Kleine Anfrage von Abgeordnete Sandra Fausch

Bearbeitungsstand der Gleichstellungsstrategie
Im September-Landtag dieses Jahres hat der Gesundheitsminister Emanuel Schädler im Rahmen der Debatte um die Überweisung des Postulats zur Erarbeitung eines Aktionsplans für Endometriosebetroffene kundgetan, dass die Gleichstellungsstrategie kurz vor der Zielgeraden sei. Die Erarbeitung des Aktionsplans sollte nach Angaben des Ministers noch in die besagte Strategie mitaufgenommen werden. Im Hinblick darauf, dass die Postulatsbeantwortung im März 2026 vorliegen sollte, möchte ich folgendes fragen:
Fragen
- Wie ist der Stand der Dinge in der Erarbeitung der Gleichstellungsstrategie?
- Wird die Gleichstellungsstrategie inklusive des zusätzlichen Teils des Aktionsplans im März vorliegen?
- Wird die Regierung die Postulatsbeantwortung unabhängig des Bearbeitungsstandes der Gleichstellungsstrategie im März vorlegen, sollte die Strategie mehr Zeit benötigen?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Die Gleichstellungsstrategie befindet sich derzeit in der Überarbeitung. Nach Ablauf der internen Vernehmlassung zum Entwurf der Gleichstellungsstrategie im Mai 2025 wurden die Rückmeldungen im Lauf des Sommers ausgewertet und analysiert. Auf dieser Basis wird die Strategie überarbeitet. Die strategischen Handlungsfelder sowie die Ziele werden geschärft und weiter konkretisiert. Dies betrifft auch das Thema Gesundheit, das als strategischer Schwerpunkt auf der Grundlage des partizipativen Erarbeitungsprozesses überarbeitet und neu formuliert wird.
zu Frage 2:
Wie zu Frage 1 beschrieben, wird das strategische Handlungsfeld Gesundheit in die Strategie eingearbeitet. Dieses umfasst die Gesundheit von Frauen und Männern in ihrer Gesamtheit und berücksichtigt geschlechtsspezifische Unterschiede im Gesundheitszustand. Die Postulatsbeantwortung zur Erarbeitung eines Aktionsplans für Endometiosebetroffene ist nicht an den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Gleichstellungsstrategie geknüpft.
zu Frage 3:
Ja. Die Regierung beabsichtigt, die Postulatsbeantwortung unabhängig von der Gleichstellungsstrategie fristgerecht für die Landtagssitzung im März vorzulegen.
Kleine Anfrage von Landtagsvizepräsidentin Hoop Franziska

Kinderwohngruppe und Entlastungsmöglichkeiten
Viele Familien in Liechtenstein stehen vor grossen Herausforderungen. Kinder mit besonderen Bedürfnissen brauchen viel Aufmerksamkeit und Fürsorge. Eltern leisten Tag und Nacht Enormes, oft bis an die Grenzen ihrer Kräfte. Eine Kinderwohngruppe, die es früher im Land gab, wurde geschlossen. Es fehlen Entlastungsangebote im Inland.
Eltern berichten, dass sie kaum Möglichkeiten haben, einmal durchzuatmen: Weder stundenweise Betreuung noch tageweise Entlastung oder Übernachtungsangebote. Für viele bedeutet das, ihre Kinder ins Ausland bringen zu müssen, obwohl sie das gar nicht möchten. Denn die Kinder gehen hier in die Schule, sind in ihrem sozialen Umfeld eingebunden und sollen nicht aus ihrem vertrauten Alltag herausgerissen werden. Was dringend gebraucht wird, sind punktuelle Entlastungen im Inland, zum Beispiel Übernachtungsmöglichkeiten an Wochenenden oder regelmässige Betreuungsmöglichkeiten unter der Woche.
Fragen
- Wie beurteilt die Regierung die aktuelle Belastungssituation von Familien mit Kindern, insbesondere mit besonderen Bedürfnissen?
- Sieht die Regierung die Notwendigkeit, eine neue Kinderwohngruppe, nicht nur für Kinder mit Beeinträchtigungen, sondern auch generell für Kinder aus belasteten Familiensituationen, einzurichten?
- Welche Möglichkeiten bestehen, im Inland flexible Entlastungsangebote zu schaffen, zum Beispiel Wochenend- oder regelmässige Übernachtungsplätze?
