Kleine Anfrage von Abgeordneter Vogt Achim

Abgeordneter Vogt Achim

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Covid-19-Impfungen und der Umgang mit möglichen Impfschäden

Im «Liechtensteiner Vaterland» vom 16. Oktober 2025 wurde unter dem Titel «Der unerwartete Effekt der zweiten mRNA-Dosis» berichtet, dass die Covid-19-mRNA-Impfungen ungewöhnlich hohe Werte der Antikörperklasse IgG4 hervorrufen, welche die Immunantwort abschwächen können. Diese Reaktion sei bisher bei anderen Impfstoffen kaum beobachtet worden und kann nach Ansicht der Experten langfristig auch Auswirkungen auf die Gesundheit haben, wie etwa auf die Krebsabwehr.

Die Weltwoche veröffentlichte am 3. November 2025 die Analyse einer grossangelegten südkoreanischen Kohortenstudie mit über acht Millionen Teilnehmenden. Die Studie zeigt einen signifikant erhöhten Anstieg diverser Krebserkrankungen bei geimpften Personen. Infolge dieser besorgniserregenden Entwicklung wurde die EU-Kommission zu einer Stellungnahme aufgefordert.

Die laufend erweiterten wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen auf, dass diese experimentellen Substanzen doch nicht so wirksam und sicher sind, wie sie propagiert wurden. Nachdem diese Substanzen einer grossen Anzahl in der Bevölkerung verabreicht wurden, ist es wohl von öffentlichem Interesse, wie Liechtenstein die möglichen gesundheitlichen Langzeitfolgen der Covid-19-Impfungen bewertet und wie damit umgegangen wird.

Fragen

  1. Wer trägt im Verfahren zur Anerkennung eines Impfschadens die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden?
  2. Wie definiert die Regierung den Begriff Impfschaden im Unterschied zu einer Nebenwirkung und nach welchem Verfahren wird ein solcher Schaden geprüft und gegebenenfalls anerkannt?
  3. Wie wird mit Personen umgegangen, deren gesundheitliche Beeinträchtigungen nach der Impfung medizinisch nicht eindeutig, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen sind?
  4. Wird die Regierung, angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, wie zum Beispiel die durch IgG4 abgeschwächte Immunreaktion und der damit verbundenen internationalen Diskussion um ein erhöhtes Krebsrisiko, gemeinsam mit der Ärztekammer und den zuständigen Stellen eine vertiefte Aufklärung tätigen sowie entsprechende präventive beziehungsweise therapeutische Massnahmen umsetzten?
  5. Wie ist die Krebsentwicklung beziehungsweise sind die Krebszahlen der letzten fünf Jahre in Liechtenstein? (Bitte jedes Jahr separat und die Krebsarten sowie das Alter der erkrankten Personen auflisten)

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

Die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Impfung und einem Gesundheitsschaden liegt grundsätzlich bei der betroffenen Person, die einen Impfschaden geltend machen möchte.

zu Frage 2:

Vor dem Hintergrund der Anwendung des schweizerischen Epidemiengesetzes über den Zollvertrag sind in Liechtenstein sowohl für die Begriffsbestimmungen des Impfschadens und der Impfnebenwirkung die entsprechenden schweizerischen Definitionen als auch die Art. 64-69 des schweizerischen Epidemiengesetzes als massgebliche Rechtsgrundlagen für das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen anzuwenden.

Eine Impfnebenwirkung stellt eine unerwünschte, aber meist vorübergehende Reaktion auf eine Impfung dar. Beschwerden wie beispielsweise Rötungen, Schwellungen und Verhärtungen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, leichtes Fieber können allenfalls Kosten verursachen, weil Arzneimittel oder eine Arztkonsultation notwendig sind, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Impfschadens und die nachfolgend beschriebenen Haftungsregeln. Bei Swissmedic werden Nebenwirkungen gemeldet, diese werden evaluiert, um – falls nötig – entsprechend Empfehlungen und Fachinformationen anzupassen.

Demgegenüber ist ein Impfschaden eine schwere, länger andauernde oder bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung, die kausal mit einer Impfung in Verbindung steht.

