Kleine Anfragen an Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter

RR Graziella Marok-Wachter

Kleine Anfrage der Abg. Bühler-Nigsch Dagmar zum Thema: Unterhaltsbevorschussung

Abgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch

Gemäss Homepage der Landesverwaltung können bei Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Unterhaltsansprüche von Kindern diese auch im Wege einer Zwangsvollstreckung eingezogen werden. Bleibt ein Betreibungsverfahren erfolglos, kann beim Landgericht eine Unterhaltsbevorschussung beantragt werden. Der vom Land bevorschusste Unterhaltsbeitrag muss vom Unterhaltsschuldner zurückbezahlt werden. Dies setzt eine Zugriffsmöglichkeit auf diesen voraus. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Unterhaltsbevorschussung eben nicht möglich ist, wenn sich der Unterhaltsschuldner beispielsweise gerichtlich unerreichbar im Ausland aufhält. Dies kann zu sozialen Härtefällen führen. Diese Gesetzeslage schafft enorme Not für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder. Ausserdem sind sie gezwungen mit ihren Kindsvätern, um Unterstützung zu kämpfen, was wiederum Kosten generiert, die sie nicht bezahlen können.

Dazu folgende Fragen:

Sind den Behörden solche Fälle bekannt?

Nein.

Mit wie vielen solchen Fällen sind die Behörden jährlich beziehungsweise im mehrjährigen Durchschnitt pro Jahr konfrontiert?

Siehe Antwort zu Frage 1.

Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basiert diese Situation?

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Unterhaltsvorschussgesetz.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 haben unterhaltsberechtigte Kinder, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Nach Art. 2 Abs. 2 haben auch unterhaltsberechtigte Ehegatten und Geschiedene, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben und die für ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder sorgen müssen, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht allerdings dann nicht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder Geschiedene mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt.

Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht zudem gemäss Art. 3 Bst. a und b dann, wenn:

a) für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein in Liechtenstein vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und

b) wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge vergeblich Zwangsvollstreckung geführt wurde. Dabei genügt es, wenn trotz Zwangsvollstreckung nur ein in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschussgewährung fällig gewordener Unterhaltsbeitrag nicht voll bezahlt wurde. Hereingebrachte Unterhaltsrückstände sind auf den laufenden Unterhalt anzurechnen.

Gemäss Abs. 4 Bst. a sind Unterhaltsvorschüsse auch ohne das Vorliegen der beiden zuvor genannten Voraussetzungen zu gewähren, wenn zwar ein in Liechtenstein vollstreckbarer Exekutionstitel besteht, aber die Führung einer Exekution aussichtslos erscheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten lässt, nicht bekannt ist.

Somit ist ein Unterhaltvorschuss eben auch dann zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner beispielsweise im Ausland, bzw. nicht auffindbar, ist. Dies unabhängig davon, ob das Land die Vorschüsse zurückbekommt oder nicht. Es besteht aber selbstverständlich eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners gemäss Art. 26 ff. Unterhaltsvorschussgesetz.

Welche Möglichkeiten gibt es in der Sozialhilfe, in solchen Härtesituationen finanziell unterstützend einzugreifen?

Gemäss Sozialhilfegesetz können zur Sicherung des Lebensunterhaltes subsidiär Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge gewährt werden, wenn diese gerichtlich festgelegt sind und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen. Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge dürfen nur gewährt werden, insoweit eine wirtschaftliche Notwendigkeit besteht. Zur Sicherung des Unterhaltsanspruches ist auch Inkassohilfe zu gewähren. Voraussetzungen für die Ausrichtung von Vorschussleistungen sind, dass ein Betreibungsverfahren beim Landgericht oder der zuständigen ausländischen Behörde eingeleitet wurde und das Haushaltseinkommen unter dem sozialen Existenzminimum liegt.

In der Schweiz schiessen Gemeinden den Unterhaltsbeitrag für solche Kinder vor, unabhängig davon, ob sie das Geld wieder bekommen oder nicht. Wie könnte so eine Lösung in Liechtenstein ausschauen?

Über die wirtschaftliche Sozialhilfe finanzierte Vorschüsse werden unabhängig vom Erfolg des Betreibungsverfahrens ausgerichtet.