- Wie bewertet die Regierung die Abhängigkeit von Einrichtungen im Ausland, und welche Belastungen entstehen dadurch für die betroffenen Familien?
- Welche konkreten Schritte plant die Regierung, um die Versorgungslücke im Bereich Kinderwohngruppen und Entlastungsangebote zu schliessen und Familien spürbar zu entlasten?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Die Regierung beurteilt die Belastungssituation von Familien mit Kindern, insbesondere mit besonderen Bedürfnissen, als entsprechend anspruchsvoll – gerade bei Mehrfachbehinderungen – und erkennt den Bedarf an zusätzlicher Unterstützung sowie Entlastungsmassnahmen.
zu Frage 2:
Entsprechende Gespräche werden derzeit geführt. Institutionen in der benachbarten Schweiz und Österreich werden besichtigt und zur Prüfung und Grundlage beigezogen, ob und in welcher Form eine neue Kinderwohngruppe eingerichtet werden kann, die nicht nur Kinder mit Beeinträchtigungen, sondern auch Kinder aus belasteten Familiensituationen aufnimmt. Ziel dieser Gespräche ist es, den bestehenden Bedarf zu ermitteln, mögliche Konzepte zu entwickeln und die notwendigen Ressourcen sowie Kooperationspartner einzubeziehen. Auch im Inland laufen entsprechende Abklärungen.
zu Frage 3:
Ob im Inland Möglichkeiten bestehen, flexible Entlastungsangebote für Familien zu schaffen, gehört ebenfalls in die Abklärungen, die in Frage 2 durchgeführt werden. Dabei soll der Fokus auf die begrenzten, flexiblen Unterbringungsmöglichkeiten gelegt werden mit dem Ziel, dass Familien durch solche Angebote spürbar entlastet werden, sodass eine dauerhafte Fremdunterbringung nicht notwendig wird.
zu Frage 4:
Die Regierung bewertet die Abhängigkeit von Einrichtungen im Ausland als eine bestehende Herausforderung. Da bestimmte spezialisierte Angebote im Inland – auch aufgrund quantitativer und qualitativer Überlegungen – nicht verfügbar sind, müssen Familien auf Einrichtungen im Ausland zurückgreifen. Dies führt für die betroffenen Familien insbesondere zu zusätzlichen logistischen, finanziellen und emotionalen Belastungen.
zu Frage 5:
Die Regierung ist dabei, die bestehende Versorgung im Bereich Kinderwohngruppen und Entlastungsangebote zu prüfen. Konkret laufen Gespräche und Bedarfsklärungen sowie Konzeptentwicklungen (s. Fragen 2 und 3). Mögliche Kooperationen und Gespräche mit bestehenden Einrichtungen sind im Gange, hierzu gehört auch eine fundierte Ressourcenplanung zur Sicherstellung der notwendigen finanziellen und personellen Mittel für den Aufbau neuer Angebote.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Salzgeber Daniel

Medikamentenkosten
Im November-Landtag dieses Jahres haben wir das Postulat zur Senkung der Medikamentenkosten behandelt, welches nicht an die Regierung überwiesen wurde. Der Gesundheitsminister hat bei seinen Ausführungen gesagt, dass von den drei vorgebrachten Punkten im Postulat bereits 2,5 umgesetzt sind.
Diese drei Punkte im Postulat sind:
- Verschreibung des Wirkstoffes mit Auflage zur Abgabe des günstigsten vorhandenen Medikaments
- Abgabe über eine Aufwandsentschädigung zum Fabrikabgabepreis
- Erhöhung des Selbstbehalts für Originalmedikamente
Dazu stellen sich mir nun die folgenden Fragen:
Fragen
- Welche der drei genannten Punkte werden heute schon umgesetzt und auf welcher rechtlichen Grundlage?
- Wie beurteilt die Regierung die Situation, dass die Schweiz für Originalpräparate einen erhöhten Selbstbehalt von bis zu 40 Prozent eingeführt hat, Liechtenstein diese Regelung aber bisher nicht übernommen hat und entsteht dadurch ein Regelgefälle, das Auswirkungen auf Preisgestaltung, Gleichbehandlung der Versicherten sowie auf die gewünschte Lenkungswirkung zugunsten von Generika und Biosimilars haben könnte?
