Elektronisches Gesundheitsdossier

Abänderung der Verordnung
beschlossen

Vaduz (ots) – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 27. Februar 2024 eine Abänderung der Verordnung über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDV) beschlossen.

Zum einen wurde im Hinblick auf die Datenspeicherung im Behandlungsfall klargestellt, ab wann die für die Speicherpflicht vorgesehene Frist von 90 Tagen zu berechnen ist. Zum anderen wurde eine rechtliche Grundlage für die Datenauswertung durch das Amt für Gesundheit zur Überprüfung der Speicherpflicht geschaffen. Die Auswertung der jeweiligen Anzahl an gespeicherten Dokumenten im elektronischen Gesundheitsdossier (eGD) stellt ein Instrument bereit, um die gesetzliche Speicherpflicht im Behandlungsfall für jeden Gesundheitsdienstleistenden überprüfen und im Widerhandlungsfall ahnden zu können. Gesundheitsdaten oder genetische Daten von Patientinnen und Patienten werden nicht eingesehen oder ausgewertet.