Darüber hinaus muss ein materieller (z. B. Erwerbsausfall) oder immaterieller Schaden (z. B. psychisches Leiden) entstanden sein, der nicht durch Dritte gedeckt ist (z. B. durch Versicherungen oder Hersteller).

Sollte aufgrund einer Covid-19-Impfung nachweislich ein Impfschaden entstehen, kommen die allgemeinen Haftungsregeln für Arzneimittel bzw. Impfstoffe zur Anwendung. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, wer für den Schaden verantwortlich ist und/oder für eine Entschädigung aufzukommen hat. Dies kann zum Beispiel eine Ärztin oder ein Arzt sein (Arzthaftung), der Impfstoffhersteller (Produktehaftung) oder eine Versicherung (Sozial- oder Privatversicherung). Eine Entschädigung durch den Staat ist nach dem Epidemiengesetz nur möglich, soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist (subsidiäre Haftung).

zu Frage 3:

Erste Anlaufstelle für Personen, die einen Impfschaden vermuten, ist die Hausärztin oder der Hausarzt. Sollte sich der Verdacht erhärten, ist in Absprache mit dieser Fachperson eine weitere Untersuchung zur Klärung des Falls einzuleiten.

zu Frage 4:

Die zitierte südkoreanische Kohortenstudie weist erhebliche methodische Einschränkungen auf. Aus fachlicher Sicht gilt ein Beobachtungszeitraum von lediglich einem Jahr allgemein als zu kurz, um verlässliche Aussagen zur Krebsentstehung treffen zu können. Ein kausaler Zusammenhang wird von den Autoren selbst nicht behauptet. Zudem wurde vom Fachjournal ein redaktioneller Hinweis veröffentlicht, der auf wissenschaftliche Bedenken hinweist; die publizierten Resultate sind daher mit grosser Vorsicht zu interpretieren.

In der wissenschaftlichen Literatur wird auch die Bildung von IgG4-Antikörpern nach Covid-19 mRNA-Impfungen diskutiert. Ob diese die Immunabwehr abschwächen oder zu einer medizinischen Beeinträchtigung führen, ist derzeit wissenschaftlich nicht belegt.

Demgegenüber steht eine in „Nature“ publizierte Studie mit über 60 internationalen Autorinnen und Autoren, einem der weltweit renommiertesten wissenschaftlichen Journale. Diese zeigt, dass Krebspatientinnen und -patienten signifikant länger überleben, wenn sie im Umfeld einer Immuntherapie eine mRNA-Impfung gegen Covid-19 erhalten.

Vor diesem Hintergrund sieht die Regierung derzeit keinen Anlass für weitergehende Massnahmen oder Aufklärungen in diesem Zusammenhang.

zu Frage 5:

Die Erfassung durch das Krebsregister begann in Liechtenstein im Jahr 2011. Aufgrund der geringen Fallzahlen und Bevölkerungsgrösse wurden die Daten für 2019–2023 aggregiert. Altersgruppen werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen.

Im Durchschnitt wurden jährlich 226 Personen mit Krebs (ohne nicht-melanotische Hauttumore) diagnostiziert bzw. 124 Männer (55%) und 102 Frauen (45%). Die altersstandardisierte Inzidenzrate stieg bei Männern stärker als bei Frauen im Vergleich zur Vorperiode (2014–2018).

Bei Männern war Prostatakrebs mit durchschnittlich 40 Fällen pro Jahr die häufigste Diagnose, gefolgt von Dick- und Enddarmkrebs sowie Melanomen mit jeweils durchschnittlich 13 Fällen und Lungenkrebs mit rund 10 Fällen jährlich. Bei Frauen war Brustkrebs mit durchschnittlich 29 Fällen pro Jahr die häufigste Diagnose, gefolgt von schwarzem Hautkrebs mit 12 Fällen, Dick- und Enddarmkrebs mit 10 Fällen sowie Lungenkrebs mit 9 Fällen jährlich.

