Rückgabe der Bahntrasse – Liechtenstein handelt als Rechtsstaat

Rechtsstaatlichkeit bedeutet u.a. auch, dass der Staat bei einer Übernahme eines Grundstückes den entsprechenden Preis zu bezahlen hat. Das ist auch bei der Bahnorganisation eines benachbarten befreundeten Staates rechtsstaatlich so zu handhaben. So ist es nur logisch, dass die ÖBB im Falle des Doppelspurausbaus den dazu nötigen Boden kauft und somit mit der bereits seit 150 Jahren in ihrem Eigentum stehenden Trasse vereinigt.

Für den Fall, dass dereinst die Bahntrasse in Liechtenstein wirklich nicht mehr als solches gebraucht werden würde, ist auch bereits das Verfahren festgelegt. Man wird gemeinsam feststellen, dass die Trasse nicht mehr gebraucht wird und so ist eine amtliche Schätzung zu beauftragen, in welcher für den Teilbereich der Bahntrasse der Schätzwert eruiert wird.

Der bereits vor 150 Jahren ins Eigentum der ÖBB übergegangene grosse Teil des Bahntrasses wurde damals von den Gemeinden und dem Land Liechtenstein an die ÖBB verschenkt, da unsere Vorfahren dringend eine Bahnverbindung wollten. Für diesen geschenkten Teil ist somit bei der allfälligen Auflösung der Bahntrasse kein Betrag vom Staat an die ÖBB zu bezahlen. Die amtliche Schätzung geht nach ihren allgemein gültigen Regeln vor und stellt als erstes fest, dass es für das zu schätzende Grundstück – somit nur für den kleinen Teilbereich – keinen Markt gibt, da nur der Staat Liechtenstein als Käufer in Frage kommt. Das mindert den Preis. Dann stellt die amtliche Schätzung die Form und Lage sowie mögliche Nutzung fest. Das unförmig langgezogene Grundstück ist im Zonenplan der Gemeinden keiner Nutzung – insbesondere keiner Bauzone – zugeordnet. Damit wird die Quadratmeterpreisschätzung sehr gering ausfallen und der Staat Liechtenstein kann ein sehr günstiges Grundstück auf rechtsstaatlichem Weg zusammen mit dem sowieso anheimfallenden Teil ins Eigentum übernehmen. Erst danach werden sich die für Orts- und Raumplanung zuständigen Gemeinden und das Land Liechtenstein damit befassen, die Bahntrasse in der Nutzungsordnung einer konkreten Nutzung zuzuordnen. Die dann zuständige Generation wird die Wahrung ihrer Interessen sicherlich richtig nutzen.

Die liechtensteinischen Interessen sind somit in Bezug auf die Bahntrasse für alle Zeit auf rechtsstaatliche Art und Weise bestens gewahrt und geregelt. Rechtsstaatlich heisst: Auf dem Boden des Rechtsstaates anständig und ehrlich zu handeln und es liegt damit in keinster Weise ein Geschenk vor. Wird aus heute nicht vorhersehbaren Gründen die Bahn einst nicht mehr betrieben, ist bereits heute der Rückkauf der Grundstücke vorgesehen, wobei der grösste Teil den Enkeln oder noch ferneren Nachkommen kostenlos rückvergütet wird.

Jonas Grubenmann, Schellenberg
Ingrid Hassler-Gerner, Eschen
Donath Oehri, Gamprin
Ewald Ospelt, Vaduz

IG Mobiles Liechtenstein