Kleine Anfrage von Abgeordneter Gassner Sebastian

Gasnetzkosten und Instandhaltungs- oder Rückbaustrategie
Da die Abg. Carmen Heeb-Kindle bereits auf den Sachverhalt eingegangen ist, fasse ich mich kurz und konzentriere mich auf meine Fragen.
Das auf der Webseite von Liechtenstein Wärme veröffentlichte Preisblatt mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2026 unterscheidet sich bei den Systemdienstleistungen in Höhe von CHF 240 pro Jahr oder den Sperr- und Entsperrungskosten in Höhe von CHF 480 pro Fall nicht von dem Preisblatt, das seit 1. Januar 2024 gültig ist. Das Schreiben, das im Oktober alle Personen mit einem Gasanschluss erhalten haben, suggeriert aber etwas anderes.
Daraus ergeben sich mir folgende Fragen:
Fragen
- Wie unterscheiden sich die Informationen aus dem Schreiben vom Oktober von den Informationen, welche auf dem Preisblatt ersichtlich sind?
- Zu welchem Zeitpunkt oder unter welchen Bedingungen werden abgemeldete Gasleitung zurückgebaut?
- Verursacht ein abgemeldeter Gasanschluss effektiv geringere Kosten als ein ungenutzter Gasanschluss?
- Nach welchen strategischen Vorgaben wird entschieden, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Stilllegung oder gar ein Rückbau einzelner Netzabschnitte sinnvoll ist oder wann eine Instandhaltung für eine möglicherweise künftige Nutzung zur Wasserstoffversorgung sinnvoll ist?
- Können einzelne Kunden die Rückbau- oder Instandhaltungsstrategie beeinflussen, indem Sie sich für oder gegen die Stilllegung ihres Gasanschlusses entscheiden?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Es wird keine Diskrepanz zwischen dem Informationsschreiben und dem Preisblatt von Liechtenstein Wärme festgestellt.
zu Frage 2:
Abgemeldete Gasleitungen werden dann zurückgebaut oder vom Gasnetz getrennt bzw. stillgelegt, wenn dieser Schritt mit anderen Bautätigkeiten kombiniert werden kann. Wenn aber mehrere benachbarte Gasanschlüsse abgemeldet werden, kann dieser Schritt der Netztrennung im Sinne der Kosteneffizienz an einer Quartierleitung punktuell durchgeführt werden.
zu Frage 3:
Die Kosten eines einzelnen abgemeldeten Gasanschlusses im Vergleich zu einem ungenutzten Gasanschluss sind in kurzfristiger Betrachtung grundsätzlich identisch. Mittel- bis langfristig reduzieren sich die Kosten von abgemeldeten Gasanschlüssen im Vergleich zu ungenutzten Gasanschlüssen aufgrund der vermiedenen Betriebs- und Unterhaltskosten nach einer quartierweisen Stilllegung gemäss Antwort zu Frage 2.
zu Frage 4:
Netzabschnitte in Perimetern, welche weder gewerblich noch industriell geprägt sind und in denen kein Gas mehr benötigt wird, sollen in absehbarer Zeit stillgelegt werden. Ausgenommen sind dabei Netzabschnitte, die für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit anderer Netzabschnitte notwendig sind. Die Realisierungschancen einer Versorgung von reinen Wohnquartieren mit Wasserstoff werden als gering eingestuft.
zu Frage 5:
In einem kurz-bis mittelfristigen Zeithorizont können einzelne oder wenige Kundinnen und Kunden die Aufrechterhaltung des Gasanschlusses beeinflussen. Langfristig hängt die Strategie jedoch von übergeordneten Faktoren ab, wie den Energie- und Klimazielen, politischen Förderungen oder Verboten, der Verfügbarkeit alternativer Energieträger sowie den Angeboten der Energieversorger.
Kleine Anfrage von Abgeordnete Haldner-Schierscher Manuela

Gruppierung «Junge Tat» und rechtsextreme Aktivitäten in Liechtenstein
In den vergangenen Wochen und Tagen ist die vom Nachrichtendienst des Bundes als rechtsextrem eingestufte Gruppierung «Junge Tat» mehrfach auch in Liechtenstein in Erscheinung getreten. Dies durch Propaganda-Sticker im öffentlichen Raum und jüngst durch ein auf sozialen Medien veröffentlichtes Bild einer liechtensteinischen Fangruppierung, auf dem ein Anhänger der «Jungen Tat» im Fansektor eines hiesigen Fussballvereins zu sehen ist. Ein Artikel dazu war am 3. November 2025 im «Liechtensteiner Vaterland» zu lesen. Wie auch Medienberichte aus der Schweiz aufzeigen, handelt es sich bei der «Jungen Tat» um eine rechtsextreme Organisation, die insbesondere junge Menschen anspricht und versucht, diese ideologisch zu beeinflussen.
Fragen
- Ist der Regierung die Gruppierung «Junge Tat» und deren Aktivitäten in der Schweiz und in Liechtenstein bekannt?
- Beobachtet die Regierung Aktivitäten oder Entwicklungen der «Jungen Tat» in Liechtenstein?
- Welche Massnahmen ergreift die Regierung zur Vorbeugung und Bekämpfung von rechtsextremen Tendenzen und Rechtsextremismus?
- Welche Strategien verfolgt die Regierung, um junge Menschen in Liechtenstein gezielt in ihrem Demokratiebewusstsein zu stärken und sie gegenüber menschenverachtenden Ideologien zu sensibilisieren und widerstandsfähiger zu machen?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Bei der «Jungen Tat» handelt es sich um eine als rechtsextrem eingestufte Aktionsgruppe in der Schweiz. Diese Gruppe ist der Landespolizei bekannt. Der aktuelle Vorfall in Zusammenhang mit einer Fangruppe des FC Vaduz ist die erste bekannte Aktivität mit Bezug zu Liechtenstein.
zu Frage 2:
Im Rahmen des Staatsschutzes beobachtet die Landespolizei Personen und Gruppen, die als extremistisch einzustufen sind. Aufgrund der Vernetzung der Landespolizei mit ausländischen Sicherheitsbehörden ist sie auch über im angrenzenden Ausland agierende Gruppen informiert. Aktivitäten der «Jungen Tat» wurden bis zum erwähnten Vorfall in Liechtenstein keine festgestellt.
zu Frage 3:
Jegliche Form von Extremismus stellt für einen demokratischen Rechtsstaat eine Herausforderung dar. Die Landespolizei ist mit der Beobachtung der Entwicklung in diesen Bereichen beauftragt und angehalten, in Bezug auf jede Form von Extremismus einen Null-Toleranz-Ansatz zu praktizieren. Darüber hinaus ist auch die interdisziplinär zusammengesetzte Gewaltschutzkommission der Regierung beauftragt, sich mit dem Phänomen Extremismus zu befassen und präventive Massnahmen zu prüfen. Mit der Fachgruppe Extremismus gibt es eine eigene Untergruppe der Gewaltschutzkommission, welche den Auftrag hat, Beratungs-, Informations-, Sensibilisierungs- und Unterstützungsangebote für von Extremismus betroffene Personen bereitzustellen. Über konkrete Massnahmen informiert der Rechenschaftsbericht der Kommission.
zu Frage 4:
Bildung spielt eine wesentliche Rolle bei der Stärkung des Demokratiebewusstseins. An den Schulen werden demokratische Grundprinzipien gelebt: Die Mitwirkung und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler ist in Art. 9b Schulgesetz geregelt. Zudem ist Demokratiebildung im Liechtensteiner Lehrplan, insbesondere im Modul «Demokratie und Menschenrechte verstehen und sich dafür engagieren», verankert. Weiters ist Liechtenstein im internationalen Jugendparlament zur Alpenkonvention vertreten, dessen Gründungsmitglied das Gymnasium ist. Nicht zuletzt steht mit dem Programm Jubel eine strukturierte Plattform zur Mitwirkung von jungen Menschen innerhalb Liechtensteins zur Verfügung. Daneben vermittelt auch der im Kinder- und Jugendgesetz verankerte Kinder- und Jugendbeirat demokratische Grundwerte und ist seinerseits befähigt, finanzielle Förderungen von Projekten vorzunehmen, welche die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen fördern.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Hasler Erich