Der aktuelle Jahresbericht ist auf der LLV-Webseite unter «Jahresbericht Krebsregister» abrufbar. Im Bericht ist auch zu erfahren, dass zwar die Fälle von Krebserkrankungen steigen, die Mortalität, die mit diesen Erkrankungen einhergeht, ist aber rückläufig.


 

Kleine Anfrage von Abgeordneter Rehak Thomas

Abgeordneter Rehak Thomas

Prämienverbilligung für Familien

Die Prämienverbilligung ist ein bewährtes Instrument, um einkommensschwache Versicherte von der finanziellen Belastung der Krankenversicherungsprämien zu entlasten. Besonders Familien mit mehreren Kindern können unter bestimmten Umständen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wenn sich ihre Kinder in Ausbildung befinden und prämienpflichtig werden. Anspruch auf Prämienverbilligung haben alle in Liechtenstein versicherten Personen, deren massgebender Erwerb – bei Personen zum Beispiel in einer Lebensgemeinschaft – die Einkommensgrenze von CHF 77’000 nicht überschreitet.

Der Kinderabzug kann bei der Berechnung des massgebenden Erwerbs nicht geltend gemacht werden. Dies kann insbesondere bei Familien mit mehreren Kindern in Ausbildung zu einer finanziellen Mehrbelastung führen, insbesondere ab dem 18. Lebensjahr, da dann die Kinderzulagen wegfallen. Diese Lücke besteht bis zum 20 Lebensjahr, denn bei Personen, die im laufenden Jahr das 20. Lebensjahr vollenden, richtet sich der Anspruch auf Prämienverbilligung nach ihrer eigenen Steuerveranlagung.

Fragen

  1. Wie beurteilt die Regierung die Tatsache, dass die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder ab dem 16. Lebensjahr bei der Bemessung des massgebenden Einkommens nicht berücksichtigt wird?
  2. Plant die Regierung, dem Landtag eine Anpassung der Berechnungsgrundlage vorzulegen, damit die Anzahl der Kinder künftig besser berücksichtigt wird?

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

Die Prämienverbilligung zielt darauf ab, einkommensschwache Versicherte bei der Bezahlung ihrer Krankenkasse zu unterstützen. Die Regierung erachtet es nicht als sinnvoll, dem Prämienverbilligungssystem andere Ziele, zum Beispiel die allgemeine Familienförderung, zu überbinden. Kinder und Jugendliche sind in der Krankenversicherung aufgrund staatlicher Leistungen direkt über die Prämien begünstigt. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist keine Prämie zu zahlen, für Jugendliche bis zum 20. Lebensjahr die Hälfte der Beiträge für Erwachsene. Zudem sind beide Altersgruppen von der Kostenbeteiligung und dem Selbstbehalt befreit.

Die gesetzlichen Grundlagen im Krankenversicherungsgesetz sowie im Steuergesetz lassen keine Berücksichtigung der Anzahl der unterstützungsberechtigten Kinder ab dem 16. Altersjahr zu. Die Entlastung der Familien erfolgt u.a. durch entsprechende Abzüge für Kinder und deren Ausbildungskosten in der Steuererklärung, durch Ausrichtung von Mietbeiträgen und dem Anspruch auf Kinderzulagen der FAK.

zu Frage 2:

Nein. Aktuell ist in diese Richtung nichts geplant.


 

Kleine Anfrage von Abgeordnete Heeb-Kindle Carmen

Abgeordnete Carmen Heeb-Kindle

Einbindung des Kinder- und Jugendbeirats in die Erarbeitung der Jugendstrategie

Im aktuellen Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2025 bis 2029 wird festgehalten, dass eine übergreifende Jugendstrategie erarbeitet werden soll. Ziel dieser Strategie ist es, junge Menschen stärker in politische Prozesse einzubinden, ihre Lebensbedingungen im Land zu stärken und die Jugendpolitik gesamthaft weiterzuentwickeln. Diese Strategie soll dazu beitragen, die Anliegen von Kindern und Jugendlichen systematisch zu erfassen, in politische Entscheidungen einzubinden und eine langfristige Perspektive für die Jugendpolitik zu schaffen. Gemäss Art. 89 des Kinder- und Jugendgesetzes vertritt der Kinder- und Jugendbeirat KiJuB die Interessen von Kindern und Jugendlichen auf Landesebene und soll bei Themen mit Bezug zur Kinder- und Jugendpolitik angehört werden.

