Regierung passt Covid-19-Verordnung punktuell an

Der Schweizer Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Januar 2021 eine Reihe von Beschlüssen zur Eindämmung und Bewältigung der Corona-Epidemie gefasst. Einige der neuen Massnahmen sind für Liechtenstein rechtlich relevant und werden in die Covid-19-Verordnung übernommen. Die angepassten Bestimmungen werden am 8. Februar 2021 in Kraft treten.

Die Voraussetzungen und die Dauer der Kontaktquarantäne sowie der Isolation werden neu explizit in der Verordnung geregelt. Diese Massnahmen waren bereits bisher auf der Grundlage des Epidemiengesetzes möglich und werden nun auf Verordnungsebene konkretisiert. Die vorzeitige Beendigung der Kontaktquarantäne ab dem siebten Tag aufgrund eines negativen Testergebnisses, wie dies neu in der Schweiz gelten wird, soll in Liechtenstein nicht möglich sein. Es ist insbesondere aufgrund der Virusmutationen aktuell nicht angezeigt, Erleichterungen der geltenden Bestimmungen umzusetzen. Es werden immer wieder Personen am Ende der Quarantänefrist von zehn Tagen und sogar nach Beendigung der Quarantäne symptomatisch und positiv getestet. Eine Verkürzung der Quarantäne stellt nur bei tiefem Infektionsgeschehen grundsätzlich eine vertretbare Option dar und sollte erst dann, wenn die epidemiologische Lage bedeutend entschärft ist, umgesetzt werden.

Die Einführung von Ordnungsbussen beispielsweise bei Verstössen gegen die Maskenpflicht oder gegen Quarantäneanordnungen analog dem Schweizer Ordnungsbussensystem würde zuerst eine Verankerung auf gesetzlicher Ebene bzw. über den Zollvertrag erfordern. Die Ahndung von Übertretungen nach der Covid-19-Verordnung ist bereits heute über das in Liechtenstein anwendbare Epidemiengesetz möglich, wobei hierbei eine Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft sowie in weiterer Folge eine Beurteilung durch das Landgericht zu erfolgen hat.