Kleine Anfrage von Stv. Abgeordneter Wohlwend Mario

Ist die Null-Prozent-Energiehypothek in Liechtenstein wirklich im Sinne des Erfinders?
Ende Oktober 2025 kündigten die Regierung und die LLB die Einführung einer Null-Prozent-Energiehypothek an. Diesen Schritt habe ich im Landtag grundsätzlich unterstützt. Die Idee, energetische Sanierungen zinsfrei zu ermöglichen, ist richtig und wichtig.
Erst nach ersten Rückmeldungen wurde jedoch klar, dass zentrale Zugangsvoraussetzungen weder in der Medienmitteilung noch in der Erstinformation offengelegt wurden. Demnach gilt: Der Kredit wird nur vergeben, wenn auf der Liegenschaft bereits eine Hypothek bei der LLB besteht und der EEG-Kredit maximal ein Drittel der bestehenden Finanzierung beträgt.
Diese Zugangsbedingung, völlig unabhängig von der selbstverständlich nötigen Tragbarkeitsprüfung, führt zu einer sehr engen Zielgruppe. Gerade jene Objekte, die energiepolitisch am dringendsten wären, sind ausgeschlossen: Lastenfreie Häuser, ältere Liegenschaften, Eigentümer/-innen mit geringer Liquidität im Alter sowie Erbengemeinschaften. «Abbezahlt» ist jedoch kein Synonym für «vermögend» und darf nicht als Grund dienen, ein förderungswürdiges Objekt vom Zugang auszuschliessen.
Damit entsteht der Eindruck, dass das Instrument trotz guter Absicht nicht als breit wirksame staatliche Fördermassnahme, sondern primär als bankgebundenes Produkt mit begrenztem Adressatenkreis wirkt.
Fragen
- Warum wurden die wesentlichen Einschränkungen (LLB-Kunde, bestehende Hypothek, maximal 1/3-Finanzierungsanteil) in der gemeinsamen Medienmitteilung nicht klar erwähnt, wodurch falsche Erwartungen geweckt wurden?
- Wie viele Liegenschaften sind aufgrund dieser Zugangskriterien faktisch ausgeschlossen, insbesondere lastenfreie oder ältere Objekte?
- Wie begründet die Regierung die Logik, dass selbst ein LLB-Kunde mit erfüllter Tragbarkeitsprüfung und einer von der Energiefachstelle als förderungswürdig eingestuften Liegenschaft keinen Zugang erhält, nur weil auf dieser Liegenschaft keine Hypothek lastet?
- Teilt die Regierung die Einschätzung, dass das Instrument in seiner aktuellen Ausgestaltung nur einen kleinen Teil der Bevölkerung erreicht und somit das energiepolitische Ziel verfehlt, eine breite Sanierungswelle auszulösen?
- Plant die Regierung, den Zugang künftig anhand von Energieeffizienz, Förderungswürdigkeit und Tragbarkeitsfähigkeit und nicht anhand der bestehenden Bankfinanzierung zu entscheiden, insbesondere in Fällen, in denen alle Kriterien erfüllt sind, aber keine Hypothek auf der förderungswürdigen Liegenschaft besteht?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
Einleitend hält die Regierung fest, dass es sich bei der 0%-Energiehypothek der Liechtensteinischen Landesbank AG (LLB) um EEG-Kredite gemäss Art. 15a des Energieeffizienzgesetzes handelt. Die Möglichkeit zur Refinanzierung von EEG-Krediten wurden mittels einer parlamentarischen Initiative zur Abänderung des Gesetzes über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes im Jahr 2024 im Landtag geschaffen. Die Gesetzesvorlage wurde am 10. April 2024 in 1. Lesung und am 5. September 2024 in 2. Lesung durch den Landtag behandelt. Das Gesetz trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Diese Möglichkeit zur Refinanzierung von EEG-Krediten steht allen Liechtensteiner Banken zur Verfügung. Es ist keine exklusive Zusammenarbeit mit der LLB. Die LLB ist bislang die einzige Bank im Land, die diese Möglichkeit für ihre Kunden anbietet.
Die Stellungnahme der Initianten zu den an der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen hielt explizit fest: «Die Finanzierung von zinslosen Hypothekarkrediten erfolgt unter verschiedenen Rahmenbedingungen. Dazu zählt auch die Voraussetzung, dass der Kreditantragsteller für einen EEG-Kredit bereits bei der ansuchenden Bank eine bestehende Hypothekarkreditvereinbarung hat. Zudem ist der Kreditbetrag mit max. CHF 100‘000 bzw. max. 1/3 der gesamten Hypothekarkreditschuld des Kreditantragstellers begrenzt («Deckel» für den EEG-Kredit).»
zu Frage 1:
Bei der erwähnten Medienmitteilung vom 30. Oktober 2025 handelt es sich um eine Medienmitteilung der LLB, nicht um eine gemeinsame Medienmitteilung zwischen LLB und Regierung. Sinn und Zweck dieser Medienmitteilung war eine Erstkommunikation nach der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Regierung und der LLB, nicht eine detaillierte Produktvorstellung. Zudem waren die genannten wesentlichen Einschränkungen, wie einleitend festgehalten, bereits im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses bekannt.
zu Frage 2:
Gemäss dem Bericht Immobilien- und Hypothekarmarkt Liechtenstein der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom Oktober 2021 lag der durchschnittliche Beleihungsgrad bei Hypotheken per Ende 2020 bei 48.8 %. Rund 38 % des gesamten Kreditvolumens im Wohnimmobilienbereich entfallen auf Beleihungsgrade zwischen 66 2/3 % und 80 % auf. Daten zu lastenfreien Liegenschaften in Liechtenstein liegen nicht vor. Die obengenannten Daten deuten auf eine hohe Hypothekarquote hin und darauf, dass lastenfreie Objekte wahrscheinlich eine Minderheit sind. Ältere Objekte sind nicht von der 0%-Energiehypothek ausgeschlossen.
zu Frage 3:
Für die Bank besteht keine Pflicht zur Vergabe von EEG-Krediten und sie trägt das Ausfallrisiko. Aus Sicht der Regierung ist die genannte Handhabung der LLB nachvollziehbar, da in einem solchen Fall Kosten für die Bank entstehen, denen keinerlei Erträge (Zinsen) oder Nutzen (Verbesserung CO2-Bilanz der Bank) gegenüberstehen. So kann die Bank für ein solches, bisher lastenfreies und damit nicht im Finanzierungsbestand der Bank befindlichen Objekt, im Fall der energetischen Sanierung dieses Objekts keine Verbesserung der eigenen CO2-Bilanz bewirken.
zu Frage 4:
Zinslose Bankdarlehen können einen zusätzlichen Anreiz zum Umstieg auf erneuerbare Energien setzen und stehen somit im Einklang mit der Energiestrategie 2030. Die LLB verfügt über einen beträchtlichen Marktanteil bei Hypothekarfinanzierungen in Liechtenstein von rund 50 %. Von einem kleinen Teil der Bevölkerung kann deshalb nicht gesprochen werden. Den anderen Banken steht es frei, ebenfalls ein Angebot für Ihre Kunden zu lancieren.
zu Frage 5:
Wie bereits erwähnt entspricht die Umsetzung der EEG-Kredite mit der LLB den vom Landtag geschaffenen gesetzlichen Vorgaben gemäss EEG.
