Kleine Anfrage von Stv. Abgeordneter Risch Patrick

Stv. Abgeordneter Patrick Risch

Vermeidung Verkehrskollaps Sommer 2026

Die ÖBB-Strecke zwischen Buchs und Feldkirch wird nächsten Sommer und Herbst für vier Monate komplett gesperrt sein. Es werden keine Züge und somit auch keine S-Bahn fahren. Gleichzeitig wird in Buchs die Brücke über die A13 abgebrochen und durch eine neue ersetzt. Dies wird voraussichtlich zu massiven Behinderungen auf der Strasse führen, welche im gleichen Zeitraum der Streckensperrung der Zuglinie fallen werden. Es wird zwar eine Hilfsbrücke errichtet, doch in Richtung Schaan wird nur ein Fahrstreifen zur Verfügung stehen. Es ist jetzt schon absehbar, dass dies zu einem Verkehrsinfarkt zu den Pendlerzeiten führen wird. Wir erinnern uns an die Vollsperrung der Bendererstrasse diesen Sommer und an den kompletten Stillstand des Verkehrs im Grossraum Schaan.

Fragen

  1. Gab und gibt es Koordinationsgespräche zwischen der ÖBB, der ASTRA, der Stadt Buchs und Liechtenstein?
  2. Gab es keine Möglichkeit diese beiden Bauarbeiten zeitlich unabhängig voneinander durchzuführen?
  3. Welche Pläne gibt es seitens Liechtenstein, den Verkehrskollaps in Liechtenstein, insbesondere im Grossraum Schaan und den beiden Rheinbrücken Bendern und Vaduz abzuwenden?
  4. Welche Möglichkeiten sieht die LIEmobil, um für die Passagiere verlässlich einen Anschluss auf das ÖV-Angebot auf der anderen Seite des Rheins, also in Buchs, während der Bauzeit sicherzustellen?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Es gab und gibt laufend Koordinationsgespräche zwischen dem Amt für Tiefbau und Geoinformation, den ÖBB und dem ASTRA.

zu Frage 2:

Es gibt keinen Anlass, die zeitversetzte Ausführung der beiden für Liechtenstein wichtigen Verkehrsprojekte zu fordern. Der Gewinn für den Verkehrsfluss wäre äusserst gering. Sowohl die ÖBB als auch das ASTRA treffen alle wirtschaftlich zumutbaren Massnahmen, um die Auswirkungen auf den Verkehr zu minimieren. Die Brücke über die Autobahn zwischen Schaan und Buchs ist nachweislich in einem sehr schlechten Zustand, die Erneuerung dieser Brücke ist auch für Liechtenstein von grosser Bedeutung. Dasselbe gilt auch für den Bahnhof Nendeln.

Das öffentliche Auflageprojekt «N13.28 AP Anschluss Buchs SG, Hilfsbrücke» (Technischer Bericht, Seite 15) zeigt, dass auf der dreispurigen Hilfsbrücke in Fahrtrichtung Buchs wie bisher zwei Fahrstreifen vorhanden sind und daher keine Auswirkungen auf die Zollstrasse in Schaan zu erwarten sind. Der ausreichende Verkehrsabfluss aus Buchs und von der A13 aus Richtung St. Gallen in Richtung Schaan mit einer Spur auf der Hilfsbrücke anstelle der zwei Spuren der bestehenden Brücke wird öffentlichen Auflageprojekt nachgewiesen.

Gemäss ASTRA sind vereinzelt Sperrungen des Autobahnanschlusses in der Nacht erforderlich. Diese werden auf Liechtensteiner Seite durch das ATG geprüft, bewilligt und signalisiert.

zu Frage 3:

Siehe Frage 2. Ein Verkehrskollaps ist nicht zu erwarten. Durch den Bau der Hilfsbrücke werden während der Bauzeit der neuen Brücke alle Verkehrsbeziehungen aufrechterhalten.

zu Frage 4:

Wie in Frage 2 ausgeführt, sind infolge der Hilfsbrücke keine Verspätungen der LIEmobil  zu erwarten. Bei nächtlichen Arbeiten wird geprüft, ob für die LIEmobil eine Spur offengehalten wird oder die Sperrungen ausserhalb der Verkehrszeiten stattfinden können. Es könnten aufgrund der grossräumigen Umleitungen an einigen Tagen auch Fahrplananpassungen in den Nachtstunden notwendig werden.


 

Kleine Anfrage von Abgeordneter Schädler Roger

Abgeordneter Schädler Roger

Nicht zonenkonforme Equidenhaltung

Die aktuelle Situation rund um bestehende Equidenhaltungsbetriebe ist von erheblicher Unsicherheit geprägt, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit und Bewilligung nicht zonenkonformer Betriebe. Während aktuell an einer neuen gesetzlichen Grundlage gearbeitet wird, fehlen bislang einheitliche Regelungen für die Übergangsphase. Dies betrifft nicht nur die Halterinnen und Halter von Equiden, sondern stellt auch die Gemeinden vor administrative und rechtliche Herausforderungen. Um Planungssicherheit zu schaffen, ist eine verlässliche Übergangsregelung für alle Beteiligten zentral.

