Totalrevision des Gewerbegesetzes

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 1. September 2020 die Stellungnahme an den Landtag zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Gewerbegesetzes und die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen verabschiedet. In der Stellungnahme beantwortet die Regierung die bei der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen und nimmt kleinere Präzisierungen an der Gesetzesvorlage vor.

Die Totalrevision dient primär der Umsetzung des Urteils des EFTA-Gerichtshofes vom 10. Mai 2016 in der Rechtssache E-19/15 EFTA-Überwachungsbehörde v. Liechtenstein, in welchem vor allem das bisherige, generelle Bewilligungssystem in der Kritik stand. Dieses wird nun durch ein Anmeldungssystem als Grundsatz und ein Bewilligungssystem als Ausnahme ersetzt. Im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (GDL) wird zudem die Meldepflicht auf die qualifizierten Gewerbe reduziert. Die Vorlage soll überdies dem Ziel der Deregulierung Rechnung tragen und Erfahrungen aus der Praxis umsetzen. Weiter werden die Verpflichtungen aus der 4. Geldwäscherei-Richtlinie(EU) 2015/849 sowie die Empfehlungen der Financial Action Task Force aus dem Jahr 2012 betreffend die Zuverlässigkeitsprüfung von qualifiziert wirtschaftlich berechtigten Personen für einzelne Gewerbe umgesetzt. Schliesslich werden die Grundlagen für ein Online-Register geschaffen, in das sowohl die niedergelassenen Gewerbetreibenden wie auch gemeldete oder bewilligte GDL-Erbringer aufgenommen werden. Das neue Gewerbegesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten.