Postdienstleistung im «SonnenPlatz» ohne Entscheidungsmacht des Gemeinderates

Postfiliale Triesen.

Anlässlich der Sitzung vom 19. Januar 2021 hat das Amt für Bau und Infrastruktur im Triesner Gemeinderat über baurechtliche Fragen in Zusammenhang mit der geplanten Schliessung des Triesner Postamts und des damit verbundenen Umzugs einer Postfiliale in die neue Liegenschaft «SonnenPlatz» informiert. Das Amt für Bau und Infrastruktur zeigte dem Gemeinderat auf, dass die Gemeinde mit der dort vorgesehenen Integration von postalischen Dienstleistungen gemäss Gesetz keine Neubeurteilung der baulichen Situation vornehmen darf.

Die Petitionäre, welche sich gegen die Schliessung der Post am bestehenden Standort und der Integration von postalischen Dienstleistungen im «SonnenPlatz» aussprechen, pochen darauf, dass der Neubau durch die Integration einer publikumswirksamen Postdienstleistung dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen sowie der erweiterten Nutzung von Parkplätzen nicht gerecht werden könne.

Der Gemeinderat informierte sich anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 19. Januar 2021 beim zuständigen Amt für Bau und Infrastruktur. Das Amt hielt in den Ausführungen gegenüber dem Gemeinderat fest, dass das Projekt «SonnenPlatz» dem Gemeinderichtplan aus dem Jahr 2005 gerecht werde. Am neuen Standort sieht der Richtplan explizit die Ansiedelung von Dienstleistungsangeboten vor, was mit dem mit der Bauordnung und dem Zonenplan konformen Bauprojekt «SonnenPlatz» auch nachhaltig umgesetzt werden soll.

Des Weiteren wurde im von der Gemeinde und dem Land Liechtenstein genehmigten Gestaltungsplan «SonnenPlatz» die verschiedenen Nutzungen für Dienstleistungsangebote in den neuen Räumlichkeiten definiert und bewilligt. Im Sinne der Rechtssicherheit für die Bauherrschaft ist es nach der Genehmigung des Gestaltungsplans und auch der definitiven Baubewilligung nun nicht mehr möglich, eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Dienstleistungen vorzunehmen. Ob sich als Dienstleister in den definierten Räumlichkeiten nun ein Postpartner ansiedelt, oder ob sich um einen anderen Dienstleistungsbetrieb handelt, ist für eine rechtliche Beurteilung nicht relevant. Mit der Genehmigung des Gestaltungsplans und der erteilten Baubewilligung wurden bereits die verkehrstechnische Erschliessung, die Parkierung sowie die grundsätzliche Innengestaltung des Gebäudekomplexes rechtswirksam und abschliessend bewilligt.

Sobald eine Integration eines Postdienstleisters im «SonnenPlatz» feststehe, sei diese vom planenden Architekten in einem Planänderungsgesuch dem Amt für Bau und Infrastruktur anzuzeigen. Erfahrungswerte würden aufzeigen, dass es sich bei einer solchen Planänderung wohl um eine gemäss Baugesetz geringfügige Änderung handle, welche von der Baubehörde des Landes Liechtenstein wohlweislich ohne neuerliche Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens genehmigt würde. Es sei jedoch aufgrund der allgemein geführten öffentlichen Diskussion um die Integration eines Postdienstleisters in den «SonnenPlatz» angezeigt, ein baurechtliches Koordinationsverfahren einzuleiten.

Gemäss den Ausführungen des Amtes für Bau und Infrastruktur im Triesner Gemeinderat wurde also im Gremium zusammenfassend festgestellt, dass der Gemeinderat gemäss den geltenden rechtlichen Grundlagen nicht befugt sei, über ein mögliches Planänderungsgesuch bei der eventuell anstehenden Verlegung der Postdienstleistungen in den «SonnenPlatz» zu entscheiden. Auf Basis der Bauordnung, des geltenden Zonenplans, des bewilligten Gestaltungsplans und der erfolgten Baubewilligung durch die Behörden sei eine wahrscheinlich geringfügige Planänderung nicht mehr Sache des Gemeinderates.