Kleine Anfrage von Abgeordnete Cissé Tanja

Radio Liechtenstein
Nach der Abstimmung vom Oktober 2024, welche eine Privatisierung von Radio Liechtenstein vorsah, hat der Radiosender am 3. April 2025 den Sendebetrieb eingestellt. Als Grund wurde angegeben, dass das Geschäftsjahr mit einer schwarzen Null abgeschlossen werden solle. Vor diesem Hintergrund richtet sich meine Anfrage an die Regierung.
Fragen
- Konnte für das Mietobjekt, dessen Vertrag bis 2029 läuft und für das ein Rückbau gefordert wird, bereits eine Lösung gefunden werden? Wenn ja, wie sieht diese aus?
- Konnten Stand heute sämtliche Dienstverhältnisse von Radio Liechtenstein aufgelöst werden? Falls nein: Welche Arbeitsverhältnisse bestehen noch und aus welchen Gründen?
- Gibt es derzeit hängige Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Stilllegung, etwa mit Mitarbeitenden, Vertragspartnern, dem Vermieter oder anderen?
- Wie viele der Mitarbeiter konnten bis dato noch keine Neuanstellung finden?
- Wie wird der Radiosender voraussichtlich das Geschäftsjahr 2025 finanziell abschliessen, insbesondere im Hinblick auf Liquidation, Rückstellungen und allfällige Restverpflichtungen?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Mit dem Vermieter konnte eine einvernehmliche Lösung über einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Mietvertrag per 31. Dezember 2025 gefunden werden. Der Vermieter verzichtete ausserdem auf den vertraglich vereinbarten Rückbau, weshalb lediglich die üblichen Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten fällig wurden. Im Gegenzug erhält der Vermieter sieben zusätzliche Monatsmieten, auch um mögliche Mietausfälle zu überbrücken. Die Räumlichkeiten wurden bereits an den Vermieter zurückgegeben.
zu Frage 2:
Die letzten Arbeitsverhältnisse werden per 31. Dezember 2025 aufgelöst. Ab dem 01. Januar 2026 bestehen keine Arbeitsverhältnisse mehr, da auch der LRF nicht mehr existiert. Einige Mitarbeitende haben vor Ablauf der Kündigungsfirst bzw. des Sozialplans eine Anstellung gefunden und daher die ihnen zustehende Summe aus den Personalmassnahmen nicht vollständig ausgeschöpft.
zu Frage 3:
Im Zusammenhang mit der Stilllegung gibt es keine hängigen Gerichtsverfahren. Es gibt jedoch ein hängiges Gerichtsverfahren mit einem unabhängig von der Stilllegung durch den LRF gekündigten ehemaligen Mitarbeitenden, bei welchem keine Übereinstimmung über das Kündigungsdatum besteht. Der Verwaltungsrat des LRF ist zuversichtlich, auch diesen Fall im laufenden Jahr abschliessen zu können.
zu Frage 4:
Etwa ein halbes Dutzend Mitarbeitende konnte bis jetzt keine neue Anstellung finden. Sie werden von der LRF-Leitung so gut als möglich bei der Stellensuche unterstützt. Zudem mussten einige Mitarbeitende die Branche wechseln, da sie keine Neuanstellung in ihrem Beruf finden konnten.
zu Frage 5:
Als klar wurde, dass es für den LRF keine Nachfolgelösung geben wird, hat der Verwaltungsrat den Sendebetrieb sehr rasch eingestellt. Damit konnten alle Verpflichtungen und Verträge gekündigt und die Fristen für Weiterbezahlung so kurz als möglich gehalten werden. Seither werden die LRF-Finanzen in einem genauen Forecast-Prozess überwacht. Da auch für das Mietverhältnis eine Lösung gefunden werden konnte, wird ein Teil des Landesbeitrags 2025 ans Land zurückfliessen.
Kleine Anfrage von Abgeordnete Fausch Sandra

Stand des Normalarbeitsvertrages in der 24-Stunden-Pflege
Der LANV macht schon seit mehr als 14 Jahren auf die ausbeuterischen Strukturen im Bereich der 24-Stunden-Pflege aufmerksam. Bereits seit Juni 2024 liegt der Regierung der Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Pflege vor. Dass dieser NAV noch dieses Jahr in Kraft tritt, ist jedoch unwahrscheinlich. Deshalb meine fünf Fragen dazu:
Fragen
- In welchem Ministerium wird der NAV zur Zeit noch überprüft und worauf?
- Bis wann ist mit Inkrafttreten des NAVs zu rechnen?
- Wie möchte die Regierung menschenwürdige Arbeitsbedingungen für diese Care-Arbeitenden garantieren, solange es noch keinen NAV gibt?
- Wie wird der NAV nach Inkrafttreten auf seine Einhaltung kontrolliert?
- Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten unterliegen heute nicht den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Ist angedacht, Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten künftig auch unter das Arbeitsrecht zu stellen? Wenn nein, mit welcher Begründung?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Die Federführung liegt beim Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Sport in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Gesellschaft und Justiz. Zu klären sind Fragen aufgrund der legistischen Prüfung des NAV Hauswirtschaft und des NAV 24-Stunden-Betreuung – unter anderem betreffend den jeweiligen Geltungsbereich und die gegenseitige Abgrenzung – sowie Fragen zu den Auswirkungen auf die Versorgungssituation im Betreuungsbereich.
zu Frage 2:
Es wurde kein Datum für das Inkrafttreten fixiert. Das Verfahren für den Erlass des NAV richtet sich nach § 1173a Art. 110 ABGB: Vor Erlass des NAV ist eine Vernehmlassung durchzuführen, der NAV tritt mit der Kundmachung und Publikation im Landesgesetzblatt in Kraft.