Fragen

  1. Wie sieht die aktuelle Verwaltungspraxis hinsichtlich der Duldung von bestehenden, nicht zonenkonformen Equidenhaltungsbetrieben bis zum Inkrafttreten der geplanten gesetzlichen Neuregelung aus?
  2. Wurde für betroffene Betriebe eine offizielle Übergangsregelung geschaffen und kommuniziert, und falls ja, wie sieht diese konkret aus?
  3. Wie viele behördliche Verfahren gegen Equidenhaltungsbetriebe aufgrund von Zonenkonflikten oder fehlenden Bewilligungen sind derzeit hängig?
  4. Plant die Regierung im Zuge der anstehenden Gesetzesänderung eine flächendeckende Übergangsregelung für bestehende, nicht zonenkonforme Anlagen zu erlassen?
  5. Darf ein Landwirtschaftsbetrieb aktuell Equiden in der Landwirtschaftszone halten und wie unterscheidet sich die rechtliche Situation gegenüber derjenigen von Nicht-Landwirtschaftsbetrieben?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Die Regierung stellt klar, dass rechtswidrige Zustände verfolgt und sanktioniert werden. Die Gleichbehandlung und die Rechtsstaatlichkeit geben dieses Vorgehen vor.

zu Frage 2:

Eine Übergangsregelung bedingt einer neuen Rechtslage. Siehe auch Beantwortung Frage 4. Aktuell besteht keine Übergangsregelung, folglich konnte diesbezüglich auch nichts kommuniziert werden.

zu Frage 3:

Zum heutigen Zeitpunkt sind dem AHR fünf widerrechtliche Fälle bekannt. Diese befinden sich in laufenden Wiederherstellungsverfahren.

zu Frage 4:

Ja, die Regierung prüft die Einführung einer Übergangsregelung für die Haltung von Equiden, wobei die genaue Ausgestaltung noch offen ist.

zu Frage 5:

Ja, ein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb darf unter Berücksichtigung der Landwirtschafts- und Tierschutzgesetzgebung Equiden in der Landwirtschaftszone halten, sofern diese entweder einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen (z.B. Pferdezucht) oder dem Betrieb gehören.

Demgegenüber ist die Haltung von fremden Equiden, durch Landwirte gemäss der geltenden Verordnung über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten in der Landwirtschaftszone nicht erlaubt.

Ebenso ist gemäss Artikel 16 Baugesetz die hobbymässige Equidenhaltung durch Nicht-Landwirte in der Landwirtschaftszone unzulässig.


 

Kleine Anfrage von Abgeordneter Seger Martin

Abgeordneter Martin Seger

Therapieräume in Kindergärten und Kindertagesstätten

Nach meinen Informationen existiert mindestens ein Kindergarten in Liechtenstein, in dem zwei sogenannte Therapieräume eingerichtet sind. Diese Räume können von innen verschlossen werden und sind dann von aussen nicht mehr zugänglich. Einsehbar sind diese Räume nicht, da die Fenster mit Milchglas ausgestattet sind. Da derartige Räumlichkeiten besondere Anforderungen an Kinderschutz, Transparenz und Aufsichtspflichten stellen, ersuche ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

Fragen

  1. Für welche konkreten Zwecke werden die Therapieräume in Kindergärten und Kindertagesstätten genutzt und werden darin Teile aus den WHO-Programm für Frühsexualisierung umgesetzt?
  2. Wer führt die in diesen Räumen stattfindenden Therapien oder Fördermassnahmen durch und unter wessen Aufsicht stehen diese Personen?
  3. Wie wird sichergestellt, dass in diesen Räumen keine Übergriffe oder Grenzverletzungen stattfinden können?
  4. Ist das Vier-Augen-Prinzip bei der Nutzung dieser Räume verbindlich vorgeschrieben und wird dessen Einhaltung kontrolliert?
  5. Wie viele solcher Therapieräume existieren derzeit in Liechtenstein und in welchen Kindergärten oder Kindertagesstätten befinden sie sich?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

An den Gemeindeschulen und somit auch in den Kindergärten werden Therapieräume für pädagogisch-therapeutische Massnahmen genutzt, insbesondere für Logopädie und Psychomotorik.

