Leserbrief von Herbert Elkuch,
Platte 44, Schellenberg
In Liechtenstein gibt es zwei Pensionskassengesetze. Eines für die Staatsangestellten, und eines für alle Anderen. Da stellt sich die Frage: Wieso brauchen Staatsangestellte ein separates Gesetz? Nachdem die Pensionskasse für das Staatspersonal mehr als nur saniert ist, könnte das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) ersatzlos aufgehoben werden. Die Vorgaben für die Sanierung sind hinfällig. Für die Staatsangestellten könnte nun das gleiche Pensionskassengesetz (BPVG) wie für die Versicherten in der Privatwirtschaft angewendet werden.
Die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (SPL), das ist die Pensionskasse für die Staatsangestellten, kann auch mit den Vorgaben des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) ihre Aufgabe genauso erfüllen. Im Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge für das Staatspersonal, im Artikel 3, ist die Anwendung des betrieblichen Pensionskassengesetzes ohnehin bereits Bestandteil, abgesehen von ein paar Bestimmungen.
Der Ursprung des heutigen Pensionskassen-Gesetzes für das Staatspersonal geht in eine Zeit zurück, in der es noch kein Pensionskassen-Gesetz für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft gab. Heute ist dies jedoch eine Zweigleisigkeit, die abgeschafft werden sollte. Die geplante Gesetzesrevision der betrieblichen Pensionskasse bietet die Möglichkeit, eine Vereinheitlichung und Gleichstellung für alle Arbeitnehmer zu schaffen.
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