Windkraftwerke in der Talebene – Akzeptanz und Umweltbelastung
Das Verfahrenskonzept zur strategischen Umweltprüfung, kurz SUP, für Windkraftwerke wurde zur öffentlichen Konsultation ausgeschrieben. Gemäss strategischer Umweltprüfung bezog Liechtenstein 2020 rund 90 Prozent der Primärenergie aus dem Ausland. Um die Abhängigkeit von Energieimporten zu reduzierten, ist es sinnvoll, auch Windkraft zu prüfen. Im genannten SUP werden diverse Themen rund um die Umwelt aufgezeigt. Allerdings sind einige relevante Themen nicht erwähnt oder fragwürdig.
Zehn bis 15 Windräder sollen in der Landwirtschafts- und Freihaltezone in der Talebene platziert werden. Andere Windeignungsgebiete wurden ausgeschlossen. Die Windräder mit bis zu 285 Meter Gesamthöhe und 172 Meter Flügelraddurchmesser sollen bis 300 Meter nah an Wohngebäuden aufgestellt werden können. Unter dieser Voraussetzung ist es fraglich, ob der angestrebte Selbstversorgungsgrad ohne Widerstand der Bevölkerung erreichbar ist. In der SUP fehlen Angaben über die Reichweite des Schlagschattens der Rotorblätter, die Umweltbelastungspunkte und die CO2-Emmission, die Schallleistung (Lärm) auf Nabenhöhe, die Reichweite des Eisabwurfes, Wertminderung von Immobilen im Umfeld der Windräder, Gestehungskosten der Energie pro Kilowattstunde und so weiter.
Nun zu den offenen umweltpolitischen Fragen für Windräder in der Talebene:
Fragen
- Der Flächenverbrauch von landwirtschaftlichem Kulturland während des Baus und dem anschliessenden Betrieb wird nicht beschrieben. Wie hoch ist detailliert der Flächenverbrauch für ein Windkraftwerk während der Bauzeit, dem anschliessendem Betrieb mit Stellplatz für den Kran zwecks Unterhaltes in Quadratmetern und wieviel Fläche pro Kilometer Zufahrt in Quadratmetern?
- Wie wird der Eintrag von Fremdstoffen durch natürlichen Abrieb der Rotorblätter, der unter anderem PFAS enthält und/oder bei Schäden an Windkraftanlagen, beispielsweise Flügelbruch, Ölverlust am Planetengetriebe usw., in das umliegende Kulturland und die Veränderung des Mikroklimas beurteilt respektive verhindert?
- Liechtenstein gilt als grundwasserreiches Land. Wie wirkt sich die Vibration des Fundaments eines Windkraftwerkes mit den kontinuierlichen niederfrequenten Schwingungen auf die Geohydraulik im Umfeld aus?
- Weshalb wird im Konzept von einem Mindestabstand von nur 300 Meter ausgegangen, obwohl dieser, wie sich in der direkten Nachbarschaft zeigt, schwer von den Anwohnern akzeptiert wird, während viele Bundesländer in Österreich und Deutschland mit Erfahrung für Windkraftanlagen 1000 Meter und mehr zu bewohnten Gebieten gesetzlich vorschreiben?
- Der Entsorgung der Windräder mit einer Gesamthöhe von bis zu 285 Meter wird keine Beachtung geschenkt. Wie hoch sind die Gesamtkosten für den Rückbau, die Entsorgung, und Rekultivierung des Bodens nach einer mutmasslichen Lebensdauer von 25 Jahren, bei deren Entsorgung tausende Tonnen Beton, bislang nicht wiederverwendbare oder einschmelzbare Rotorblätter aus schwer trennbaren Matrixverbundwerkstoffen und weitere Komponenten anfallen?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
Antworten
Einleitend gilt festzuhalten, dass im Rahmen der derzeit laufenden Strategischen Umweltprüfung zur Festlegung von Windeignungsgebieten im Landesrichtplan keinerlei Vorgaben oder Zielsetzungen in Bezug auf die Anzahl von Windkraftanlagen oder deren Produktionsleistung festgelegt werden. Die Ausführungen in der Einleitung des Entwurfs zum Untersuchungsrahmen in Bezug auf eine allfällige Verdoppelung der inländischen Elektrizitätsproduktion dienen lediglich der Veranschaulichung.
zu Frage 1:
Während der Bauphase wird je Anlage eine Fläche von rund 10’000m² beansprucht, inklusive temporärer Lagerflächen und Erschliessungsstrassen. Nach Abschluss der Bauarbeiten verbleiben das Fundament mit ca. 500–800m² sowie eine permanente Kranstellfläche mit ca. 1’000–1’800m², die weitgehend begrünt werden kann. Ein Kiesweg von ca. 2.5m Breite bleibt bis zum Wartungspunkt erhalten. Der zusätzliche Flächenbedarf für Zufahrten hängt vom Standort ab und kann bei direkter Anbindung an bestehende Wege gegen Null gehen. In der Regel wird mit ca. 1’000m² für Neubau und Ausbau von Zufahrten gerechnet.
zu Frage 2:
Gemäss dem Bundesamt für Umwelt BAFU gelangen PFAS vor allem über fluorhaltige Feuerlöschschäume, Textilien und F-Gase in die Umwelt. Die Energiewirtschaft verursacht lediglich rund 0.07% der PFAS-Emissionen. Nach heutigem Stand der Technik werden die Anlagen mit Auffangwannen und geschlossenen Systemen hergestellt, womit ein Austritt von Öl und Schmierstoffen vermieden wird. Zudem befinden sich diese Systeme in der Gondel oder dem Turm, welche keine direkte Entwässerung in die Umwelt haben. Studien haben gezeigt, dass Windenergieanlagen tagsüber keinen Einfluss auf das Mikroklima haben. In der Nacht kann ein kleiner Effekt nicht ausgeschlossen werden; dieser ist aber so minimal, dass er selbst in grösseren Windparks in Deutschland als unbedeutend eingestuft wird.
zu Frage 3:
Messungen und numerische Simulationen zeigen, dass mögliche Effekte von Vibrationen auf wenige Dezimeter um das Fundament begrenzt bleiben und durch Anlagen kein messbarer Einfluss auf den regionalen Grundwasserfluss oder die Hydraulikleitfähigkeit im Umfeld entsteht.
zu Frage 4:
Die Festlegung eines Mindestabstands von 300 Metern im Konzept zur Strategischen Umweltprüfung für Windkraftanlagen in Liechtenstein basiert auf einem methodisch abgestützten Vorgehen, das sich an der Praxis im Kanton St. Gallen sowie an etablierten Planungsstandards orientiert. Ziel des gewählten Mindestabstands ist es, eine erste Grobeinschätzung der Eignungsgebiete zu ermöglichen, um die technische Machbarkeit und das Stromertragspotenzial zu bewerten.
zu Frage 5:
Unter Berücksichtigung der wiederverwertbaren Materialien wie Stahl der Türme etc. wird von Gesamtkosten in der Grössenordnung von 100’000 Franken ausgegangen. Heute liegt die Gesamtrecyclingquote bei Onshore-Windenergieanlagen in Europa bei ca. 80–85 % des Gewichts der Anlagen. Der Rest, dies beinhaltet hauptsächlich Rotorblätter, kann energetisch verwertet werden. Ähnliche Materialien fallen in vielen anderen Bereichen in deutlich grösseren Mengen an und werden im Abfallentsorgungssystem problemlos verarbeitet.
Kleine Anfrage von Abgeordnete Heeb-Kindle Carmen

