Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Steuergesetzes

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. Mai 2021 einen Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Steuergesetzes (SteG) verabschiedet.

Anlass dieser Gesetzesänderung bildet das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 1. September 2020 (StGH 2019/095), mit welchem Art. 23 Abs. 5 Bst. b SteG als EWR-widrig aufgehoben wird, wobei die Rechtswirksamkeit der Aufhebung um ein Jahr aufgeschoben wurde. Der Staatsgerichtshof beurteilte die Bestimmung, welche den Zuschlag bei der ordentlichen Veranlagung bestimmter Erwerbseinkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen mit 200% festlegt, als diskriminierend.

Die Anforderungen an eine EWR-konforme Ausgestaltung wurden im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs untersucht und die Prüfung hat ergeben, dass der Zuschlag für beschränkt Steuerpflichtige dem tiefsten Gemeindezuschlag zu entsprechen hat. Im Bericht und Antrag schlägt die Regierung vor, den Zuschlag gemäss dem tiefsten im betreffenden Steuerjahr geltenden Gemeindezuschlag im Finanzgesetz festzulegen.