«Homeoffice» für Grenzgänger

Wer als Grenzgänger wegen des Corona-Virus vorübergehend auf Home-Office wechselt, muss sich keine Sorgen machen, dass er deswegen neu im Wohnstaat anstatt in Liechtenstein sozialversichert ist.

Grundsätzlich richtet sich die Sozialversicherung nach dem Arbeitsort. Wer also in Österreich oder in der Schweiz lebt und in Liechtenstein arbeitet, ist in der Regel in Liechtenstein sozialversichert. Homeoffice ist wie eine Tätigkeit im Wohnstaat zu betrachten. Ein Grenzgänger, der bislang bei einer Firma in Liechtenstein gearbeitet hat und nun einen oder mehrere Tage in der Woche im Homeoffice bleibt, übt deswegen neu eine sogenannte „parallele Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“ aus.

Das gilt auch bei Homeoffice für einige Tage oder Wochen, wie es jetzt aus aktuellem Anlass bei einigen Arbeitgebern angedacht ist. Bei der Beurteilung der prozentualen Aufteilung der Tätigkeiten in mehreren Staaten wird in aller Regel auf einen Beurteilungszeitraum von 12 Monaten abgestellt. In den meisten Fällen wird sich also nichts an der Unterstellung in Liechtenstein als Erwerbsort ändern.

Im Detail gilt Folgendes: Bei Personen, die grenzüberschreitend erwerbstätig sind, ist grundsätzlich der Staat, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeführt wird, für die Einhebung von Sozialversicherungs-beiträgen zuständig (Erwerbsortprinzip). Wenn eine Person parallel, also gleichzeitig in zwei oder mehr Staaten erwerbstätig ist (auch für einen einzigen Arbeitgeber hier in Liechtenstein und im Rahmen von Homeoffice im ausländischen Wohnstaat), sind Unterstellungsregeln anzuwenden.

Grenzüberschreitende Tätigkeiten werden im Verhältnis zu den EU-Staaten und der Schweiz durch eine EU-Verordnung geregelt. Die grundsätzlichen Unterstellungsregeln finden Sie auf unserer Homepage in unserem Beitragsskriptum link (vor allem Kapitel 2 und Kapitel 3). Die Prinzipien und möglichen Konstellationen sind hier aufgelistet und werden vor allem in Kapitel 2.7 des Beitragsskriptums erklärt.

Es gilt das Prinzip, dass grundsätzlich nur ein Staat für die Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist. Welcher Staat dies ist, hängt von mehreren Faktoren ab, z.B. wie hoch das Einkommen und das Arbeitspensum in den jeweiligen Staaten ist und wo der Wohnsitz ist. Auch die Staatsangehörigkeit kann relevant sein. Für die Aufteilung, d.h. die Frage wie viel Prozent der Tätigkeit in Liechtenstein und wie viel im Ausland stattfindet, wird in aller Regel ein ganzes Kalenderjahr betrachtet. So macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob jemand im Kalenderjahr einen Tag pro Monat oder zwölf Tage am Stück im ausländischen Wohnstaat Homeoffice geleistet hatte.

Im Einzelfall kann es komplex sein, die korrekte Unterstellung zu ermitteln. Wir stehen Ihnen deshalb gerne zur Verfügung, wenn Sie konkrete Fragen haben. Auf der Homepage der AHV finden Sie ein Telefonbuch, das alle Mitarbeiter und deren Zuständigkeit auflistet. Für Unterstellungsfragen wenden Sie sich bitte an unser Team Beiträge.