Erhöhung des jährlichen Staatsbeitrags für die FMA auf 6 Mio.

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 28. März 2023 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes verabschiedet, mit welchem unter anderem die Finanzierung der FMA ab 2024 geregelt werden soll.

Mit dem Erlass soll das geltende System zur Finanzierung der FMA grundsätzlich fortgeführt werden. Insbesondere soll das Land Liechtenstein sich in Anbetracht fehlender Skaleneffekte und zur Sicherung der Trag- und Konkurrenzfähigkeit des Marktes auch in Zukunft mit einem jährlichen Staatsbeitrag an der Finanzierung der FMA beteiligen.

Zentrale Schwerpunkte der Vorlage sind die Erhöhung des Staatsbeitrages auf jährlich max. CHF 6 Mio. sowie die Verlängerung der zeitlichen Befristung von vier auf fünf Jahre. Die konkrete jährliche Höhe des Staatsbeitrags soll sich, wie bisher, in Abhängigkeit der Entwicklung der Reserven der FMA ergeben. Die Finanzplanung der FMA für die kommenden Jahre zeigt aus heutiger Sicht, dass die FMA ohne Erhöhung der Erträge spätestens ab dem Jahr 2027 die Mindestreserven unterschreiten könnte. Der Spielraum für allfällige Kostensenkungen ist aufgrund eines massvollen Personalausbaus in den kommenden Jahren als Folge der Übernahme neuer Aufgaben, der inflationären Entwicklungen, wovon auch die FMA betroffen ist, sowie der stetigen Steigerung der Anforderungen an die IT-Infrastruktur, begrenzt. In Anbetracht der im Rahmen der letzten FMA-Finanzierungsregelung getroffenen Entscheidung, die FMA-Reserven massiv zu reduzieren, kann der zusätzliche Finanzbedarf nicht mit den Reserven abgedeckt werden. Mit der Erhöhung des maximalen jährlichen Staatsbeitrags sollen die Planbarkeit und Rechtssicherheit für die FMA für die kommenden Jahre sichergestellt und eine mögliche staatliche Nachschusspflicht im Falle der Unterschreitung der Mindestreserven vermieden werden.

Auf Erhöhungen bei den Abgaben und Gebühren für die Finanzintermediäre soll verzichtet werden. Nur punktuell sollen im Sinne einer „Systemwartung“ gewisse Gebühren- oder Abgabentatbestände mit dem bestehenden System bzw. EWR-Vorgaben harmonisiert, konkretisiert bzw. aufwandsabhängig differenziert werden. Zudem wurde das Abgaben- und Gebührenregime im Bereich der Abwicklung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und Wertpapierfirmen einer Prüfung unterzogen und dabei ein Optimierungspotenzial festgestellt. Folglich wurde das Abgaben- und Gebührenregime in diesem Bereich entsprechend vereinfacht und konsolidiert.