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Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Nach Ablauf des Vernehmlassungsverfahrens, in dem keine Einwände vorgebracht wurden, hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 8. März 2022 im Bereich der Gesamtarbeitsverträge folgende Beschlüsse gefasst:

In den Branchen des Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbes, des Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbes, des Haustechnik- und Spenglergewerbes sowie des Zimmermeister- und Dachdeckergewerbes wurden neue Lohn- und Protokollvereinbarungen allgemeinverbindlich erklärt. Für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe sowie für das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe wurden neue Lohn- und Protokollvereinbarungen und Abänderungen der Gesamtarbeitsverträge allgemeinverbindlich erklärt. Für die Branchen des Baumeister- und Pflästerergewerbes, des Gärtner- und Floristengewerbes, des Metallgewerbes sowie des Raumausstatter- und Bodenlegergewerbes umfasst die Allgemeinverbindlicherklärung neue Lohn- und Protokollvereinbarungen sowie Abänderungen und Verlängerungen der bestehenden Gesamtarbeitsverträge. Für die Branchen des Autogewerbes, des Detailhandelsgewerbes, des Personalverleihs und des Schreinergewerbes wurden neue Lohn- und Protokollvereinbarungen allgemeinverbindlich erklärt und die Allgemeinverbindlichkeit der Gesamtarbeitsverträge verlängert. Für das Informatikgewerbe wurde ein neuer Gesamtarbeitsvertrag mit zwei Anhängen, der Lohn- und Protokollvereinbarung und dem Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, allgemeinverbindlich erklärt.

Die neuen Bestimmungen gelten ab 1. April 2022.

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