Kleine Anfrage des Abg. Frick Walter zum Thema: Medicnova

Abgeordneter Walter Frick

Im «Vaterland» vom 26. November war zu lesen, dass eine Amtshaftungsklage gegen das Land Liechtenstein im Raum steht. Der damals zuständige Gesundheitsminister wird darin bezichtigt, die Medicnova in den Ruin getrieben zu haben und den Verkauf der Spitalinfrastruktur an das Landesspital «wissentlich und willentlich» verhindert zu haben. Auch unser Landtagspräsident hatte damals erklärt, dass diese Variante mit nüchterner Sachlichkeit geprüft werden sollte. So steht es im Zeitungsartikel. Mittlerweile sind wir in Sachen Spitalneubau ja in der Tat schlauer und ich gehe nicht davon aus, dass der Neubau günstiger kommt als eine Übernahme der Medicnova. Logisch, dass hier die Investoren die Faust im Sack machen. Doch der Zug ist abgefahren. Dennoch habe ich einige Fragen zu diesem Thema.

Wie läuft so eine Amtshaftungsklage ab und welche Rolle spielt die aktuelle Regierung dabei?

Das Verfahren zur Geltendmachung eines Schadens aus dem Titel der Amtshaftung ist im Amtshaftungsgesetz geregelt.

Der Geschädigte hat zunächst den öffentlichen Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will – hier das Land Liechtenstein –, zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern. Das ist das sogenannte Aufforderungsverfahren. Kommt dem Geschädigten innert drei Monaten eine Erklärung über sein Begehren nicht zu oder wird innert dieser Frist der Ersatz ganz oder zum Teil verweigert, so kann er den Ersatzanspruch durch Klage gegen den öffentlichen Rechtsträger geltend machen.

Zur Entscheidung über solche Klagen ist in erster Instanz das Obergericht zuständig; in zweiter Instanz entscheidet der Oberste Gerichtshof endgültig. Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof sind möglich.

Soweit es sich beim öffentlichen Rechtsträger um das Land Liechtenstein handelt, wird dieses von der Regierung vertreten.

Wie steht die aktuelle Regierung zu den Vorwürfen?

Die Regierung hat den Anspruch im Aufforderungsverfahren nicht anerkannt. In der Zwischenzeit ist die Klage beim Obergericht eingegangen. Die Regierung prüft aktuell das Vorbringen der Klägerin.

Was könnten allenfalls zu erwartende Ergebnisse dieses Prozesses sein?

Gemäss Amtshaftungsgesetz ist der Schaden nur in Geld zu ersetzen. Realersatz oder Anderes sind nicht möglich.

Sollte dem damaligen Minister ein Fehlverhalten nachgewiesen werden können, wird er sich jemals dafür verantworten müssen oder wäre ihm hier seine Immunität beziehungsweise seine damalige Funktion als Minister dienlich?

Falls dem Geschädigten der Schaden aus Amtshaftung ersetzt wird bzw. zu ersetzen ist, kann der öffentliche Rechtsträger auf die Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückgriff nehmen.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Motorfahrzeugbesteuerung

FBP-Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser Foto: Nils Vollmar

Gemäss Medienberichten war beim Besuch von Bundesrat Albert Rösti von Ende Oktober in Vaduz auch die von der Schweiz geplante Einführung einer Ersatzabgabe für Elektrofahrzeuge ein Thema der Beratungen.

Wie sieht die aktuelle Konzeption für eine neue Motorfahrzeugsteuer in Liechtenstein aus?

Die bestehende Konzeption für die Besteuerung von Motorfahrzeugen besteht aus zwei Elementen:

  1. Es gibt eine fahrleistungsabhängige Besteuerung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Form der Mineralölsteuer. Die Mineralölsteuer wird in Liechtenstein basierend auf dem Zollvertrag mit der Schweiz erhoben. Die Steuer wird von der Schweiz erhoben und Liechtenstein erhält aus diesen Einnahmen jährlich einen Anteil. Die Einnahmen aus der Mineralölsteuer sind aufgrund der zunehmenden Elektrifizierung des Verkehrs rückläufig.
  1. Es wird jährlich eine Pauschalsteuer in Form der Motorfahrzeugsteuer erhoben. Hier handelt es sich um eine Steuer gemäss liechtensteinischer Gesetzgebung. Auch die Schweizer Kantone erheben entsprechende Motorfahrzeugsteuern. Grundlage für die Bemessung der Motorfahrzeugsteuer in Liechtenstein ist aktuell das Gewicht. Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge sind aktuell steuerbefreit.