Zudem arbeiten im Rahmen der sozialpädagogischen Massnahmen an allen Standorten Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter. Der Unterricht inklusive Fördermassnahmen an den Gemeindeschulen in Liechtenstein orientiert sich bei sämtlichen Lehrinhalten am Liechtensteiner Lehrplan. Der Lehrplan ist ab dem Kindergarten verbindlich. Dieser beinhaltet den Begriff «Frühsexualisierung» nicht.

zu Frage 2:

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden durch qualifizierte Logopädinnen und Logopäden oder Psychomotorik-Therapeutinnen und Therapeuten des hpz auf Basis einer Leistungsvereinbarung erbracht.

Heilpädagogische Fördermassnahmen werden von schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen beziehungsweise Lehrpersonen durchgeführt. Die Schulsozialarbeit erfolgt durch entsprechend ausgebildete Fachpersonen. Das Schul- und Lehrpersonal steht unter der Aufsicht der jeweiligen Schulleitung beziehungsweise dem Schulamt. Die Aufsichtsverantwortung über das Therapiepersonal liegt beim hpz.

zu Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 4.

zu Frage 4:

Ein flächendeckendes Vier-Augen-Prinzip ist in therapeutischen Einzelsituationen fachlich und organisatorisch nicht durchgängig praktikabel. Der Schutz wird durch Einsehbarkeit der Räume, jederzeitige Zutrittsmöglichkeit für berechtigte Personen und eine klare Belegungsführung sichergestellt.

zu Frage 5:

Zur Beantwortung dieser Frage müssten die Gemeinden und privaten Träger beigezogen werden. Somit ist die Beantwortung im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht möglich.


 

Kleine Anfrage von Abgeordneter Bühler-Nigsch Dagmar

Abgeordnete Bühler-Nigsch Dagmar

Förderung von Wohneigentum / Wohnbauförderung

Der Grundgedanke des Wohnbauförderungsgesetzes dient der Ermöglichung von Eigentum statt Miete und wurde vor allem von jungen Leuten und Familien genutzt, die zum Teil auch bereits über ein bebaubares Grundstück verfügten. Doch die Regulierungen beim Erhalt von Hypothekarkrediten im Hinblick auf die Tragbarkeit und die Amortisationsanforderungen haben sich verschärft. Die Inanspruchnahme der Wohnbauförderung ist in den letzten zehn Jahren stark zurückgegangen. Das aktuelle Gesetz stammt aus dem Jahr 2012 und muss überarbeitet werden.

Der Landtag hat im Dezember 2022 die ausführliche Postulatsbeantwortung der Regierung (Nr. 128/2022) betreffend bezahlbares Wohnen in Liechtenstein diskutiert. Die derzeit wichtigsten Instrumente zur Förderung von bezahlbarem Wohnen in Liechtenstein sind die Wohnbauförderung sowie Mietbeiträge. Durch gezielte Förderung könnten preisgünstige Eigentums- und Mietwohnungen geschaffen werden.

Seit der Postulatsbeantwortung sind drei Jahre vergangen, die Vorgängerregierung hat am Thema weitergearbeitet, eine Arbeitsgruppe eingesetzt und einen Vernehmlassungsbericht in Aussicht gestellt. Dazu meine Fragen:

Fragen

  1. Die Regierung hat im Jahr 2023 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um die Daten zum Thema «bezahlbares Wohnen» evidenzbasiert evaluieren zu können. Was sind die Ergebnisse der Arbeitsgruppe und wann werden sie vorgestellt?
  2. Die in der Postulatsbeantwortung aufgeführten Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2021. Wie hoch war die jährliche Inanspruchnahme der Wohnbauförderung in den Jahren 2022 bis 2024 nach Anzahl Auszahlungen und durchschnittlicher Darlehenshöhe, nach Stockwerkeigentumseinheiten, Reihenhäusern und Einfamilienhäusern?
  3. Welche der vorgeschlagenen Massnahmen (Postulatsbeantwortung auf Seite 43) zur Überarbeitung des Wohnbauförderungsgesetzes befinden sich in Umsetzung?
  4. Die Regierung hat mit der Postulatsbeantwortung Nr. 128/2022 verschiedene Massnahmen geprüft und kommt zum Schluss, dass die Wohnbauförderung in Richtung Objektförderung weitergehend geprüft und abhängig vom Resultat angestrebt werden sollte. Ist dies erfolgt und wann ist mit dem Vernehmlassungsbericht zu rechnen?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Die Arbeitsgruppe zur Schaffung einer Datenbank im Zusammenhang mit «bezahlbares Wohnen in Liechtenstein» hat der Regierung am 11. Juli 2023 ein Grobkonzept zur Erarbeitung eines Immobilienpreisindex vorgelegt. Die wesentlichen Erkenntnisse sind, dass die Daten zu Mieten, Grundstücks- und Liegenschaftspreisen in Liechtenstein nur beschränkt vorhanden oder nur mit hohem manuellem Arbeitsaufwand zu beschaffen sind.  Die Arbeitsgruppe empfiehlt die Schaffung eines Wohnimmobilienindexes und eines Mietpreisindexes. Das Amt für Statistik prüft aktuell die Optionen zur Umsetzung.

