Beitritt zu diversen Strassenverkehrsabkommen

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 5. November 2019 den Bericht und Antrag betreffend den Beitritt zu diversen Strassenverkehrsabkommen verabschiedet.

Das am 24. April 1926 in Paris abgeschlossene internationale Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr stellt bis heute im Bereich des Strassenverkehrs das einzige Abkommen dar, bei dem Liechtenstein Vertragspartei ist. Dieses Abkommen ist jedoch veraltet und vermag den heutigen Herausforderungen des Strassenverkehrs nicht mehr zu genügen. Daher ist ein Beitritt zum Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968, zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen von 1968, zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1971, zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen von 1971 und zum Europäischen Protokoll über Strassenmarkierungen von 1973 angezeigt.

In Ergänzung hierzu wird zudem der Beitritt zum Genfer Abkommen über den Strassenverkehr von 1949, zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen von 1949 und zur Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen von 1950 angestrebt. Ein Beitritt Liechtensteins zu diesen Genfer Abkommen ist notwendig und sinnvoll, da diese für Liechtenstein im Verhältnis zu den Staaten Gültigkeit haben werden, die Vertragsstaaten des Genfer Abkommens aber nicht des Wiener Übereinkommens sind.

Die Übereinkommen bezwecken eine weltweite Harmonisierung der Verkehrsvorschriften, Signale und Markierungen. Dadurch kann der internationale Strassenverkehr erleichtert und die Verkehrssicherheit erhöht werden. Sie bilden in diesem Sinne die internationale Strassenverkehrsgesetzgebung.

Der Beitritt zum Wiener Übereinkommen und Genfer Abkommen schafft u.a. für Fahrzeuglenker mit einem liechtensteinischen Führerschein bei Auslandsreisen erhöhte Rechtssicherheit. Dies ist für Liechtenstein von grosser Wichtigkeit, da es in verschiedenen Ländern Probleme mit der Anerkennung des liechtensteinischen Führerscheins gegeben hat. Liechtenstein konnte zwar bis anhin unter Verweis auf die Minimalgrundlage des Pariser Abkommens von 1926 Fragen der internationalen Anerkennung des Führerausweises über den EWR klären und so auftretende Einzelfälle lösen. Die Mobilität der Einwohner Liechtensteins ist jedoch stetig weiter angestiegen und hat sich mittlerweile auf alle Teile der Welt ausgedehnt. Deshalb braucht Liechtenstein modernere internationale Rechtsgrundlagen, die den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechen und ein den aktuellen Entwicklungen entsprechendes Handeln ermöglichen.

Mit dem Beitritt zu den genannten Abkommen, Übereinkommen, Zusatzübereinkommen, Zusatzvereinbarungen und Protokollen kann Liechtenstein die Anerkennung der Führerscheine und Fahrzeugzulassungen im internationalen Kontext bestmöglich sichern.

Weiter ermöglicht ein Beitritt zum Wiener Abkommen die aktuellen und rasch voranschreitenden Entwicklungen hinsichtlich des automatisierten Führens von Motorfahrzeugen rechtlich zu regeln und somit nachvollziehen zu können. Es wird damit die rechtliche Grundvoraussetzung geschaffen, um in Zukunft automatisierte Fahrzeuge, inklusive der tatsächlichen Anwendung aller Assistenzsysteme, auf Liechtensteins Strassen ordentlich zuzulassen sowie die internationale Anerkennung der Zulassung zu gewährleisten.

Die Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Berichte und Anträge) bezogen werden.