Aus dem Kriminalgericht in Vaduz

Das Landesgefängnis in Vaduz.

Es bleibt bei 36 Monaten Haft für absichtliche Körperverletzung

 

(VADUZ) Das Landgericht als Kriminalgericht hatte im Juli diesen Jahres den Angeklagten – einen seit 2016 in Liechtenstein wohnhaften somalischen Flüchtling – der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung an einem Landsmann und Mitbewohner für schuldig befunden und ihn zu drei Jahren Haft verurteilt. Der Angeklagte legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, doch das Obergericht wies diese gestern Mittwoch ab.

Opfer und Täter wohnen im gleichen Haus im Unterland. Sie waren befreundet, hatten aber in den Wochen vor der Messerattacke immer wieder Streit. Der Angeklagte fühlte sich provoziert, gedemütigt und auch beängstigt, da das Opfer ihm körperlich überlegen sei. Nach weiteren Provokationen im Frühjahr 2025 eskalierten der Streit zwischen Opfer und Täter. Die beiden befanden sich bereits auf dem Nachhauseweg, als der Angeklagte versuchte, das Opfer mit einem Küchenmesser von hinten in den Hals zu stechen. Da sich das Opfer just in dem Moment nach dem Täter umdrehte, traf dieser das Opfer lediglich an der Wange und fügte ihm eine längere Schnittwunde zu.

Der Angeklagte gestand zwar die Tat, beteuerte aber, dass er das Opfer nicht wirklich verletzen, sondern ihm nur eine Ohrfeige verpassen wollte. Seine Verteidigerin argumentierte, dass die tatsächlich zugefügte Wunde nicht erheblich genug sei, um eine dreijährige Freiheitsstrafe zu begründen. Zudem seien von der Polizei nicht alle Tatsachen festgestellt und somit vom Kriminalgericht im Ersturteil nicht in Erwägung gezogen worden. Zum einen habe die Polizei Wohnraum des Opfers ein blutverschmiertes Multifunktions-Tool gefunden und eine Zeugin sei zum Tathergang nicht befragt worden. Im Übrigen habe der Angeklagte am Tatabend unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden, weshalb er seine Gemütserregung nicht adäquat habe kontrollieren können. Seine Schuldfähigkeit sei in diesem Zustand mittelgradig vermindert gewesen.

Wie die Staatsanwältin folgte auch das Obergericht dieser Argumentation nicht. Das Urteil des Kriminalgerichts sei schlüssig und nachvollziehbar und es habe sowohl mildernde wie erschwerende Strafbemessungsgründe berücksichtigt. Die Tatsache, dass im Zimmer des Opfers im Zuge der polizeilichen Erhebungen ein Multitool gefunden wurde, sei kein Beweis dafür, dass das Opfer dieses Werkzeug zur Tatzeit bei sich oder gar eingesetzt hatte. Da die angebliche Zeugin den Tathergang nicht direkt beobachtet hatte, sei es auch nicht angezeigt gewesen, die Frau zum Tatgeschehen zu befragen oder ihre Aussage im Urteil zu berücksichtigen.

Eine dreijährige Haftstrafe sei Schuld und Tat durchaus angemessen, befand das Obergericht. Der Angeklagte sei bereits sechsmal verurteilt worden. Es müsse ihm aus bisheriger Erfahrung bewusst sein, wozu er fähig sei, wenn er alkoholisiert sei und ein Messer bei sich habe.

Somit bestätigte das Obergericht das Urteil des Kriminalgerichts und wies die Berufung ab. Der Angeklagte hat das Recht, innert vierzehn Tagen nach Zustellung des obergerichtlichen Urteils beim Obersten Gerichtshof Revision zu beantragen. Solange ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.