Vor diesem Hintergrund richten sich folgende Fragen an die Regierung:

Fragen

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Erarbeitung der Jugendstrategie und welche weiteren Arbeitsschritte sind bis zum Abschluss vorgesehen?
  2. Welche Akteure, Organisationen oder Fachstellen wurden bisher in die Erarbeitung der Jugendstrategie einbezogen, und nach welchen Kriterien erfolgt deren Auswahl?
  3. Wurde der Kinder- und Jugendbeirat gemäss Art. 89 KJG in die Ausarbeitung der Jugendstrategie einbezogen? Wenn ja, in welcher Form und seit wann?
  4. Falls der KiJuB bisher nicht einbezogen wurde: Ist eine Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen und in welcher Form soll diese erfolgen?
  5. Plant die Regierung, dem KiJuB einen konkreten Auftrag oder eine besondere Rolle bei der Schaffung von Partizipationsgefässen zu übertragen, damit Kinder und Jugendliche aktiv an der Erarbeitung und Umsetzung der Jugendstrategie mitwirken können?

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

Die Regierung hat noch nicht formell mit der Erarbeitung der Jugendstrategie begonnen. Ein erster Anlass, bei dem man für das Thema sondierte und Ideen aufbrachte, war die Jugendsession am 27. September 2025. Geplant ist, im laufenden Jahr per Regierungsantrag eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die mit der Erarbeitung einer Jugendstrategie beauftragt wird.

zu Frage 2:

Bisher wurden keine Stakeholder, Organisationen oder Fachstellen einbezogen. Die Auswahl erfolgt analog zur Altersstrategie: Alle zuständigen Ämter, relevanten Einrichtungen, Akteure, Fachstellen sowie die Zielgruppe werden zu Beteiligungsformaten eingeladen, um eine partizipative Erarbeitung und damit breit abgestützte Jugendstrategie sicherzustellen.

zu Frage 3:

  1. Antworten auf die Fragen 1 und 2: Der KiJuB wurde bisher nicht einbezogen.

zu Frage 4:

  1. Frage 1: Ja, der KiJuB wird als (nicht nur gesetzlich relevanter) Akteur zur Mitarbeit eingeladen

zu Frage 5:

Die Regierung beabsichtigt, alle relevanten Akteure, die im engen Kontakt mit Jugendlichen stehen, um Unterstützung zu bitten, damit Kinder und Jugendliche aktiv in die Erarbeitung der Jugendstrategie eingebunden werden. Ein konkreter Auftrag ist derzeit noch nicht definiert. Derzeit sind die betreffenden Mitarbeiter mit prioritären Aufgaben eingedeckt – unter anderem mit der Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen. Somit befindet sich der Prozess aktuell leider noch nicht im Eilzugstempo. Hierfür bittet das Ministerium für Gesellschaft und Justiz um Verständnis.


 

Kleine Anfrage von Abgeordneter Hasler Erich

Abgeordneter Erich Hasler

Schutz Jugendlicher vor Passivrauch und Aerosolen

Im September-Landtag hat der Landtag in 1. Lesung eine Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes beraten, mit der das Mindestalter für die Abgabe und den Konsum von Tabakwaren auf 18 Jahre erhöht werden soll. Die Regierung führt dazu aus, dass das Verbot der Abgabe von Tabakerzeugnissen an Minderjährige als international anerkannte Präventionsmassnahme gilt und mittlerweile in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt ist. Die bestehende Diskrepanz zur Schweiz und zu Österreich erfordere daher eine Anhebung der im Kinder- und Jugendschutzgesetz verankerten Altersgrenze von derzeit 16 auf 18 Jahre.