zu Frage 3:
Aktuell gilt der bestehende NAV Hauswirtschaft, soweit nicht im Einzelarbeitsvertrag davon abgewichen wird; entsprechende Ansprüche sind zivilrechtlich durchzusetzen. Im Weiteren gelten die zwingenden Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrecht gemäss § 1173a ABGB. Auch in diesem Bereich sind entsprechende Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen.
zu Frage 4:
Der NAV ist ein dispositiver NAV gemäss § 1173a Art. 109 ff. ABGB. Die entsprechenden Ansprüche sind zivilrechtlich durchzusetzen.
zu Frage 5:
Gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in der Schweiz das Arbeitsgesetz auch in Privathaushalten anzuwenden, wenn die Arbeitnehmenden dort im Rahmen eines Dreiparteienverhältnisses arbeiten. Um dieser Rechtsprechung nachzukommen, wurde in der Schweiz die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz angepasst. Die revidierte Verordnung ist seit dem 1. Dezember 2025 in Kraft und sieht Spezialbestimmungen für «Live-Ins» – das sind Personen, die in den Haushalten der zu betreuenden Personen leben – vor, die im Rahmen eines Personalverleihs in Haushalten arbeiten. Ein automatischer Nachvollzug der neuen Rechtslage in der Schweiz besteht nicht. Die Regierung erachtet es als sinnvoll abzuwarten, wie die neuen Bestimmungen in der Schweiz in der Praxis umgesetzt werden und welche Auswirkungen sie auf diesen Dienstleistungsbereich haben.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Dietmar Hasler

Nah- und Fernwärmenetz
Mit Bezug auf die Ausführungen der Regierung zur Interpellationsbeantwortung (Traktandum 10) betreffend das Nah- und Fernwärmenetz von Liechtenstein Wärme bitte ich um die Beantwortung meiner drei folgenden Fragen:
Fragen
- Kann die Regierung im Rahmen der Energieförderung und mit Blick auf die Zielerreichung der Energiestrategie 2030 an Liechtenstein Wärme einen jährlichen finanziellen Beitrag leisten, um die hohen Arbeitspreise, speziell für die Nahwärmebezüger, auf das Niveau der Preise für den Bezug von Fernwärme ab KV-Buchs senken zu können?
- Sind, abgesehen vom langfristigen und kostenintensiven landesweiten Ausbau des Fernwärmenetzes, kurzfristige andere Massnahmen geplant, die Nutzung von Nah- und Fernwärme attraktiver zu machen?
- Bis wann bleiben die Förderungen in ihrer aktuellen Höhe durch die Energiefachstelle gewährleistet?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Die Energieförderung richtet sich nach dem Energieeffizienzgesetz (EEG) und muss sich an konkrete Vorhaben/Projekte richten. Über grössere Anträge entscheidet die Energiekommission. Eine direkte Vergünstigung von Energiebezugspreisen ist über das EEG nicht vorgesehen und würde einen starken direkten Markteingriff darstellen.
Die Arbeitspreise von Liechtenstein Wärme für Nahwärmekundinnen und -kunden sind sowohl im Vergleich mit Nahwärmanbietern in der Schweiz als auch im Gesamtvergleich mit anderen Heizlösungen in Liechtenstein wettbewerbsfähig. Eine ausschliessliche Fokussierung auf den Arbeitspreis, ohne die gesamtheitlichen Leistungen wie zukünftig vermiedene Betriebs- und Kapitalkosten in die eigene Heizanlage, Kaminfeger, Service, Unterhalt und Wartung etc. einzubeziehen, gibt ein falsches Bild der Wirtschaftlichkeit wieder.
zu Frage 2:
Der Fokus liegt auf dem Ausbau bzw. auf der Verdichtung der Netze. Unter anderem durch die Förderungen gemäss EEG sind Nah- und Fernwärme bereits heute attraktiv. Wichtig ist die Gesamtbetrachtung wie in der Antwort zur Frage 1 in Bezug auf Nahwärme festgehalten. Dasselbe gilt für Fernwärme.
zu Frage 3:
Förderungen gemäss EEG erfolgen durch den Staat, nicht durch die Energiefachstelle. Die Zusicherung und Ausrichtung der Förderung obliegt der Energiekommission. Die Regierung plant keine Änderung bezüglich Höhe der Förderungen gemäss EEG.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Kaiser Johannes

25 Jahre Sonnenkraft auf der Rheinbrücke Bendern-Haag
In der «Liewo» ist kürzlich ein Beitrag mit dem Titel «25 Jahre Sonnenkraft auf der Rheinbrücke Bendern-Haag» erschienen. Die Anlage wird als Demonstrationsobjekt bezeichnet, da sie ein Bewusstsein in der Bevölkerung für die Möglichkeiten erneuerbarer Energie schafft beziehungsweise schaffen soll.
Zweifel an dieser Solaranlage könnten aufkommen, wenn die Investition dieser Anlage von CHF 643’000 ins Verhältnis der Stromleistung gesetzt wird, denn sie bietet für zehn durchschnittliche Haushalte Strom.
Ich bin für Solaranlagen und für staatliche Investitionshilfen, doch sollte das Ganze irgendwie im Verhältnis balancieren. Angesichts dieser Zahlen und der Finanzierung möchte ich folgende Fragen an die Regierung stellen:
Fragen
- Hat diese Solaranlage während 25 Jahren nur Strom für zehn Haushalte geliefert?
- In welchem Verhältnis stehen die Investitions- und Unterhaltskosten zum Erlös aus dem Strom bei heutig neuen Projekten dieser Art? Für wie viele Haushalte wäre dies hochgerechnet?
- Ist die Regierung der Auffassung, dass die Wirtschaftlichkeit dieser Anlage gegeben ist und damit weiterhin Werbung für Solaranlagen gemacht werden kann?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Gemäss Aussage der Solargenossenschaft im LIEWO Artikel vom 30.11.2025 ist das so. Aufgrund der angegebenen installierten Leistung ist diese Angabe plausibel.
zu Frage 2:
Die Kosten neuer PV-Anlagen sind nicht mit den Kosten einer Pilotanlage vor 25 Jahren vergleichbar. Der Preis für die Anlage auf der Rheinbrücke Bendern-Haag lag bei 17’101 CHF/kWp. Heutige Dachanlagen in dieser Grössenordnung können teils für deutlich unter 1’500 CHF/kWp gebaut werden. Eine Anlage an einer Brücke wäre zwar immer noch etwas teurer als eine vergleichbare Dachanlage, wäre aber mindestens um den Faktor 5 günstiger als die bestehende Pilotanlage. Heutige neue Module haben zudem einen deutlich höheren Wirkungsgrad. Auf der gleichen Fläche könnte in etwa die doppelte Energiemenge, d.h. Strom für rund 20 Haushalte erzeugt werden.
