Am 1. Januar 2025 ist das revidierte Vereinsrecht in Kraft getreten. Die neuen Gesetzesbestimmungen beziehen sich unter anderem auf gemeinnützige Vereine. Das Thema des Missbrauchs von Rechtsträgern für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung steht seit einigen Jahren im Fokus. Insbesondere gemeinnützige Organisationen können ein besonderes Risiko für Terrorismusfinanzierung darstellen. Während es in Liechtenstein für gemeinnützige Stiftungen und Anstalten bereits seit längerer Zeit ein enges Regelungsgeflecht sowie eine entsprechende Aufsicht gibt,
waren die Anforderungen an gemeinnützige Vereine vor der Gesetzesrevision vergleichsweise niedrig.
Text: Carmen Oehri
Hintergrund
Anlass für die Gesetzesrevision waren die Ergebnisse einer Evaluation durch Moneyval, dem Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Massnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung. Obwohl Liechtenstein im Vergleich zu anderen Ländern sehr gut abschnitt, wurden im Bereich des Vereinsrechts Schwachpunkte aufgezeigt. Als vorrangige Massnahme empfahl Moneyval den liechtensteinischen Behörden, risikobasierte Vorschriften zur Überwachung bzw. Beaufsichtigung von Non-Profit-Organisationen (sogenannte NPOs), die ein hohes Risiko für Terrorismusfinanzierung aufweisen, einzuführen und durchzusetzen. Unter diese Definition fallen NPOs, welche sich hauptsächlich mit der Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten für gemeinnützige Zwecke beschäftigen. Klassische Sportvereine, Gesangsvereine, Interessenvertretungen und Beratungsstellen fallen nicht darunter.
Schwerpunkte der neuen Gesetzesbestimmungen sind die Verbesserung der Transparenz und Dokumentation von Vereinen mit einem erhöhten Risiko der Terrorismusfinanzierung. Zudem sollte der Zugang zu relevanten Informationen und Unterlagen in Verdachtsfällen erleichtert werden. Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Aufbewahrungspflichten von sämtlichen Verbandspersonen, die im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage klar geregelt wurden.
Eintragung in das Handelsregister
Für Vereine, die unter die Definition von NPOs fallen, besteht neu die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister. Das Handelsregister ist öffentlich zugänglich. Dritte können gewisse Informationen kostenlos einsehen. Dadurch entsteht ein hohes Mass an Transparenz und ein rascher Zugang zu Informationen. Bei Vorliegen eines geringen Risikos des Missbrauchs für Terrorismusfinanzierung kann auf Antrag eine Ausnahme von der Eintragungspflicht gewährt werden.
Weitere Verpflichtungen
Ist ein Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, resultieren daraus verschiedene weitere Pflichten. Dazu zählen insbesondere die Bestellung eines Repräsentanten zur Vertretung des Vereins gegenüber den Behörden. Sodann besteht eine Verpflichtung zu einer Bestellung einer Person nach Art. 180a PGR in die Verwaltung, sofern nicht sämtliche Zahlungen des Vereins über eine oder mehrere auf ihn lautende Kontoverbindungen in Liechtenstein, einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erfolgen. Zudem erstreckt sich die Pflicht zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses auf alle eintragungspflichtigen Vereine. Ausgenommen bleiben diejenigen Vereine, die für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ferner gelten für sämtliche Verbandspersonen, also nicht nur für Vereine, neue Aufbewahrungspflichten.
Inkrafttreten
Die dargestellten Änderungen gelten für neu errichtete gemeinnützige Vereine ab dem 1. Januar 2025. Bestehende gemeinnützige Vereine müssen sich bis spätestens 30. Juni 2026 in das Handelsregister eintragen, einen Repräsentanten bestellen sowie ein Mitgliederverzeichnis erstellen oder bis zu diesem Zeitpunkt beim Handelsregister einen Antrag auf eine Ausnahme einreichen. Ist ein bestehender gemeinnütziger Verein bereits im Handelsregister eingetragen, so hat dieser beim Handelsregister eine Erklärung, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt, einzureichen. Die Frist dafür läuft ebenfalls bis 30. Juni 2026. Des Weiteren haben bestehende gemeinnützige Vereine, sofern sie nicht davon ausgenommen sind, innerhalb derselben Frist der Pflicht zur Bestellung einer Person nach Art. 180a Abs. 1 PGR nachzukommen.

Über die Person
Carmen Oehri ist als Rechtsanwältin in Liechtenstein zugelassen und verfügt zudem über das Anwaltspatent des Kantons Zürich. Schwerpunktmässig beschäftigt sie sich mit Gesellschafts- und Vertragsrecht. Darüber hinaus befasst sich Carmen Oehri mit Fragen des Erbrechts und der Nachlassplanung. Sie ist für in- und ausländische Privatpersonen und Unternehmen beratend sowie prozessführend tätig.
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