Neue Gebühren für inaktive Gasanschlüsse ab 2026
Gemäss einem Schreiben der Liechtenstein Wärme vom 21. Oktober 2025 werden ab dem Kalenderjahr 2026 für sogenannte «Systemdienstleistungen – Netzbetrieb» auch bei inaktiven Gasanschlüssen jährliche Kosten von CHF 60 erhoben. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Wiederinbetriebnahme eines abgemeldeten Anschlusses Kosten von CHF 1’500 entstehen würden.
Diese Neuerung wirft Fragen hinsichtlich der Notwendigkeit, Verhältnismässigkeit und Transparenz der Gebührenstruktur auf, insbesondere, da Eigentümerinnen und Eigentümer beim Bau ihrer Liegenschaft bereits Anschlussgebühren bezahlt haben.
Vor diesem Hintergrund richte ich folgende Fragen an die Regierung:
Fragen
- Auf welcher gesetzlichen oder regulatorischen Grundlage beruhen die neuen jährlichen Systemdienstleistungsgebühren von CHF 60 für inaktive Gasanschlüsse?
- Aus welchen konkreten Kostenbestandteilen setzen sich diese Gebühren zusammen, zum Beispiel technische Wartung, Verwaltung, Sicherheitsüberwachung?
- Weshalb sollen Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihren Gasanschluss bereits bezahlt, jedoch nicht mehr in Betrieb haben, erneut jährliche Kosten entrichten?
- Wie rechtfertigt sich die Höhe der Gebühr von CHF 1’500 für eine spätere Wiederinbetriebnahme eines bereits bestehenden Anschlusses und inwiefern deckt dieser Betrag den tatsächlichen Aufwand beziehungsweise wie wurde dies für die Zukunft fixiert?
- Wurde geprüft, ob diese Gebührengestaltung im Verhältnis zu anderen Energieversorgern im Inland und in der Region (zum Beispiel Schweiz oder Vorarlberg) steht und ob alternative, kundenfreundlichere Modelle möglich wären?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a des Gasmarktgesetzes genehmigt die Regulierungsbehörde vor deren Gültigkeit die Preise für die Gas-Netzbenutzung. Am 13. November 2023 hat die Kommission für Energiemarktaufsicht (EMK) als Regulierungsbehörde das Preisblatt für die Gas-Netzbenutzung in Liechtenstein, gültig ab 1. Januar 2024, genehmigt. Gemäss diesem Preisblatt wird die Systemdienstleistung pro Ausspeisepunkt pauschal pro Kalenderjahr verrechnet. Die Systemdienstleistung wird unterteilt in den Messstellenbetrieb mit 180 Franken pro Jahr und den Netzbetrieb mit 60 Franken pro Jahr (jeweils exkl. MwSt.). Das Preisblatt gültig ab 1. Januar 2026 enthält die gleiche Bestimmung.
zu Frage 2:
Die Kosten setzen sich zusammen aus Aufwendungen infolge der Überprüfung der Gasleitung auf Leckage, der Überprüfung der Hausanschluss-Gasschieber und der Überprüfung des Gashausanschlusses innerhalb des Gebäudes. Diese Überprüfungstätigkeiten sind mindestens alle sechs Jahre zu wiederholen. Dieser Prozess der periodischen Sicherheitskontrollen verursacht Kosten pro Gasanschluss und Einsatz von rund 330 Franken (exkl. MwSt.) bzw. Kosten von rund 55 Franken (exkl. MwSt.) pro Gasanschluss und Jahr. Dazu kommen Aufwendungen für die Instandhaltung und technische Vorhaltung der Netzinfrastruktur sowie für die Netzdokumentation und administrative Verwaltung von rund 5 Franken (exkl. MwSt.) pro Gasanschluss und Jahr.
zu Frage 3:
Die bereits beschriebenen Kosten für «Systemdienstleistungen – Netzbetrieb» fallen unabhängig von einem aktuellen Gasbezug an und eine Verrechnung ist erforderlich, um die Betriebssicherheit und technische Integrität des Gasnetzes dauerhaft zu gewährleisten.
zu Frage 4:
Bei einer Wiederinbetriebnahme sind die Messeinrichtungen wie Gaszähler, Druckregler etc. seitens Liechtenstein Wärme anzuschaffen. Allenfalls ist eine Vorbesprechung bezüglich der Ausführung der Gasinstallation mit dem externen Installateur notwendig. Seitens Liechtenstein Wärme wird vor Ort der neue Zähler und Druckregler montiert, die gesamte Anlage überprüft und dokumentiert. Anschliessend wird die Messabteilung der LKW aufgeboten, welche vor Ort den Smart Meter für die Fernauslesung am Stromzähler anschliesst und auf das System aufschaltet resp. entsprechend einpflegt. Die Administration pflegt die neuen Kunden- resp. Anlagendaten im System ein und aktiviert den Kunden für die entsprechenden Prozesse wie Abrechnungen, Zahlungsmodalitäten etc. Der gesamte Prozess der Wiederinbetriebnahme verursacht Kosten pro Fall von rund 1‘500 Franken (exkl. MwSt.).
zu Frage 5:
In Liechtenstein gibt es neben Liechtenstein Wärme keine weiteren Gas-Netzbetreiber. Ein Vergleich mit den LKW als Strom-Netzbetreiber ist aufgrund der technologischen Unterschiede nicht möglich.
Für die Schweiz hat der Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) kommuniziert, dass je nach Gemeinde und Energieversorger zwischen 3‘500 und 5‘500 Franken an Gasanschluss-Rückbaukosten bei den Gebäudeeigentümern auflaufen. Alternativ könne der Gasanschluss inaktiv am Gasnetz belassen werden, was zu Kosten von rund 300 Franken alle sechs Jahre führe. In Österreich gibt die Regulierungsbehörde den Rahmen vor, dass bei einer Trennung der Anschlussleitung vom Gasnetz je nach Situation 700 bis 1‘500 Euro durch die Gas-Netzbetreiber verrechnet werden können.
Liechtenstein Wärme erachtet den eingeschlagenen Weg als kundenfreundlich – sowohl für aktive als auch für passive Gasanschlüsse. Die verrechneten Kosten entsprechen dem tatsächlich anfallenden Aufwand. Kundeninnen und Kunden mit passiven Gasanschlüssen haben die Möglichkeit, darauf zu verzichten, den Gasanschluss betriebsbereit zu halten und vermeiden damit weitere jährliche Kosten. Nach einem Ersatz des Gasbezugs durch Nah- und Fernwärme, Wärmepumpen oder andere Technologien wird äusserst selten eine Wiederinbetriebnahme des Gasanschlusses durchgeführt.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Kaiser Johannes