zu Frage 3:
Die Regierung ist klar der Ansicht, dass dies ein wichtiges und sinnvolles Pilotprojekt war. Die Wirtschaftlichkeit ist für neue PV-Projekte selbstverständlich wichtig, hat aber bei Demonstrationsprojekten eher untergeordneten Charakter. Mit solchen Projekten soll primär demonstriert werden, dass die Technik lange und zuverlässig funktioniert. Zur Erinnerung: Vor 25 Jahren glaubte man auch aufgrund der hohen Kosten noch nicht so richtig an das Potenzial von PV-Anlagen. Heute sind diese ein fester Bestandteil der Energieversorgung. Dieses Pilotprojekt hat nach 25 Jahren Betrieb noch immer rund 90 % der Leistung. Es hat also den Auftrag an eine Demonstrationsanlage hervorragend erfüllt. Es zeigt, dass PV-Anlagen zuverlässig, ohne bewegliche Teile und ohne Abgase Strom produzieren.
Kleine Anfrage von Stv. Abgeordneter Risch Benjamin

Barrierefreier und stiller Notruf für vulnerable Menschen in Liechtenstein
Seit mehreren Jahren weisen der Liechtensteiner Behindertenverband, der Verein für Menschenrechte und weitere Organisationen auf die Dringlichkeit eines barrierefreien und stillen Notrufs hin. Dieser ist für vulnerable Gruppen, darunter gehörlose Menschen, Personen mit Sprachbehinderungen, Menschen mit geringen Deutschkenntnissen sowie Opfer häuslicher Gewalt und Gewalt ganz allgemein, sicherheitsrelevant und menschenrechtlich geboten.
Die Landespolizei hat sich mehrfach klar für die Einführung eines solchen Notrufs ausgesprochen. Die Regierung hat im Dezember 2024 noch festgehalten, dass zunächst das Projekt Next Generation 112 (NG112) sowie die Umsetzung der revidierten Bestimmungen des Gesetzes über die elektronische Kommunikation im Vordergrund stehen. Erst nach Abschluss der technischen Arbeiten solle «die allfällige Integration eines barrierefreien Notrufs beziehungsweise stillen Alarms in die Polizei-App geprüft werden». Damit bleibt die Einführung weiterhin unpriorisiert und zeitlich unbestimmt.
Vor diesem Hintergrund bitte ich die Regierung um Beantwortung der folgenden Fragen:
Fragen
- Wer trägt innerhalb der Regierung aktuell die Gesamtverantwortung für die Einführung eines barrierefreien und stillen Notrufs? Welche Stellen sind operativ verbindlich in das Projekt eingebunden und weshalb wird der stille Notruf nicht als prioritäres Projekt geführt?
- Wie gestaltet sich der konkrete Inhalt und aktuelle Projektstand von Next Generation 112?
- Die Regierung hielt im Dezember 2024 fest, dass die Integration eines barrierefreien beziehungsweise stillen Notrufs geprüft werde, sobald die NG112-Basisinfrastruktur umgesetzt sei. Welche Kriterien bestimmen diese Prüfung, welche Entscheidungsgrundlagen werden herangezogen und warum wird der stille Notruf nicht bereits jetzt als verbindlicher Bestandteil des NG112-Projektes definiert, statt als spätere Kann-Option?
- Bis wann wird der barrierefreie und stille Notruf für die Bevölkerung tatsächlich verfügbar sein?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem barrierefreien und dem stillen Notruf zu unterscheiden ist. Die Einführung des textbasierten Notrufs ist eine Pflicht aus dem am 1. Februar 2025 in Kraft getretenen, total revidierten Gesetz über die elektronische Kommunikation, während der stille Notruf gesetzlich nicht geregelt ist. Der Begriff des stillen Notrufs wird lediglich praktisch verwendet, um einen Notruf zu beschreiben, den man absetzt, ohne sprechen zu müssen – etwa per App oder durch lautlose Signale am Telefon. Die Federführung für die Umsetzung des barrierefreien Notrufs liegt beim Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Sport; operativ sind das Amt für Kommunikation und die Landespolizei eingebunden. Ziel ist es, die technische Basis zu schaffen und den barrierefreien sowie den stillen Notruf als ergänzende Funktion in das Polizei-Notrufsystem zu integrieren.
zu Frage 2:
Im Jahr 2024 wurde eine Studie zu NG112 erstellt. In dieser wurden die Ist-Situation für Liechtenstein und die Lösungsansätze der Nachbarländer sowie technische Umsetzungsmöglichkeiten geprüft. Aktuell werden vom Amt für Kommunikation mit der Telecom Liechtenstein vertiefte technische Abklärungen zum Aufbau der notwendigen technischen Basisinfrastruktur und zu einer möglichen Umsetzung durchgeführt. Das Vorhaben NG112 befindet sich für diese Basisinfrastruktur in der finalen Konzeptphase.
zu Frage 3:
Die Landespolizei prüft die Integration des barrierefreien und des stillen Notrufs anhand von Kriterien wie Betriebssicherheit, Datenschutz, Nutzerfreundlichkeit, Interoperabilität und Breitenwirkung. Diese Prüfung wird nach Fertigstellung der NG112-Basisinfrastruktur erfolgen und die Grundlage für die Integration darstellen.
zu Frage 4:
Nach heutigem Kenntnisstand soll bis Mitte 2026 eine Entscheidung zur Basisinfrastruktur für NG112 vorliegen. Der anschliessende Aufbau der Basisinfrastruktur wird rund ein Jahr in Anspruch nehmen. Danach kann der barrierefreie und stille Notruf integriert werden, um beide Funktionen verfügbar zu machen.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Seger Martin

Aufnahme von Asylsuchenden und Flüchtlingen
Die Asyl- und Flüchtlingspolitik Liechtensteins unterliegt sowohl nationalen gesetzlichen Regelungen als auch internationalen Verpflichtungen. Um die Entwicklungen der letzten Jahre nachvollziehbar und transparent darzustellen, bitte ich die Regierung um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Fragen
- Wie viele Asylsuchende beziehungsweise Flüchtlinge wurden in den letzten zehn Jahren jeweils pro Jahr in Liechtenstein aufgenommen?
- Wie viele Fälle von Familiennachzug sind im Zusammenhang mit diesen aufgenommenen Personen in den letzten zehn Jahren entstanden?
- Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht die Aufnahme von Asylsuchenden und Flüchtlingen sowie der daraus resultierende Familiennachzug? Ist diese Aufnahme freiwillig erfolgt oder aufgrund verpflichtender Staatsverträge?
