischen System Liechtensteins. Es wäre an der Zeit, die Sprache zu überdenken – auch im republikanischen Ausland.