Leihmutterschaft: Lesermeinung von Herbert Elkuch

Der Abg. Elkuch zum Leserbrief
des Abg. Patrick Risch 

Der Behauptung des Abgeordneten Patrik Risch der Freien Liste, im Leserbrief vom 24.4.2022, das Verbot der medizinischen Fortpflanzungsmethoden sei nicht aufgehoben, muss entschieden widersprochen werden. Der Art. 25 im Partnerschaftsgesetz, in dem das Verbot der medizinischen Fortpflanzungsmethoden stand, ist auf Grund des Landtagsbeschlusses vom 6. Mai 2022 aufgehoben. Der Aufhebung des Verbotes der medizinischen Fortpflanzungsmethoden zugestimmt hat, neben anderen, geschlossen die Freie Liste.

Der Landtag hat im Mai dieses Jahres zwar der neu geschaffenen Bestimmung im Partnerschaftsgesetz zur Stiefkindadoption durch eingetragene Partner/innen (Art. 24a) zugestimmt, die Abänderung in Art. 25 des Partnerschaftsgesetzes, wonach die gemeinsame Adoption und Fortpflanzungsmedizin für eingetragene Partner/innen weiterhin ausgeschlossen sein sollte, hingegen abgelehnt.

Aufgrund dessen ist der Art. 25 des Partnerschaftsgesetzes mangels Ersatzregelung am 13. Juli 2022 ausser Kraft getreten und damit ist das Verbot der gemeinsamen Adoption und der Fortpflanzungsmedizin im Partnerschaftsgesetz aufgehoben.

Bei den medizinischen Fortpflanzungsmethoden ist die Leihmutterschaft, insbesondere für gleichgeschlechtliche Paare, ein wichtiges Element. Homosexuellen Paaren bleiben von Natur aus eigene Kinder verwehrt. Diese müssten deshalb von dritten, beispielsweise von Leihmüttern, „bereitgestellt“ werden. Die Leihmutterschaft ist in den umliegenden Staaten verboten. In der Schweiz sind die Leihmutterschaft und der Handel mit Embryonen sogar in der Bundesverfassung, Art. 119, verboten. In Liechtenstein besteht nun eine Rechtsunsicherheit bezüglich Leihmutterschaft und den damit zusammenhängenden Bereichen. Dadurch könnte unser Land mangels Ersatzregelung in einen schlechten Ruf kommen, weil mit Leihmüttern zwar lukrative, aber ethisch umstrittene Geschäfte gemacht werden können.

Herbert Elkuch, Landtagsabgeordneter

 

Zum Leserbrief von Herbert Elkuch

Patrick Risch, Kesse 14, Schellenberg | 24. August 2022

Herbert Elkuch schreibt in seinem Leserbrief («Volksblatt» vom 22. August 2022), dass das Verbot der medizinischen Fortpflanzungsmethoden seit Kurzem aufgehoben sei. Das ist schlichtweg falsch. Einzig das Verbot der Adoption ist aufgehoben. Der Staatsgerichtshof hat Art. 25 des Partnerschaftsgesetzes aufgehoben, und dies wurde durch den Landtag bestätigt, indem der Landtag mehrheitlich nicht auf eine Abänderung des Art. 25 einging. Mit der Abänderung des Art. 25 wäre eine Diskriminierung für gleichgeschlechtliche Paare durch eine neue Diskriminierung eingeführt worden. Diesem Antrag der Regierung ist der Landtag nicht gefolgt und hat so in Folge das Adoptionsverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben.

Patrick Risch, Abgeordneter 

 

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES UND DES PARTNERSCHAFTSGESETZES Vernehmlassungsfrist: 30. September 2022
https://www.llv.li/files/srk/vnb_abanderung-des-agbg-und-des-partg.pdf
Der Landtag hat im Mai dieses Jahres zwar der neu geschaffenen Bestimmung im Partnerschaftsgesetz zur Stiefkindadoption durch eingetragene Partner/innen (Art. 24a) zugestimmt, die Abänderung in Art. 25 des Partnerschaftsgesetzes, wonach die gemeinsame Adoption und Fortpflanzungsmedizin für eingetragene Partner/innen weiterhin ausgeschlossen sein sollte, hingegen abgelehnt.
Aufgrund dessen wird Art. 25 des Partnerschaftsgesetzes mangels Ersatzregelung am 13. Juli 2022 ausser Kraft treten und damit das Verbot der gemeinsamen Adoption und der Fortpflanzungsmedizin im Partnerschaftsgesetz aufgehoben.
Aufgrund der nunmehr gegebenen Rechtslage ergibt sich eine Rechtsunsicherheit, da Art. 25 PartG am 13. Juli 2022 aufgrund des genannten StGH-Urteils ersatzlos aufgehoben wird und somit die gemeinsame Adoption und der Einsatz von Fortpflanzungsmedizin für eingetragene Partner/innen im Partnerschaftsgesetz nicht mehr ausgeschlossen sind.