- Inwiefern berücksichtigt die Regierung bei der Prüfung des Bleiberechts von Asylgesuchen, dass die Einreise üblicherweise über sichere Drittstaaten erfolgt?
- Wie bewertet die Regierung insgesamt die Entwicklung der Asylaufnahmen und des Familiennachzugs in den letzten zehn Jahren und welche Massnahmen sind zur weiteren Steuerung vorgesehen?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Wie aus den Rechenschaftsberichten der Regierung zu entnehmen ist, wurden zwischen 2014 und 2024 rund 54 Personen als Flüchtlinge anerkannt und haben Asyl erhalten. Im Jahr 2025 gab es bisher noch keine Asylgewährung.
zu Frage 2:
Elf der oben genannten 54 Personen wurden im Rahmen einer Familienzusammenführung als Flüchtlinge anerkannt und haben Asyl erhalten.
zu Frage 3:
Liechtenstein hat die Genfer Flüchtlingskonvention 1957 ratifiziert und ist auch dem Zusatzprotokoll von 1967 beigetreten. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen Liechtensteins wurden im liechtensteinische Asylgesetz und der Asylverordnung geregelt.
zu Frage 4:
Liechtenstein ist seit 19. Dezember 2011 assoziiertes Mitglied von Schengen und Dublin. Das Dubliner Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Dublin-Staat gestellten Asylantrages. Ergibt sich aus diesem Übereinkommen die Zuständigkeit Liechtensteins für die Prüfung eines Asylgesuchs, muss dieses von Liechtenstein geprüft werden, auch wenn eine Person über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Liechtenstein profitiert vom Dublin Übereinkommen übermässig, da die Zuständigkeit der Prüfung der Asylgesuche verhältnismässig öfter bei einem anderen Dublin-Staat liegt als bei Liechtenstein.
zu Frage 5:
In Liechtenstein werden wenige Gesuche für Familiennachzug gestellt, weshalb hier aus Sicht der Regierung kein Handlungsbedarf besteht. Ausserdem haben anerkannte Flüchtlinge basierend auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Recht auf Einheit der Familie. Auch in Bezug auf die Anerkennungsrate von Flüchtlingen besteht aus Sicht der Regierung kein Handlungsbedarf. Die Kriterien für eine Anerkennung basieren auf den völkerrechtlichen Verpflichtungen Liechtensteins.
Hingegen besteht Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der Eingrenzung der Sekundärmigration, d.h. in Bezug auf Asylsuchende, für deren Prüfung des Asylgesuchs ein anderer Dublin-Staat zuständig ist. Diese Gesuche generieren einen hohen Verwaltungsaufwand, ohne dass die Gesuchstellenden Aussichten auf einen Verbleib in Liechtenstein haben. Die Genehmigung und Umsetzung des Asyl- und Migrationspakts, welcher der Landtag in erster Lesung im November behandelt hat, ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Denn der Pakt trägt dazu bei, illegale Einreisen in den Schengen-Raum sowie die Sekundärmigration innerhalb des Schengen-Raums zu verhindern.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Seger Martin

Schutzraum Zuweisungsplan
Im Landtagsprotokoll vom Juni 2016 wurde vom damaligen Regierungschef-Stellvertreter festgehalten, dass der Schutzraumdeckungsgrad in Liechtenstein lediglich zwischen 45 und 50 Prozent liegt und dass – anders als in der Schweiz – kein Zuweisungsplan für Schutzräume besteht. Gleichzeitig wurde anerkannt, dass diese sicherheitspolitisch zentrale Frage über Jahre hinweg nicht angegangen wurde.
Seit 2016 haben sich die internationalen Rahmenbedingungen deutlich verändert. Liechtenstein ist über bestimmte industrielle Betriebe heute nachweislich in sicherheitsrelevante und rüstungsnahe Lieferketten eingebunden. Dadurch ist der Standort im Kontext geopolitischer Spannungen besonders exponiert und potenziell stärker sicherheitsrelevant, was eine robuste Schutz- und Vorsorgeplanung zusätzlich notwendig macht. Die Regierungschefin hat zudem mehrfach betont, dass bis 2029 umfassende Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, um den erhöhten Risiken Rechnung zu tragen.
Fragen
- Hat die Regierung seit 2016 einen verbindlichen Zuweisungsplan erarbeitet, der regelt, welche Personen im Ernstfall Zugang zu den vorhandenen Schutzräumen erhalten? Falls ja nach welchen Prioritätskriterien erfolgt diese Zuweisung?
- Welche konkreten Massnahmen und Meilensteine plant beziehungsweise realisiert die Regierung aktuell, um die von der Regierungschefin mehrfach anvisierten Schutzvorkehrungen bis 2029 zu erfüllen?
- Wie hoch ist der aktuelle Deckungsgrad der Bevölkerung mit Schutzplätzen (Stand 2025) und plant die Regierung, die bestehenden Schutzräume auszubauen oder neue Anlagen zu errichten, um den Rückstand gegenüber der Schweiz zu reduzieren?
- Wie stellt die Regierung sicher, dass bestehende Schutzräume funktionstüchtig, gewartet und innert kurzer Zeit einsatzbereit sind und welche finanziellen Mittel wurden in den letzten fünf Jahren für Unterhalt, Modernisierung und betriebliche Ertüchtigung aufgewendet?
- Welche Pläne bestehen, um die Bevölkerung im Ernstfall effizient zu instruieren (Zuweisung, Verhalten, Notfallkommunikation) und bis wann ist die Ausarbeitung beziehungsweise Aktualisierung eines einheitlichen Informations- und Alarmierungsprozesses vorgesehen?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Wie in der im vergangenen Jahr im Landtag behandelten Postulatsbeantwortung «Bevölkerungsschutz stärken» ausgeführt, orientiert sich der Umgang mit den Schutzbauten nach wie vor an der anlässlich der Revision des Bevölkerungsschutzgesetzes im Jahre 2016 vereinbarten Strategie. Für rund ein Drittel der Bevölkerung steht ein Schutzplatz zur Verfügung. Es wurde bis dato auf eine Zuweisungsplanung verzichtet.
zu Frage 2:
Die Regierung beschäftigt sich derzeit mit der Ausarbeitung einer sicherheitspolitischen Strategie. Diese umfasst verschiedene Themenbereiche, von der wirtschaftlichen Sicherheit bis zu Cybersicherheit, die alle zur Verbesserung und Absicherung bestehender Schutzvorkehrungen gehören. Zudem bildet sie unter anderem die Grundlage für eine Evaluation des vor neun Jahren beschlossenen Schutzraumkonzeptes.