Casino-Situation nach «Vaterland»-Bericht vom 11. Oktober 2025
Per Ende September hat mit Ruggell bereits das sechste von insgesamt zehn Casinos seinen Betrieb eingestellt. Die von der Regierung per 1. November 2025 in Kraft gesetzten Verordnungsänderungen werden von den Casinos laut einem Bericht im «Vaterland» vom 11. Oktober 2025 mit dem Attribut «als unzureichend» erachtet.
Meine Fragen dazu an die Regierung:
Fragen
- Die Halbjahreszahlen 2025 der verbliebenen Casinos waren zum grössten Teil sehr alarmierend. Hat sich die Situation im dritten Quartal stabilisiert respektive wie sehen die Zahlen für das dritte Quartal betreffend den Bruttospielertrag und die Geldspielabgabe für den Staat im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum aus?
- Wie erwähnt, haben die Casinos im Zeitungsbericht vom 11. Oktober 2025 ihre Sorgen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ohne weitere Anpassungen die gesamte Branche gefährdet ist. Wie ist die entsprechende Einschätzung der Regierung?
- Ursprünglich (2017) hat die Regierung den freien Markt spielen lassen und aufgrund der rasanten Marktentwicklung mehrmals regulatorisch eingegriffen. Die Situation hat sich inzwischen nun sehr stark bereinigt. Wird die Regierung die Rahmenbedingungen bei gewissen Verschärfungsmassnahmen re-liberalisieren?
- Ende dieses Jahres läuft das Bewilligungsmoratorium für Spielbanken aus: Wird die Regierung dieses Moratorium verlängern? Was spricht aus Sicht der Regierung für und was gegen eine Verlängerung dieses Spielbankenmoratoriums?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Die Entwicklung des Bruttospielertrags (BSE) ist je nach Spielbank weiterhin volatil. Gegenüber der Vorjahresperiode verzeichnen die Spielbanken im 3. Quartal 2025 gesamthaft einen Rückgang des Bruttospielertrags von 58.86 Prozent und einen Rückgang der Geldspielabgabe von 62.7 Prozent.
zu Frage 2:
Das Amt für Volkswirtschaft hat im Juni 2025 eine Studie zum Marktpotential des Bruttospielertrags (BSE) erstellen lassen. Gemäss dieser Studie wird das Marktpotential auf 60 Mio. Franken geschätzt. Die Liechtensteiner Spielbanken schöpfen dieses geschätzte Potential per Ende September 2025 mit hochgerechnet rund 54 Mio. Franken zum grossen Teil aus. 2015 wurde im Zuge der Revision des Geldspielgesetzes mit einem BSE-Marktpotential von ca. 21 Mio. Franken gerechnet. Die reale Marktentwicklung ist bekanntlich ganz anders ausgefallen. Es zeigt sich, dass das Marktpotential veränderlich ist und Berechnungen nicht einfach sind. Es liegt aber zum jetzigen Zeitpunkt immer noch deutlich höher als zu Beginn des Angebots von Geldspielen in Liechtenstein. Die Regierung geht daher davon aus, dass die Branche als solche nicht gefährdet ist.
zu Frage 3:
Mit der Abänderung der Spielbankenverordnung per 1. November 2025 hat die Regierung unter anderem Erleichterungen bei den Öffnungszeiten des Tischspielbereichs sowie der Rechnungslegung beschlossen. Die Geldspielaufsicht im Amt für Volkswirtschaft hat den Spielbanken zudem praktische Erleichterungen in der laufenden Aufsicht mitgeteilt. Aufgabe der Regierung ist es, Geldspiel im Rahmen eines sicheren, ordnungsgemässen und transparenten Spielbetriebs zu gewährleisten und sozial schädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs vorzubeugen. In diesem Rahmen werden zukünftige Regulierungen abgewogen.
zu Frage 4:
Über eine allfällige Verlängerung wurde noch nicht entschieden. Das Bewilligungsmoratorium wurde Ende 2022 im Kontext der damaligen Marktentwicklung mit fünf tätigen Spielbanken und drei hängigen Gesuchen erlassen. In diesem Zusammenhang hatte der Landtag im Juni 2021 die Motion «Casino-Bremse» an die Regierung überwiesen und die Regierung beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, um den Casino-Boom in Liechtenstein zu bremsen und dazu unter anderem ein Bewilligungsmoratorium zu prüfen. Im März 2022 wurde zudem eine Verfassungsinitiative für ein vollständiges Casino-Verbot eingereicht. Das Bewilligungsmoratorium ermöglichte es, zusätzliche regulatorische Massnahmen in Kraft zu setzen, deren Wirkung zu evaluieren und allfällige Korrekturen am Bewilligungssystem vorzunehmen. Zu diesen zusätzlichen Massnahmen zählte unter anderem der inzwischen in Kraft getretene Austausch der Sperrlisten zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Aus heutiger Sicht kann festgehalten werden, dass das Ziel des Bewilligungsmoratoriums erreicht wurde.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Kaiser Johannes