zu Frage 2:

Die jährliche Inanspruchnahme der Wohnbauförderung in den Jahren 2022 bis 2024 gestaltet sich wie folgt:

zu Frage 3:

Um auf die in der Postulatsbeantwortung erwähnten Massnahmen einzugehen: Die Einkommensgrenzen wurden bereits mittels Verordnung an die Teuerung angepasst. Der von der Regierung verabschiedete Teuerungsausgleich trat am 1. Januar 2025 in Kraft und wirkt sich auf verschiedene Parameter der Wohnbauförderung aus. Konkret betrifft dies die Einkommensgrenze für den Förderanspruch, die Höhe der Fördermittel selbst sowie die Einkommensgrenzen, die zur Festlegung der jährlichen Tilgungsraten herangezogen werden.

Die Teuerung zwischen dem letzten Ausgleich im Jahr 2003 und September 2024 betrug gemäss Landesindex der Konsumentenpreise 12.2 %. Infolge dieser Anpassung wurde die Einkommensgrenze für den Förderanspruch auf CHF 112’200 angehoben, und die Darlehenshöhe pro vollem Quadratmeter beträgt neu CHF 1’222. Die Einkommensgrenzen zur Festlegung der Tilgungsraten wurden ebenfalls angepasst und bewegen sich nun zwischen einer Mindestrate von 3 % für Einkommen bis CHF 112’200 und einer Höchstrate von 15 % für Einkommen ab CHF 201’800.

Die Frage der Ungleichbehandlung zwischen Ehe und anderen Lebensformen bei der Berücksichtigung des Einkommens wird derzeit geprüft und soll im Rahmen des Vernehmlassungsberichts vertieft dargestellt werden.

Die Begrenzung der Grundpfandsicherung im ersten Rang hat sich in den letzten Jahren als Hürde herausgestellt. Zurzeit wird noch geprüft, ob sie gestrichen oder deutlich gelockert werden soll.

Anpassungen hinsichtlich der Förderungswürdigkeit eines Eigenheims vor dem Hintergrund der erlaubten Nettowohnfläche und der Nebenflächen, der Belegung und einer gesetzlichen Berücksichtigung von veränderten Lebensumständen, werden aktuell bereits geprüft und im Entwurf des Vernehmlassungsberichts ausgearbeitet.

zu Frage 4:

Der Fokus auf die Objektförderung wird Teil des Vernehmlassungsberichts sein, welcher im kommenden Jahr verabschiedet werden soll.


 

Kleine Anfrage von Abgeordnete Cissé Tanja

Abgeordnete Cissé Tanja

Stipendienstelle – Verfahren, Ressourcen und Chancengleichheit

Die Stipendienstelle nimmt im liechtensteinischen Bildungssystem eine zentrale Rolle ein. Sie unterstützt junge Menschen finanziell bei ihrer Ausbildung – ein wichtiger Beitrag zur individuellen Entfaltung und zur Sicherung des Fachkräftepotenzials im Land. Im Regierungsprogramm ist zu lesen, dass eine Überarbeitung des Stipendiengesetzes geplant ist. Damit sind verschiedene Erwartungen verbunden, etwa eine schnellere Bearbeitung, mehr Transparenz, eine einfachere Antragsstellung und die Förderung echter Chancengleichheit, insbesondere durch die Möglichkeit, ab 18 Jahren auch ohne elterliche Unterstützung ein Stipendium beantragen zu können. Hierzu meine fünf Fragen:

Fragen

  1. Wie viele Anträge auf Ausbildungsbeiträge wurden im Jahr 2024 bei der Stipendienstelle eingereicht, wie viele davon abgelehnt und mit welcher Begründung?
  2. Wie ausgelastet sind die Mitarbeitenden der Stipendienstelle und wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags durchschnittlich?
  3. Wo auf der Internetseite der Stipendienstelle unter «llv.li» ist zu finden, wie hoch die Einkommensobergrenze der Eltern ist, um ein Stipendium beantragen zu können?
  4. Wo sieht die Regierung den grössten Verbesserungsbedarf im Stipendiengesetz? Etwa im Bereich der Kommunikation, der jährlichen Antragspflicht oder hinsichtlich der Verständlichkeit der derzeit elfseitigen Wegleitung?
  5. Nehmen wir an, die Eltern unterstützen die gewünschte Studienrichtung ihres Kindes nicht und weigern sich die Kosten dafür zu zahlen. Im Sinne der Chancengleichheit sollte es dann für junge Erwachsene über 18 möglich sein, selbst ein Stipendium zu beantragen, ohne dass das Einkommen der Eltern herangezogen wird. Gibt es im Rahmen der Gesetzesüberarbeitung Bestrebungen diesbezüglich oder was spricht gegen diese Möglichkeit?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Die Daten werden jährlich im Rechenschaftsbericht dargestellt: Im Jahr 2024 wurden 438 neue Antragseingänge verzeichnet und 474 Entscheide (teilweise aus dem Vorjahr oder Vorstellungen) getroffen, wovon 149 abgelehnt wurden. Die vier häufigsten Ablehnungsgründe sind:

