
S-Bahn – Realität
Derzeit zirkuliert eine Karte mit den Bahnlinien im Rheintal. Eingefügt ist ein Text „DRINGEND: Anschluss an die S-Bahnnetze CH und AT“.
Fakt ist:
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Die beiden Eisenbahnen von Österreich und der Schweiz sind seit 150 Jahren miteinander verbunden.
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Seit 150 Jahren besitzt die ÖBB 161‘000 m2 Grund in Liechtenstein, ein kostenlos zur Verfügung gestelltes Betriebsgelände für die Abwicklung des Personen- und Güterfernverkehrs durch Liechtenstein.
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Seit 20 Jahren verbindet eine S-Bahn mit 18 Fahrten in den relevanten Morgen- und Abendstunden das S-Bahnnetz von Vorarlberg mit dem der Ostschweiz.
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Die bestehende S-Bahn hat genügend Kapazität; pro Werktag nutzen von der Schweiz nach Liechtenstein nur 173 Fahrgäste das S-Bahnangebot (ÖBB Fahrgastzählung 2018).
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Firmen und Gemeinden bauen Parkhäuser und geben keine Garantie ab, 4‘500 Mitarbeiter auf die S-Bahn zu zwingen. Null Garantie.
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Auf der Strasse überqueren an Werktagen rund 104‘000 Motorfahrzeuge die Strasse (Zählung Fa. Besch). Die Engpässe sind die Verkehrsknotenpunkte.
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Für grenzüberschreitende Fahrten mit dem ÖV wird der Linienbus um ein Vielfaches mehr benutzt als die S-Bahn.
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Mit der Liemobil ist Liechtenstein sehr gut mit den Bahnhöfen in Feldkirch, Buchs und Sargans vernetzt.
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Die Liemobil fährt in alle Gemeinden und zu den Betrieben sowie in die Naherholungsgebiete Gaflei, Steg und Malbun.
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Die Strasse ist der Zubringer für die S-Bahn, mit Stau auf den Strassen funktioniert die S-Bahn nicht.
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Die S-Bahn verbindet innerhalb Liechtensteins zwei Weiler mit einem Dorf und kann nie ein Rückgrat des ÖV werden.
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Im Binnenverkehr wird die S-Bahn unbedeutend bleiben und für Grenzgänger ist die Fahrtzeit meist zu lange.
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Anstatt einen weiteren S-Bahn Betreiber zwischen beiden bestehenden S-Bahnnetze CH und AT zu schieben, ist effizienter die beiden S-Bahnnetze mit einander zu verschmelzen, damit lange Linien entstehen, ohne dauernde Zeitverluste durch Umsteigen auf einen anderen ÖV-Anbieter.
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Vieles ist unklar, siehe Verkehrslösung Schaan, Verfassungskonformität im Ausnahmezustand nach Art. 10 und 92 der Landesverfassung, usw.