zu Frage 3:
Aktuell verfügen das Land, die Gemeinden und Privateigentümer über rund 13‘000 Schutzplätze. D.h. knapp einem Drittel der ständigen Wohnbevölkerung steht ein Schutzplatz zur Verfügung. Der Landtag hat im Jahr 2016 mit der Abänderung des Gesetzes über den Schutz der Bevölkerung auch die Neuausrichtung des Schutzraumkonzeptes und somit den Verzicht auf den Neubau von zusätzlichen Schutzplätzen beschlossen. Konkrete Projekte zum Ausbau des Schutzplatzangebotes werden von Seiten des Landes derzeit keine verfolgt. Eine sicherheitspolitische Strategie ist in Ausarbeitung.
zu Frage 4:
Es bestehen keine gesetzlichen Grundlagen, um die Gemeinden mit ihren rund 5‘100 Schutzplätzen und die Eigentümer der rund 3‘200 privaten Schutzplätze zu einem adäquaten Unterhalt ihrer Schutzraumbauten zu verpflichten. Die sich in neun Liegenschaften des Landes befindlichen 4‘700 Schutzplätze werden gemäss den in der Schweiz geltenden Vorgaben gewartet. Hierfür wurden in den vergangenen fünf Jahren insgesamt CHF 100‘000.- aufgewendet.
zu Frage 5:
Die liechtensteinischen Behörden verfügen seit 35 Jahren über entsprechende technische Systeme und standardisierte Prozesse, um die Bevölkerung in einer ausserordentlichen Lage informieren, warnen und alarmieren zu können. Es sei in diesem Zusammenhang beispielsweise auf den jährlich im Februar stattfindenden Sirenentest oder auf die permanent beworbene Krisen-App Alertswiss verwiesen. Infolge der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie werden die Sicherheitskommunikationssysteme im Gleichschritt mit der Schweiz fortlaufend weiterentwickelt. Aktuelles Beispiel hierfür ist die im kommenden Jahr geplante Anbindung des Landes an das sichere Datenverbundsystem (SDVS) der Schweiz. Die Regierung beabsichtigt im ersten Quartal 2026 mittels einer an alle Haushaltungen zu versendenden Informationsbroschüre der Bevölkerung die Informations-, Warn- und Alarmierungskanäle des Landes erneut in Erinnerung zu rufen.
Kleine Anfrage von Stv. Abgeordnete Vogelsang Nadine

Aufenthaltsbewilligung bei Erwerbstätigkeit
Laut Ausländergesetz Art. 20 kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn die ausländische Person einen mehr als einjährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag und einen angemessenen Beschäftigungsgrad nachweist oder die berufs- und wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte, mit der Wohnsitznahme verbundene selbständige Tätigkeit erfüllt und die Grenzgängertätigkeit nicht zumutbar ist.
Unsere Unternehmen sind vielfach auf diese Fachkräfte angewiesen und stellen dementsprechend die notwendigen Anträge zum Wohnrecht ihrer Erwerbstätigen an das Ausländer- und Passamt mittels Formulars, welche dann nach eingehender Prüfung und unter Voraussetzung der Erfüllung aller notwendigen Bedingungen vom Ausländer- und Passamt bewilligt werden.
Nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ununterbrochenem Aufenthalt in Liechtenstein kann der Erwerbstätige seine Arbeit künden und den Wohnsicht in Liechtenstein beibehalten, wenn er einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachgeht, sofern er in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche nach Liechtenstein zurückgekehrt. Hierzu meine Fragen.
Fragen
- Wie viele solche Aufenthaltsbewilligungen für Erwerbstätige werden jährlich in Liechtenstein erteilt?
- Wie viele Aufenthaltsbewilligungen für Erwerbstätige sind es total in Liechtenstein und wie viele davon arbeiten aktuell in Liechtenstein und wie viele in der Schweiz und wie viele in einem EWR-Staat?
- Aus welchem Grund sind Aufenthaltsbewilligungen für Erwerbstätige per Gesetz an die jeweiligen Erwerbstätigen gebunden und nicht an die Unternehmen, welche diese spezifischen Fachpersonen benötigen?
- Kann die Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und mit Bedingungen verbunden werden? Wenn ja, welche Aufenthaltszwecke und Bedingungen sind dies beispielsweise?
- Gibt es eine Möglichkeit für Unternehmen, die Aufenthaltsbewilligung an die zu besetzende Stelle zu binden und nicht an die jeweiligen Erwerbstägigen? Wenn ja, welche?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
Einleitend möchte die Regierung darauf hinweisen, dass sich der von der Abgeordneten Vogelsang erwähnte Art. 20 auf das Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG) und nicht auf das Ausländergesetz (AuG) bezieht. Ebenfalls sei festgehalten, dass gemäss Art. 58 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG) und Art 67 des Ausländergesetzes (AuG) die Regierung über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit entscheidet.
zu Frage 1:
Kurze Antwort:
Gemäss der geltenden Sonderlösung im Personenverkehr vergibt die Regierung pro Jahr mindestens 28 Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit an EWR-Staatsangehörige. Zudem werden jährlich 28 Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit über die Auslosung erteilt. Weitere 12 Bewilligungen pro Jahr werden an Schweizer Staatsangehörige vergeben. Für Drittstaatsangehörige besteht kein Kontingent, die erteilten Aufenthaltsbewilligungen bewegen sich hier regelmässig in einem tiefen einstelligen Bereich. Die effektive Anzahl an erteilten Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit kann den jeweiligen Rechenschaftsberichten der Regierung entnommen werden.
zu Frage 2:
Per Anfang Dezember 2025 sind 555 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (B) und dem sinngemässen Zulassungsgrund «Erwerbstätigkeit» erfasst. Davon arbeiten 507 Personen in Liechtenstein, fünf in der Schweiz, aber keine im EWR. Die Differenz von 43 Personen ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen: Namentlich auf Personen ohne Erwerbstätigkeit (z. B. Rentner, Arbeitslose) sowie auf Verzögerungen bei der Erfassung von Arbeitsverhältnissen im In- und Ausland. Personen, die im Familiennachzug nach Liechtenstein gekommen sind, dürfen einer Erwerbstätigkeit im In- oder Ausland nachgehen. Diese grosse Personengruppe ist in der oben erwähnten Zahl nicht inkludiert. Der Familiennachzug ist keinem Kontingent unterstellt und stellt den zahlenmässig weitaus häufigsten Zulassungsgrund dar.
zu Frage 3:
Eine ausländerrechtliche Bewilligung wird immer einer natürlichen Person erteilt und nicht einem Unternehmen. Aufgrund des EWR-rechtlichen Freizügigkeitsrechts ist es nicht zulässig, eine Aufenthaltsbewilligung mit zusätzlichen Bedingungen (z.B. Stelle, Arbeitgeber, Branche, Spracherwerb etc.) zu verbinden. Die Erteilungsvoraussetzung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, hat die Person in den ersten fünf Jahren, d.h. bis zur Erlangung des Daueraufenthaltsrechts, zu erfüllen. Widrigenfalls hat das Ausländer- und Passamt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von Amtes wegen zu prüfen. Die Möglichkeit nach dreijähriger Erwerbstätigkeit in Liechtenstein einer Erwerbstätigkeit in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz nachzugehen, ergibt sich aus der Personenfreizügigkeitsrichtlinie, welche in Art. 20 PFZG umgesetzt wurde.
