Gesetz über die Familienhilfe Liechtenstein

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 8. Juni 2021 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Familienhilfe Liechtenstein verabschiedet.

In Liechtenstein wird die ambulante Betreuung und Pflege insbesondere durch den Verein Familienhilfe Liechtenstein erbracht, während die stationäre Betreuung und Pflege insbesondere durch die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe
(LAK) erfolgt, die als selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts tätig ist. In der Gemeinde Balzers erfolgt die ambulante sowie stationäre Betreuung und Pflege insbesondere durch den Verein Lebenshilfe Balzers.

Antrag auf Umstrukturierung

Die Familienhilfe Liechtenstein hat Ende 2020 einen Antrag auf Umstrukturierung des Vereins in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft eingebracht. Aufgrund der gleichen Bedeutung der stationären und ambulanten Betreuung und Pflege sowie vergleichbaren Rahmenbedingungen soll die Familienhilfe Liechtenstein analog zur LAK als öffentlich-rechtliche Stiftung ausgestaltet werden.

Da die Familienhilfe Liechtenstein je hälftig durch Land und Gemeinden (ausser der Gemeinde Balzers) im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl finanziert wird, ist für die Familienhilfe analog zur LAK die Schaffung eines Strategierat vorgesehen.
Dieser soll aus den Vorstehern derjenigen Gemeinden bestehen, welche die Stiftung fördern und finanzieren. Aufgabe des Strategierats ist es, die grundsätzliche Strategie der Stiftung einschliesslich der Eckwerte der Finanzplanung festzulegen.

Strategische Verbindung durch gemeinsamen Stiftungsrat

Die strategische Verbindung zwischen der Familienhilfe Liechtenstein und der LAK für die Entwicklung einer integrierten Versorgung in Liechtenstein erscheint wichtig und zweckmässig. Diese Verbindung soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass der Stiftungsrat der LAK zugleich Stiftungsrat der Familienhilfe Liechtenstein wird. Damit wird sichergestellt, dass die strategischen Entscheidungen im ambulanten und stationären Bereich ganzheitlich getroffen werden, was der in den alterspolitischen Grundsätzen geforderten ganzheitlichen Sichtweise in der Seniorenbetreuung entspricht.

Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage (www.rk.llv.li) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 9. September 2021.