Mann in Vaduz zu einer Bewährungsstrafe und Geldstrafe von CHF 12.000 verurteilt
Nicht nur die Herstellung und der Vertrieb pornographischer Darstellungen einer minderjährigen Person ist strafbar, sondern auch Beschaffung und Besitz entsprechender Bilder oder Videos. Auch wer «nur» mit Hilfe von Informations- oder Kommunikations-technologien wissentlich auf eine pornographische Darstellung minderjähriger Personen zugreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Wegen dieser Straftat stand ein 61jähriger Mann vor Gericht in Vaduz. Er hatte sich vor über 15 Jahren schon einmal des gleichen Vergehens schuldig gemacht. Der entsprechende Eintrag im Strafregister war bereits gelöscht.
Der Richter wollte vom Angeklagten wissen, warum er sich trotz dieser Erfahrung wieder im Internet Zugang zu verbotenem pornographischen Material beschafft habe. Er habe sich ja bewusst im so genannten Darknet Kinderpornografie und auch Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Fäkalien oder Tieren zeigen, angesehen und teilweise auf seine Festplatte bzw. verschiedene Datenträger runtergeladen.
Der Angeklagte zeigte sich geständig und reuig. Er habe sich solches Bildmaterial im Internet angeschaut und teilweise auch runtergeladen. Vom grössten Teil der Bilder und Links, die bei ihm gefunden und sichergestellt wurden, wisse er allerdings nicht, wie sie auf seinen Computer gekommen seien. Seit er sich im Darknet bewegt habe, geschähen Dinge, die er nicht nachvollziehen könne. Man konnte das nur so verstehen, dass er auch ungewollt vom Darknet «beliefert» worden war.
Der Richter hakte nach und wollte vom Angeklagten wissen, warum er denn überhaupt vor ein paar Jahren wieder angefangen habe, verbotene pornographische Darstellungen zu suchen. Der Beschuldigte erklärte, er habe letztlich aus Neugier gehandelt. Er habe vergleichen wollen, ob sich etwas geändert habe, ob es auch im Darknet schwieriger geworden sei, an verbotene Dinge – nicht nur an Pornografie, sondern beispielsweise auch Waffen oder Drogen – heranzukommen. Interessiert habe in lediglich der Sicherheitsaspekt, wie weit man komme.
Auf die Frage, ob er mit Bezug auf derartige Pornographie eine entsprechende sexuelle Präferenz habe, erwiderte er, dass er nicht so viele Dateien runtergeladen habe, wie ihm vorgeworfen werde und er etliche Dateien auch wieder gelöscht habe. Er habe dann nicht wieder darauf zugreifen können, diese Möglichkeit habe nur die Polizei. Der Staatsanwalt räumte ein, dass die hohe Anzahl der gefundenen Bilder (mehrere hundert) auch darauf zurückzuführen sei, dass es sich oft um «Vorschauen» handle, also möglicherweise Screenshots, auf denen jeweils mehrere Bilder in geringer Auflösung zu sehen seien.
Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 100, also CHF 12’000 verurteilt. Hinzu kamen CHF 500 für die Verfahrenskosten.