Der Entwurf zur Abänderung des liechtensteinischen Motorfahrzeugsteuergesetzes wurde vom 18. April 2023 bis 31. Juli 2023 vernehmlasst. Der Vernehmlassungsbericht sah im Wesentlichen vor, dass die Steuerbefreiung für Hybrid- und Elektrofahrzeuge aufgehoben werden und die Besteuerung von Fahrzeugen neu auf Basis von Gewicht und Leistung erfolgen soll. Zudem wurde die Einführung einer CO2-Abgabe bei der Erstzulassung eines Personenwagens in Liechtenstein vorgeschlagen. Dies auch aufgrund entsprechender Voten von Landtagsabgeordneten im Rahmen der Behandlung der Postulatsbeantwortung BuA Nr. 95/2022.

Die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Aufhebung der Steuerbefreiung von Elektro- und Hybridfahrzeugen wurde weitgehend positiv aufgenommen. Kritische Rückmeldungen gab es insbesondere zur geplanten Bemessungsgrundlage der Steuer nach Gewicht und Leistung von Fahrzeugen, vor allem bei Elektro- und Hybridfahrzeugen, sowie zur Einführung einer CO2-Abgabe bei der Erstzulassung eines Personenwagens in Liechtenstein. Im Weiteren wurde mehrfach angeregt, die Besteuerung von Motorfahrzeugen kilometer- bzw. fahrleistungsabhängig zu gestalten. Dies würde zu einer Vermischung des Modells der liechtensteinischen Motorfahrzeugsteuer und der fahrleistungsabhängigen Mineralölsteuer führen.

Nachdem die Mineralölsteuer, die beim Tanken erhoben wird, mit zunehmender Elektromobilität kontinuierlich zurückgeht, prüft das Schweizer Bundesamt für Strassen (ASTRA) Alternativen für eine fahrleistungsabhängige Besteuerung von Elektrofahrzeugen. Diesbezüglich ist in der Schweiz im Jahr 2025 eine Vernehmlassung geplant.

Das zuständige Ministerium für Infrastruktur und Justiz steht in engem Austausch mit dem ASTRA. Das ASTRA zeigte sich dahingehend offen, dass sich Liechtenstein einem zukünftigen Modell der Schweiz anschliessen kann. Aus diesem Grund hat die Regierung im Herbst 2024 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche der Regierung bis im Frühling 2025 und damit vor dem Beginn der Vernehmlassung in der Schweiz eine Entscheidungsgrundlage vorlegen soll zur Frage, ob man einen Anschluss an das zukünftige Schweizer Modell anstreben soll oder nicht.

Bis zur Klärung der Frage einer allfälligen Einbindung Liechtensteins in ein zukünftiges Schweizer System zur Generierung von neuen Einnahmen aufgrund der wegfallenden Einnahmen aus der Mineralölsteuer sollen die Arbeiten zur Revision des liechtensteinischen Motorfahrzeugsteuergesetzes sistiert werden. Im Hinblick auf die Revision des Motorfahrzeugsteuergesetzes sollen zuerst die Voraussetzungen betreffend die Mineralölsteuer geklärt sein.

Darüber hinaus flacht der Trend zum Umstieg auf Elektromobilität in vielen Ländern aktuell eher ab. Da die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge einen indirekten Anreiz zum Erwerb solcher Fahrzeuge darstellt, könnte die Einführung einer Besteuerung einen negativen Einfluss auf die Zunahme von Elektrofahrzeugen haben, was sich wiederum negativ auf die Erreichung der Klimaziele Liechtensteins auswirken würde. Die Regierung beobachtet diese Entwicklungen laufend und wird sie bei den Entscheidungen zur zukünftigen Ausgestaltung des Gesamtmodells des Beteuerns von Fahrzeugen und des Fahrens berücksichtigen.

