Brexit: Vorbereitungsmassnahmen für Austritt von Grossbritannien

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 17. November 2020 eine Abänderung der Bankenverordnung (BankV) genehmigt. Mit dieser Massnahme ist es Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem EWR-Binnenmarkt gestattet, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A und B des Bankengesetzes (BankG) gegenüber geeigneten Gegenparteien oder professionellen Kunden (wie beispielsweise Banken) in Liechtenstein zu erbringen.

Mit dieser Massnahme wird ein weiterer Schritt zur Abfederung möglicher negativer Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus dem EWR-Binnenmarkt gesetzt. Aufgrund dieser Massnahme können beispielsweise liechtensteinische Banken auch nach dem 1. Januar weiterhin bestimmte Dienstleistungen von Banken oder Wertpapierfirmen aus dem Vereinigten Königreich beziehen.

Banken oder Wertpapierfirmen aus dem Vereinigten Königreich haben die Aufnahme sowie die Beendigung dieser Tätigkeiten in Liechtenstein bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) anzuzeigen.

Diese Massnahme der Regierung gründet sich auf Art. 46 der Verordnung (EU)
600/2014 (MiFIR), die aufgrund des EWR-Abkommens in Liechtenstein Geltung hat.
Nach dieser Bestimmung können die EWR-Staaten Drittlandfirmen gestatten, im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften für geeignete in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der MiFID-Richtlinie Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten zusammen mit Nebendienstleistungen zu erbringen, sofern (und solange) die Europäische Kommission keinen entsprechenden „Gleichwertigkeitsbeschluss“ getroffen hat.

Die heute beschlossenen Regelungen treten am 1. Dezember 2020 in Kraft und gelten vorerst bis 31. Dezember 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines entsprechenden Gleichwertigkeitsbeschlusses auf Ebene des EWR.