  • zu hohe Eigenleistung der Eltern (Art. 20 StipG),
  • Rückzug des Antrags (Ausbildung nicht angetreten, Ausbildung nicht durchgeführt oder verschoben, andere Interessen),
  • Überschreitung der Studiendauer (Art. 8 StipG)
  • Anträge doppelt oder mehrfach gestellt

zu Frage 2:

Die Mitarbeitenden der Stipendienstelle sind derzeit stark ausgelastet. Zum einen liegt das an der Hauptantragszeit, die mit einer erhöhten Anzahl an Anfragen und Abklärungen einhergeht, insbesondere aber auch im Zusammenhang mit der aufgehobenen Altersgrenze von 32 Jahren infolge der Anpassung des Stipendiengesetzes. Zum anderen befindet sich die Einführung einer neuen Fachapplikation in einer personalressourcenintensiven Phase.

Ein Antrag benötigt derzeit im Durchschnitt rund 12 Wochen vom Eingang bis zur Verfügung. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Vollständigkeit des eingereichten Antrags, der Mitwirkung externer Stellen sowie der Antragstellenden selbst.

zu Frage 3:

Es gibt keine allgemeingültige Einkommensobergrenze, da beispielsweise das Reinvermögen, die Familienkonstellation, Gewinnungskosten oder Beteiligungen, um nur einige zu nennen, in die Berechnung miteinbezogen werden. Somit ist die Höhe von Fall zu Fall unterschiedlich.

zu Frage 4:

Wie auch dem Regierungsprogramm entnommen werden kann, strebt die Regierung eine Totalrevision des Stipendiengesetzes mit dem Ziel einer Prozessverbesserung sowie einer Vereinfachung an. Die derzeitigen gesetzlichen Grundlagen erfordern viele Abklärungen mit Berechnungen, weshalb der aktuelle Prozess insgesamt als sehr aufwändig anzusehen ist. Die Stipendienstelle organisiert jährlich Informationsveranstaltungen zum Thema Stipendien am BIZ sowie an der BMS. Darüber hinaus werden Angebote und Tätigkeiten der Stipendienstelle beispielsweise regelmässig im Rahmen der Bildungsmesse Next Step vorgestellt. Im Bereich der Stipendienstelle wurde vor Kurzem ein FAQ auf der LLV-Webseite veröffentlicht. Bei Fragen oder Unklarheiten können sich Antragsstellende jederzeit während der Bürozeiten telefonisch an die Stipendienstelle wenden.

zu Frage 5:

Die Stipendienstelle muss aktuell für die Gleichbehandlung aller elternabhängigen Antragstellenden gemäss StipG die Eltern bei der Berechnung der Eigenleistung mit einbeziehen. Bei einer Zahlungsverweigerung durch Eltern ist dies zum aktuellen Zeitpunkt über das Gericht oder die Unterhaltsbevorschussung zu regeln. In einem Fall von Unterhaltsbevorschussung ist eine Berechnung für die Stipendienstelle möglich. Bei einer allfälligen Gesetzesanpassung gilt es zu prüfen, ob dieser Sachverhalt über die Ausbildungsbeihilfen geregelt werden kann, ohne andere Antragstellende gleichzeitig zu benachteiligen.


 

Kleine Anfrage von Abgeordneter Gassner Sebastian

Abgeordneter Gassner Sebastian

Pilotprojekt für autonomes Fahren

In der Schweiz befinden sich bereits mehrere Pilotprojekte zum Betrieb von Roboter-Taxis oder autonomen Buslinien in Umsetzung. Unter anderem im Furttal (Kanton Zürich) und in der Ostschweiz. Die Projekte werden von namhaften Partnern wie den Kantonen, verschiedenen Bundesämtern, den Gemeinden, den Verkehrsbetrieben wie der SBB oder dem Unternehmen PostAuto sowie dem TCS und verschiedenen Technologiepartnern unterstützt.

Die gesetzlichen Grundlagen hat die Schweiz bereits geschaffen. In Liechtenstein ist zumindest die Vernehmlassung bereits abgeschlossen. Auf die Kleine Anfrage des Abg. Sascha Quaderer antwortete die Regierung im letzten Jahr, dass auch für Liechtenstein Versuche wichtig sind, unter anderem, um den öffentlichen Verkehr weiterzuentwickeln und die Integration in den lokalen öffentlichen Verkehr zu prüfen. Auch für die zukünftige Strassengestaltung dürften Versuche interessant sein.