Welche konkreten Punkte aus der Postulatsbeantwortung Nr. 95/2022 sollen hier übernommen werden, konkret hinsichtlich der Abschaffung der Steuervorteile für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben?

Welche inhaltlichen Punkte aus dem abgeänderten und später sistierten Vernehmlassungsbericht vom 9. Mai 2023 sollen übernommen werden, konkret hinsichtlich der Besteuerung für den CO2-Ausstoss, sofern dieser gewisse Werte übersteigt?

Ist die Einführung einer Ersatzabgabe für Elektrofahrzeuge in Liechtenstein geplant und wurde dies hinsichtlich der Auswirkungen auf die Ziele der Energiestrategie überprüft?

zu Fragen 2, 3 und 4:
Siehe Antwort zu Frage 1.

Findet die Regierung es richtig, diese schon längst fällige Gesetzesreform einfach in die nächste Legislaturperiode und somit zur neuen Regierung zu verschieben, nur weil sie die Entwicklung in der Schweiz abwarten wollte?

Ja, weil wie in der Antwort zu Frage 1 festgehalten, die Motorfahrzeugsteuer im Gesamtsystem der Besteuerung des Fahrens betrachtet werden muss.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: Aktueller Stand zum Umzug der Landesbibliothek

Abgeordneter Manfred Kaufmann

Der Landtag hat im Juni-Landtag 2024 grossmehrheitlich gegen die Genehmigung von Ergänzungskrediten für die Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz für die Liechtensteinische Landesbibliothek gestimmt. Kurze Zeit später berichtete das «Vaterland», dass die Gemeinde Vaduz, gemeinnützige Stiftungen und private Institutionen für den noch nicht gedeckten Betrag in die Bresche springen sollen.

Da mittlerweile ein halbes Jahr vergangen ist, führt mich dies zu folgenden Fragen:

Kann die Regierung über den aktuellen Stand betreffend einen allfälligen Umzug der Landesbibliothek berichten? Was ist hier geplant?

Wie in der Medienmitteilung der Regierung vom 10. Juli 2024 und in der Antwort zur kleinen Anfrage des stellvertretenden Abgeordneten Thomas Hasler vom 4. Oktober 2024 festgehalten, wurden Gespräche mit Dritten aufgenommen zur Klärung der Frage, ob das vorliegende Projekt doch noch umgesetzt werden kann. Diese Gespräche befinden sich kurz vor dem Abschluss. Sollten die Gespräche ergeben, dass Dritte bereit sind die benötigten finanziellen Mittel zur Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes in Vaduz für die Liechtensteinische Landesbibliothek bereitzustellen, wird die Regierung den Landtag sowie die Öffentlichkeit jeweils in geeigneter Form über das Resultat dieser Gespräche und das geplante weitere Vorgehen informieren.

Werden die notwendigen ergänzenden finanziellen Mittel von der Gemeinde Vaduz oder von anderen Institutionen beigesteuert?

Wie in der Antwort zu Frage 1 festgehalten, wird die Regierung den Landtag nach Abschluss der Gespräche über das Resultat dieser Gespräche informieren.

Gibt es mittlerweile einen anderen Standort als die damals angedachte Umnutzung des alten Post- und Verwaltungsgebäudes?

Nein. Aufgrund dessen, dass die Regierung, wie in ihrer Medienmitteilung vom 10. Juli 2024 und in der Antwort zur kleinen Anfrage des stellvertretenden Abgeordneten Thomas Hasler festgehalten, Gespräche betreffend eine mögliche Finanzierung des vorliegenden Projekts zur Umnutzung des Post und Verwaltungsgebäudes in Vaduz für die Liechtensteinische Landesbibliothek führt, hat die Regierung bis zur definitiven Klärung der Frage, ob die Umnutzung realisiert werden kann, keine alternative Standorte geprüft.


Kleine Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Marxer-Kranz Gunilla zum Thema: Überwachungskamera an der Feldkircher Strasse

Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz

Vor einiger Zeit wurde an der Feldkircher Strasse, das ist diese langgezogene Autostrasse zwischen der Hilt AG und Nendeln, eine Überwachungskamera installiert.

Hierzu meine Fragen:

Für welchen Zweck wurde diese Überwachungskamera an dieser Stelle installiert?

