Gesetzesbestimmungen für barrierefreien Webzugang treten in Kraft

Am 1. April dieses Jahres treten in Liechtenstein die Gesetzesbestimmungen über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen (Apps) öffentlicher Stellen in Kraft. Die rechtliche Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie erfolgt mittels Anpassungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGlG).

Als öffentliche Stellen gelten demnach das Land, die Gemeinden, selbstständige und unselbstständige Stiftungen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Einrichtungen von allgemeinem Interesse.

Gemäss den Anpassungen im Behindertengleichstellungsgesetz müssen Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Im Detail werden die einheitlichen Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit in einer harmonisierten EU-Norm festgehalten. Zudem werden im Gesetz Ausnahmen für bestimmte Inhalte von umfassten Websites definiert. Ein Kriterium dafür ist beispielsweise eine unverhältnismässige Belastung der Einrichtung im Falle der Umsetzung. Für Websites, die ab dem 1. April 2024 veröffentlicht werden, gelten die genannten Anpassungen des BGlG ab dem 1. April 2025, für die übrigen Websites nach dem Ablauf von zwei Jahren, also ab dem 1. April 2026. Mobile Anwendungen haben die im Behindertengleichstellungsgesetz festgehaltenen Vorgaben stets ab dem 1. Oktober 2026 zu erfüllen, gleichgültig ob sie vor dem 1. April 2024 oder danach veröffentlicht werden.

Nationale Stelle für die Überwachung und Berichterstattung, die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden ist das Amt für Soziale Dienste. Ausserdem veröffentlicht es die jeweils gültigen Referenzen der Normen, die Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit sowie die anzuwendende Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten im Internet. Des Weiteren wird das Büro für Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, das dem Liechtensteiner Behinderten-Verband zugeordnet ist, Personen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte betreffend Barrierefreiheitsanforderungen unterstützen, Schulungsprogramme koordinieren und die Öffentlichkeit für das Thema sensibilisieren. Die Einrichtungen, die Websites oder mobile Anwendungen betreiben, die mutmasslich von den Anpassungen des BGlG betroffen sind, werden vom Amt für Soziale Dienste direkt informiert. Zudem sind auf der Website des Amts unter „digitale Barrierefreiheit“ wichtige Informationen zu finden .