Gleichzeitig hat die Europäische Union im Jahr 2024 eine überarbeitete Empfehlung über rauch- und aerosolfreie Umgebungen veröffentlicht. Darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bestehende Regelungen zum Schutz vor Passivrauch und Aerosolen auszuweiten, etwa auf Aussenbereiche wie Spielplätze, Restaurantterrassen, Bushaltestellen und Bahnhöfe. Auch E-Zigaretten und erhitzte Tabakprodukte sollen in die Schutzmassnahmen einbezogen werden. Ziel ist insbesondere der bessere Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den gesundheitlichen Folgen von Passivrauch und Aerosolen.

Betrachtet man den aktuellen Nichtraucherschutz, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Passivrauch sowie die Aussagen der Regierung im Bericht und Antrag Nr. 41/2025, so könnte die Widersprüchlichkeit der derzeitigen Politik in puncto Nichtraucher- und Jugendschutz kaum grösser sein. Deshalb folgende Fragen an die Regierung:

Fragen

  1. Wie viele Raucher-Gasträume in Restaurants, Hotels, Bars etc., die nicht vollständig von Nichtraucherräumen abgetrennt sind, gibt es derzeit noch in Liechtenstein?
  2. Haben Jugendliche a) unter 16 Jahren und b) unter 18 Jahren Zutritt zu solchen Rauchergasträumen?
  3. Seit dem Jahr 2008, als das Rauchverbot wegen einer Volksabstimmung gelockert wurde, hat sich die Einstellung zum Rauchen vermutlich nochmals stark gewandelt. Sieht die Regierung angesichts der Entwicklungen in den umliegenden Ländern Handlungsbedarf für eine Verbesserung des Schutzes von Jugendlichen vor Passivrauch und Aerosolen?
  4. Wie gedenkt die Regierung die Widersprüchlichkeit der geltenden gesetzlichen Regelungen in puncto Nichtraucher- und Jugendschutz aufzulösen? Müsste konsequenterweise Jugendlichen unter 18 Jahren der Zutritt zu Raucherräumen untersagt werden?

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

zu Frage 1:

Im Jahr 2024 waren in Liechtenstein 371 Verpflegungsbetriebe beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen gemeldet. 16 dieser Betriebe verfügen neben dem Hauptgastraum zur Bewirtung der Gäste über einen speziell gekennzeichneten und bewilligten «Raucherraum». Dieser Raum muss mit einer selbstschliessenden Türe vom übrigen Gastraum dicht abgetrennt sein. Weitere 21 Betriebe sind als «Ein-Raum-Raucherbetriebe» bewilligt und registriert. Diese Betriebe verfügen aufgrund ihrer baulichen Gegebenheiten über keinen Nebenraum, der als Raucherraum vom Gastraum dicht abgetrennt werden könnte. Bei diesen Betrieben handelt es sich überwiegend um Betriebe der Nachtgastronomie (Bars). In 90 Prozent der liechtensteinischen Verpflegungsbetriebe wird demzufolge nicht geraucht.

zu Frage 2:

Das Tabakpräventionsgesetz fokussiert auf den Schutz der Allgemeinheit vor Passivrauchen in Räumen des Gemeinwesens, also an Orten, an denen ein Aufenthalt zuweilen unvermeidlich ist und demzufolge der öffentliche Gesundheitsschutz gewährleistet sein muss. Gastwirtschaftsbetriebe haben gemäss dem politischen Willen eine, wenn auch nur beschränkte Wahlmöglichkeit, wie dieser Schutz in ihren Betrieben ausgestaltet sein soll. Das Aufsuchen dieser Örtlichkeiten unterliegt aber keinem öffentlichen Zwang, sondern unterliegt der freien Willensbildung und wird demzufolge in der liechtensteinischen Tabakpräventionsgesetzgebung nicht eingeschränkt.

zu Frage 3:

Mit Inkrafttreten des Schweizer Tabakproduktegesetzes im Jahr 2024 wurde die Abgabe von Tabak- produkten und elektronischen Zigaretten an Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Innerhalb der Zollunion ohne Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs ist eine einheitliche Gesetzgebung für einen stringenten Vollzug unumgänglich, weshalb Liechtenstein analoge Jugendschutzbestimmungen mit der Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes einführen wird. Ungeachtet dessen existiert in den meisten europäischen Ländern, einschliesslich fast aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ein Abgabeverbot für Tabakprodukte an Minderjährige. Das gesetzliche Mindestalter für den Konsum liegt dabei überwiegend bei 18 Jahren.