Die Kamera an der Feldkircher Strasse zwischen Nendeln und Schaan dient der optischen Feststellung des Strassenzustands im Winter und damit dem Amt für Tiefbau und Geoinformation als Entscheidungsgrundlage, ob Schneeräumungsfahrzeuge und/oder der Streudienst aufgeboten werden sollen bzw. müssen. Zusätzlich zur Kamera zieht das Amt für Tiefbau und Geoinformation auch Meteodaten als Entscheidungsgrundlage bei.

Was genau zeichnet diese Kamera auf?

Die Kamera zeichnet nicht durchgehend Videos auf, sondern ermöglicht es dem Amt für Tiefbau und Geoinformation auf Abruf Einzelbilder zu machen.

Die Einzelbilder der Kamera an der Feldkircher Strasse zwischen Nendeln und Schaan zeigen die Strassen- und Trottoiroberflächen. Die Kamera ist derart ausgerichtet, dass keine Gesichter von Personen und auch keine Fahrzeugkennzeichen ersichtlich sind, wenn zum Zeitpunkt eines Einzelbildabrufs Personen und/oder Fahrzeuge auf der Feldkircher Strasse unterwegs sind. Es können maximal Beine von Personen respektive Fahrzeugteile unterhalb des Fahrzeugfensters auf einem Einzelbild ersichtlich sein.

Werden diese Bilder gespeichert?

Die Einzelbilder werden nicht gespeichert. Die Kamera hat keinen Speicher und die Applikation über welche die Einzelbildabrufe erfolgen, erlaubt weder eine Speicherung noch eine Weiterleitung dieser Einzelbilder.


Kleine Anfrage des Abg. Dr. Quaderer Sascha zum Thema: Autonomes Fahren in Liechtenstein

Abgeordneter Sascha Quaderer

Der Schweizerische Bundesrat hat im Herbst 2023 die Verordnung über das automatisierte Fahren in die Vernehmlassung geschickt. Voraussichtlich Ende 2024, also bald, wird der Bundesrat die neue Verordnung in Kraft setzen. Mit Art. 25a ff. des Strassenverkehrsgesetzes existiert die gesetzliche Grundlage für autonomes Fahren in der Schweiz bereits seit März 2023. Gestern hat nun die Regierung eine Vernehmlassung gestartet, um auch in Liechtenstein eine gesetzliche Grundlage analog zur Schweiz zu schaffen.

Dazu meine drei Fragen:

Experten gehen davon aus, dass das autonome Fahren mittel- bis langfristig unser Mobilitätsverhalten massiv verändern wird. Könnte Liechtenstein aus Sicht der Regierung mit der raschen Schaffung einer gesetzlichen Grundlage sowie der zugehörigen Verordnung attraktiv für Pilotversuche werden?

Ja. Aus diesem Grund schlägt die Regierung mit der Vernehmlassungsvorlage zur Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), den sie in ihrer Sitzung vom 3. Dezember 2024 verabschiedet hat, in Art. 23h SVG vor, dass die Regierung Pilotversuche für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem der Stufe 5 bewilligen kann. Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem der Stufe 5 entsprechen der höchsten Stufe der Automatisierung von Fahrzeugen. Es handelt sich um führerlose Fahrzeuge.

Die Regierung schreibt zu Pilotversuchen im erwähnten Vernehmlassungsbericht auf den Seiten 36 und 37 folgendes:

«Für Liechtenstein sind solche Versuche deshalb wichtig, um dadurch den aktuellen Stand der Technik zu ermitteln und den Bedarf an einer Anpassung der rechtlichen Grundlagen abzuschätzen. Zudem wird dadurch ermöglicht, dass Verkehrsbetriebe, Gemeinden, Organisationen oder Unternehmen mit Hilfe von Versuchen neue Geschäftskonzepte testen, das Angebot des öffentlichen Verkehrs weiterentwickeln und die Integration in den lokalen öffentlichen Verkehr prüfen können.»

Ist nach Einschätzung der Regierung in Liechtenstein die nötige Infrastruktur vorhanden, um aus technischer Sicht autonomes Fahren zu ermöglichen?