Eine Bindung an eine bestimmte Stelle ist nur bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit gemäss Ausländergesetz (AuG) möglich. Eine Kündigung der Arbeitsstelle hätte in diesen Fällen auch die Einleitung eines Widerrufsverfahrens der Aufenthaltsbewilligung und in der damit die Beendigung des Aufenthaltes in Liechtenstein zur Folge.
An dieser Stelle sei jedoch die im PFZG enthaltene Möglichkeit einer Ersatzanstellung erwähnt: Ist in einem Unternehmen eine Stelle von einer Person mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besetzt und wird diese infolge ihrer Abmeldung ins Ausland, ihrer Pensionierung oder ihres Todes frei, so kann einer bewilligungspflichtigen Person zur Besetzung dieser Stelle eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
zu Frage 4:
Jede Aufenthaltsbewilligung ist mit einem Aufenthaltszweck (z.B. «Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit», «Familiennachzug» etc.) verbunden. Dieser wird bei der Einreise festgelegt und grundsätzlich nicht mehr angepasst, da er unmittelbar mit gesetzlichen Rechtsfolgen zusammenhängt. Personen mit einer «Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit» sind beispielsweise verpflichtet einer Erwerbstätigkeit im Inland nachzugehen. Im Gegensatz dazu ist es Personen mit einer «Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme» nicht erlaubt, im Inland zu arbeiten. Beim Zulassungsgrund «Familiennachzug» steht das familiäre Zusammenleben im Vordergrund. Diese Personen dürfen, müssen aber nicht arbeiten. Bei einer allfälligen Scheidung würde das Aufenthaltsrecht jedoch überprüft.
Wie oben ausgeführt, dürfen Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz nicht mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Auch die Bedingungen, die sich aus dem Zulassungsgrund ergeben, gelten nicht unbefristet. Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen dürfen nicht mit Bedingungen verbunden werden. Eine Person mit einer Daueraufenthaltsbewilligung darf beispielsweise arbeiten, obwohl sie ursprünglich mit dem Zulassungsgrund «erwerbslose Wohnsitznahme» ins Land gekommen ist.
zu Frage 5:
Kleine Anfrage von Stv. Abgeordnete Vogelsang Nadine

Standortstrategie Liechtensteins
Die Standortattraktivität Liechtensteins war lange geprägt durch eine liberale Wirtschaftsordnung, offene Märkte, kurze Entscheidungswege, ein wettbewerbsfähiges Steuersystem und ein starkes Bildungsangebot. Diese Faktoren, die noch in der Standortstrategie 2016 als Erfolgsformel galten, sind heute zunehmend unter Druck.
Weltweit verstärken sich protektionistische Tendenzen, was für Kleinstaaten wie Liechtenstein eine besondere Herausforderung darstellt. Neue Zölle und Handelshemmnisse treffen die exportorientierte Wirtschaft direkt. Besonders einschneidend wirken die von den USA erhobenen 15-Prozent-Zölle auf liechtensteinische Produkte, welche Margen reduzieren, Investitionen bremsen und das Risiko am Standort erhöhen. Hinzu kommen starke Wechselkursbewegungen: Die Aufwertung des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro und US-Dollar belastet Exporteure erheblich, führt zu Umsatzeinbussen und verschlechtert die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Steigende Rohstoff- und Energiepreise verschärfen die Situation zusätzlich.
Vor diesem Hintergrund ist die gesamte Wirtschaft betroffen und es stellt sich die Frage, wie die Regierung gedenkt, kurzfristig Stabilität zu sichern und langfristig eine tragfähige Standortstrategie zu entwickeln. Hierzu meine Fragen:
Fragen
- Welche konkreten kurzfristigen Massnahmen plant die Regierung, um die Wettbewerbsfähigkeit exportorientierter Unternehmen angesichts von 15-Prozent-US-Zöllen und starkem Franken zu stabilisieren?
- Welche Entlastungen (zum Beispiel Energiepreise, Abgaben, Administrationsaufwand) prüft das Ressort Wirtschaft aktuell und bis wann sind Entscheidungen zu erwarten?
- Wie bewertet die Regierung das Risiko, dass Investitionen aufgrund internationaler Unsicherheiten verstärkt in andere Standorte abwandern?
- Plant die Regierung gezielte Unterstützungen für besonders betroffene Branchen und falls nein, warum nicht?
- Wann ist mit einer aktualisierten, langfristigen Standortstrategie zu rechnen und wie sollen Wirtschaft, Sozialpartner und Gemeinden in deren Erarbeitung eingebunden werden?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Die zuständigen Stellen analysieren in einem laufenden Prozess gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden die Auswirkungen der geopolitischen und weltwirtschaftlichen Veränderungen auf den Standort Liechtenstein und seine Wettbewerbsfähigkeit. Die Regierung ist zudem in einem engen Austausch mit der LIHK, welche ein Positionspapier mit Massnahmen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts vorgelegt hat. Die Prüfung und Umsetzung der darin enthaltenen Vorschläge sind im Gang. Der Fokus liegt dabei auf Massnahmen zur Bewahrung und Verbesserung der guten Rahmenbedingungen sowie auf regulatorischen und administrativen Entlastungen.
In Zusammenhang mit den US-Zöllen hat die Regierung bereits im April eine Task Force eingesetzt, in welcher auch die LIHK und die Wirtschaftskammer vertreten sind. Als Sofortmassnahme wurden die Regelungen für Kurzarbeitsentschädigung dahingehend angepasst, dass die direkte oder indirekte Betroffenheit von US-Zöllen als Grund für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung anerkannt wird. Im Weiteren werden kurz-, mittel- und langfristige Erleichterungen und Vereinfachungen bei der Beantragung und Abrechnung von Kurzarbeit geprüft. Erste kurzfristige Verbesserungen im Verfahren können bereits Anfang 2026 umgesetzt werden.