- Bis wann soll die Prüfung der Selbstbehalte bei Originalpräparaten, ähnlich wie es die Schweiz seit 2024 kennt, in Liechtenstein abgeschlossen sein?
- Bis wann soll die Prüfung eines neuen Entschädigungsmodells für die Abgabe von Medikamenten in Arztpraxen abgeschlossen sein?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Die Verschreibung nach Wirkstoffprinzip (Generika-Option): Bereits heute dürfen gemäss der Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV) Apothekerinnen und Apotheker ein Originalpräparat aus der Spezialitätenliste durch ein günstigeres Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung ersetzen. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in welchen der Arzt bzw. die Ärztin ausdrücklich die Abgabe des Originalpräparats verlangt. Wird ein Originalpräparat ersetzt, so muss die verschreibende Person über das abgegebene Präparat informiert werden. In Liechtenstein besteht also keine Pflicht, immer das günstigste Medikament abzugeben – aber die Möglichkeit dazu.
Strengere Regeln bei bestimmten Co-Marketing-Präparaten: Für einige von der Regierung definierte Co-Marketing-Präparate gelten gemäss dieser Verordnung auch strengere Vergütungsregeln. In diesen Fällen übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung nur den Preis des jeweils günstigeren Co-Marketing-Präparats. Dies, auch wenn das teurere Originalpräparat abgegeben wird.
Derzeit findet eine Prüfung von Selbstbehalten bei Originalpräparaten sowie eine Prüfung von neuen Entschädigungsmodellen für die Abgabe von Medikamenten in Arztpraxen statt.
zu Frage 2:
Liechtenstein sieht grundsätzlich eine deutlich höhere Kostenbeteiligung für Versicherte vor als die Schweiz. Die minimale Franchise beträgt CHF 500 (CH: CHF 300), dazu kommt ein Selbstbehalt von 20 % bis zum Erreichen der Hochkostenversicherung (Maximal: CHF 900, CH: CHF 700). Insgesamt müssen Versicherte somit mindestens CHF 1’400 an Kosten selbst tragen. In der Schweiz liegt diese Belastung lediglich bei CHF 1’000. Vor diesem Hintergrund wurde die entsprechende Regelung bisher nicht umgesetzt. Es ist jedoch bekannt, dass die Kostenbeteiligung eine starke Anreizwirkung hat. Aus diesem Grund wird die Übernahme dieser Regelung sowie deren mögliche Auswirkungen derzeit auch für Liechtenstein ergebnisoffen geprüft.
zu Frage 3:
Die Arbeiten sind im Gange und gehe ich derzeit davon aus, dass die Ergebnisse der Prüfung bis zum Ende des 1. Halbjahres 2026 vorliegen werden.
zu Frage 4:
Siehe Antwort zu Frage 3.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Vogt Thomas

Gewährung der Verfahrenshilfe von juristischen Personen
Gemäss § 63 Abs. 2 ZPO, welcher am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, ist einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Gemäss § 26 Abs. 4 StPO gelten diese Voraussetzungen auch im Strafverfahren.
Hierzu meine Fragen:
Fragen
- Wie viele Verfahrenshilfeanträge von juristischen Personen wurden seit dem 1. Januar 2016 jährlich eingereicht?
- Wie viele dieser Verfahrenshilfeanträge wurden bewilligt?
- Was ist der häufigste Grund für die Abweisung der Verfahrenshilfeanträge von juristischen Personen?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Verfahrenshilfe wird nicht in einem separaten Gerichtsakt abgewickelt, sondern im für das Hauptverfahren angelegten Akt. Zur Anzahl der gestellten Verfahrenshilfeanträge wird daher keine Statistik geführt.
zu Frage 2:
Im angesprochenen Zeitraum wurde in den Jahren 2019, 2021, 2023 und 2025 je einer juristischen Person Verfahrenshilfe gewährt. Alle Fälle betreffen Zivilverfahren. Die Namhaftmachung der zum Verfahrenshelfer bzw. Verfahrenshilfeverteidiger bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer. Daten zu Personen, die Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen, könnten daher bei der Rechtsanwaltskammer mit vergleichsweise geringem Aufwand ermittelt werden.
zu Frage 3:
Häufigster Grund für die Abweisung ist, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe nicht vorliegen.