SUP-Verfahren betreffend Windenergieanlagen (WEA) in Liechtenstein
Liechtenstein strebt bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 an. Hierbei sollen 15 Prozent im Ausland kompensiert werden können. Für das Jahr 2050 wurde das Netto-Null-Ziel festgelegt. Gleichzeitig soll der Versorgungsgrad auf circa 60 Prozent aus inländischer Produktion respektive ca. 70 Prozent inklusive der ausländischen Beteiligungen gesteigert werden.
Die LKW beabsichtigen sich weder an Windenergieanlagen im Ausland zu beteiligen noch von solchen Windstrom per PPA, das sind längerfristiger Abnahmeverträge, zu importieren und haben im Inland für den «Sektor Wind» Projekte mit einem Energievolumen von 110 GWh im Jahr initiiert. Dieser Beitrag liegt jedoch weit unter dem notwendigen Volumen, das für ein Erreichen der angestrebten CO2-Reduktion und/oder für das Erreichen des angestrebten Selbstversorgungsgrades benötigt würde.
Es sind daher weitere Windenergieanlagen-Projekte zwingend notwendig. Anscheinend soll ein SUP-Verfahrenspapier, Strategische Umweltprüfung, in Ausarbeitung beziehungsweise Umsetzung sein.
Meine Fragen dazu an die Regierung:
Fragen
- Wie gestalten sich die rechtlichen Bedingungen für den Bau weiterer Windkraftprojekte durch Dritte nebst den LKW – auch unter dem Gesichtspunkt der Strommarktliberalisierung?
- Stuft die Regierung Projekte zur Gewinnung von Energie aus Windkraft angesichts ihrer Dringlichkeit als «Projekte im übergeordneten Interesse für das Gemeinwohl» ein und ankerkennt die Regierung die Notwendigkeit einer Priorisierung derer Interessen im Falle eines Interessenskonfliktes und legt damit den Fokus nicht mehr auf ein «Ob», sondern viel mehr auf ein «Wie»?
- Gibt es ein Förderungsmodell für Windprojekte in Liechtenstein und wie ist es ausgestaltet?
- Wie können unter den geplanten, massiv überreglementierten Umwelt- und Landschaftsschutzauflagen sowie der Rechtsunsicherheit Investitionen in die inländische Windenergieproduktion möglich sein beziehungsweise gemacht werden?
- Was sind die konkreten Massnahmen der Regierung, um die inländische Windenergieproduktion im notweindigen Umfang zu ermöglichen?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
Antworten
Einleitend erinnert die Regierung daran, dass derzeit eine Strategische Umweltprüfung (SUP) zur Festlegung von Windeignungsgebieten im Landesrichtplan des Fürstentums Liechtenstein durchgeführt wird. Die Regierung hat am 28. Mai 2025 und am 9. Juli 2025 jeweils zu den aktuellen Verfahrensschritten kommuniziert. Ebenfalls weist die Regierung darauf hin, dass – entgegen der Aussage in der Einleitung der Kleinen Anfrage – die LKW an Windenergieanlagen im Ausland beteiligt sind. Die Beteiligung via die Repartner Produktions AG wird in den Jahresberichten der LKW jeweils ausgewiesen.
zu Frage 1:
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen in Liechtenstein gelten einheitlich für alle Akteure, unabhängig davon, ob es sich um die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) oder um private bzw. institutionelle Dritte handelt. Die Strommarktliberalisierung fördert einen offenen, fairen und wettbewerbsorientierten Zugang zum Energiemarkt.
zu Frage 2:
In Liechtenstein gibt es keine gesetzlich definierte Kategorie namens „Projekte im übergeordneten Interesse für das Gemeinwohl“. Zwar können konkrete Infrastrukturprojekte – etwa im Bereich der Energieversorgung – im Rahmen von Raumplanung oder Umweltverträglichkeitsprüfungen als besonders wichtig eingestuft werden, dies erfolgt jedoch nicht pauschal, sondern wird von Fall zu Fall beurteilt.
Die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) verfolgen im Rahmen ihrer strategischen Ausrichtung den Ausbau erneuerbarer Energien, darunter auch Windkraft. Jedoch ist die Umsetzung solcher Projekte stets an rechtliche Rahmenbedingungen, technische Machbarkeit, gesellschaftliche Akzeptanz und ökologische Verträglichkeit gebunden.
zu Frage 3:
Nach dem Energieeffizienzgesetz (EEG) gibt es heute für die Energiekommission die Möglichkeit, unter der Kategorie «Andere Anlagen und andere Massnahmen» Förderbeiträge von 500 bis 400’000 Franken zu sprechen. Zudem kann die Regierung Ausgleichsbeiträge nach Art. 17 Abs. 6 EEG festlegen.
zu Frage 4:
Mit dem gegenständlichen SUP-Verfahren werden keine Umwelt- und Landschaftsschutzauflagen definiert. Das Verfahren hat zum Ziel, die Windeignungsgebiete zu definieren, in welchen die Planung von konkreten Projekten für Windkraftanlagen erfolgen darf. Diese Gebiete sollen sodann in den Landesrichtplan aufgenommen werden. Auflagen bezüglich Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz werden in nachgelagerten, projektspezifischen Genehmigungsverfahren festgelegt. Mit einer rechtskräftigen Genehmigung besteht auch die notwendige Rechtssicherheit für Investitionen in die Windenergieproduktion.
zu Frage 5:
Wie einleitend bereits erwähnt, wird derzeit eine Strategische Umweltprüfung zur Festlegung von Windeignungsgebieten im Landesrichtplan durchgeführt. Die SUP dient dazu, bereits im Vorfeld konkreter Projekte zu klären, welche Gebiete sich grundsätzlich für Windkraftanlagen eignen, ohne dabei Einzelinteressen oder konkrete Bauvorhaben zu bevorzugen. Ziel ist eine objektive, transparente und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage, die ökologische, landschaftliche, technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte berücksichtigt.
Kleine Anfrage von Landtagpräsident Kaufmann Manfred

Information der Bevölkerung in Notlagen
Der Brand im Produktionsgebäude der Firma Flumroc AG in Flums führte Mitte Oktober 2025 dazu, dass in Teilen Liechtensteins, insbesondere in Balzers, Rauchgeruch wahrnehmbar war und zahlreiche Sirenen zu hören waren. Viele Einwohnerinnen und Einwohner gingen zunächst davon aus, dass sich das Ereignis in Balzers selbst ereignete. Die Situation zeigte, dass Unsicherheit besteht, wie sich die Bevölkerung in einem solchen Fall verhalten soll und über welche Kanäle offizielle Informationen verbreitet werden. Da es in Liechtenstein mittlerweile keinen eigenen Radiosender mehr gibt, stellt sich die Frage, wie die Behörden im Ernstfall eine rasche und verlässliche Kommunikation sicherstellen, etwa bei Bränden, Erdbeben, Überschwemmungen oder bei der Freisetzung von Schadstoffen in der Luft. Eine klare Information und Koordination sind für die öffentliche Sicherheit von zentraler Bedeutung. Dies führt mich zu folgenden Fragen:
Fragen
- Über welche offiziellen Kanäle informiert die Regierung beziehungsweise das Amt für Bevölkerungsschutz die Bevölkerung in akuten Notlagen (zum Beispiel Sirenenalarm, Mobilfunk-Warnungen, Internet, soziale Medien)?
- Gibt es einheitliche Verhaltensanweisungen, was die Bevölkerung bei bestimmten Alarmarten (zum Beispiel Brand, Erdbeben, Überschwemmung, chemischer Unfall) tun soll und wie werden diese bekanntgemacht?
- Wie wird der Wegfall von Radio L kompensiert, über den Warnmeldungen oder Verhaltensanweisungen zur Verbreitung vorgesehen waren?
- Bestehen Koordinationsmechanismen mit Nachbarstaaten, insbesondere der Schweiz und Österreich, zur gegenseitigen Alarmierung und Informationsweitergabe bei grenznahen Ereignissen?
- Welche Massnahmen plant die Regierung, um die Krisenkommunikation und die Sensibilisierung der Bevölkerung für das richtige Verhalten in Notlagen weiter zu verbessern?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
In Liechtenstein kommen zurzeit Sirenen als Rückgrat des Alarmierungsnetzes und AlertSwiss (Webseite und App) als begleitender Kanal zum Einsatz. Zukünftig wird mit der Einführung der Handyalarmierung (Cell Broadcast) die Reichweite erheblich erhöht, da alle Mobiltelefone im betroffenen Gebiet innerhalb von Sekunden erreicht werden können.
Zusätzlich nutzt die Landespolizei auch die eigene Polizei-App für die Verbreitung von Warn- und Verhaltenshinweisen bei unterschiedlichen Gefahrenlagen. Die Polizei-App steht aktuell auf rund 7’000 Geräten in Verwendung, was eine hohe Verbreitung darstellt und somit ein Teil der Bevölkerung in Liechtenstein mit Warn- und Alarmhinweisen erreicht werden kann.
Sollten die elektronischen Verbreitungskanäle auf Grund von technischen Störungen wie zum Beispiel bei einem Stromausfall nicht funktionieren, stellen die in allen Gemeinden zur Verfügung stehenden Notfalltreffpunkte eine wichtige Anlaufstelle dar. Diese dienen im Ereignisfall als zentrale Anlaufstellen für die Behörden, um Informationen weiterzugeben und Notrufe entgegenzunehmen.
zu Frage 2:
Im Notfall ist es wichtig, kurze und einfache Anweisungen der Bevölkerung rasch bekannt zu geben, denn in Stresssituationen gilt das Prinzip «kurz und knapp». Aus diesem Grund stehen pro Ereignistyp bereits vorformulierte Textbausteine zur Verfügung. Die Verbreitung erfolgt derzeit per AlertSwiss (Webseite oder App). Die Regierung empfiehlt der Bevölkerung daher dringend die Verwendung der AlertSwiss App am Smartphone, welche kostenlos im App-Store erhältlich ist.
zu Frage 3:
Im Landesführungsraum steht ein Notsendestudio zur Verfügung. Im Ereignisfall besteht für die Landesbehörden nach wie vor die Möglichkeit, über die bisher von Radio L genutzte DAB-Sendefrequenz Meldungen zu verbreiten. Parallel dazu steht das Amt für Bevölkerungsschutz mit mehreren Veranstaltern von Radioprogrammen in Kontakt, um deren Programme im Ereignisfall für die Verbreitung von Meldungen nutzen zu können. Aktuell geht das Amt davon aus, bis Ende dieses Jahres einen ersten Ersatzkanal realisieren zu können.
zu Frage 4:
Liechtenstein ist sehr eng in diverse Sicherheitsnetzwerke der Schweiz technisch und organisatorisch eingebettet. Die Einbindung in den Schweizerischen Sicherheitsverbund ist für Liechtenstein daher von zentraler Bedeutung. Vor diesem Hintergrund wurde auch eine Mitverwendung der Schweizer Alarmierungsplattform Polyalert zugunsten Liechtensteins umgesetzt. Polyalert ist ein zentrales Alarmsystem zur Auslösung und Steuerung von Warnmeldungen an die Bevölkerung im Falle von kritischen Ereignissen. Mittels Polyalert informieren sich die Schweiz und Liechtenstein wechselseitig über grenzüberschreitende Ereignisse.
Die Landesnotruf- und Einsatzzentrale (LNEZ) der Landespolizei steht während 365 Tagen im Jahr 24 Stunden im Dienst und ist bei Notlagen in direktem Kontakt mit den angrenzenden Regionen (St. Gallen, Graubünden, Vorarlberg). Zudem ist die LNEZ auch in die Nationale Alarmzentrale (NAZ) in Bern eingebunden. Liechtenstein verfügt dadurch jederzeit über aktuelle Informationen zu regionalen Ereignissen, die für das Land von Relevanz sein könnten.
zu Frage 5:
Aktuell laufen die Vorbereitungen für eine Werbekampagne unter dem Arbeitstitel «Notfallkommunikation». Die Kampagne zielt darauf ab, der Bevölkerung die in Liechtenstein verwendeten Informations-, Warn- und Alarmierungskanäle näher zu bringen. Eine besondere Bedeutung wird dabei der App AlertSwiss beigemessen. Der Start der Kampagne ist im ersten Halbjahr 2026 vorgesehen.
Kleine Anfrage von Abgeordnete Kindle-Kühnis Marion

