Kosmetika: Pflicht zur Erarbeitung einer Produktinformationsdatei

Seit dem 1. Mai 2021 müssen alle gewerblichen Hersteller von Kosmetika im Rahmen ihrer Selbstkontrollpflicht vor dem ersten Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels eine Produktinformationsdatei (PID) erstellen oder erstellen lassen. Diese muss, neben der Beschreibung des kosmetischen Mittels, die Herstellungsmethode, eine Erklärung zur Einhaltung der guten Herstellungspraxis sowie einen Sicherheitsbericht mit einer das Produkt betreffenden Sicherheitsbewertung enthalten.

Mit der Erstellung dieser PID belegt der Hersteller, dass das kosmetische Mittel in seiner Anwendung sicher ist. Ausgenommen von der Pflicht zur Erstellung einer PID ist die gelegentliche, nicht gewerbliche, handwerkliche Herstellung eines Kosmetikums für eine spezielle lokale Veranstaltung, wie beispielsweise ein Schulfest oder einen Wohltätigkeitsbasar. Letztgenannte Ausnahme gilt jedoch nicht für kosmetische Mittel, welche in der Nähe der Augen oder auf den Schleimhäuten angewendet werden oder für Kinder unter 3 Jahren bestimmt sind. Die Rechtsgrundlagen zu diesen Bestimmungen findet sich in Art. 56 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3, Art. 4 und Art. 5 der Verordnung über kosmetische Mittel (SR 817.023.31).

Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) ersucht die gewerblichen Kosmetikhersteller des Landes, für jedes ihrer Produkte eine PID zu erstellen oder erstellen zu lassen. Für detaillierte Information steht das ALKVW gerne zur Verfügung.