Kurzfristig setzt die Regierung zudem auf zielgerichtete Entlastungen für exportorientierte Firmen; das heisst konkret: Intensivierung der Zusammenarbeit mit Switzerland Global Enterprise zur Beratung und Unterstützung von Exporttätigkeiten und Beteiligung von liechtensteinischen Firmen an ausländischen Messen und Märkten; Weiterführung und weitere Bekanntmachung der Exportschecks für KMU; Implementierung weiterer bilateraler Freihandelsabkommen und Ausbau des DBA-Netzwerks als Anreize für Internationalisierung und Reduktion von tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnissen.
Mittelfristig werden Massnahmen zur Förderung der lokalen Stärken wie Marktdiversifikation, Innovationswettbewerb, Investitionen in Aus- und Weiterbildung, Förderung von innovativen Startups und Betriebsansiedelungen umgesetzt, um die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken und nachhaltiges Wachstum zu ermöglichen.
zu Frage 2:
Die Regierung setzt im Energiebereich weiterhin auf Anreize und ein attraktives Fördersystem, das auf die Steigerung der Energieeffizienz und gezielte Investitionsförderungen für erneuerbare Energien ausgerichtet ist. Insgesamt sind die Energiepreise seit 2022 gesunken und liegen im europäischen Mittelfeld; Preiseingriffe sind aus Sicht der Regierung nicht angezeigt.
Die Digitalisierung der Verwaltungsprozesse ermöglicht bereits in vielen Bereichen eine effiziente und rasche Abwicklung von Behördenwegen. Die Digitalisierung der Verwaltung wird im Rahmen der budgetierten Projekte konsequent umgesetzt. 2025 wurde bspw. das eGewerbe zur spürbaren Entlastung der Verwaltungsprozesse für KMU erfolgreich eingeführt. Weitere, für die Wirtschaft vorteilhafte Projekte sind in Vorbereitung oder Umsetzung.
Die Verwaltungsprozesse in Liechtenstein sind im internationalen Vergleich sehr speditiv und liberal ausgestaltet. Nichtsdestotrotz gibt es weiteres Optimierungspotential, vor allem bei der wirtschaftsgerechten Umsetzung von neuen Richtlinien und Vorgaben. Das Amt für Volkswirtschaft ist bezüglich der Reduktion des Bürokratieaufwandes insbesondere mit der Wirtschaftskammer im Dialog.
zu Frage 3:
Unsicherheiten und geopolitische Spannungen betreffen nicht Liechtenstein allein, sondern sind ein weltweites Phänomen, von dem die meisten Länder gleichermassen betroffen sind. Ziel muss es daher sein, eine bestmögliche Rechtssicherheit und Stabilität zu gewährleisten. Diese Elemente gehören mit weiteren Faktoren zu den wichtigen Standortvorteilen des Wirtschaftsstandorts Liechtenstein. Diese gilt es zu bewahren und gezielt weiterzuentwickeln.
Herausforderungen für den Standort sind sicherlich der starke Schweizer Franken, der Fachkräftemangel sowie Entwicklungen der grossen Handelspartner wie USA und Deutschland. Vor allem die Industrie ist mit grossen Herausforderungen konfrontiert. Dennoch haben die grossen Industriebetriebe in den letzten Jahren sehr substantiell am Standort investiert und sich insofern zum Erhalt und Ausbau der Aktivitäten in Liechtenstein bekannt. Nichtsdestotrotz ist sich die Regierung gewisser Abwanderungsrisiken aufgrund geringer Wachstumsperspektiven am Standort Liechtenstein bewusst und setzt deshalb nicht nur auf kurzfristige Hilfen, sondern es soll langfristig eine Infrastruktur und ein Umfeld gewährleistet sein, das Firmen zum Wachsen und Bleiben motiviert.
Massnahmen entfalten ihre Wirksamkeit oft erst langfristig und bauen auf den bisherigen Stärken des liberalen und breit diversifizierten Standorts auf. Alle Massnahmen zielen auf eine Steigerung der unternehmerischen Aktivität am Standort, der Förderung von Innovation und von Investitionen am Standort Liechtenstein in Aus- und Weiterbildung, Infrastruktur und neue Geschäftsmodelle. Diese Massnahmen unterstützen Unternehmen gezielt in ihrem Lebenslauf von der Gründung über das Wachstum bis zu Nachfolgelösungen. Zu den kurzfristigen Massnahmen für 2026 zählen:
- Förderung der Digitalisierung und Innovation von KMU über die bewährten Förderinstrumente Digitalscheck und Innovationsscheck.
- Implementieren des geplanten KMU-Mentoring zur Unterstützung bei der Erstellung und Einreichung von kollaborativen Forschungsförderprojekten bei Innosuisse.
- Stärken des High-Tech Campus Buchs als Innovationshub für die Region.
- Evaluieren und Ausarbeiten von Optionen wie Mehreinkommen aus der OECD-Mindestbesteuerung für die Förderung von Innovation in Liechtenstein genutzt werden kann.
- Intensivierung der bestehenden Zusammenarbeit zur Ansiedelung von High-Tech Startups in Liechtenstein und Evaluierung von Massnahmen zur Finanzierung ihrer Skalierung (in enger Kooperation mit bestehenden Stakeholdern).
- Lancierung eines Potenzialschecks für KMU zur Unterstützung von Personalentwicklungs- und Weiterbildungsmassnahmen.
zu Frage 4:
Liechtenstein bietet für alle Unternehmen Massnahmen zur Überwindung von kurzfristigen Krisen. Hier sei zum Beispiel das Instrument der Kurzarbeit erwähnt. Sämtliche ökonomischen Studien weisen darauf hin, dass Kleinstaaten mit hoher Marktdiversifikation krisenresistenter und wettbewerbsintensiver mit positiven Auswirkungen auf die langfristige Produktivität und unternehmerisches Wachstum sind. Deshalb soll grundsätzlich von einer generellen branchenspezifischen Förderung abgesehen werden. Die Vergangenheit mit der Corona- und Energiekrise hat aber gezeigt, dass für spezielle Härtefälle in Krisen sehr rasch effiziente und zielgerichtete Massnahmen innert kürzester Frist aufgesetzt werden können. Der grundsätzliche Fokus der Regierung liegt jedoch auf horizontalen Ansätzen zur Stärkung der Innovations- und Wettbewerbskraft über alle Branchen hinweg.
zu Frage 5:
Aufbauend auf den bestehenden wirkungsvollen Massnahmen und Konzepten sollen die Analysen und Arbeiten für standortstrategische Festlegungen im kommenden Jahr mit den Stakeholdern aktualisiert, evaluiert und fertiggestellt werden.





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