Ich habe deshalb folgende Fragen an die Regierung:

Fragen

  1. Welches Amt oder welche Organisation ist in Liechtenstein für die Initiierung eines vergleichbaren Pilotprojektes zuständig?
  2. Wurde mit den Verantwortlichen der öffentlich bekannten Projekte bereits Kontakt aufgenommen, um mögliche Beteiligungs-, Ausweitungs- oder Fortsetzungsmodelle in Liechtenstein zu besprechen?
  3. Haben bereits Gespräche mit anderen potenziellen Partnern oder Dienstleistern stattgefunden?
  4. Wie hoch sind die Kosten für die öffentlich bekannten oder für ein vergleichbares Projekt in Liechtenstein?
  5. Was ist der Zeitplan, um auch in Liechtenstein Erfahrungen zu sammeln oder das autonome Angebot aus- beziehungsweise aufzubauen und den technologischen Rückstand zu asiatischen und amerikanischen Technologiezentren aufzuholen?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Ein Amt ist für ein solches Projekt wenig prädestiniert. Am ehesten käme die LIEmobil als öffentlich-rechtliche Institution für ein Pilotprojekt in Frage. Ebenfalls denkbar wären private Pilotprojekte, die z.B. auf einem Betriebsgelände eine Verbindung zwischen zwei Orten realisieren.

zu Frage 2:

Wir beobachten die Ergebnisse der erwähnten Projekte und werden auf Basis dieser Erkenntnisse entscheiden, ob und in welcher Form wir ein solches Projekt initiieren könnten.

zu Frage 3: Nein

zu Frage 4: Ohne ein konkretes Projekt ist es nicht möglich Schätzungen und Vergleiche anzustellen.

zu Frage 5:

Aktuell werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, welche voraussichtlich Anfang 2027 Inkrafttreten werden. Analog der Schweiz wird es dann erlaubt sein auf Autobahnen – welche wir nicht haben – einen Autobahnpiloten zu aktivieren und in dafür definierten und entsprechend signalisierten Parkhäusern ist das automatisierte Parken ohne Anwesenheit eines Fahrzeuglenkenden möglich. Führerlose Fahrzeuge dürfen auf bestimmten behördlich genehmigten Strecken verkehren. Der Einsatz führerloser Fahrzeuge kann beispielsweise für den Gütertransport und die Abdeckung der «letzten Meile» im Personenverkehr interessant sein, wobei die führerlosen Fahrzeuge immer noch von einem Operator in einer Zentrale beaufsichtigt werden müssen. Der Anschluss an Regionen mit Technologie-führerschaft wird aber immer durch privatwirtschaftliche Interessen getragen werden müssen.


 

Kleine Anfrage von Abgeordneter Hasler Erich

Abgeordneter Erich Hasler

Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Verwaltung

Im «Vaterland» vom 21. Oktober 2025 wird von weiteren Verstössen durch das Schulamt gegen Grundrechte im Persönlichkeitsbereich berichtet, welche von der Datenschutzstelle abermals mittels Verfügung sanktioniert werden mussten. Insgesamt sei dies nun die elfte Verfügung im Bildungsbereich innerhalb der letzten Jahre und betraf direkt oder indirekt die Verwendung von digitalen Lehrmitteln durch Schulen.

Gemäss Art. 40 Abs. 7 Datenschutzgesetz werden gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen keine Bussen verhängt. In Bezug auf nicht-öffentliche Stellen heisst es in Art. 40 Abs. 6 Datenschutzgesetz, dass grundsätzlich bei einem ersten Verstoss zuerst verwarnt werden sollte. Wenn darauffolgend dasselbe Unternehmen, Verein etc. in einer analogen oder ähnlich gelagerten Sache einen erneuten Verstoss begeht, kann eine Sanktion folgen. In Fällen von beharrlichen und weitreichenden Datenschutzverletzungen durch Unternehmen können empfindlich hohe Geldbussen ausgesprochen werden.

Wie eingangs erwähnt, haben Behörden jedoch eine Sonderstellung, weil sie – anders als Unternehmen – bei beharrlichen und weitreichenden Datenschutzverletzungen keine Bussen fürchten müssen. Umso mehr ist es zur Einhaltung der Regularien zu den Persönlichkeitsrechten erforderlich, dass weitere Verfehlungen gegen die Datenschutzgrundverordnung intern durch entsprechende Massnahmen verhindert werden.