Sirenenalarm in St.Gallen und bei der Flumroc AG
Die Schweizer Bevölkerung wird über Gefahrensituationen unter anderem über die App Alertswiss informiert. Auch Liechtenstein ist dort eingebunden.
Meine Fragen hierzu:
Fragen
- Wo wurde darauf hingewiesen, dass in dieser App auch Liechtenstein als Gefahrengebiet ausgewählt werden kann?
- Ist bekannt wie viele Liechtensteiner diese App installiert haben?
- Hat die Regierung schon Überlegungen und Pläne über eine flächendeckende Information im Gefahren- und Risikofall via SMS angestellt?
- Wenn ja, wie weit sind diese Pläne?
- Wenn nein, warum wird dies nicht angedacht, da Liechtenstein mit 40’000 Einwohnern überschaubar und leicht zu erreichen ist.
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Liechtenstein ist gemeinsam mit der Schweiz seit dem Jahr 2018 in Alertswiss, mit Webseite und App, integriert. Seit der im Rahmen eines gross angelegten Medienanlasses erfolgten Einführung von Alertswiss weist das Amt für Bevölkerungsschutz bei jeder Gelegenheit mehrfach im Jahr auf die Vorteile der App hin. So erfolgt im Zuge des jährlichen Sirenentests parallel zur Auslösung des Allgemeinen Sirenenalarms auch eine Meldung via Alertswiss-App. In den zur Vor- und Nachbereitung des Sirenentests publizierten Medienmitteilungen werden die Vorteile von Alertswiss jeweils ausführlich behandelt. Selbstverständlich finden sich Informationen zu Alertswiss auch auf den Webseiten der Landespolizei und des Amtes für Bevölkerungsschutz.
zu Frage 2:
Eine Auswertung bezüglich Alertswiss mit Stand Sommer 2025 hat ergeben, dass rund 85‘000 Personen die Warnregion Liechtenstein auf ihrem Handy aktiviert haben. Aus Datenschutzgründen ist eine Zuordnung zu einem Land oder zu einer bestimmten Region nicht möglich. Es wird geschätzt, dass rund zwei Drittel dieser Personen aus der Region (Kanton St. Gallen, Kanton Graubünden, Liechtenstein) stammen und diese ein Interesse an der Situation in Liechtenstein haben.
Seit dem Jahr 2021 können zusätzlich mittels der MeteoSwiss-App auch Alarme empfangen werden, die über Alertswiss verbreitet werden. In der Schweiz läuft MeteoSwiss auf rund 5 Millionen Geräten. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass diese App ebenfalls von der Hälfte der Bevölkerung in Liechtenstein genutzt wird und daher Meldungen von Alertswiss empfangen werden.
zu Frage 3:
Mittels Handyalarmierung (Cell Broadcast) können Nachrichten an alle in der Funkzelle eingebuchten Mobiltelefone gesendet werden. Die Einführung von Cell Broadcast in Liechtenstein ist gemeinsam mit der Schweiz vorgesehen.
zu Fragen 4 und 5:
Eine Arbeitsgruppe beschäftigt sich seit längerem mit der Einführung von Cell Broadcast in Liechtenstein, welche technisch bedingt in enger Abstimmung mit der Schweiz zu erfolgen hat. Sobald die wesentlichen technischen und organisatorischen Fragen mit dem Schweizerischen Bundesamt für Bevölkerungsschutz geklärt sind, wird die Regierung über die Umsetzung dieses Vorhabens informieren. Vorab müssen aber auf Schweizer Seite im kommenden Jahr noch politische Entscheidungen getroffen und Finanzierungsfragen geklärt werden.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Nägele Lino