Kleine Anfrage von Landtagsvizepräsidentin Hoop Franziska

Aufbau einer Kinderspitex in Liechtenstein – Entbürokratisierung und Versorgungssicherheit
In Liechtenstein gibt es derzeit keine eigene Kinderspitex. Familien sind auf die Kapazitäten und den Goodwill der Schweizer Kinderspitex angewiesen. Dies führt zu Unsicherheiten und Abhängigkeiten, insbesondere wenn keine Kapazitäten vorhanden sind. Aktuell übernimmt die IV Liechtenstein nur medizinische Leistungen und Betreuung, während Grundpflege über die Krankenkasse läuft. Freischaffende können über das Betreuungs- und Pflegegeld finanziert werden, doch die Abläufe sind komplex und bürokratisch.
Hinzu kommen heilmittelrechtliche Fragen, etwa bei der Abgabe von Notfallmedikamenten, sowie die strikte Vorgabe, dass medizinische Leistungen nur von diplomierten Fachpersonen erbracht werden dürfen. Die Schweizer Kinderspitex stellt zudem Anträge nicht im geforderten Umfang, was den tatsächlichen Bedarf verschleiert. Eine eigene Lösung in Liechtenstein ist dringend notwendig, um Versorgungssicherheit und Entlastung für Familien zu gewährleisten.
Fragen
- Welche Schritte sind geplant, um eine eigene Kinderspitex-Struktur in Liechtenstein aufzubauen und die Abhängigkeit von der Schweiz zu reduzieren?
- Wie kann die Entbürokratisierung bei der Abgabe von Notfallmedikamenten und bei Antragsverfahren sichergestellt werden?
- Welche gesetzlichen Anpassungen wären notwendig, um die Finanzierung und Organisation einer Kinderspitex in Liechtenstein zu ermöglichen?
- Wie bewertet die Regierung die aktuelle Situation hinsichtlich Versorgungssicherheit und Qualität der Betreuung für betroffene Familien?
- Ist vorgesehen, die Finanzierung von Grundpflege und medizinischen Leistungen klarer zu regeln und die Einbindung freischaffender Fachkräfte zu erleichtern?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Die Kinderspitex-Leistungen werden in Liechtenstein vornehmlich von der Kinderspitex Ostschweiz erbracht. Die IV akzeptiert die Versorgung über die Familienhilfe Liechtenstein auch, denn die Kinderspitex Ostschweiz hat nicht immer Kapazitäten. Hier zahlt die IV die gleichen Tarife, welche die Kinderspitex Ostschweiz auch erhält. Der Aufbau einer eigenen Kinderspitex wäre nur sinnvoll, wenn man diese bei der Familienhilfe ansiedeln würde (Overhead, Qualitätssicherung, Stellvertretung bei Ferien, Krankheit, Weiterbildung). Man muss aber auch klären, wieviel Bedarf es gibt und ob dieser dann wirklich den Aufbau einer eigenen Organisation rechtfertigt. Alternativ könnte man auch bei der Kinderspitex Ostschweiz Kapazitäten spezifisch für Liechtenstein finanzieren, vorausgesetzt, die Kinderspitex Ostschweiz wäre daran interessiert. Die Regierung verfolgt deshalb einen systematischen Ansatz: Zuerst muss der Bedarf erhoben und durch Gespräche mit Institutionen im Ausland ergänzt werden, in einem zweiten Schritt können Konzepte entwickelt und Ressourcen geprüft werden. Um eine eigenständige Kinderspitex in Liechtenstein aufzubauen, bedarf es einer fundierten Klärung und Sicherstellung der Ressourcen.
zu Frage 2:
Die bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit Medikamenten haben eine wichtige Schutzfunktion, insbesondere zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit und zur Vermeidung von Fehlanwendungen. Ebenso sind Vorgaben hinsichtlich der fachlichen Qualifikation bei Gesundheitsberufen ein wesentlicher Garant für Qualität und Vertrauen im Gesundheitswesen. Anpassungen im Sinne einer Entbürokratisierung müssen daher verantwortungsvoll und unter Wahrung dieser Schutzmechanismen erfolgen. Ziel ist eine Balance zwischen Effizienz und Sicherheit, sodass Regelungen nicht als Hürde, sondern als Schutz verstanden werden, während gleichzeitig eine patientenorientierte und praxisnahe Umsetzung gewährleistet bleibt.
zu Frage 3:
Dies ist bereits im bestehenden rechtlichen Rahmen möglich.
zu Frage 4:
Die Regierung erkennt die hohe Qualität der bestehenden Angebote, sieht jedoch die Versorgungssicherheit im Inland gerade im Kinder- und Jugendbereich als verbesserungswürdig.
