Im Monat Oktober hatte sich das Landgericht als Kriminalgericht wöchentlich mit Straftaten wie schwerer Körperverletzung, Vergewaltigung, sexuellem Kindsmissbrauch oder Betrug und Geldwäscherei zu befassen.
Text: Pio Schurti
Bereits im Juli hatte das Landgericht als Kriminalgericht einen seit 2016 in Liechtenstein wohnhaften somalischen Flüchtling der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung an einem Landsmann für schuldig befunden und ihn zu drei Jahren Haft verurteilt. Auf das erstinstanzliche Urteil wurde Berufung eingelegt, doch das Obergericht wies diese ab.
Opfer und Täter wohnten unter einem Dach, hatten aber in den Wochen vor der Messerattacke immer wieder Streit. Der Angeklagte fühlte sich gedemütigt und auch beängstigt, da das Opfer ihm körperlich überlegen sei. Nach weiteren Provokationen im Frühjahr 2025 eskalierte der Streit. Auf dem Weg nach Hause versuchte der Angeklagte, das Opfer mit einem Küchenmesser von hinten in den Hals zu stechen. Da sich das Opfer just in dem Moment nach dem Täter umdrehte, traf dieser das Opfer lediglich an der Wange und fügte ihm eine längere Schnittwunde zu.
Der Angeklagte gestand zwar die Tat, beteuerte aber, dass er das Opfer nicht wirklich habe verletzen wollen. Seine Verteidigerin argumentierte, dass die tatsächlich zugefügte
Wunde nicht erheblich genug sei, um eine dreijährige Freiheitsstrafe zu begründen. Am Tatabend habe der Angeklagte unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden, weshalb er seine Gemütserregung nicht adäquat habe kontrollieren können. Seine Schuldfähigkeit sei in diesem Zustand mittelgradig vermindert gewesen.
Das Obergericht folgte dieser Argumentation nicht. Das Kriminalgericht habe sowohl mildernde wie erschwerende Strafbemessungsgründe berücksichtigt. Eine dreijährige Haftstrafe sei Schuld und Tat durchaus angemessen. Der Angeklagte sei bereits sechsmal verurteilt worden. Es müsse ihm also aus bisheriger Erfahrung bewusst sein, wozu er fähig sei, wenn er alkoholisiert sei und ein Messer bei sich habe. Somit bestätigte das Obergericht das Urteil des Kriminalgerichts, es bleibt bei drei Jahren Freiheitsentzug für versuchte schwere Körperverletzung.
Vorwurf der Vergewaltigung: Urteil in dubio pro reo
Einem in Vorarlberg wohnhaften Studenten der Biophysik wurde vorgeworfen, eine junge Frau in ihrer Wohnung in Ruggell vergewaltigt zu haben. Nach einem feucht-fröhlichen Abend in einem Vorarlberger Club habe die Frau den jungen Mann nach Hause mitgenommen, wo dieser sie unter Gewaltanwendung von hinten und vorne vaginal penetriert habe.
Die Verhandlung wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Dabei kam das Kriminalgericht zum Schluss, dass der Angeklagte nach dem Grundsatz in dubio pro reo von dem Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen war.
Am Tatabend, erklärte der vorsitzende Richter, müsse so einiges gründlich schiefgelaufen sein. Für einen Schuldspruch lägen aber nicht genügend Beweise vor. In den Aussagen der Klägerin habe es zu viele Widersprüche gegeben. Es bestünden erhebliche Zweifel darüber, was an jenem Abend, an welchem der angebliche Täter und das Opfer sich in angetrunkenem Zustand nähergekommen seien, tatsächlich abgelaufen sei. Deshalb konnte das Gericht keinen Schuldspruch fällen.
Zwei Jahre bedingt für Geldwäscherei
Ein in den Niederlanden wohnhafter Asylant wurde von einem Einzelrichter wegen Geldwäscherei bedingt zu zwei Jahren Haft verurteilt. Der Angeklagte blieb der Verhandlung fern.
Eine im Unterland tätige Firma hatte bei einem niederländischen Unternehmen Ware bestellt und dafür drei Tranchen an drei verschiedene Konti überwiesen. Eine Zahlung von knapp 2900 Franken ging direkt auf ein Konto des Angeklagten. Insgesamt erhob die Geschädigte Anspruch auf 40’892 Franken.
Das Gericht sprach den Angeklagten frei vom Vorwurf des schweren gewerbsmässigen Betrugs. Als Geldkurier habe er sich allerdings der Geldwäscherei schuldig gemacht. Er habe sich von einer weitgehend unbekannten Täterschaft als money mule (Geldmaultier) einspannen lassen. Die Täterschaft im Hintergrund habe sich zwischen den Verkäufer und die Geschädigte geschoben, wobei der Angeklagte die Teilrechnungen über eine verfälschte E-mail-Adresse stellte. Es könne nicht bewiesen werden, dass der Angeklagte vorsätzlich am gewerbsmässigen Betrug beteiligt war, er habe aber wissentlich sein Konto für den Geldtransfer zur Verfügung gestellt. Damit sah das Gericht den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt und verurteilte den Angeklagten zu zwei Jahren bedingt.
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