Brand- und Rettungseinsätze in Malbun während der Skisaison
Am Samstag, 1. November 2025, kam es in Malbun zu einem Gebäudebrand. Laut Berichterstattung vom 3. November 2025 standen die Feuerwehr Triesenberg und die Stützpunktfeuerwehr Vaduz im Einsatz. Das Feuer wurde zwar rasch gelöscht, dennoch kamen in diesem Zusammenhang bei mir Fragen auf.
In Anbetracht der winterlichen Verkehrsführung in Malbun mit zeitweise nicht befahrbaren Abschnitten bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender drei Fragen:
Fragen
- Gibt es für die in der Skisaison nicht befahrbaren Strassenabschnitte in Malbun ein Konzept für Brand-, Rettungs- und andere sicherheitsrelevante Einsätze, inklusive Erreichbarkeit, Zufahrten, Material- und Personentransport und wie schaut dieses aus?
- Wie wird ein Häuserbrand während der Skisaison gelöscht, wenn das Gebäude wegen Skipisten beziehungsweise gesperrter Zufahrten nicht unmittelbar per Strasse erreichbar ist?
- Ist die Infrastruktur der Löschwasserversorgung (Hydranten, Leitungen, Reserven) in den während der Skisaison nicht befahrbaren Abschnitten jederzeit zugänglich und funktionsfähig?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Grundsätzlich ist für die Sicherheit auf dem Gemeindegebiet die jeweilige Gemeinde selbst verantwortlich. Die Feuerwehr Triesenberg hat 2018 ein Löschkonzept für das Malbuntal erarbeitet, welches die Einsatzmöglichkeiten und -abläufe im Brandfall beschreibt. Die Problematik im Winter besteht in der stark eingeschränkten Zugänglichkeit von weiten Teilen des Malbuns. Insbesondere mit Fahrzeugen kann rund die Hälfte der Gebäude nicht erreicht werden. Bei Einsätzen ist daher mit einem erhöhten Aufwand und zeitlichen Verzögerungen zu rechnen. Die nach Vorgabe der Feuerwehr-Koordination Schweiz auch in Liechtenstein angestrebte Richtzeit, wonach bei zeitkritischen Ereignissen innerhalb von 15 Minuten ab Alarmierung eine Erstintervention der Feuerwehr erfolgen muss, kann im Winter deshalb nicht eingehalten werden.
zu Frage 2:
Im Zuge der Umsetzung des erwähnten Konzepts wurde ein speziell für das Alpengebiet konzipierter Löschanhänger angeschafft, welcher auf der Strasse, mit einem Helikopter oder dank angebauter Kufen auch auf Schnee transportiert werden kann. Hierfür besteht eine enge Zusammenarbeit mit den Bergbahnen Malbun, damit für diese Aufgabe rund um die Uhr und solange die Zufahrtswege schneebedeckt sind, ein Pistenfahrzeug samt Fahrer zur Verfügung steht. Zur Garagierung des Löschanhängers betreibt die Gemeinde Triesenberg im Malbun eine zweites Feuerwehrdepot. Die eigentliche Brandbekämpfung ist aufgrund der limitierten Materialressourcen dennoch nur eingeschränkt möglich.
zu Frage 3:
Malbun verfügt über ein flächendeckendes Hydrantennetz, welches auch im Winter zur Verfügung steht. Als weiterer Wasserbezugsort dient der Malbunbach, der nahezu das ganze Jahr über wasserführend ist. Zusammen mit den in den drei Reservoirs vorgehaltenen Reserven von 1’400 m3 ist die Löschwasserversorgung für ein normales Ereignis ganzjährig gewährleistet.
Kleine Anfrage von Abgeordnete Petzold-Mähr Bettina

BPVG-Reform
Ich beziehe mich auf das Schreiben der Regierung vom 7. Oktober 2025 an den Landtag in Bezug auf die langfristige finanzielle Sicherung der AHV kontaktiert wurde. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass es erforderlich sei, die Massnahmen mit den geplanten Reformen im Bereich der 2. Säule (BPVG) abzustimmen. Zu diesen geplanten Reformen im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge habe ich folgende Fragen.
Fragen
- Welche Reformen sind im Bereich der 2. Säule (BPVG) konkret geplant?
- Hat die Regierung geplant die variable Rente aus dem SBPVG zu übernehmen?
- Erachtet die Regierung eine Angleichung der beiden Gesetze SBPVG und BPVG als sinnvoll und wird dies verfolgt?
- Wie sieht der konkrete Zeitplan der BPVG-Reform aus?
- Ist es Ziel der Regierung, dass die Änderungen in der 1. und 2. Säule gleichzeitig in Kraft treten?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Die Revision des BPVG erfolgt im Rahmen der Altersstrategie, welche im Dezember 2023 von der Regierung verabschiedet wurde. Mit der Revision soll die Zukunftsfähigkeit der 2. Säule gesichert und die betriebliche Personalvorsorge an die veränderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst und weiterentwickelt werden. Die Massnahmen sehen eine massvolle Erhöhung des Leistungsniveaus, einen sinnvollen Ausbau des versicherten Personenkreises sowie eine Verbesserung der Vorsorge für tiefere Einkommen sowie Teilzeitangestellte vor. Darüber hinaus sollen punktuell weitere Verbesserungen angestrebt werden, wie beispielsweise eine Verbesserung der Vorsorge für invalide Personen oder die Vereinfachung der Barauszahlungsgrenze bei Freizügigkeitsleistungen.
zu Frage 2:
Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur BPVG-Revision wurde die Einführung einer variablen Rente im BPVG geprüft. Nach Ansicht der Regierung bietet das bestehende BPVG ausreichend Flexibilität, um auf wirtschaftliche Entwicklungen zu reagieren. Eine Übertragung des Modells der variablen Rente auf das BPVG wird daher derzeit nicht angestrebt.
zu Frage 3:
Eine Angleichung des BPVG und des SBPVG wurde bislang nicht geprüft.
zu Frage 4:
Es ist vorgesehen die Vernehmlassung zur Revision des BPVG im Frühling 2026 durch-zuführen.
zu Frage 5:
Aufgrund der Wechselwirkungen zwischen der 1. und der 2. Säule der Altersvorsorge ist in Bezug auf die laufenden Arbeiten zwischen den betroffenen Ministerien eine enge Abstimmung vorgesehen. Eine Beschlussfassung zum Inkrafttreten liegt derzeit nicht vor.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Rehak Thomas

Medienförderung
Gemäss Medienförderungsgesetz ist vorgesehen, dass neue Medienunternehmen unter gewissen Voraussetzungen ein Gesuch für eine Anschubfinanzierung stellen können. Das Ziel dieser Anschubfinanzierung ist, die Medienlandschaft zu diversifizieren.
Fragen
- Wie viele Anträge auf Anschubfinanzierung sind bislang eingegangen?
- Wie hoch lag die jeweils beantragte Anschubfinanzierung und wie hoch war der jeweils genehmigte Betrag?
- Wie viele Anträge wurden aus welchem Gründen abgelehnt?
- Wie lange hat die Regierung für die Bearbeitung der Anträge jeweils benötigt?
- Gibt es derzeit hängige Verfahren? Bitte für jedes Projekt separat um Angabe des Abgabetermins der Unterlagen sowie die voraussichtlich weiter benötigte Zeit, bis über das jeweilige Projekt entschieden werden soll.
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Bislang sind vier Anträge auf Anschubfinanzierung eingegangen.
zu Frage 2:
Die Prüfung der Anträge ist noch nicht abgeschlossen. Zu den laufenden Verfahren können daher zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Angaben gemacht werden.
zu Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 2.
zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 2.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Rehak Thomas