Es gibt gemäss Norm SAE J3016 fünf Stufen von Automatisierungssystemen von Fahrzeugen. Diese Stufen gehen von Stufe 1 bei denen das System lediglich assistiert bis zu Stufe 5 bei der bei einer Fahrt von Start bis Ziel kein Fahrer erforderlich ist.

Die Frage, ob die nötige Infrastruktur vorhanden ist, um automatisiertes bzw. autonomes Fahren zu ermöglichen, kann nicht generell beantwortet werden. Vielmehr ist es so, dass die Infrastruktur bestimmt, welche Stufe der Automatisierung auf einer Infrastruktur genutzt werden kann.

Wenn nein, was müsste unternommen werden, um die benötigte Infrastruktur bereitzustellen?

Siehe Antwort zu Frage 2.


Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Führerscheinentzug infolge von Mehrfachübertretungen

Thomas Rehak, DpL-Landtagsabgeordneter

Gemäss meinem Kenntnisstand informiert die Landespolizei, wenn sie von häufigen Verstössen eines Verkehrsteilnehmers gegen das Strassenverkehrsgesetz Kenntnis erlangt hat das Amt für Strassenverkehr, welches dann einen Entzug oder Sicherungsentzug des Führerscheines veranlassen kann, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen.

Welche Kriterien gelten beziehungsweise welche Verstösse führen bei häufigen Verstössen zu einem Sicherungsentzug des Führerausweises?

Basierend auf Art. 16a Abs. 1 Bst. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) wird einer Person bei fehlender Fahreignung der Führer- oder Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.

Dabei wird grundsätzlich nicht nach Art der Verstösse unterschieden, sondern es wird auf die Häufigkeit der Verstösse und das Gesamtbild abgestellt. Zeigt die betroffene Person keine Sanktionsempfindlichkeit betreffend die gegenüber ihr verhängten Strafen, wird die Fahreignung angezweifelt. Von fehlender Sanktionsempfindlichkeit ist auszugehen, wenn die betroffene Person wiederholt und gehäuft Verkehrsregelverletzungen begeht, wie etwa Geschwindigkeitsübertretungen. In solchen Fällen ist der Verdacht der charakterlichen Nichteignung als Motorfahrzeugführer oder -führerin gegeben und ein vorsorglicher Sicherungsentzug im Interesse der Verkehrssicherheit zu verfügen.

Gegen die Verfügungen betreffend einen Führerscheinentzug des Amtes für Strassenverkehr können Rechtsmittel ergriffen werden.

Bei welchen Delikten und ab welcher Häufigkeit erachtet die Regierung einen Führerausweisentzug als verhältnismässig?

Bei den Führerscheinentzügen gemäss Art. 16a Abs. 1 Bst. c SVG geht es um Verkehrsregelverstösse, die isoliert betrachtet keinen Warnungsentzug oder vorsorglichen Sicherungsentzug als Massnahme nach sich ziehen würden. Jedoch vermögen diese Verstösse aufgrund der auftretenden Häufigkeit einen Führerscheinentzug zu begründen.

Es wird vorausgesetzt, dass jemand über einen längeren Zeitraum und regelmässig eine Mehrzahl von Verkehrsregelverstössen begeht.

Gemäss Gesetz ist ein Führerscheinentzug vorzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Einzelfall unter Würdigung des Gesamtbildes zu prüfen.

Welche rechtliche Grundlage besteht, damit eine Führerausweisentzugsverfügung mit der Auflage, ein verkehrspsychologisches Gutachten ausschliesslich bei einem schweizerischen Verkehrspsychologen einzuholen, vorgeschrieben werden kann und damit europäische Gutachter nicht anerkennt?

Gemäss Art. 28a Verkehrszulassungsverordnung (VZV) ordnet das Amt für Strassenverkehr (ASV) bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung durch einen vom ASV bezeichneten Verkehrspsychologen oder eine Verkehrspsychologin an.

Da sich das Liechtensteinische Strassenverkehrsrecht seit jeher am Schweizerischen Strassenverkehrsrecht orientiert und Liechtenstein und die Schweiz im Jahr 2015 ein Abkommen über den Strassenverkehr abgeschlossen haben, welches unter anderem auch die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen beinhaltet sowie das Vorgehen bei der Aberkennung von Führerausweisen beschreibt, ordnet das ASV zur Gewährleistung der Einhaltung des Schweizerischen bzw. Liechtensteinischen Rechts jeweils eine Untersuchung durch einen in Liechtenstein bzw. in der Schweiz niedergelassenen Verkehrspsychologen bzw. eine Verkehrspsychologin an.