Kurzfristig bleibt die grosse Abhängigkeit vom Ausland bestehen, mittelfristig sollen durch eine gezielte Bedarfsplanung und dann entsprechenden Konzepte und Kooperationen Verbesserungen erreicht werden.
zu Frage 5:
Aus Sicht der Regierung ist die Finanzierung – entgegen der Suggestion in der Frage – klar geregelt. Bei der Förderung von «freischaffenden Fachkräften» ist insofern Vorsicht geboten, als dass man in anderen Ländern damit – gerade was die Kosten angeht – auch negative Erfahrungen gemacht hat. Zudem müssen Qualitätsstandards und Stellvertretungen sichergestellt sein, damit keine versorgerischen Probleme auftreten. Die Zulassung Freischaffender ist geregelt. Die Personen können unter den für die OKP zugelassenen Leistungserbringern bzw. von der IV anerkannten Durchführungspersonen und -stellen wählen. Die IV anerkennt jene, die eine Aus- bzw. Weiterbildung und Erfahrung in Kinderspitex haben und zudem für ihre Arbeit die Stellvertretung im Krankheitsfall, bei Ferien oder Weiterbildung geregelt und nachgewiesen haben.
Kleine Anfrage von Abgeordnete Petzold-Mähr Bettina

Jugendleiterurlaub
Jugendleiterinnen und Jugendleiter leisten einen unverzichtbaren Beitrag für unsere Gesellschaft. Ihre Einsätze sind sehr unterschiedlich, von einzelnen Tagen bis hin zu mehrtägigen Lagern inklusive Übernachtung. Abgerechnet werden dabei lediglich die Tage, unabhängig davon, ob der Einsatz acht Stunden, zehn Stunden oder inklusive Übernachtung dauert.
In der Schweiz soll der Jugendurlaub von bisher einer Woche (5 Tage) auf zwei Wochen ausgeweitet werden. Der Bundesrat hat im Mai 2025 beschlossen, die entsprechende Änderung des Obligationenrechts in die Vernehmlassung zu geben, um diese Reform umzusetzen.
In Liechtenstein beträgt der Anspruch derzeit fünf Tage, ohne gesetzliche Freistellungspflicht für Arbeitgeber. Eine Anpassung wäre ein wichtiges Signal zur Stärkung des Ehrenamts und zur Angleichung an die Nachbarländer. Dabei stellen sich Fragen zu den rechtlichen Grundlagen, den Kosten und der praktischen Umsetzung.
Fragen
- Welche gesetzlichen Grundlagen müssten für eine Erhöhung des Jugendleiterurlaubs angepasst werden?
- Wie bewertet die Regierung die aktuelle Regelung im Vergleich zur Schweiz, insbesondere auch hinsichtlich der Freistellungspflicht?
- Ab wann wäre eine Umsetzung einer Erhöhung auf zehn Tage realistisch möglich und welche finanziellen Auswirkungen hätte eine Erhöhung auf zehn Tage für den Staat?
- Wird die Regierung eine Erhöhung des Jugendleiterurlaubs im Rahmen der Ausarbeitung der Ehrenamtsstrategie berücksichtigen?
