VCL: Einsichtsrecht erkämpfen

Dass sich staatliche Behörden nicht gerne in die Karten schauen lassen, ist nichts Neues. Seit 20 Jahren haben wir ein Informationsgesetz, dem das Öffentlichkeitsprinzip zugrunde liegt: Dokumente der staatlichen Verwaltung sind öffentlich zugänglich, es sei denn, dass überwiegende öffentliche oder private Interessen dem entgegenstehen. Was überwiegende öffentliche Interessen sind, steht nicht im freien Ermessen der Verwaltungsbehörden. Bei einer Verweigerung wäre zudem zu prüfen, ob mildere Massnahmen wie z.B. die Anonymisierung oder die Abdeckung einzelner Passagen möglich sind. Leider ist das Öffentlichkeitsprinzip im Denken unserer Behörden noch nicht wirklich angekommen.

Der VCL hat im Juni dieses Jahres beim ABI (Amt für Bau und Infrastruktur) Antrag auf Einsicht in Dokumente aus dem Jahr 2012 zur Umfahrung des Zentrums von Schaanwald (Zuschg) gestellt. Konkret ging es um Unterlagen zu einem Workshop, nämlich um eine Studie und einen technischen Bericht sowie die Resultate. Das ABI verweigerte die Einsichtnahme in diese Unterlagen.

Der VCL erhob bei der Regierung Beschwerde und bekam im wesentlichen Punkt Recht; die Unterlagen wurden elektronisch zugestellt. Die Anforderung, dass ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden muss, widerspricht einer zeitgemässen Auslegung des Öffentlichkeitsprinzips. Nach der heute weit verbreiteten Auffassung ist die Einsichtnahme bedingungslos zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise eine besondere Geheimhaltungspflicht besteht.

Der VCL hält die Auslegung des Informationsgesetzes durch die Behörden grundsätzlich für problematisch. Das Gesetz verlangt rechtzeitige, offene und vollständige Information. Das gesetzliche Recht auf Einsichtnahme darf daher nicht damit ausgehebelt werden, dass dem überwiegend öffentliche Interessen entgegenstünden. Die Offenlegung von Informationen ist kein Entgegenkommen der Behörden, sondern ein berechtigter Anspruch der Bürgerinnen und Bürger. In Deutschland müssen z.B. alle Gutachten des Bundestags voraussetzungslos veröffentlicht werden.

Der VCL hat in diesem Fall Recht bekommen. Er wird auch in Zukunft für sein Recht auf Einsicht in relevante staatliche Unterlagen kämpfen. Das Informationsgesetz darf in der Praxis nicht ausgehöhlt werden. Verkehrsclub Liechtenstein (VCL)