zu Frage 4:

Aus Sicht der Regierung bestehen keine Widersprüchlichkeiten in der aktuellen Gesetzgebung. Das Tabakpräventionsgesetz fokussiert auf den Schutz der Allgemeinheit vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens in Räumlichkeiten des Gemeinwesens, deren Zutritt ohne Inkaufnahme gesundheitlicher Beeinträchtigung gewährleistet sein muss (z. B. Schulen, Amtsgebäude, Museen etc.). Die Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes soll die Abgabe dieser suchterzeugenden und gesundheitsschädlichen Produkte an Jugendliche unter 18 Jahren verhindern und dient demzufolge dem präventiven Schutz vor dem Einstieg in ein gesundheitlich problematisches Suchtverhalten. Das Aufsuchen der wenigen Raucherräume in Gastwirtschaftsbetrieben durch Jugendliche ist dabei nicht von Belang, zumal «rauchfreie Alternativen» in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.


 

Kleine Anfrage von Abgeordnete

Abgeordnete Haldner-Schierscher Manuela

 

Digitale sexuelle Belästigung – Strafbarkeit sogenannter «Dick Pics» in Liechtenstein

Seit dem 1. September 2025 ist in Österreich das unaufgeforderte Zusenden sexueller Darstellungen, umgangssprachlich als «Dick Pics» bekannt, ausdrücklich unter Strafe gestellt. Mit dieser Gesetzesänderung trägt Österreich der zunehmenden Verbreitung digitaler Formen sexueller Belästigung Rechnung, die einen erheblichen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung darstellen. Auch in Liechtenstein ist sexuelle Belästigung im Strafgesetzbuch geregelt. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende drei Fragen:

Fragen

  1. Fällt das unaufgeforderte Zusenden sexueller Darstellungen, sogenannter «Dick Pics», nach Auffassung der Regierung unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss liechtensteinischem Strafgesetzbuch?
  2. Wie beurteilt die Regierung die aktuelle gesetzliche Grundlage im Hinblick auf digitale Formen sexueller Belästigung, insbesondere in sozialen Medien oder privaten Nachrichten?
  3. Sieht die Regierung angesichts der jüngsten Gesetzesänderung in Österreich Handlungsbedarf, um den strafrechtlichen Schutz vor digitalen Übergriffen auch in Liechtenstein zu verstärken oder zu präzisieren?

Beantwortung durch Regierungsrat Emanuel Schädler

Nach Ansicht der Regierung fällt das unaufgeforderte Zusenden sexueller Darstellungen, sogenannter «Dick Pics», nicht unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss liechtensteinischem Strafgesetzbuch. Deshalb soll eine entsprechende Ergänzung im liechtensteinischen Strafgesetzbuch vorgenommen werden.

zu Frage 2:

Die Regierung hat bereits eine Evaluation der Rechtsgrundlagen vorgenommen und im Hinblick auf die im Rezeptionsland Österreich vorgenommenen Änderungen Anpassungsbedarf festgestellt.

zu Frage 3:

Aktuell ist ein Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung in Vorbereitung. Dieser sieht auch eine Anpassung von § 203 Abs. 1 StGB vor. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung soll um das Tatbestandsmerkmal des unaufgeforderten und absichtlichen Zusendens von Aufnahmen entblösster Geschlechtsteile erweitert werden. Damit soll auf das sogenannte Cyberflashing – das unaufgeforderte Übermitteln von Genitalbildern im Internet und den sozialen Medien über Dating-Apps, Nachrichten-Apps, per E-Mail oder SMS sowie Mechanismen wie AirDrop oder Bluetooth – im Sinne einer strafrechtlichen Sanktionierung reagiert werden. Mit der Ergänzung soll strafbar sein, wer eine andere Person belästigt, indem er ihr durch Informations- oder Kommunikationstechnologien eine Bildaufnahme von Genitalien unaufgefordert und absichtlich übermittelt. Der Begriff «Bildaufnahme» erfasst sowohl Fotos als auch Videos.