Verstösst diese abschliessende Gutachterliste gegen das Europarecht beziehungsweise die europarechtlich verankerte Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot gemäss den Richtlinien 2013/55/EU und 2005/36/EG betreffend Berufsqualifikationsanerkennung.

Nein, dies steht nicht im Widerspruch zu den Richtlinien 2013/55/EU und 2005/36/EG betreffend Berufsqualifikationsanerkennung.

Besteht nach der gültigen Gesetzgebung Handlungsspielraum für die Verwaltung, die Beurteilung über die Fahreignung mittels eines Gutachtens und weiteren Kriterien, zum Beispiel insbesondere auch entlastende Argumente, zu treffen, so wie dies in einzelnen Kantonen der Schweiz der Fall ist, und dabei eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Bedingungen zu verfügen?

Das ASV ist an das Gesetz und an die Verordnungen gebunden. Bei allen Handlungen der Verwaltung gilt insbesondere auch der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das ASV hält sich an die Beurteilung der Fahreignung eines Expertengutachtens. Belastende und entlastende Faktoren werden im Rahmen der Expertengutachten berücksichtigt und fliessen in die Beurteilung ein. Im Rahmen der Gutachten wird eine umfassende charakterliche Abklärung («Exploration») vorgenommen und so ein Gesamtbild der betroffenen Person erstellt.


Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Überwachung auf den Strassen

Gemäss meinen Informationen hat das Amt für Tiefbau in einigen Gemeinden Überwachungskameras angebracht. Diese Kameras sollen ausschliesslich der besseren Kontrolle über die Wetterverhältnisse im Winter dienen. Damit müssten die Kameras nur den Strassenbelag im Fokus haben.

Was genau wird mit diesen Kameras aufgezeichnet und werden die Aufnahmen kontinuierlich über das ganze Jahr gemacht?

Die Kameras dienen der optischen Feststellung des Strassenzustands im Winter und damit dem Amt für Tiefbau und Geoinformation als Entscheidungsgrundlage, ob Schneeräumungsfahrzeuge und/oder der Streudienst aufgeboten werden sollen bzw. müssen.

Wo im Land sind solche Kameras installiert?

Aktuell gibt es entlang der Landstrassen an folgenden fünf Standorten eine Kamera:

  • Feldkircherstrasse Schaan-Nendeln, ausserorts an Stützmauer
  • Noflerstrasse, Ruggell, Noflerkurve ausserorts
  • Rietlestrasse, Schellenberg, Rietle ausserorts an Kandelaber
  • Planknerstrasse, Schaan, ausserorts an Bruchsteinmauer
  • Neue Churerstrasse, Balzers, ausserorts an Kandelaber

Wer hat Zugriff auf die Daten dieser Kameras?

Einzelbildabrufe der fünf in der Antwort zu Frage 2 erwähnten Kameras können von fünf Mitarbeitern des Amtes für Tiefbau und Geoinformation, welche die Organisation des Winterdienstes verantworten, gemacht werden. Die Applikation, über welche die Einzelbildabrufe erfolgen, ist passwortgeschützt.

Werden mit diesen Kameras auch Schulwege überwacht, wenn ja, wurden Schulen, Eltern und Gemeinden über diese Überwachung informiert?

Nein. Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt befinden sich alle fünf Kameras ausserorts. Zufällig ins Bild laufende Passanten können nicht erkannt werden, da die Kameras auf den Fahrbahnbelag ausgerichtet sind.

Wo und wie lange werden diese Daten gespeichert?

Die Kameras haben keinen Datenspeicher und die Applikation, über welche die Einzelbildabrufe erfolgen, erlaubt weder eine Speicherung noch eine Weiterleitung dieser Einzelbilder.

Die Einzelbilder können deswegen jeweils nur vom diensthabenden Mitarbeiter des Amtes für Tiefbau und Geoinformation eingesehen werden.