UKW-Betrieb
Gemäss unseren Informationen gibt es private Unternehmer, die in Liechtenstein einen Radiosender betreiben möchten. Scheinbar ist dies aber aufgrund technischer Unsicherheiten eine grosse Herausforderung. UKW soll in der Schweiz eingestellt werden. Kostengünstige DAB-plus-Frequenzen, mit denen das ganze Land Liechtenstein flächendeckend bedient werden kann, sind aktuell nicht verfügbar.
Fragen
- In der Schweiz ist die Einstellung von UKW geplant, in Österreich soll UKW weiterhin betrieben werden. Was plant die Regierung in Bezug auf UKW-Frequenzen in Liechtenstein?
- Betreibt Liechtenstein eine UKW-Infrastruktur, welche auch ohne Unterstützung aus dem Ausland betrieben werden kann?
- Hat die Regierung Pläne eine Grundversorgung mit DAB-plus-Frequenzen in Liechtenstein zu etablieren und können diese DAB-plus-Frequenzen in Zukunft von potenziellen Betreibern zu realistischen Kosten genutzt werden?
- Wie sieht der konkrete Zeitplan betreffend UKW-Frequenzen aussehen?
- Wie sieht der konkrete Zeitplan betreffend DAB-plus-Frequenzen aus?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Liechtenstein verfolgt einen technologieneutralen Ansatz, d.h. es kann sowohl UKW als auch DAB+ für die terrestrische Rundfunkversorgung verwendet werden.
zu Frage 2:
Das Land Liechtenstein betreibt keine eigene UKW-Infrastruktur. Aufgrund der Aufhebung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk per 1. Januar 2026 und der bereits erfolgten Einstellung des Sendebetriebs wurde das bisher vom Liechtensteinischen Rundfunk betriebene UKW-Sendernetz Ende September 2025 ausser Betrieb genommen.
zu Frage 3:
Dem Land stehen DAB+-Frequenzen zur Nutzung zur Verfügung. Bei Bedarf kann beim Amt für Kommunikation ein Antrag auf Zuteilung eingereicht werden.
Vor der Volksabstimmung zur Aufhebung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk war geplant, dass die Liechtensteinischen Kraftwerke als Netzbetreiber ein landesweites Rundfunknetz für UKW und DAB+ neu aufbauen, betreiben und dieses dem Liechtensteinischen Rundfunk zur Verfügung stellen. Infolge der Einstellung des Liechtensteinischen Rundfunks und des damit einhergehenden unsicheren Bedarfs sowie der unsicheren Finanzierung wurde das Projekt sistiert. Die Regierung wird eine Wiederaufnahme unter den veränderten Rahmenbedingungen prüfen.
zu Fragen 4 und 5:
Es stehen freie UKW- und DAB+-Frequenzen zur Verfügung. Bei Bedarf kann beim Amt für Kommunikation ein Antrag auf Zuteilung eingereicht werden.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Seger Martin

Produktion von Kriegsmaterial
Nach mir vorliegenden Informationen werden bei der Presta AG in Eschen 155-mm-Granathülsen gefertigt, die in der internationalen Rüstungsindustrie Verwendung finden.
Da es sich bei solchen Komponenten um Rüstungsgüter oder zumindest rüstungsnahe Erzeugnisse handelt, stellen sich mir folgende Fragen:
Fragen
- Für welche konkreten Produkte und Komponenten hat das zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, der Presta AG in Eschen eine Produktionsbewilligung erteilt?
- Mit welchen Produktionsmengen wird bei dieser Fertigung gerechnet?
- Welche wirtschaftliche Bedeutung hat diese Produktion für den Standort Eschen (Umsatz Presta und der zu erwartende Steuerertrag für das Land Liechtenstein)?
- Wie viele Arbeitsplätze in Eschen sind unmittelbar oder mittelbar mit der Produktion dieser Kriegsmaterialien verbunden?
- Welche Kontroll-, Melde- und Prüfpflichten bestehen gegenüber der Regierung im Zusammenhang mit dieser Art von Produktion?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) hat der Thyssen Krupp Presta AG eine Bewilligung für die Produktion von Patronenhülsen erteilt. Gemäss der im Anhang der Kriegsmaterial-verordnung enthaltenen Liste des Kriegsmaterials betrifft dies konkret die Position KM3 – Munition für die in KM 1, 2 oder 12 erfassten Waffen sowie die Position KM 16 – Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse.
zu Frage 2, 3 und 4:
Diese Fragen sind an die Thyssen Krupp Presta AG zu richten.
zu Frage 5:
Gemäss dem Gesetz über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial ist für die Herstellung, den Handel oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial der Zollvertrag und somit vor allem die schweizerische Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung anwendbar. Zuständige Bewilligungs- und somit auch Kontrollbehörde ist daher das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.
Kleine Anfrage von Abgeordneter Wenaweser Christoph

Nachrichtenlose Pensionskassen- beziehungsweise Freizügigkeitsguthaben
Gemäss Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge zählen auf Sperrkonten bei liechtensteinischen Banken liegende Freizügigkeitsleistungen als vergessen oder nachrichtenlos, welche ab Erreichung des offiziellen Rentenalters nicht geltend gemacht worden sind. Sie verfallen bei Erreichen des 75. Lebensjahres zugunsten der Eidgenössischen Stiftung Sicherheitsfonds, der gemäss einer Vereinbarung mit dem Bundesrat die Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds wahrnimmt. Zudem berichteten schweizerische Medien in den letzten Wochen darüber, dass erstmals Freizügigkeitsguthaben zugunsten der eidgenössischen öffentlichen Hand verfallen sind.
Dazu folgende Fragen, bei deren Beantwortung ich die Regierung bitte, die Zahlen aus den bereits im Jahr 2015 und 2020 gestellten identischen Fragen 1 und 2 zu Vergleichszwecken in die Beantwortung der gegenständlichen Kleinen Anfrage aufzunehmen.
Fragen
- Wie viele vergessene oder nachrichtenlose Freizügigkeitsguthaben gibt es per Ende 2024 auf liechtensteinischen Banken?
- Wie hoch ist das Gesamtvermögen, das sich auf diesen nachrichtenlosen Freizügigkeitskonten befindet?
- Auf welchen Betrag beläuft sich der Gesamtsaldo der in den vergangenen zehn Jahren verfallenen und an den eidgenössischen Sicherheitsfonds transferierten Freizügigkeitsguthaben?
- Nach wie vielen Jahren verfallen an den eidgenössischen Sicherheitsfonds transferierte Freizügigkeitsguthaben endgültig?
- In welchem Betrag sind in den letzten zehn Jahren an den eidgenössischen Sicherheitsfonds transferierte Freizügigkeitsguthaben endgültig verfallen und wohin wurden diese transferiert?
Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Per Ende 2024 gab es auf liechtensteinischen Banken insgesamt 154 vergessene oder nachrichtenlose Freizügigkeitskonten. Im Jahr 2015 waren es 162 und per Ende 2019 gab es 231 vergessene oder nachrichtenlose Freizügigkeitskonten.
zu Frage 2:
Das Gesamtvermögen beläuft sich per Ende 2024 auf 1’186’745.71 Schweizer Franken. Im Jahr 2015 belief sich dieses Gesamtvermögen auf 1’171’112.20 Franken und per Ende 2019 auf 8’297’770.27 Franken.
zu Frage 3:
Nach Auskunft des Sicherheitsfonds wurden bislang keine Zahlungen von Einrichtungen aus Liechtenstein getätigt.
zu Frage 4:
Ansprüche, die nicht geltend gemacht werden, verjähren gemäss Art. 41 Abs. 6 des Schweizer Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG), wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
zu Frage 5:
Da bisher keine Vermögenswerte von Einrichtungen aus Liechtenstein an den Sicherheitsfonds überwiesen wurden, sind auch keine Freizügigkeitsguthaben verfallen.





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