- Wie beurteilt die Regierung die Notwendigkeit, den Jugendleiterurlaub flexibler zu gestalten, etwa durch die Möglichkeit von Halbtagen, ganztägigen Einsätzen oder Nachtzuschlägen für Übernachtungen?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Für eine Erhöhung der Dauer des Jugendleiterurlaubs in Liechtenstein müssten die entsprechenden Bestimmungen in der Kinder- und Jugendförderungs-Beitrags-Verordnung (KJFBV) angepasst werden. Konkret betrifft dies Art. 20 Abs. 2 KJBFV in Bezug auf die maximale Bezugsdauer von Jugendleiterurlaub (derzeit 5 Tage pro Jahr). Für eine Erhöhung des Anerkennungsbeitrags für den Jugendleiterurlaub müsste Art. 20 Abs. 1 der KJBFV angepasst werden, da dort die Sätze für die Anerkennungsbeiträge – gestaffelt nach Alter der beziehenden Personen – geregelt sind.
zu Frage 2:
Die Regierung bewertet die aktuelle Regelung des Jugendleiterurlaubs in Liechtenstein im Vergleich zur Schweiz als weniger umfassend, da in Liechtenstein keine gesetzliche Freistellungspflicht für Arbeitgeber besteht, während in der Schweiz ein klarer Anspruch auf unbezahlten Jugendurlaub verankert ist. Aktuell bearbeitet die Regierung das Postulat Ehrenamtsstrategie. In diesem Rahmen wird das Thema Jugendleiterurlaub sicher auch diskutiert werden.
zu Frage 3:
Eine Erhöhung von 5 auf 10 Tage bedeutete eine Verdoppelung der Anspruchstage. Die Beiträge im Jahr 2024 beliefen sich auf rund CHF 100’000, bei einer Verdoppelung beliefen sich die Mehrkosten auf CHF 200’000. Aus finanzpolitischer Sicht wäre eine Erhöhung ab dem Kalenderjahr 2027 möglich, die Mehrkosten könnten frühestens in den ordentlichen Budgetierungsprozess für den Voranschlag 2027 einfliessen.
zu Frage 4:
Ja.
zu Frage 5:
Die Regierung anerkennt die Diskussion um eine flexiblere Gestaltung des Jugendleiterurlaubs. Es zeigt sich, dass unterschiedliche Formate – wie Halbtage, ganztägige Einsätze mit oder ohne Übernachtungen – in der Praxis häufig vorkommen. Aktuell ist der Jugendleiterurlaub so ausgestaltet, dass es ein Anerkennungsbeitrag für den «verpassten» Arbeitstag bzw. jenen Arbeitstag ist, den man sich am eigentlichen Arbeitsort frei nehmen musste, um ehrenamtlich tätig zu sein. Daher gibt es keine spezielle Regelung für die Nacht, da diese nicht «Arbeitszeit», sondern «Freizeit» ist. Eine Flexibilisierung könnte dazu beitragen, den tatsächlichen Bedarf besser abzubilden und die Attraktivität des Jugendleiterurlaubs zu erhöhen. Gleichzeitig müssten jedoch die gesetzlichen Grundlagen sowie die finanziellen Rahmenbedingungen angepasst werden, um eine gerechte und transparente Abgeltung sicherzustellen. Dazu gehört auch die Frage, ob der Jugendleiterurlaub quantitativ (mehr Tage) oder qualitativ (flexiblere Nutzung, höhere Anerkennungsbeiträge) erweitert werden sollte. Die Regierung prüft daher im Rahmen der Arbeiten rund um die Ehrenamtsstrategie, ob und in welcher Form eine solche Erweiterung sinnvoll umgesetzt werden könnte, wobei sowohl organisatorische Aspekte als auch insbesondere die Kostenfolgen berücksichtigt werden. Würde nämlich die Regelung auch auf Nachtzeiten ausgedehnt, sind aktuell die finanziellen Auswirkungen nur schwer abzuschätzen. Das Bestreben der Regierung ist es, die Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushaltes nicht noch weiter auseinanderdriften zu lassen. Dieses Ziel darf bei allen gut gemeinten Reformen nicht aus den Augen verloren werden.
Kleine Anfrage von Stv. Abgeordnete Vogelsang Nadine

Erweiterung der Online-Gründung von Gesellschaften
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1151 zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts sowie der Revision des E-Government- und des Personen- und Gesellschaftsrechts hat Liechtenstein wichtige Weichen zur Digitalisierung gesetzt. Die Regierung formulierte im entsprechenden Bericht und Antrag das Ziel, Anmeldungen im Handelsregister elektronisch zu ermöglichen und den Wirtschaftsstandort durch digitale Verfahren zu stärken.