Aufgrund der hohen Anzahl von Verfügungen mit sanktionierten Grundrechtsverstössen inklusive Verwarnungen zulasten des Schulamts entsteht der Eindruck, dass sich das Schulamt in der Vergangenheit beharrlich um die Normen der DSGVO und damit über Persönlichkeitsrechte von Individuen regelrecht foutiert hat. Wie kann es sonst sein, dass das Schulamt auf die jüngsten Schreiben der Datenschutzstelle nicht einmal mehr reagiert hat. Dies zeugt von einer bemerkenswert ausgeprägten Geringschätzung einer staatlichen Behörde durch eine andere.

Fragen

  1. Wie ist es möglich, dass in beinahe jeder der zahlreichen Verfügungen der Datenschutzstelle über Jahre und wiederholt Verstösse gegen die Informationspflicht und/oder Verstösse gegen transparente Information nach Art. 12 DSGVO zulasten der Grundrechte von Kindern und deren Eltern behördlich festgestellt werden mussten?
  2. Welche Verantwortung trägt die Amtsleitung für diese wiederholten Verstösse und wurde jemals eine verantwortliche Person des Schulamtes mittels probater disziplinarischer Massnahmen zurechtgewiesen?
  3. Wer ist vor Herausgabe und Verwendung von digitalen Lehrmitteln für die Prüfung auf gesetzeskonforme Ausgestaltung nach der Datenschutzgrundverordnung verantwortlich?
  4. Welche konkreten Schritte gedenkt die Regierung zu unternehmen, um sicherzustellen, dass das Schulamt künftig gesetzliche Datenschutzpflichten fristgerecht und vollständig erfüllt?
  5. Wurden im Schulamt interne Abläufe und Zuständigkeiten überprüft, nachdem der Medienbericht feststellte, dass mehrere Mitarbeitende mit unterschiedlichem Kenntnisstand kommunizierten und damit für Verwirrung sorgten?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Das Schulamt befindet sich im Brennpunkt vieler äusserst dynamischer Entwicklungen unserer Zeit. Beim Einsatz von und Umgang mit IT-Mitteln muss dabei in hoher Kadenz Neuland beschritten werden. Die optimale Erschliessung von Chancen für die Schülerinnen und Schüler macht hierbei die 100%-ige Vorabklärung aller Eventualitäten unmöglich. Hieraus folgt fast unvermeidlich, dass – bei der Vielzahl von Involvierten, wir sprechen hier immerhin von rund 800 Angestellten und 4500 Schülerinnen und Schülern – im Nachhinein auch mal gemachte Fehler korrigiert werden müssen. Und teilweise kommen diese Korrekturimpulse, wie im Fall der Datenschutzstelle, eben von aussen, was eine wertvolle Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung darstellt.

zu Frage 2:

Gemäss Art. 37 RVOG steht jedes Amt unter der Leitung und Verantwortung einer Amtsleitung. Diese ist somit auch für Vorgänge verantwortlich, die sie nicht ursächlich ausgelöst hat. Nein, vor dem Hintergrund der im Schulamt angestrebten konstruktiven Fehlerkultur erschienen disziplinarische Massnahmen in diesem Kontext nicht verhältnismässig.

zu Frage 3:

Der Leitfaden «Digitale Lehrmittel» stellt den datenschutzkonformen Einsatz digitaler Lehrmittel an Schulen sicher. Die Prüfung erfolgt mittels eines standardisierten Prozesses: Digitale Lehrmittel sind durch die Pädagogischen Medienkoordinatoren der Schulen (PMK) über das Ticketsystem beim Amt für Informatik zu bestellen. Die beantragte Software wird anschliessend jeweils vom Amt für Informatik und dem Schulamt geprüft, ob sie technisch, datenschutzrechtlich und vor allem auch pädagogisch zweckmässig eingesetzt werden kann. In Abstimmung mit dem/der schulischen Datenschutzbeauftragten wird ein datenschutzkonformer Einsatz der jeweiligen Software geprüft und im Anschluss – falls dies gegeben ist – freigegeben.

zu Frage 4:

Die Regierung ist bestrebt, durch die Bereitstellung von Ressourcen und die Unterstützung der Priorisierung der anstehenden Herausforderungen die Qualität der Dienstleistungs-erbringung durch das Schulamt wahrnehmbar zu verbessern. Ein Schritt auf diesem Weg ist die Ersatzbestellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Bereich Datenschutz am Schulamt.

zu Frage 5:

Unabhängig von Medienberichten unterliegt das Schulamt ständigen Prozessen der Verbesserung. Insbesondere die hier angesprochene nicht optimale Verfügbarmachen von Informationen für alle Anspruchsgruppen ist Gegenstand von laufenden Sensibilisierungen.


 

Kleine Anfrage von Abgeordneter Rehak Thomas

Abgeordneter Rehak Thomas

Qualifikation von Lehrpersonen

Bei einigen Lehrpersonen liegt die absolvierte Ausbildung bereits viele Jahre zurück, beispielsweise ein Lehrerseminar, ein Lehramtskurs oder eine andere Ausbildung, die zur Anerkennung geführt hat.