Seit 2025 bietet das Amt für Justiz die Möglichkeit, eine GmbH handelsrechtlich online zu gründen. Dieses Online-Angebot kann jedoch nur genutzt werden, wenn jeweils nur ein Gesellschafter und ein Geschäftsführer bestellt werden und das Stammkapital in einem Banksperrkonto deponiert wurde. In allen anderen Fällen ist nach wie vor eine physische Anmeldung erforderlich.
Parallel dazu kennt das PGR bereits seit einiger Zeit die vereinfachte Gründung einer GmbH mittels Musterprotokoll für Gesellschaften mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer. Dieses vereinfachte Verfahren ist bislang jedoch nicht als voll digitaler Online-Prozess und durchgehend elektronischer Abwicklung ausgestaltet. In EU- und EWR-Staaten wie Luxemburg und Belgien werden bereits digitale Anmeldungen angeboten, welche die vollständig elektronische Gründung von Kapitalgesellschaften ermöglichen. Deshalb hierzu meine Fragen.
Fragen
- Aus welchen Gründen wurde die Online-Gründung einer GmbH nach der jüngsten Revision von PGR, Notargesetz, Rechtsicherungs-Ordnung und E-Government-Gesetz auf Einpersonengesellschaften beschränkt?
- Welche Anpassungen im Personen- und Gesellschaftsrecht oder in anderen relevanten Gesetzen wären nach Auffassung der Regierung erforderlich, um die digitale Gründung auf GmbHs mit mehreren Gesellschafter/-innen und Aktiengesellschaften auszuweiten?
- Welche technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssten auf Seiten der Landesverwaltung geschaffen oder ausgebaut werden, um Gründungsverfahren auch für Aktiengesellschaften vollständig online abwickeln zu können?
- Wie beurteilt die Regierung die Standortattraktivität oder einen allfälligen wirtschaftlichen Wettbewerbsnachteil Liechtensteins im Vergleich zu anderen EU- und EWR-Staaten, die bereits umfassende Online-Gründungsverfahren für Kapitalgesellschaften eingeführt haben?
- Wäre die Regierung allenfalls bereit, gemeinsam mit Vertretern der Treuhand-, Rechts-, Banken- und Fintech-Branche ein Konzept und einen Zeitplan für die Ausweitung der Online-Gründung auf GmbHs mit mehreren Gesellschaftern und auf Aktiengesellschaften mit Standardstatuten auszuarbeiten?
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Obwohl die Richtlinie (EU) 2019/1151 nur die Online-Gründung einer GmbH verpflichtend vorschreibt, wurde im PGR die elektronische Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister – samt elektronischer Einreichung der zur Eintragung gehörenden Belege – für sämtliche Rechtsformen vorgesehen; dies sowohl für Neueintragungen als auch für Änderungen und Löschungen im Handelsregister.
Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Handelsregister kann jedoch momentan aus technischen Gründen in der Praxis noch nicht wie im PGR vorgesehen realisiert werden. Daher sieht Anhang 1 der EGovV für das Amt für Justiz eine Ausnahme von der verpflichtenden elektronischen Kommunikation vor.
Um jedoch den Minimalanforderungen der Richtlinie nachzukommen, kann bereits heute eine im vereinfachten Verfahren gegründete GmbH elektronisch zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.
zu Frage 2:
Es wären keine Anpassungen im PGR erforderlich.
zu Frage 3:
Gegenwärtig wird das Handelsregister im Rahmen eines Digitalisierungsprojektes modernisiert. Das Projekt soll in der zweiten Hälfte des Jahres 2026 abgeschlossen sein, sodass ab dann sämtliche Eintragungen im Handelsregister unabhängig von der betroffenen Rechtsform elektronisch angemeldet werden können.
zu Frage 4:
Der Regierung sind keine Hinweise auf etwaige Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten bekannt, welche bereits den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Handelsregister zulassen. Wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, soll das Projekt zur Digitalisierung des Handelsregisters spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2026 abgeschlossen sein.
zu Frage 5:
Das Amt für Justiz steht in Zusammenhang mit dem Projekt zur Digitalisierung des Handelsregisters in engem Austausch mit der Treuhandkammer sowie weiteren Interessenvertretungen. Im Jahr 2025 wurden dazu bereits zwei Informationsveranstaltungen durchgeführt.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Wenaweser Christoph

unverwaltete beziehungsweise verwaiste Rechtsträger
Bereits anlässlich der Landtagssitzungen vom Juni und vom Oktober dieses Jahres wurden Kleine Anfragen zu dieser Thematik eingereicht und von der Regierung beantwortet. Ich verzichte auf die erneute Schilderung der Ausgangslage sowie des bisher Bekannten und ersuche die Regierung um Beantwortung der folgenden Fragen:
Fragen
- Wie lautet der aktuelle Stand der Dinge?
- Wie viele Rechtsträger konnten inzwischen den in der Anfragebeantwortung vom Oktober 2025 aufgeführten drei Kategorien zugeteilt werden?
- Falls es zutrifft, dass Marktteilnehmer ihre amtliche Bestellung zu Liquidatoren bekämpfen, bitte ich um Auskunft, ob es sich um Einzelfälle oder um die Regel handelt und wie die Regierung diesen Sachverhalt einschätzt.
Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Die Regierung hat eine Steuerungsgruppe eingesetzt. Deren Auftrag besteht darin, rechtssichere, tragfähige und langfristige Lösungen für die vom Abgeordneten genannten «verwaisten» Strukturen zu erarbeiten. Zu diesem Zweck hat die Steuerungsgruppe die Mandate in drei Fallgruppen kategorisiert:
- Kategorie 1: Mandate mit Russland- und OFAC-Bezug, d.h. OFAC gelistete Personen und/oder Sektor-Spezifikationen;
- Kategorie 2: Mandate mit Russland-Bezug und möglichem OFAC-Bezug oder Bezug zu Art. 29d der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine;
- Kategorie 3: Mandate mit Russland-Bezug, aber ohne OFAC-Bezug und auch ohne Bezug zu Art. 29d der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine;
Die Analyse zur Kategorisierung der relevanten Fälle und insbesondere der verwaisten Strukturen ist sehr weit fortgeschritten.
Die Demissionierung von Organen bei Gesellschaften mit Russland- und OFAC-Bezug ist eine Folge der konsequenten Beachtung von Sanktionen, in diesem Fall der US-Sanktionen. Die Konsequenz ist, dass die Rechtsträger mit OFAC-Bezug, solange die Sanktionen gelten, weder fortgeführt noch abgewickelt werden können und somit «verwaist» bleiben müssen. Die betroffenen Rechtsträger befinden sich in Liquidation, die Verfahren sind jedoch unterbrochen und die Vermögenswerte sind somit mangels handlungsfähiger Organe gesperrt. Damit bleibt sichergestellt, dass die entsprechenden Vermögenswerte nicht zur Umgehung der Sanktionen verwendet werden können.
Die Arbeiten der Steuerungsgruppe zur weiteren Abklärung der Fälle in Bezug auf die richtige Zuteilung innerhalb der Kategorisierung schreiten planmässig voran. Zudem werden Organe bzw. Liquidatoren für die betroffenen Rechtsträger der Kategorie 3 angefragt und eingesetzt.
zu Frage 2:
Es konnten inzwischen weitgehend alle Rechtsträger mit Russlandbezug, bei denen die Art. 180a-Organe zurückgetreten sind, den drei Kategorien zugeordnet werden. Mit Stand 20. November 2025 sind insgesamt in diesen drei Kategorien noch 210 relevante Rechtsträger. Von diesen gelten derzeit rund 70 Rechtsträger als verwaist; bei 2/3 dieser betroffenen Rechtsträger steht ein OFAC- Bezug bereits fest. Diese Rechtsträger gelten als definitiv «verwaist», da die Bestellung eines Organs / Liquidators grundsätzlich für die Dauer der Geltung der Sanktionen ausscheidet. Hierunter befinden sich auch die Fälle, bei denen die Verwaltungsbeschwerdekommission (VBK) entschieden hat, dass die Einsetzung des letzten Art. 180a Organs aufgrund eines bestehenden Sanktionsrisikos unzumutbar ist.
zu Frage 3:
In Bezug auf Gesellschaften, bei denen ein OFAC- oder Russland-Bezug besteht, ist die Bekämpfung der amtlichen Bestellung als Liquidator die Regel. Die Demissionierung der Organe in diesen Gesellschaften und das darauffolgende Bekämpfen der amtlichen Bestellung zum Liquidator ist eine Folge der konsequenten Umsetzung der Sanktionen.





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