Zudem herrscht unter Lehrpersonen teilweise Verunsicherung hinsichtlich ihrer eigenen Meinungsfreiheit und der Frage, in welchem Rahmen sie sich öffentlich äussern dürfen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

Fragen

  1. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Lehrperson mit langjähriger Berufserfahrung als qualifiziert anerkannt wird beziehungsweise nach welchen Massstäben und Vorgaben beurteilt das Schulamt diese Qualifikation?
  2. Gibt es eine Altersgrenze, ab der das Schulamt die Finanzierung von Weiterbildungen zum Beispiel Masterstudiengänge oder CAS nicht mehr übernimmt?
  3. Ist eine solche Altersgrenze, sofern sie denn existiert, transparent geregelt und für alle Lehrpersonen einsehbar?
  4. Wie wird mit erfahrenen Lehrpersonen im Bereich «Besondere schulische Massnahmen» verfahren, wenn kein Masterabschluss vorliegt, beziehungsweise sind in solchen Fällen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Kündigungen vorgesehen?
  5. Sind Lehrpersonen berechtigt, sich öffentlich zu äussern, zum Beispiel mittels Leserbriefe und so weiter, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen, und gibt es hierzu klare und verbindliche Regeln zur Meinungsfreiheit im Dienstverhältnis?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Für eine Anstellung als Lehrperson ist eine auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausgerichtete, abgeschlossene fachliche Ausbildung sowie die persönliche Eignung für die Stelle notwendig (Art. 10 Lehrpersonalgesetz). Die fachliche Qualifizierung erfolgt an einer pädagogischen Hochschule oder Universität.  Die Anerkennung eines Lehrdiploms, das ausserhalb der Schweiz und Österreich erworben wurde, wird von der EDK vorgenommen. Die Qualifikation oder Anerkennung im Lehrbereich verjährt nicht.

zu Frage 2:

Für Aus- und Weiterbildungen existiert grundsätzlich keine Altersgrenze.

Ob eine Aus- oder Weiterbildung vom Schulamt finanziert wird, hängt von mehreren Faktoren ab und wird zwischen Lehrperson, Schulleitung und Schulamt entschieden. Das können sowohl der Bedarf seitens der Schule, die Gewichtung der Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein, oder Entwicklungsziele zwischen Schulleitung und Mitarbeitenden.

Eine Ausnahme besteht bei der Intensivweiterbildung, die einmalig von Lehrpersonen beantragt werden kann, die mindestens seit 10 Jahren im Liechtensteinischen Schuldienst angestellt sind. Diese Intensivweiterbildung darf zwischen dem 40. Lebensjahr und dem 55. Lebensjahr angetreten werden (Art. 20 Lehrerdienstverordnung).

zu Frage 3:

Das Reglement zur Intensivweiterbildung ist im Intranet veröffentlicht, wobei Art. 20 der Lehrerdienstverordnung die Altersbeschränkung regelt.

zu Frage 4

Die besonderen schulischen Massnahmen reichen von Deutsch als Zweitsprache über Begabungsförderung bis hin zur schulischen Heilpädagogik. Die Qualifikation als schulische Heilpädagogin bzw. schulischer Heilpädagoge erfordert einen Masterabschluss. Für alle anderen Bereiche ist keine Zusatzqualifikation auf Masterebene notwendig. Uns ist kein Fall bekannt, in dem eine Lehrperson, die als schulische Heilpädagogin oder schulischer Heilpädagoge tätig ist, über keinen Masterabschluss verfügt respektive nicht die Bereitschaft mitbringt, diese Ausbildung zu absolvieren. Wenn eine Lehrperson im Bereich schulische Heilpädagogik tätig ist, jedoch über keine Zusatzausbildung auf Masterebene verfügt und auch nicht die Bereitschaft mitbringt, diese innert nützlicher Frist zu absolvieren, ist eine Anstellung nur befristet möglich (Art. 5 Lehrpersonalgesetz).

zu Frage 5:

Lehrpersonen in Liechtenstein haben wie alle Personen grundsätzlich das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Meinungsfreiheit. Wie andere Grundrechte gilt auch die Meinungsfreiheit nicht absolut. Gemäss Art. 40 der Landesverfassung gilt die Meinungsfreiheit innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit. Weitere Schranken sind zudem andere Grundrechte, welche damit in Konflikt geraten könnten, insbesondere die Privat- und Geheimsphäre Dritter.

Lehrpersonen unterliegen als Staatsangestellte einer erhöhten Treuepflicht innerhalb und auch ausserhalb ihrer dienstlichen Tätigkeit und haben sich im Gegensatz zu anderen Personen in der Ausübung ihrer Rechte deshalb eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen.

Die Beurteilung hat jeweils im konkreten Einzelfall zu verfolgen.